Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die auf Grund der Nichtverwendung des vom Fahrzeughersteller entwickelten Software-Updates erklärten Betriebsuntersagung ihres mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgerüsteten Fahrzeugs. Das VG des Saarlandes hob die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, da die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO von der zuständigen Behörde gelieferte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung unzureichend sei.
Es ergebe sich daraus nicht, dass die Dringlichkeit einer Untersagung auf Grund erhöhter Stickoxid-Emissionen ähnlich hoch wie etwa bei einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sei. Die Wirkungen der Abgase auf Personen sei denkbar gering und könne sich erst aus dem Zusammenwirken vieler betroffener Fahrzeuge ergeben. Ein behördliches Eingreifen gegenüber einzelnen Fahrzeughaltern, um einer Verschlechterung der Luftqualität – gerade in Ballungszentren – entgegenzutreten, bedürfe einer vertieften Begründung, die Anlass, Dringlichkeit und Zielrichtung der Maßnahmen beschreibt, zumal nicht ersichtlich sei, dass neben dem Fahrzeug der Antragstellerin mit Euro 5-Norm auch gegen ältere Dieselfahrzeuge (bis Euro 4) vorgegangen würde. Zudem sei die Behörde in keiner Weise auf den Vortrag der Halterin eingegangen, wonach ein Aufspielen des Software-Updates häufig technische Probleme mit sich bringe.
Eine (neue) sofort vollziehbare Betriebsuntersagung, etwa als Teil eines konsistenten und auf hinreichend ermittelter Sachverhaltsgrundlage beruhenden Gesamtvorgehens, sei nicht von vorneherein ausgeschlossen. Nunmehr sei allerdings zu berücksichtigen, dass das in Rede stehende Software-Update seinerseits unter dem Verdacht einer Manipulation stehe und auch die Bundesregierung ein Anheben der verbindlichen Stickoxid-Grenzwerte im Zusammenhang mit Fahrverboten für Diesel-Fahrzeuge befürworte. In Betracht als im Vergleich zur Stilllegung milderes Mittel könne auch eine örtlich auf Fahrverbots- bzw. Umweltzonen begrenzte Betriebsbeschränkung kommen. Zudem sei zu bedenken, dass es nicht Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden sei, als (unbeabsichtigte) Sachwalter privater Interessen von Fahrzeugherstellern an der Durchsetzung eines Software-Updates und der Vermeidung von Hardware-Nachrüstungen zu fungieren.
VG Saarlouis, Beschluss vom 10.01.2019 – 5 L 1832/18
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 24.09.2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Betriebsuntersagung ihres Fahrzeugs.
Sie ist Halterin des im Eigentum ihres Ehemanns stehenden Fahrzeugs der Marke Volkswagen, Typ Touran 1.6 TDI, das mit einem Dieselmotor der Reihe EA189 ausgestattet ist.(Fahrzeugidentifikationsnummer amtliches Kennzeichen) In der Motorsteuerung des Fahrzeugs verwendete der Hersteller eine Abschalteinrichtung, die für die Abgaskontrollanlage zuständig ist und die Prüfungssituation in standardisierten Testsituationen auf dem Rollenprüfstand erkennt, so dass bei diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung derart optimiert wird, dass möglichst wenig Stickoxide (NOx) entstehen; im normalen Fahrbetrieb werden dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind. Der Ehemann der Antragstellerin erhob im April 2018 Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG.(LG Saarbrücken – 12 O 88/18 -)
Mit Schreiben vom August 2018 („Rückrufaktion 23R7“) übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dem Antragsgegner die Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs. In dem Schreiben heißt es, das KBA habe im Jahr 2015 festgestellt, dass diverse Fahrzeugtypen einzelner Hersteller im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht den zugrundeliegenden EG-Typengenehmigungen entsprächen und in diesen unzulässige Abschalteinrichtungen(Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur und Wartungsinformationen für Fahrzeuge: „Anforderungen und Prüfungen(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig.Dies ist nicht der Fall, wenn: a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist; c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.”) verbaut seien. Demzufolge habe das KBA gegenüber den betroffenen Herstellern Maßnahmen angeordnet, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen, wie z.B. die Durchführung entsprechender Rückrufaktionen mit dem Ziel des Entfernens der verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen. Wie nunmehr festzustellen sei, hätten trotz mehrfacher Erinnerung „längst nicht alle Fahrzeughalter/-innen“ an den Rückrufaktionen teilgenommen; es befänden sich „noch Fahrzeuge“ im Verkehr, die nicht den geltenden Typgenehmigungsvorschriften entsprächen. Aus diesem Grund könne der Antragsgegner in eigener Zuständigkeit die Einleitung eines Verfahrens nach § 5 Abs. 1 FZV und ggf. entsprechender Maßnahmen prüfen.
Daraufhin bat der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.08.2018, die Vorschriftsmäßigkeit ihres mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten und noch nicht umgerüsteten Fahrzeugs unverzüglich wiederherzustellen und ihm dies innerhalb von 30 Tagen nachzuweisen; als Nachweismöglichkeit stehe die Bestätigung einer Fachwerkstatt oder die Vorlage eines qualifizierten Gutachtens zur Verfügung. Andernfalls werde er „aufgrund des erheblichen technischen Mangels“ den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr kostenpflichtig untersagen; eine erneute Anhörung vor Erlass der Untersagungsverfügung erfolge nicht mehr. Sofern das Fahrzeug innerhalb der Frist außer Betrieb gesetzt werde, sei die Vorschriftsmäßigkeit erst bei Wiederinbetriebnahme nachzuweisen.
