Das OLG Hamm mahnt zur Vorsicht bei der Annahme eines Vorfahrtsverzichts. Darauf dürfe nur bei einer entsprechenden Verständigung mit dem Vorfahrtsberechtigten vertraut werden, wobei bei der Deutung von Gesten Vorsicht geboten sei. Der Verzichtswille müsse unmissverständlich zum Ausdruck gebracht sein und sei von dem Wartepflichtigen zu beweisen.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 24.07.2018 – 7 U 35/18

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 12.3.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 4 O 315/17) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 ZPO.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall von den Beklagten Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige, nicht vorhersehbare Schäden.

Am …2015 gegen 13:40 h befuhr sie mit ihrem Pedelec in H-C2 die M2 in südlicher Richtung. Sie wollte die Fahrt geradeaus über die von rechts einmündende Straße “I” hinweg fortsetzen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht mittlerweile fest, dass sich hinter ihr der Zeuge K mit seinem PKW befand.

Der Kreuzungsbereich M-Straße I ist nicht durch Verkehrsschilder geregelt.

Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem von ihm gesteuerten, bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Transporter VW Crafter, amtliches Kennzeichen …-… …, die I aus Sicht der Klägerin von rechts kommend und wollte nach rechts in die M2 abbiegen. Im Kreuzungsbereich hielt er an, da er seinerseits ein von rechts herannahendes Fahrzeug zu beachten hatte. Die M2 ist zweispurig.

Als er wieder anfuhr, kam es aus zwischen den Parteien streitigen Umständen zur Kollision mit der Klägerin. Sie stürzte und zog sich dabei u.a. einen doppelten Bruch des rechten Beines oberhalb des Sprunggelenks im Bereich des Schien- und Wadenbeins zu, der operativ versorgt werden musste. Bis zum 6.5.2015 verblieb sie in stationärer Behandlung.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich mit dem Beklagten zu 2) eindeutig über einen Vorfahrtsverzicht verständigt. Sie habe sich noch mit einem Handzeichen bedankt. Ein solcher Verzicht sei auch nicht ungewöhnlich, weil der Beklagte zu 2) ohnehin habe anhalten und dem von rechts aus der M2 kommenden Fahrzeug die Vorfahrt einräumen müssen. Der Beklagte zu 2) sei trotzdem angefahren und habe dabei die notwendige Sorgfalt missachtet. Sie habe sich bereits frontal vor seinem Fahrzeug befunden, als er angefahren sei.

Durch die Verletzung sei sie erheblich körperlich sowie in der Gestaltung ihres gewohnten Lebensalltags beeinträchtigt. Sie leide dauerhaft an Schmerzen und nehme noch jetzt Schmerzmittel ein. Daher sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,- EUR angemessen, wobei sie sich einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 50 % anrechnen lasse.

Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe die Vorfahrtsregelung überhaupt nicht bedacht. Über einen Vorfahrtsverzicht hätten sich die Beteiligten nicht verständigt. Der Beklagte zu 2) habe vor dem Anfahren nicht nach links schauen müssen. Als er die Klägerin erkannt habe, habe er sofort reagiert und abgestoppt. Für eine Unfallvermeidung sei es aber zu spät gewesen. Die Klägerin sei von der linken vorderen Ecke des VW Crafter erfasst worden. Die Schmerzensgeldforderung sei überdies überhöht.

Das Landgericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 2) persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K und C.

Mit angefochtenem Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin ein derart erhebliches Eigenverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls treffe, dass eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe gegen § 8 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen. Sie hätte dem Beklagten zu 2) sein Vorfahrtsrecht gewähren müssen. Hierauf habe der Beklagte zu 2) vertrauen dürfen. Für ihn habe es keinen Anlass gegeben zu erkennen, dass die Klägerin sein Vorfahrtsrecht nicht beachten werde. Die Verständigung über einen Vorfahrtsverzicht habe die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Sie habe auch nicht darauf vertrauen können, dass der Beklagte zu 2) sie durchfahren lasse, weil er an der Kreuzung gehalten habe. Denn der Beklagte zu 2) habe seinerseits den von rechts kommenden Verkehr beachten müssen. Ihm sei kein schuldhafter Verkehrsverstoß zu machen.

