Nach einem Verkehrsunfall nahm die Klägerin den beklagten Haftpflichtversicherer in Anspruch. Dieser gab ein Privatgutachten in Auftrag und übermittelte dem Sachverständigen deshalb u. a. die Daten der Klägerin. Aus diesem Grund verlangte die Klägerin auch die Unterlassung der weiteren Übermittlung von Daten sowie auf Grund der bereits vorgenommenen Weitergabe von Daten eine Entschädigung.

Das LG Hannover ließ – allerdings noch unter Anwendung des “alten” Datenschutzrechts – offen, ob die Beklagte die Daten an ihren Sachverständigen weitergeben durfte: Ein Entschädigungsanspruch komme nur bei einem materiellen Schaden in Betracht, welcher nicht ersichtlich sei. Für einen Unterlassungsanspruch fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Die theoretische Möglichkeit, dass bei einem erneuten Unfall zwischen der Klägerin und einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug diese erneut Daten an den Sachverständigen übermitteln könnte, reiche nicht aus.

LG Hannover, Urteil vom 26.03.2018 – 18 S 28/17

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (514 C 6020/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der II. Instanz trägt die Klägerin.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.164,14 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht erstinstanzlich abgewiesene Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagte als Versicherung des Unfallgegners geltend, und zwar die Differenz der fiktiven Reparaturkosten zwischen einer Markenwerkstatt und einer Referenzwerkstatt, die der Klägerin entstandenen Kosten für eine Reparaturbescheinigung ihres Privatsachverständigen und Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche wegen der Weitergabe von Daten der Klägerin durch die Beklagte an deren Privatsachverständige.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens in erster Instanz wird Bezug genommen auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes im amtsgerichtlichen Urteil. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin sei eine Verweisung auf eine Referenzwerkstatt zumutbar, insbesondere seien die Referenzwerkstätten technisch gleichwertig, bei der von der Klägerin gewählten fiktiven Abrechnung benötigte sie keine Reparaturbescheinigung, für einen Unterlassungsanspruch fehle es an einer Wiederholungsgefahr und die Datenübermittlung durch die Beklagte an deren Privatsachverständige sei zulässig gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Abweisung der Klage sei zu Unrecht erfolgt. Das Amtsgericht habe ihr Bestreiten in den Schriftsätzen vom 24.11.2015 und 16.02.2017 übergangen, dass die Werkstätten technisch gleichwertig seien. Weiterhin habe das Amtsgericht der Klägerin keine Gelegenheit mehr gegeben, zu neuem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 15.03.2018 Stellung zu nehmen. Das Amtsgericht hätte einem Beweisantritt der Klägerin in der Klageschrift zur Höhe des Reparaturschadens nachgehen müssen. Die Kosten für die Reparaturbescheinigung ihres Privatsachverständigen seien ersatzfähig, weil die Bescheinigung für den Nachweis der Nutzungsausfallzeit gegenüber der Beklagten benötigt worden sei. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei die Übermittlung der Daten nicht zulässig gewesen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 (Bl. 569 f. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, für die Entscheidung erhebliche Verfahrensmängel liegen nicht vor.

1. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Differenz zwischen den fiktiven Kosten einer Markenwerkstatt und einer Referenzwerkstatt seien nicht zu ersetzen, weil die Referenzwerkstätten vom Qualitätsstandard her gleichwertig und der Klägerin eine Verweisung auf diese Reparaturmöglichkeit zumutbar sei. Die Klägerin beruft sich erfolglos darauf, das Amtsgericht habe ihr Bestreiten aus den Schriftsätzen vom 24.11.2015 und 16.02.2017 übergangen, dass die Werkstätten technisch gleichwertig seien. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 24.11.2015 nur „bestritten, dass die Firma … eine technisch gleichwertige Reparatur veranlassen und durchführen kann“ (Bl. 252) und – nach ausdrücklichem Hinweis des Amtsgericht mit Beschluss vom 01.06.2016 – mit Schriftsatz vom 16.02.2017 „die technische Gleichwertigkeit“ bestritten. Dem steht – worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat – das substantiierte Vorbringen der Beklagten entgegen, die beiden konkreten Referenzwerkstätten seien jeweils von der DEKRA zertifizierte KFZ-Meisterfachbetriebe. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher dargelegt, weshalb solche zertifizierten Betriebe nicht zur Unfallreparatur (samt Elektrik) in der Lage sein sollten. Zudem machen Arbeiten an der Elektrik vorliegend einer nur ganz geringfügigen Anteil der Reparatur aus, denn schon das eigene Privatsachverständigengutachten der Klägerin weist als Arbeitslohn Elektrik nur „4 AW × 9,55 EUR/AW = 38,20“ zzgl. Mehrwertsteuer aus, welche allein auf der Position „FUNKTIONSPRUEFUNG MIT DIAGNOSE SYSTEM (D I S)“ beruhen. Weshalb diese Position durch die beiden konkreten Referenzwerkstätten nicht hätte ausführbar sein sollen, erklärt sich nicht.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste das Amtsgericht der Klägerin auch nicht noch gesondert Gelegenheit dazu geben, zu neuem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 15.03.2018 Stellung zu nehmen. Dessen bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Nachweis der Vergleichbarkeit der Referenzwerkstätte der Klägerin bereits vorprozessual mit Schreiben der Beklagten vom 05.03.2014 (Anlage K3, Bl. 25 ff. d.A.) übersandt worden war. Dieser Gesichtspunkt war also bereits seit damals zwischen den Parteien streitig, das vorprozessuale Schreiben der Beklagten vom 05.03.2014 (Anlage K3, Bl. 25 ff. d.A.) war zudem von der Klägerin selbst mit der Klageschrift in das Verfahren eingeführt worden. Auf den (neuen) Internetauszug Anlage B12 mit näherer Beschreibung der einen Vergleichswerkstätte kommt es nicht an, weil dieser Auszug vom Amtsgericht überhaupt nicht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen worden ist, zumal diese Anlage mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 15.03.2017 noch gar nicht zu den Gerichtsakten gelangt war, sondern erst auf Aufforderung der Kammer mit Schriftsatz der Klägerin vom 31.08.2017.