Die Antragstellerin wies den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13.09.2018 darauf hin, dass sie sich hinsichtlich der Abgasproblematik in einem Rechtsstreit mit dem VW-Konzern befinde und das VG Karlsruhe einem Eilantrag gegen die sofortige Betriebsuntersagung eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stattgegeben habe.(Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/17 -, juris) Rein technisch gebe es sehr häufig Probleme nach Aufspielen des Software-Updates. Vorliegend könne kein typischer Fall einer Betriebsuntersagung aus Gründen der Verkehrssicherheit angenommen werden. Die Verkehrssicherheit und die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs seien überhaupt nicht beeinträchtigt. Insoweit könne auch das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Untersagung gegenüber dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung nicht festgestellt werden. Es bestehe keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Es handele sich zwar bei der Luftreinhaltung um ein hohes Schutzgut, jedoch seien die hierfür von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren nicht konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt sei seit Bekanntwerden der Vorgänge im Jahr 2015 ein nicht unerheblicher Zeitraum vergangen, so dass ein Sofortvollzug nicht in Betracht komme. Im anhängigen Zivilrechtsstreit habe die (dortige) Beklagte mitgeteilt, dass das KBA am 15.10.2015 bestätigt habe, dass die zugelassenen Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA189 weiterhin im Straßenverkehr belassen und uneingeschränkt genutzt werden könnten. Sie habe insbesondere wegen der nach einem Aufspielen auftretenden technischen Probleme sowie des laufenden Zivilrechtsstreits derzeit kein Interesse an einem Software-Update.
Der Antragsgegner wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.09.2018 darauf hin, dass das vorliegende öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren von etwaigen privatrechtlichen Ansprüchen zu trennen sei. Im Rahmen einer Hauptuntersuchung werde die Unvorschriftsmäßigkeit als erheblicher Mangel eingestuft und eine neue Prüfplakette nicht zugeteilt.
Mit Datum vom 24.09.2018 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin hinsichtlich ihres durch dessen Kennzeichen und Identifikationsnummer bezeichneten Fahrzeugs folgenden Bescheid:
„… da Ihr … Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig betrieben wird, ergeht gemäß § 5 Abs. 1 FZV folgende Verfügung:
1. Sie haben letztmalig die Gelegenheit den Mangel innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung zu beseitigen.
2. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht, ist Ihnen der Betrieb dieses Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen nach Ablauf der unter 1. genannten Frist untersagt.
3. Diese Verfügung ergeht unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.“
Weiter heißt es in der Verfügung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin im Falle der Betriebsuntersagung verpflichtet sei, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Kennzeichenschilder innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der unter 1. genannten Frist bei ihm vorzulegen. Sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde der Vollziehungsdienst ihr Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb setzen. Diese Zwangsmaßnahme (§ 21 SVwVG – Ersatzvornahme) könne nur abgewendet werden, wenn vor Ablauf der angegebenen Drei-Tages-Frist der Nachweis erbracht werde, dass die Vorschriftsmäßigkeit wiederhergestellt bzw. das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt worden sei. Sie habe die Kosten dieses Verfahrens zu tragen; die Verwaltungsgebühr werde auf 30,00 EUR einschließlich Auslagen festgesetzt.(Nr. 254 des Gebührenverzeichnisses für Maßnahmen im Straßenverkehr) Die Gebühr werde auch fällig, wenn der geforderte Nachweis erst nach Versand dieser Verfügung vorgelegt werde. Sollten Folgemaßnahmen durch den Vollziehungsdienst erforderlich werden, werde eine weitere Gebühr „in Höhe von 14,30 EUR – 286,00 EUR“ fällig.
Zur Begründung dieser Verfügung führte der Antragsgegner u.a. aus, das Fahrzeug sei mangels Durchführung eines Software-Updates nicht vorschriftsmäßig. Im Rahmen des ihm in diesem Fall eingeräumten Auswahlermessens habe die Antragstellerin „letztmalig zunächst“ Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen die Vorschriftsmäßigkeit ihres Fahrzeugs herzustellen; andernfalls werde nach Ablauf der Frist die Betriebsuntersagung verfügt. Die Vorschriftsmäßigkeit ihres Fahrzeugs habe sie nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist nicht wiederhergestellt, was eine Betriebsuntersagung erforderlich mache. Die Betriebsuntersagung ergehe nachrangig zur Beseitigung dieses formal rechtswidrigen Zustandes; „maßgeblicher Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensausübung“ sei, „dass das Emissionsverhalten Ihres Fahrzeuges der gesetzgeberischen Überlegung widerspricht, dass nur ein vorschriftsmäßig betriebenes Fahrzeug die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Gesundheitsschäden anderer Verkehrsteilnehmer einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreitet und nur so Emissionen, konkret in Form eines erhöhten Stickoxidausstoßes, auf ein unvermeidbares Mindestmaß beschränkt“ würden; insoweit wurde auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verwiesen.(Beschluss vom 17.08.2018 – 8 B 548/18 -) Dieses Ziel sei nur mit einer Betriebsuntersagung erreichbar.
Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung heißt es, dass diese gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO angeordnet werde. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse, da die Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter das private Interesse der Antragstellerin überwiege. Im öffentlichen Interesse liege der Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie der Schutz der Umwelt vor vermeidbaren Emissionen und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Ihr privates Interesse liege darin, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides das Fahrzeug führen zu dürfen. Der Weiterbetrieb des vorschriftswidrigen Fahrzeugs würde während der gesamten Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens zu erhöhten Emissionswerten mit Nachteilen für (die) Umwelt und die Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer führen. Angesichts der Bedeutung dieser Rechtsgüter sei ihr privates Interesse nachrangig und müsse (dieses) hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen.
Gegen den ihr am 25.09.2018 zugestellten Bescheid legte die Antragstellerin am 28.09.2018 unter Bezugnahme auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 13.09.2018 Widerspruch ein und beantragte unter Vorbehalt eines gerichtlichen Antrags zugleich, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.10.2018 mit, dass ihrem Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht entsprochen werden könne.