Hiergegen richtet sich die vollumfängliche Berufung der Klägerin. In der Berufungsbegründung führt sie aus, dass das Landgericht die Beweise fehlerhaft gewürdigt und zu Unrecht angenommen habe, dass die vorzunehmende Abwägung vollständig zu ihren Lasten ausgehe.

Aus den Aussagen des Zeugen K sowie den Angaben des Zeugen C bei der Unfallaufnahme durch die Polizei ergebe sich, dass sich die Klägerin mittig vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) befunden habe, als dieser angefahren sei. Der Beklagte zu 2) hätte daher in dieser Situation auf jeden Fall anhalten und der Klägerin die Vorfahrt gewähren müssen. Die Beweiswürdigung sei zudem grob fehlerhaft, weil das Landgericht fälschlicherweise von der Glaubhaftigkeit der Zeugen ausgehe. Fehlerhaft habe das Landgericht zudem eine Verständigung zwischen den Beteiligten verneint.

Sie beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin 50 % der materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 8.4.2015 in Gelsenkirchen noch entstehen werden,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten von 514,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem …2016 zu zahlen.

Die Bußgeldakte der Stadt H, Az. …, lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil beruht nicht auf Rechtsfehlern. Die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere, für die Klägerin günstigere Entscheidung.

Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Verkehrsunfall, der sich am 8.4.2015 auf der Kreuzung M-Straße I in H-C ereignet hat, bereits dem Grunde nach nicht zu.

1.

Zwar ergibt sich die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG iVm. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Denn der durch den Kontakt mit dem Transporter VW Crafter ausgelöste Sturz der Klägerin geschah bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Das Fahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt zudem von dem Beklagten zu 2) gesteuert und war bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Ein Fall höherer Gewalt iSd. § 7 Abs. 2 StVG, der eine Haftung ausschließen würde, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten geltend gemacht. Zugunsten der Klägerin kann darüber hinaus angenommen werden, dass hier kein Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses eingreift. Gegenüber einem Geschädigten, der selbst nicht als Kfz-Halter für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs einzustehen hat, ist § 17 StVG nicht anwendbar (OLG Hamm, Urteil vom 17.7.2012, Az. 9 U 200/11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2016, Az. I-9 U 125/15, juris). Die Klägerin war ausweislich der Verkehrsunfallanzeige (siehe Bl. 41 d.A.) Fahrerin eines Pedelecs, bei dem der Motor ausschließlich unterstützend arbeitet und bei dem die maximale Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist. Solche Fahrzeuge sind verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.4.2018, Az. 7 U 5/18, in Veröffentlichung; Buschbell, NJW 2011, 3605).

2.

Zutreffend geht das Landgericht aber davon aus, dass die Klägerin ein derart erhebliches Eigenverschulden an der Kollision trifft, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nach § 9 StVG iVm. § 254 BGB ausnahmsweise vollständig zurücktritt. Gemäß § 9 StVG findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. Hierbei folgt die Haftungsabwägung den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge können nur solche Umstände zu Lasten eines Beteiligten berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind und die sich ursächlich auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt haben. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 2.1.2018, Az. I-7 U 44/17, Rn 37, juris).

a)

Die Klägerin hat unfallursächlich schuldhaft gegen ihr obliegende Sorgfaltspflichten verstoßen, weil sie die Vorfahrt des Beklagten zu 2) nicht beachtet hat.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Anderes gilt nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO nur, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist. Eine solche Sonderregelung ist an der streitgegenständlichen Kreuzung nicht gegeben, so dass der aus der Sicht der Klägerin von rechts aus der I kommende Beklagte zu 2) ihr gegenüber vorfahrtsberechtigt war.

Dieses Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 2) hat die Klägerin missachtet, indem sie mit ihrem Pedelec in dessen Fahrbereich fuhr, bevor er den Kreuzungsbereich verlassen hatte, und es deswegen zur Kollision kam.

Den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis (vgl. u.a. OLG München, Urteil vom 14.3.2014, Az. 10 U 4774/13, Rn 16, juris; BHHJJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVO § 8 Rn. 68) hat sie nicht erschüttern können.

aa)

Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 2), wie von der Klägerin behauptet, auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet hatte und sie deshalb davon ausgehen durfte, vor ihm die Kreuzung passieren zu können.