3. Dem Beweisantritt der Klägerin in der Klageschrift zur Höhe des Reparaturschadens war nicht weiter nachzugehen. Denn die streitige Differenz zwischen den von der Klägerin und den von der Beklagten zugrunde gelegten Schadenssummen beruht unstreitig auf dem Unterschied zwischen einer markengebundenen und einer anderen Werkstatt. Insoweit ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung ein (weiteres) Sachverständigengutachten noch hätte haben sollen. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die Kostenermittlungen für die Referenzwerkstätten unzutreffend wären, sondern bestreitet nur deren Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit.

4. Die Kosten für eine Bescheinigung des Privatsachverständigen über eine ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur (Anlage K12, Bl. 46 d.A.) kann die Klägerin nicht erstattet verlangen. Wer fiktiv abrechnet, benötigt keine Bescheinigung über eine durchgeführte Reparatur. Ob die Behauptung der Klägerin in der Berufungsbegründung, sie habe die Bescheinigung für den Nachweis der Nutzungsausfallzeit gegenüber der Beklagten benötigt, in der Berufungsinstanz überhaupt noch berücksichtigt werden könnte oder wegen Verspätung zurückzuweisen wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte für die Erstattung der Nutzungsausfallzeit damals eine solche Bestätigung angefordert oder sonst eine Ablehnung der Ansprüche in Aussicht gestellt hätte. Die erforderliche Reparaturdauer ergab sich zudem bereits aus dem Privatsachverständigengutachten vom 19.02.2014 (Anlage K2, Bl. 14 d.A.).

5. Ein Entschädigungsanspruch wegen unberechtigter Datenübermittlung durch die Beklagte an deren Privatsachverständige steht der Klägerin nicht zu, insbesondere nicht nach § 7 BDSG. § 7 BDSG setzt einen materiellen, d.h. Vermögensschaden voraus (so Gola/Schomerus, BDSG – Bundesdatenschutzgesetz, 12. Auflage 2015, § 7 Rn. 12 m.w.N.; Becker, in: Plath, BDSG/DSGVO, Kommentar zum BDSG und zur DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 1). Ein solcher ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Insoweit kann dahinstehen, ob tatsächlich eine unzulässige Datenverwendung durch die Beklagte anzunehmen oder ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, für sachverständige Überprüfungen statt mit eigenem Personal durch externe Firmen keine Anonymisierung vorzunehmen, §§ 11, 3, 28 BDSG.

6. Ein Unterlassungsanspruch für die Klägerin besteht ebenfalls nicht. Voraussetzung dafür wäre – gleich, ob der Anspruch direkt auf § 7 BDSG gestützt werden könnte oder auf §§ 1004, 823 BGB (vgl. Becker, in: Plath, BDSG/DSGVO, § 7 Rn. 11), ggfs. auch in Verbindung mit § 12 BGB – jeweils eine Wiederholungsgefahr, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Daran fehlt es vorliegend. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass die Klägerin irgendwann einmal wieder in einen Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug geraten und die Beklagte dann erneut Daten der Klägerin an Privatsachverständige weitergeben könnte, reicht dafür nicht aus. Selbst eine Vermutung einer Wiederholungsgefahr im Rahmen von § 1004 BGB knüpft an eine „vollendete Beeinträchtigung an, deren Wiederholung aufgrund situativer Umstände naheliegt“ (so BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 1004 Rn. 83, beck-online). Ein solches „Naheliegen“ ist aus den genannten Gründen hier nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine vergleichbare Konstellation wie wenn z.B. „die Wiederholungsgefahr i.d.R. bei Handlungsstörungen durch am Ort weder ansässige noch sich häufiger dort aufhaltende Personen“ fehlt (so BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 1004 Rn. 84, beckonline).

Auch insoweit kann also dahinstehen, ob tatsächlich eine unzulässige Datenverwendung durch die Beklagte anzunehmen wäre (vgl. vorstehend 5.).

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

III.

Eine Revision ist nicht zuzulassen, denn weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Widerstreitende Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, es geht vorliegend um die Entscheidung eines konkreten Einzelfalles.