Die Antragstellerin beantragte noch mit Schriftsatz vom gleichen Tag beim Antragsgegner nochmals die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie nahm Bezug auf den sog. Diesel-Gipfel der Bundesregierung, auf dem neue Nachrüstungsprogramme beschlossen worden seien; es solle Umtausch- und Nachrüstungsangebote durch neue technische Verfahren jenseits des streitigen Software-Updates geben. Vor dem Hintergrund der derzeitigen umfassenden Diskussion auf Regierungsebene, welche Auswirkungen auf die gesamten streitigen Fragen der verwaltungs- und auch zivilrechtlichen Angelegenheiten habe, bestehe keine Veranlassung, hier den Sofortvollzug weiterhin aufrechtzuerhalten. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.10.2018 abermals mit, dass ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen werden könne; zugleich legte er den Vorgang dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vor.
Mit Eingang bei Gericht vom 19.10.2018 beantragte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie trägt im Wesentlichen vor, die mit einer klauselhaften Begründung versehene Sofortvollzugsanordnung im angefochtenen Bescheid sei rechtsfehlerhaft. Erforderlich sei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. Diesem Erfordernis genügten formelhafte Begründungen nicht; so sei es z.B. nicht ausreichend, wenn nur darauf abgestellt werde, dass die sofortige Vollziehung der Anordnung im öffentlichen Interesse liege und nur Bezug genommen werde auf die Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm. Genau dies geschehe aber im angefochtenen Bescheid, um das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. Bekanntlich habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung insbesondere Großstädte befugt seien, Fahrverbote individuell anzuordnen. Der angefochtene Bescheid verkenne, dass diese Problematik insbesondere in den deutschen Großstädten existiere, nicht aber im ländlichen Raum. Im Saarland sei weder in der Großstadt Saarbrücken noch auf dem Land mit Fahrverboten wegen des sog. Diesel-Skandals zu rechnen. Insbesondere sei es im Saarland nicht aus Gründen des Schutzes der Bevölkerung notwendig, Fahrverbote anzuordnen und im konkreten Fall eine Betriebsuntersagung für ihr Dieselfahrzeug anzuordnen. Was in deutschen Großstädten möglich und zulässig sei, eigne sich nicht für eine Übertragung auf die Situation im Saarland, insbesondere nicht auf dessen ländliche Gebiete. Hierzu fänden sich keinerlei konkrete Begründungen im angefochtenen Bescheid. Hinzu komme, dass ihr Ehemann als Eigentümer und Käufer des Fahrzeugs vor dem Landgericht Saarbrücken einen Rechtsstreit gegen die Volkswagen AG wegen des Pkw-Kaufs und des Abgas-Skandals führe. Würde sie der Aufforderung des Antragsgegners nachkommen, ihr Fahrzeug umzurüsten, um den Ausstoß von Stickoxid zu reduzieren, verlöre sie ein Beweismittel im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits.
Ergänzend führt die Antragstellerin aus, im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners sei im Rahmen der Ermessensausübung sehr wohl zu berücksichtigen, ob es um die Benutzung eines Fahrzeugs im ländlichen Raum oder in einer Großstadt gehe. Soweit das Bundesverwaltungsgericht und auch andere Verwaltungsgerichte die jeweiligen Straßenverkehrsbehörden ermächtigt hätten, Fahrverbote zum Zweck der Luftreinhaltung anzuordnen, sei dies unter Berücksichtigung der besonderen Situation in Großstädten, verbunden mit den dort festgestellten Stickoxidimmissionen, gesehen worden. Es sei gerichtsbekannt, dass eine solche Situation im gesamten Saarland nicht vorliege und innerhalb des Saarlandes keine Behörde ermächtigt gewesen sei, in irgendeiner Form zu irgendeinem Zeitpunkt Fahrverbote zum Zweck der Luftreinhaltung anzuordnen. Insoweit sei im Rahmen der Ermessensausübung sehr wohl zu berücksichtigen, ob sich ein Sachverhalt im ländlichen Raum oder in einer deutschen Großstadt ereigne. Ob und wann Fahrverbote durch deutsche Großstädte angeordnet würden, liege in der Zukunft, sie könnten aller Voraussicht nach dann nicht angeordnet werden, wenn auf andere Art und Weise durch Maßnahmen des Gesetzgebers dem Interesse der Allgemeinheit an der Luftreinhaltung und der Einhaltung der Grenzwerte Rechnung getragen werde.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Betriebsuntersagungsbescheid des Antragsgegners vom 24.09.2018 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung für rechtmäßig und deren Begründung für ausreichend. Im Bereich der Gefahrenabwehr könnten sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit den Gründen für den Erlass der Sofortvollzugsanordnung decken. Außerdem sei eine einzelfallbezogene Begründung nicht zwingend erforderlich, wenn sich gleichartige Fallgruppen bilden ließen. § 5 Abs. 1 FZV sei eine gefahrenabwehrende Regelung. Der sog. Abgasskandal berühre eine Vielzahl von Fahrzeugen, die aufgrund der eingebauten manipulativen Abschalteinrichtungen zur Umgehung gesetzlicher Grenzwerte für Autoabgase und hierdurch erhöhte Stickoxid-Emissionen eine identische Gefahr begründeten. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung beschreibe das öffentliche und das private Interesse und wäge diese Interessen gegeneinander ab. Die Begründung beziehe sich konkret auf das Fahrzeug der Antragstellerin, das, wenn man einen Weiterbetrieb bis zur Bestandskraft der zugrundeliegenden Verfügung zuließe, erhöhte Emissionswerte verursachen würde. Die hierdurch verursachte Gefahr überwiege das private Interesse der Antragstellerin. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei somit das Ergebnis einer Abwägung von Interessen in einem konkreten Fall, die schon für sich zu erkennen gebe, dass er sich des Ausnahmecharakters einer Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen sei. Inwieweit die Gründe für diese tatsächlich vorlägen und ob die Interessenabwägung rechtmäßig erfolgt sei, sei keine Frage ihrer formellen Rechtmäßigkeit. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch materiell rechtmäßig erfolgt. Der angefochtene Bescheid sei zudem formell und materiell rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei ergangen, wie näher ausgeführt wird.