Auf einen Vorfahrtsverzicht darf man nach § 11 Abs. 3 HS. 2 StVO nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat. Bei der Deutung von Gesten wie Handzeichen, Lächeln oder Nicken des an sich Vorfahrtsberechtigten ist daher Vorsicht geboten. Von einem Vorfahrtsverzicht ist nur auszugehen, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt. Schon die geringsten Zweifel über das Ergebnis einer Verständigung gehen zu Lasten des Wartepflichtigen (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 8 StVO Rn 53; BHHJJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVO § 8 Rn. 41). An das Vorliegen eines solchen Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.1992, Az. 12 U 1234/91, NZV 1993, 273; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, 2015, § 8 Rn 31). Der Wartepflichtige muss den Vorfahrtsverzicht beweisen (König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, 2015, § 8 Rn 31).

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis eines Verzichts nicht erbringen können. So lässt sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme schon nicht feststellen, dass die Klägerin sich – wie behauptet – mit einem Handzeichen bei dem Beklagten zu 2) für das Vorlassen auf der Kreuzung bedankt hat. Die vernommenen Zeugen C und K konnten eine solche Geste nicht bestätigen. Die Aussage des Zeugen C ist – was das Landgericht bei seiner Würdigung nicht eindeutig hervorhebt – unergiebig, da er die Klägerin erst gesehen hat, als sie bereits auf dem Boden lag (vgl. S. 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 19.2.2018, Bl. 83 d.A.). Zu der Kollision und dem vorangegangenen Geschehen kann er demgemäß keine Angaben machen. Auch der vernommene Zeuge K konnte ein Handzeichen nicht bestätigen. Im Gegenteil hat er bekundet, er habe gesehen, wie die Klägerin ihre Hände am Lenker hatte (vgl. S. 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 19.2.2018, Bl. 82 d.A.). Dies spricht gegen ein Handzeichen.

Davon unabhängig würde auch ein einseitiges Handzeichen seitens der Klägerin nicht ausreichen, einen wirksamen Verzicht anzunehmen. Erforderlich wäre vielmehr eine unmissverständliche Erklärung des Beklagten zu 2), das ihm zustehende Vorfahrtsrecht nicht ausüben zu wollen. Eine solche lässt sich aber weder dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin noch ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht entnehmen. Im Gegenteil hat sie dort sogar bekundet, dass der Beklagte zu 2) sie nicht durchgewunken und auch kein Handzeichen gegeben hätte (S. 2 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 19.2.2018, Bl. 81 d.A.).

Soweit die Klägerin offenbar einen Vorfahrtsverzicht allein aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) an der Kreuzung abgestoppt hatte, ableiten möchte, hat sie damit keinen Erfolg. Allein aus dem Halten vor der Kreuzung, das missverständlich sein kann, darf nämlich nicht ohne weiteres auf einen eindeutigen Verzicht geschlossen werden (BHHJJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVO § 8 Rn. 41; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, 2015, § 8 Rn 31). Dies gilt vorliegend v.a. auch deshalb, weil dieses Anhalten ersichtlich auf dem Umstand beruhte, dass der Beklagte zu 2) seinerseits die von aus seiner Sicht rechts aus der M2 kommenden Fahrzeuge beachten und denen Vorfahrt gewähren musste. Ein Verzicht auf die eigene Vorfahrt gegenüber den von links kommenden Fahrzeugen war damit nicht verbunden.

Auch im Übrigen gab es keine Veranlassung, weswegen die Klägerin davon ausgehen durfte, dass der Beklagte zu 2) das ihm zustehende Vorfahrtsrecht nicht ausüben würde. Insbesondere erforderte die Verkehrssituation nicht ein längeres Zuwarten des Beklagten zu 2) an der Kreuzung, weshalb er der Klägerin den Vortritt lassen sollte.

bb)

Andere Tatsachen, die den gegen die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern könnten, sind von ihr weder dargelegt noch in sonstiger Weise ersichtlich.

b)

Demgegenüber kann ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden. So hat er bei Ausübung seines Vorfahrtsrechts keine Sorgfaltspflichtanforderungen missachtet. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt nicht vor.

aa)

Dass sich die Klägerin vor dem Anfahren gleichsam frontal vor seinem Fahrzeug befunden hat und er sie daher in jedem Fall hätte sehen müssen, ist nicht erwiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich solches den Zeugenaussagen nicht entnehmen. Die Aussage des Zeugen C ist aus oben genannten Gründen bereits unergiebig, da er die Klägerin erst wahrgenommen hat, als sie bereits am Boden lag. Der Zeuge K hat zwar bekundet, der Beklagte zu 2) sei angefahren; es sei nicht die Klägerin gegen das Auto gefahren (S. 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 19.2.2018, Bl. 83 d.A.). Diese Schilderung schließt aber nicht aus, dass die Klägerin von der linken vorderen Ecke des VW Crafter erfasst worden ist, wie es die Beklagten behaupten und wie es auch die polizeiliche Unfallskizze (Bl. 10 d.A. bzw. Bl. 6 d. BA.) nahelegt. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten, aus dem sich ggf. anderes ergeben könnte, hat die Klägerin nicht als Beweis angeboten.

bb)

Weiterhin ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) vor dem eigenen Anfahren nicht noch einmal nach links sehen musste.

Er hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dahingehend eingelassen, dass er an der Kreuzung zunächst angehalten und nach rechts gesehen habe, ob er nach dorthin abbiegen könne. Dann habe er auch nach links gesehen und ein Fahrzeug, das gehalten habe, sowie die Klägerin gesehen (S. 2 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 19.2.2018, Bl. 81 d.A.). Dies allein musste den Beklagten zu 2) indes nicht veranlassen abzuwarten, ob die Klägerin unter Missachtung seines Vorfahrtsrechts vor ihm die Kreuzung passieren würde. Der Vorfahrtsberechtigte darf nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige sein Vorfahrtsrecht beachten wird. Eine generelle Verpflichtung, an Kreuzungen mit rechts-vor-links-Regelung auch auf denkbare Vorfahrtsverletzungen von nicht bevorrechtigten Kraftfahrzeugen zu achten, gibt es nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.1.2012, Az. 9 U 169/10, Rn 23 – juris). Die Grenze des Vertrauens des Vorfahrtsberechtigten ist erst erreicht, wenn dieser erkennt oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Wartepflichtige das Vorfahrtsrecht verletzen wird und er durch rechtzeitige Reaktion den Unfall noch hätte vermeiden können (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 8 StVO Rn 27).

Solche Anzeichen waren vorliegend nicht gegeben bzw. sind nicht nachgewiesen.

Dass die Klägerin durch ein von dem Beklagten zu 2) erkanntes Handzeichen signalisiert hat, sie werde die Vorfahrt des Beklagten zu 2) nicht beachten, lässt sich aus oben genannten Gründen nicht feststellen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sie mit so hoher Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingefahren wäre, dass der Beklagte zu 2) davon ausgehen konnte und musste, dass sie nicht mehr rechtzeitig vor ihm würde anhalten können. Im Gegenteil hat der Zeuge K geschildert, dass sie sehr langsam gefahren sei (S. 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 19.2.2018, Bl. 82 d.A.). Ferner war die an der Kreuzung geltende Vorfahrtsregelung nicht zweifelhaft. Auch im Übrigen war die Verkehrslage übersichtlich. Der Unfall ereignete sich mitten am Tag bei guten Sichtverhältnissen an einem – wie das Lichtbild Bl. 9 unten der Beiakte zeigt – gut einsehbaren Kreuzungsbereich in einer Tempo-30-Zone.

cc)

Ein ursächlicher Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 2) ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen über die sog. “halbe Vorfahrt”.

Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links kommenden vorfahrtsberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigten durchfahren zu lassen (OLG Hamm, Urteil vom 6.5.2002, Az. 13 U 221/01, Rn 5, juris; Beschluss vom 1.10.2015, Az. 9 U 73/15; KG Berlin, Urteil vom 21.9.2016, Az. 29 U 45/15, Rn 6, juris).