Ergänzend trägt der Antragsgegner vor, soweit der von der Antragstellerin angeführte Beschluss des VG Karlsruhe(vom 26.02.2018 – Az. 12 K 16702/17 -, juris) Ausführungen zum Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 VwGO enthalte, verweise er zunächst auf seine bisher gemachten Ausführungen. Sowohl den im Beschluss des VG Karlsruhe als auch den im Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen(vom 17.08.2018 – Az. 8 B 548/18 -, juris) beschriebenen Erfordernissen im Hinblick auf Konkretheit und Dringlichkeit entspreche die von ihm gewählte Begründung („während der gesamten Dauer … mit Nachteilen für Umwelt und Gesundheit …”). Zwar stehe außer Frage, dass dringlichere Gefahren vorstellbar seien, aber es widerspräche dem Anliegen von EU- und Bundesgesetzgeber, würde dem Bestreben im Hinblick auf die Vermeidung von Gesundheitsschäden für die anderen Verkehrsteilnehmer und die Gesamtbevölkerung durch Vorgaben an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen jeder Gefahrencharakter abgesprochen. Insoweit müssten Einschränkungen für den Umfang der Begründung wie im allgemeinen Gefahrenrecht auch hier gelten. Soweit das VG Karlsruhe über die Rechtmäßigkeit der dortigen Verfügung hinaus eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit verlange, sei antragsgegnerseitig zunächst anzumerken, dass ihm kein Fall bekannt sei, in dem jenseits der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts hinaus das Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit diskutiert worden sei. Selbst wenn diese zu fordern sei, liege diese Voraussetzung allerdings vor. Es gehe nicht nur um die Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände. Das Emissions- und Immissionsverhalten sei dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Gesundheitsrelevanz Anliegen in unzähligen Vorschriften. Keine besondere Dringlichkeit anzunehmen, also Abwarten bis zur Bestandskraft der streitgegenständlichen Entscheidung, wäre vor diesem Hintergrund der gesetzgeberischen Entscheidungen inkonsequent. Auch habe die Argumentation der Antragstellerin (Wohnen im ländlichen Raum) wenig Gewicht. Ebenso wie Fahrten in Hochimmissionszonen möglich seien, sei z.B. ein Verkauf des Fahrzeugs denkbar.
II.
Der auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 24.09.2018 gerichtete Antrag der Antragstellerin ist hinsichtlich der in dieser unter Ziff. 2 ausgesprochenen Betriebsuntersagung und der darin weiterhin enthaltenen Verpflichtung zur Vorlage von Fahrzeugschein und Kennzeichenschildern als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sowie hinsichtlich der dort außerdem angedrohten Zwangsmaßnahmen als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO zu verstehen (§ 88 VwGO) und in diesem Verständnis auch statthaft.
Der Antrag hat überdies insoweit Erfolg, als die vom Antragsgegner ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben ist, was als minus vom auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag der Antragstellerin umfasst ist. Für den weitergehenden Antrag der Antragstellerin fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.(vgl. nur Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2018, § 80 Rz. 124, m.w.N) Dies macht zugleich eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich gebotene Interessenabwägung vorliegend entbehrlich.(vgl. zu dieser einerseits VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 – 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 15 ff., und VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 19 ff., und andererseits etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 – 8 B 548/18 -, juris, Rz. 22 ff.)
Die Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung folgt daraus, dass der Antragsgegner bei dieser bereits das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht erfüllt hat. Sie wurde zwar gesondert verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Es fehlt aber an einer hinreichenden Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der angeordneten sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung dieser mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsschutzgarantie. Die Pflicht zur Begründung soll der Behörde den von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert sowie die dafür und dagegen sprechenden Gründe ergebnisoffen und ernsthaft prüft.(grundlegend BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 – 1 DB 26/01-, juris, Rz. 6) Zugleich wird der Betroffene durch die schriftliche Begründung über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet. Dies ermöglicht es ihm, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags abzuschätzen; ebenso ist die Kenntnis der behördlichen Erwägungen Voraussetzung für eine ordnungsgemäße verwaltungsgerichtliche Kontrolle. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen an der bestehenden aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.(BVerwG, a.a.O.) Aus der Begründung muss nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen. Ob die von der Behörde angeführten Gründe inhaltlich tragfähig sind und welches Gewicht sie haben, ist – insoweit – hingegen irrelevant, da das Gericht ggf. selbst eine Ermessensentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung trifft;(vgl. auch VG Hamburg, a.a.O., Rz. 15; VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 – 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 12, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 15, m.w.N.) das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthält lediglich formale Anforderungen, so dass entsprechende Ausführungen der Behörde – insoweit – keiner inhaltlichen Überprüfung oder Richtigkeitskontrolle zuzuführen sind.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.01.2019 – 2 B 327/18 -, Ls. 1)
Nach diesem Maßstab erfüllt die hier vorliegende Begründung der sofortigen Vollziehung die formellen Anforderungen nicht. Die vom Antragsgegner allein verwendete Begründung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im (überwiegenden) öffentlichen Interesse, da der Weiterbetrieb des vorschriftswidrigen Fahrzeugs „während der gesamten Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens zu erhöhten Emissionswerten mit Nachteilen für die Umwelt und die Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer führen“ würde, stellt weder auf den konkreten Einzelfall noch auf die besondere Gruppe der hier betroffenen Fahrzeuge ab, denen gemeinsam ist, aufgrund einer illegalen Abschaltvorrichtung der Abgasreinigung im normalen Fahrbetrieb deutlich mehr Stickoxide abzugeben, als in der Typengenehmigung vorgesehen ist. Derartige pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nämlich grundsätzlich nicht.(vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 – 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441) Das gilt – anders als dies bei typischen Fallgestaltungen einer Betriebsuntersagung der Fall sein mag – auch hinsichtlich der vorliegenden Konstellation.(ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 – 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 14; vgl. auch VG Hamburg, a.a.O.)