Zwar schützt diese Regelung insoweit auch und gerade den wartepflichtigen von links kommenden Verkehrsteilnehmer und ein Verstoß hiergegen kann zu einer entsprechenden Mithaftung führen (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 1.10.2015, Az. 9 U 73/15, Rn 3, juris). Dem liegt aber die Überlegung zugrunde, dass Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Straßenstellen aufgrund unangepasster Geschwindigkeit verhindert werden sollen. Daher muss sich der Vorfahrtsberechtigte nach diesen Haftungsgrundsätzen auch nur dann langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten, wenn er wegen der unübersichtlichen Örtlichkeit die kreuzende Straße nach rechts nicht rechtzeitig und weit genug einsehen kann (OLG Hamm, Urteil vom 6.5.2002, Az. 13 U 221/01, Rn 5, juris). Vom Schutzzweckzusammenhang ist somit nur gedeckt, dass der von links kommende Wartepflichtige im unübersichtlichen Kreuzungsbereich darauf vertrauen darf, dass der Vorfahrtsberechtigte sich seinerseits nur mit angepasster Geschwindigkeit nähert, um dem aus dessen Sicht von rechts kommenden Verkehr die Vorfahrt gewähren zu können (vgl. auch König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, 2015, § 8 Rn 38). Eine Mithaftung kommt danach nur in Betracht, wenn der Zusammenstoß durch eine zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten mitverursacht worden ist (vgl. BHHJJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVO § 8 Rn 17 mwN.).

Eine nach diesen Maßstäben zu schnelle Annäherung an die Kreuzung seitens des Beklagten zu 2) steht hier indes nicht in Rede. Zum einen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Kreuzung nicht um einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich. Zum anderen ist der Beklagte zu 2) nicht mit überhöhter Geschwindigkeit in diesen Kreuzungsbereich eingefahren und aufgrund dessen mit der Klägerin zusammengestoßen. Im Gegenteil hatte er zunächst abgestoppt und war dann wieder angefahren. Zur Kollision kam es, weil die Klägerin irrig von ihrem vermeintlichen Vorfahrtsrecht ausging und in die Fahrlinie des Beklagten zu 2) geraten war.

Vor einer solchen Fehlvorstellung schützen aber auch die Anforderungen an den Vorfahrtsberechtigten bei einer sog. “halben Vorfahrt” nicht. Vielmehr gilt auch dort der Vertrauensgrundsatz des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugführers. Er darf grundsätzlich auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechtes vertrauen und muss ohne konkrete Anhaltspunkte daher auch nicht annehmen, dass ihm nicht der entsprechende Vorrang an der Einmündung gewährt würde (schon BGH, Urteil vom 21.5.1985, Az. VI ZR 201/83, Rn 17, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.1.2012, Az. 9 U 169/10, Rn 23 – juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. 3 O 279/12, juris). Solche anderslautenden konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend aus den oben genannten Gründen nicht gegeben.

c)

Die Beklagten müssen sich daher bei der gebotenen Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeiträge nur die einfache Betriebsgefahr des VW Crafters entgegenhalten lassen. Demgegenüber ist der Klägerin ein schuldhaftes und für den Unfall ursächliches Fehlverhalten, nämlich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, anzulasten.

In Anbetracht dieses erheblichen Eigenverschuldens der Klägerin ist es nach einstimmiger Überzeugung des Senats gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des PKW vollständig zurücktreten zu lassen.

Die Beachtung der Vorfahrt “rechts vor links” gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StVO gehört zu den Grundregeln des Straßenverkehrs. Eine Vorfahrtsverletzung ist generell als schwerwiegender Verkehrsverstoß zu bewerten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.1.2012, Az. 9 U 169/10, Rn 18, juris). Im Grundsatz tritt in den Fällen der Vorfahrtsverletzung die einfache Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs hinter das Verschulden des Wartepflichtigen zurück (KG Berlin, Urteil vom 21.9.2016, Az. 29 U 45/15 Rn 4, juris; OLG Hamm, Urteil vom 15.3.1999, Az. 13 U 208/98, Rn 6, juris; BHHJJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVO, Rn 69). Dies gilt auch bei Beteiligung eines Radfahrers. Bei einem sich aus § 8 StVO ergebenden Vorfahrtsverstoß des Radfahrers ist in der Regel von einer Alleinhaftung des Radfahrers auszugehen, wenn – wie hier – ein Verschulden des Kfz-Fahrers nicht feststellbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 2.1.2018, Az. 7 U 44/17, Rn 58, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29.8.2007, Az. 20 U 107/07, Rn 5, juris).

III.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.