Freilich ist anerkannt, dass im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem auch das Fahrzeugzulassungsrecht funktional zuzuordnen ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist etwa auch die Fallgestaltung der voraussichtlich fehlenden Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen exemplarisch für eine Koinzidenz des öffentlichen Interesses am Grundverwaltungsakt und demjenigen an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer durch die weitere Teilnahme eines womöglich verkehrsunsicheren Fahrzeugs für den Zeitraum bis zu einer etwaigen Mängelbeseitigung oder gar bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gefährdet werden. Die Gründe für einen Sofortvollzug liegen in einem solchen Fall auf der Hand und folgen zwingend aus dem Zweck der Betriebsuntersagung, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht ernstlich an Leib und Leben gefährdet werden sollen. Allerdings bedarf auch in solchen Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vor dem dargelegten Hintergrund sind aber an die Substantiierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann dann regelmäßig knapp gehalten werden. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines – wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen – besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist.(vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 – 5 K 1476/18 -, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch VG Hamburg, a.a.O., Rz. 17, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 16, m.w.N.) Darüber hinaus kann bei gleichartig gelagerten Sachverhalten auch eine weitgehend typisierende, grundsätzlich auf vergleichbare Fälle übertragbare Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen; allerdings muss auch in diesen Fällen stets gewährleistet sein, dass die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden.(vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rz. 85, m.w.N.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2016 – 3 B 40/16-, SächsVBl 2016, 257)
Daran fehlt es hier. Das gilt unabhängig von einer inhaltlichen Kontrolle der behördlichen Erwägungen, die dem Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO auf formeller Ebene verwehrt ist und der sich die Kammer dementsprechend insoweit enthält. Da die Begründung vorliegend jedoch jeden den konkreten Einzelfall betreffenden Bezug vermissen lässt, geht sie ins Leere.(vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 – 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 14, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 17, m.w.N.) Zunächst ist weder vom Antragsgegner geltend gemacht noch auch nur im Ansatz ersichtlich, dass die am Fahrzeug der Antragstellerin offenbar vorliegende Abweichung von der EG-Typengenehmigung in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung überhaupt verkehrssicherheitsrelevant sein könnte. Vielmehr wurde die Betriebsuntersagung vorliegend nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor erhöhten (umwelt- und gesundheitsschädigenden) Emissionen ausgesprochen. Derartige Emissionen betreffen nicht die Verkehrssicherheit, sondern in erster Linie Belange der Luftreinhaltung. Zwar handelt es sich dabei zweifellos um ein hohes Schutzgut. Dass die mit den erhöhten Emissionen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs verbundenen (Umwelt- und Gesundheits-)Gefahren aus behördlicher Sicht gleichermaßen dringlich und gerade im Fall der Antragstellerin auch mit Sofortvollzug angegangen werden müssten, ergibt sich aus der hierzu gegebenen Begründung im Bescheid indes nicht. Denn die Wirkung überhöhter Stickoxid-Emissionen eines einzelnen Fahrzeugs – die sich in ihrer Wirkung offenkundig nicht auf Verkehrsteilnehmer beschränken, sondern auch Personen betreffen, die nicht am Straßenverkehr teilnehmen – sowohl auf die Umwelt als auch auf einzelne Personen ist offenkundig denkbar gering. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind erst dann zu befürchten, wenn durch Zusammenwirken des Betriebs einer Vielzahl von Fahrzeugen mit hohen Emissionswerten, ggf. unter Hinzukommen weiterer Faktoren, der Stickoxidgehalt der Atemluft ein umwelt- und gesundheitsschädliches Maß erreicht. Zwar kann auch ein dermaßen kleiner Beitrag eines einzelnen Fahrzeugs zur Verschlechterung der Luftqualität aufgrund der Vielzahl der Emittenten und der gerade in Ballungszentren rechtlich und tatsächlich gebotenen Maßnahmen zur Senkung des Stickoxidgehalts der Atemluft Anlass zu kurzfristigen staatlichen Maßnahmen sein. Dies bedarf dann jedoch einer vertieften Begründung, die Anlass, Dringlichkeit und Zielrichtung der Maßnahmen beschreibt.(ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 – 5 K 1476/18-, juris, Rz. 19f.; VG Hamburg, a.a.O., Rz. 18; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/18 -, juris, Ls. 2 und Rz. 15 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 – 8 B 548/18 -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 16.11.2018 – 3 L 1099/18.MZ -, Rz. 2; VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 – 1 B 268/18 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 – 18 L 854/18 -, juris; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28.03.2018 – 6 L 709/18 – und 14.06.2018 – 14 L 1319/18 -, beide juris; a.A. wohl auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.11.2018 – 5 K 6841/18 -, juris (allerdings ohne Auseinandersetzung mit seiner offenkundig gegensätzlichen früheren Rechtsprechung)) Dabei können angesichts eines möglicherweise gegebenen Massenphänomens und der Dringlichkeit der Situation auch Aspekte der Generalprävention Bedeutung erlangen. Sofern im Einzelfall indes besondere Gründe angeführt werden, die einem begründbaren allgemeinen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit solcher Maßnahmen zum Zwecke des Umweltschutzes entgegenstehen können, sind auch diese im Rahmen der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen zu beachten.(vgl. auch VG Hamburg, a.a.O., Rz. 18)
Diese Anforderungen hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid von vornherein verkannt. Fallbezogen muss nämlich gesehen werden, dass die Antragstellerin bereits im Rahmen der Anhörung substantiierte Gründe für ein Absehen von einer Betriebsuntersagung und einer Sofortvollzugsanordnung in ihrem Einzelfall dargetan hat. So hat sie nicht nur geltend gemacht, dass sie (bzw. ihr Ehemann) sich in einem Rechtsstreit mit dem VW-Konzern befinde, sondern auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es rein technisch sehr häufig Probleme nach Aufspielen des Software-Updates gebe.(siehe dazu auch die Ausführungen in der Klageschrift vom 04.04.2018 im Schadensersatzprozess des Ehemanns der Klägerin beim LG Saarbrücken – 12 O 88/18 -, dort S. 7 ff., wo u.a. ein Mehrverbrauch von ca. 10 %, eine Reduzierung der Leistung, ein höherer Partikelausstoß, eine Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters, eine Lebenszeitverkürzung des Motors und sonstiger Teile, eine höhere Geräuschentwicklung sowie ein deutlicher Anstieg der CO2-Emission geltend gemacht werden) Sie hat weiterhin dargelegt, dass die Verkehrssicherheit und die Funktionsfähigkeit ihres Fahrzeugs überhaupt nicht beeinträchtigt seien und keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestehe. Zudem seien die für das hohe Schutzgut der Luftreinhaltung von ihrem Fahrzeug ausgehenden Gefahren nicht konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt sei seit Bekanntwerden der Vorgänge im Jahr 2015 ein nicht unerheblicher Zeitraum vergangen, so dass ein Sofortvollzug nicht in Betracht komme. Ferner habe das KBA noch am 15.10.2015 bestätigt, dass die zugelassenen Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA189 weiterhin im Straßenverkehr belassen und uneingeschränkt genutzt werden könnten.
Auf all diese vorgetragenen Gesichtspunkte ist der Antragsgegner im Rahmen der Begründung der von ihm ausgesprochenen Sofortvollzugsanordnung indes in keiner Weise eingegangen. Vielmehr hat er mit einer standardisiert anmutenden Formulierung allein auf Nachteile für die Umwelt und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer abgestellt, ohne diese öffentlichen Interessen mit den von der Antragstellerin ausdrücklich, ausführlich und substantiiert dargelegten Interessen einzelfallbezogen abzuwägen. Denn aus dem Bescheid selbst (und im Übrigen auch nicht aus der Verwaltungsakte oder dem gerichtlichen Vorbringen des Antragsgegners) ergibt sich, weshalb konkret die Betriebsuntersagung eines einzelnen Fahrzeugs erforderlich und – in Auseinandersetzung mit den Interessen der Antragstellerin – im Einzelfall auch von besonderem, überwiegendem öffentlichen Interesse sein sollte. Welche Beeinträchtigungen der Luftreinhaltung mit der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrzeug der Antragstellerin verbunden sein sollen bzw. ob ggf. flächendeckend gegen eine Vielzahl von Fahrzeughaltern vorgegangen werden soll, um ggf. etwaigen Summationsschäden vorzubeugen und ob in diesem Zusammenhang ein solches – kohärentes – Vorgehen auch mit Blick auf die Intensität der zu befürchtenden Umweltbeeinträchtigungen erforderlich ist, ist behördlich nicht ermittelt bzw. nirgends dargelegt. Dazu hätte für den Antragsgegner aber jedenfalls deshalb schon Veranlassung bestanden, weil das KBA in seiner das Verfahren einleitenden Mitteilung(zu deren Rechtmäßigkeit vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2017 – 4 MB 75/17-, juris) ausgeführt hat, „längst nicht alle“ Fahrzeughalter/-innen hätten bislang an den Rückrufaktionen teilgenommen, weshalb sich – ohne auch nur annäherungsweise Bezifferung – „noch Fahrzeuge“ im Verkehr befänden, die nicht den geltenden Typengenehmigungen entsprächen.(vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 – 6 K 12341/17-, juris, Rz. 352, wonach angesichts „der Vielzahl von Diesel-Fahrzeugen, die im Stadtgebiet der Beklagten zugelassen sind, sowie der übrigen Emissionsquellen von NOx (…) die von den noch nicht umgerüsteten Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 ausgehenden NOx-Emissionen im Vergleich zu denen nachgerüsteter Fahrzeuge nicht als so hoch anzusehen [seien], dass davon auszugehen wäre, dass speziell durch den vermehrten NOx-Emissionsausstoß der noch umzurüstenden Fahrzeuge aus dem Konzern der Beigeladenen zu 2) eine Gesundheitsgefahr ausginge, der allein durch die sofortige Betriebsuntersagung der betroffenen Fahrzeuge begegnet werden könnte“) Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen zumindest seit dem Jahr 2015 bekannt ist(vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden zum Teil selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden – umfänglichen und erfolgversprechenden – Maßnahmen angehalten werden müssen,(vgl. dazu nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 – 22 C 16.1427-, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 – M 19 X 18.130-, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 – 13 K 14557/17-, juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 – 13 K 5412/15-, juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 – 7 C 30.17-, juris) wären hier entsprechende Erwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur – fraglos zu bewirkenden – Luftreinhaltung zu tragen vermag. Auf der Grundlage des behördlich aufbereiteten Sachverhalts und namentlich der Begründung der Sofortvollzugsanordnung liegt eine besondere Dringlichkeit hierfür und damit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung jedenfalls nicht auf der Hand.(ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 – 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 19)
Den dargelegten höchstrichterlichen Anforderungen, wonach es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen bedarf, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, wird der Antragsgegner damit in keiner Weise gerecht. Es ist zudem nicht Aufgabe des Gerichts, eigene Erwägungen zur Begründung der Vollzugsanordnung anzustellen oder die behördliche Begründung durch weitere Elemente anzureichern bzw. dieser die sofortige Vollziehung tragende, aber bisher im angefochtenen Bescheid nicht angesprochene weitere Aspekte hinzuzufügen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 – 1 DB 26/01-, juris, Rz. 8; vgl. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 88, m.w.N.; wenig überzeugend daher etwa VG Mainz, Beschluss vom 16.11.2018 – 3 L 1099/18.MZ -, Rz. 12, wonach auch dann, wenn der Antragsgegner maßgebliche Erwägungen nicht „explizit zum Ausdruck gebracht“ habe, er diese gleichwohl „ersichtlich erkannt“ haben soll)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren. Denn die Begründung der Sofortvollzugsanordnung kann angesichts des Zwecks der Begründungspflicht, die Behörde zu zwingen, die gebotenen Überlegungen und Abwägungen vor Erlass des Verwaltungsakts vorzunehmen, nach herrschender Meinung nicht nachgeholt werden.(vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/17 -, juris, Rz. 17, m.w.N.; vgl. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 87, m.w.N.) Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, muss hier gesehen werden, dass die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 26.10.2018 gerade nicht aufzeigt, weshalb dieser über das, den Erlass der Grundverfügung in Gestalt der Betriebsuntersagung rechtfertigende, öffentliche Interesse hinaus ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse annimmt, aufgrund dessen einem Rechtsbehelf ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung zukommen soll.(vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/17 -, juris, Rz. 18) Vielmehr beschränkt er sich im Kern auf die bloße Behauptung einer Interessenabwägung in einem konkreten Fall, ohne sich aber mit den im Einzelnen dargelegten Interessen speziell der Antragstellerin tatsächlich substantiiert auseinanderzusetzen. Soweit der Antragsgegner ferner – trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme – mit Schriftsatz vom 13.11.2018 weiterhin die Auffassung vertritt, hinsichtlich der Begründung der Sofortvollzugsanordnung müssten Einschränkungen für den Umfang der Begründung wie im allgemeinen Gefahrenrecht gelten, geht dies nach den obigen Ausführungen bereits im Ansatz fehl. Auch die weitere Argumentation des Antragsgegners, wonach ein Abwarten der Bestandskraft der Verfügung vor dem Hintergrund gesundheitsbezogener gesetzgeberischer Vorschriften inkonsequent sei und die Argumentation der Antragstellerin „wenig Gewicht“ habe, setzt sich nicht näher mit den fallbezogenen Ausführungen der Antragstellerin, etwa zu technischen Mängeln des in Rede stehenden Software-Updates, auseinander und vermöchte daher ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht hinreichend zu begründen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer darauf hin, dass der Erlass sofort vollziehbarer Betriebsuntersagungen für den Fall des trotz Mängelbeseitigungsfrist weiter festzustellenden Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Unter Umständen können auch Aspekte der Luftreinhaltung ein besonderes Vollzugsinteresse begründen, beispielsweise wenn eine Betriebsuntersagung darauf ermessensfehlerfrei gestützt wird und womöglich darüber hinaus auch Bestandteil eines konsistenten und auf hinreichend ermittelter Sachverhaltsgrundlage beruhenden Gesamtvorgehens ist. Insoweit müssen ggf. auch die privaten Interessen des betroffenen Fahrzeughalters zurückstehen, da ihm schließlich Gelegenheit zur Abwendung der Betriebsuntersagung durch die – als solche für ihn kostenfreie – Mängelbeseitigung gegeben worden ist. Soweit die Antragstellerin insoweit auf Beweisprobleme für den Zivilprozess ihres Ehemanns gegen den Hersteller verweist, erschließt sich noch nicht ohne Weiteres, weshalb dem nicht schon mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten (z.B. im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO) begegnet werden könnte; unabhängig davon vermögen privatrechtliche Probleme im Innenverhältnis zwischen dem betroffenen Fahrzeughalter/Eigentümer und dem Hersteller aber auch nicht ohne Weiteres Belange der hoheitlich sicherzustellenden Gefahrenabwehr zu relativieren. Die Kammer sieht sich im Eilverfahren jedoch nicht gehalten und mit Blick auf die Gewaltenteilung auch nicht befugt, gleichsam „reparierend“ dem hier in Rede stehenden Bescheid eine Sofortvollzugsanordnung möglicherweise tragende Aspekte zu unterlegen, die die Begründung des Antragsgegners schlicht nicht enthält.(vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 – 5 K 1476/18-, juris, Rz.20)
Der hier zu beanstandende formelle Fehler führt nach wohl überwiegender Rechtsprechung, der die Kammer folgt, zwar nicht bereits zur Wiederherstellung der nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gegebenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin.(vgl. hierzu nur die Rechtsprechungsnachweise bei Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 124; a.A. insoweit VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 – 5 K 1476/18-, juris, Rz.15, m.w.N.; VG Hamburg, a.a.O., Rz. 21, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/18 -, juris) Allerdings ist die Vollzugsanordnung allein wegen des Formmangels aufzuheben.(vgl. nur Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 124, m.w.N; a.A. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 148, m.w.N.) Es bleibt mithin dem Antragsgegner anheimgestellt, die sofortige Vollziehung mit neuer oder erweiterter Begründung nochmals anzuordnen.(vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2018 – 15 E 1483/18 -, juris, Rz. 14; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 87, m.w.N.)
In diesem Fall wird der Antragsgegner freilich ggf. auch zu berücksichtigen haben, dass nunmehr auch Software-Updates für VW-Dieselmotoren des Typs EA189 zumindest dem Verdacht ausgesetzt sein sollen, selbst mit einer neuen sog. „Schummel-Software“ ausgestattet zu sein und dies vom KBA geprüft wird, so dass das Software-Update nach Angaben des Herstellers vorerst nicht auf weitere Fahrzeuge des betroffenen Typs aufgespielt werden soll;(siehe Spiegel Online vom 23.12.2018: „VW meldet „Auffälligkeiten“ bei neuer Abgassoftware“ (http://www.spiegel.de/auto/aktuell/diesel-skandal-volkswagen-meldet-auffaelligkeiten-bei-neuer-abgas-software-a-1245262.html)) nach Herstellerangaben soll es sich um Dieselfahrzeuge mit 1,2-Liter-Motoren handeln, so dass unklar erscheint, ob davon auch der vorliegend in Rede stehende 1,6-Liter-Motor betroffen sein könnte. Im Übrigen könnte zu bedenken sein, dass die Bundesregierung nach Presseberichten(siehe etwa Berliner Morgenpost vom 15.11.2018: „Bundesregierung erhöht die Hürden für Diesel-Fahrverbote“ (https://www.morgenpost.de/politik/article215804033/Bundesregierung-erhoeht-die-Huerden-fuer-Diesel-Fahrverbote.html); siehe auch Zeit Online vom 21.11.2018: „Das kommt halt davon“ (https://www.zeit.de/2018/48/dieselfahrverbot-anwedung-gesetz-gericht-bundesregierung-debatte)) eine Gesetzesinitiative verabschiedet hat, nach der bei einer Überschreitung der europarechtlich seit dem Jahr 2010 verbindlichen Stickoxid-Grenzwerte um bis zu einem Viertel – örtlich begrenzte – Fahrverbote „in der Regel nicht verhältnismäßig“ sein sollen; das soll auch bei Dieselfahrzeugen der Fall sein, die schlechteren Schadstoffklassen (Euro 1 bis 4) angehören als das Fahrzeug der Antragstellerin (Euro 5). Hinzu kommt, dass die Einführung einer sog. blauen Plakette als Instrument zur Kontrolle von örtlichen Dieselfahrverboten offenbar weiterhin nicht vorgesehen ist.(siehe etwa heise online vom 22.10.2018: „Bundesregierung lehnt Blaue Plakette weiterhin ab“ (https://www.heise.de/autos/artikel/Bundesregierung-lehnt-Blaue-Plakette-weiterhin-ab-4198659.html)) Vor diesem Hintergrund könnte sich die Frage stellen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der Antragstellerin eine Sofortvollzugsanordnung für eine – vollständige – Betriebsuntersagung von besonderem und überwiegendem öffentlichem Interesse sein könnte, wohingegen bei Fahrzeugen mit höheren Schadstoffimmissionen auch örtlich begrenzte Fahrverbote seitens der Bundesregierung als unter Umständen unverhältnismäßig angesehen werden. Demgegenüber hat der Antragsgegner eine örtlich auf Dieselfahrverbots- bzw. Umweltzonen begrenzte Betriebsbeschränkung im Sinne des § 5 Abs. 2 FZV für das Fahrzeug der Antragstellerin offenbar bislang nicht einmal in Betracht gezogen.(vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 – 5 K 1476/18-, juris, Rz.19) Der Antragsgegner hat jedenfalls, zumindest im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren, kein kohärentes Konzept angeführt, aus dem erkennbar wäre, weshalb – sehr weitgehende und zudem mit Sofortvollzug versehene – Maßnahmen gegenüber dem Fahrzeug der Antragstellerin erforderlich sein sollen, nicht jedoch, auch nicht mit geringerer Eingriffsintensität, gegenüber älteren Dieselfahrzeugen mit teilweise deutlich höherem Schadstoffausstoß.(a.A. zu diesem Erfordernis wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 – 8 B 548/18 -, juris, Rz. 36; zum unionsrechtlichen Kohärenzgebot vgl. aber allgemein EuGH, Beschluss vom 06.09.2018 – C-79/17 -, juris) Der Antragsgegner könnte bei der gebotenen Interessenabwägung überdies zu bedenken haben, dass es nicht etwa Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden wäre, gewissermaßen als – auch unbeabsichtigte – Sachwalter etwaiger privater Interessen eines Fahrzeugherstellers an der Durchsetzung eines Software-Updates und an der Vermeidung darüber hinausgehender sog. Hardware-Nachrüstungsmaßnahmen zu fungieren, namentlich unter Anordnung von Sofortvollzug sowie unter Androhung öffentlich-rechtlicher Zwangsmittel.
Die ausgesprochene Zwangsmittelandrohung ist sodann mit Blick auf die durch die Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung hinsichtlich der Betriebsuntersagung eintretende Wiederherstellung des Suspensiveffekts obsolet geworden. Sie bedarf keines besonderen Ausspruchs, sondern ist aufgrund des Wegfalls der Vollziehbarkeit der Grundverfügung und der in ihr enthaltenen Fristen jedenfalls bis zum etwaigen Erlass einer neuen Sofortvollzugsanordnung gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar liegt mit Blick auf den weitergehenden Antrag der Antragstellerin nur eine Teilstattgabe vor. Die Antragstellerin wird jedoch durch die teilweise Ablehnung materiell nicht beschwert, da auch eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine weitergehende Bindung zur Folge hätte.(vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 124, m.w.N)
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Ziff. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der die Stilllegung eines Kraftfahrzeugs in der Hauptsache mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) bemisst; die Androhung des Zwangsmittels bleibt gemäß Ziff. 1.7.2. Satz 1 Streitwertkatalog insoweit außer Betracht. Der hiernach in der Hauptsache anzunehmende Streitwert von 2.500,00 EUR ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs wiederum zu halbieren.
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