Der Zeuge ging von einer Geldforderung gegen die Angeklagte aus und beugte sich über sie, als sie auf dem Fahrersitz ihres Pkw saß und nahm die auf dem Beifahrersitz stehende Handtasche an sich mit dem Hinweis, die Angeklagte könne diese nach Zahlung des Geldbetrages wieder abholen. Er entfernte sich anschließend in Richtung seiner Wohnung. Die Angeklagte begann kurze Zeit später, ihn mit dem Pkw zu verfolgen. Als sie ihn eingeholt hatte, fuhr sie mit dem Pkw auf den Bürgersteig, erfasste den Zeugen, welcher hierbei verletzt wurde. Sie nahm ihre Tasche wieder an sich und fuhr mit dem Wagen davon.

Bei der Prüfung einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) differenziert das OLG zwischen Verletzungen, die durch den Anstoß mit dem Pkw entstanden sind sowie solchen, zu denen es erst durch den Sturz und Aufprall auf dem Boden kam, welche von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfasst seien. Auch eine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB könne nicht ohne nähere Feststellungen angenommen werden; die fehlende Beherrschbarkeit des Anfahrens als solche genüge nicht.

Das Landgericht habe zudem den Rechtfertigungsgrund der Notwehr, welcher vorliegend auch auf den Allgemeinrechtsgüter schützenden Tatbestand des § 315b StGB anwendbar sei, näher zu prüfen. Ein gegenwärtiger Angriff habe trotz des Sich-Entfernens des Zeugen dann noch vorgelegen, falls die Beute noch nicht endgültig gesichert gewesen sein sollte. Ein Verteidigungswille sei durch andere hinzutretende Beweggründe, etwa Vergeltung oder Rache, nicht ausgeschlossen. Auch eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter finde grundsätzlich statt; allenfalls könne sich die Verteidigung als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn ein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und den (potentiellen) Folgen der zu seiner Abwehr vorgenommenen Handlung bestehe. Dies könne jedoch nicht alleine mit Blick auf die tatsächlich eingetretenen Verletzungen, die nicht lebensbedrohlich gewesen und folgenlos verheilt seien, angenommen werden, sondern erst dann, wenn die Angeklagte den Zeugen durch die Tat in die konkrete Gefahr einer schweren oder gar lebensbedrohenden Verletzung gebracht hätte.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.10.2018 – 1 OLG 2 Ss 42/18

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Rockenhausen hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (zur Herbeiführung eines Unglücksfalls) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten dringt bereits mit der Sachrüge durch; auf die daneben erhobene Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht an.

I.

1.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Der Zeuge S. hat am Abend des 03.09.2015 in der Vorstadt in Kirchheimbolanden – in der Annahme, aufgrund eines zu seinen Gunsten offenen Darlehensbetrages hierzu berechtigt zu sein und unter Hinweis darauf, dass sie sich die Tasche abholen könne, wenn sie ihm sein Geld bringe – die Handtasche der Angeklagten widerrechtlich aus dem von ihr genutzten, zu diesem Zeitpunkt stehenden PKW VW Polo, amtliches Kennzeichen …, genommen, indem er sich über die im PKW auf dem Fahrersitz sitzende Angeklagte gebeugt hat, um die auf dem Beifahrersitz befindliche Handtasche greifen zu können. Anschließend hat er sich mit der Handtasche auf den Weg zu seiner – der Angeklagten bekannten – Wohnung gemacht.

Kurze Zeit nachdem sich der Zeuge S. mit der Handtasche der Angeklagten entfernt hatte, begann die Angeklagte ihn mit dem vorgenannten PKW zu verfolgen. Sie verfolgte ihn bis in die E. Straße in K., wo sie von der rechten Fahrspur auf den links von ihr gelegenen Bürgersteig fuhr, um den dort laufenden Zeugen S. von hinten anzufahren. Hierbei erfasste die Angeklagte den Zeugen S. im Bereich der Waden, wodurch der Zeuge über die Motorhaube rutschte und neben dem Fahrzeug zum Liegen kam. Die Angeklagte handelte hierbei in der Absicht, den Zeugen zu verletzen. Sie nahm sodann ihre Handtasche wieder an sich und fuhr mit dem PKW davon. Der Zeuge erlitt infolge des Unfalles Schmerzen und Schürfwunden am linken Unterarm und am linken Oberschenkel, Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und der Wirbelsäule.“

2.

Das Landgericht hat das festgestellte Verhalten der Angeklagten rechtlich als vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewürdigt. Dieses sei rechtswidrig gewesen, weil das Handeln der Angeklagten in Ermangelung eines gegenwärtigen Angriffs nicht durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt gewesen sei. Die Angeklagte habe sich auch nicht auf den Rechtfertigungstatbestand des § 859 Abs. 2 BGB berufen können. Zwar habe der Zeuge S. die Handtasche im Wege der verbotenen Eigenmacht an sich genommen. Die Angeklagte habe aber rechtsmissbräuchlich gehandelt, weil die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Zeugen sowie die Gefahr für dessen Leben in einem unerträglichen (Miss-)Verhältnis zu dem angegriffenen Rechtsgut der Besitzentziehung gestanden hätten.

II.

Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe sich durch das Anfahren des Zeugen einer – vollendeten – gefährlichen Körperverletzung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, wird von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Bereits dies bedingt die Aufhebung des Urteils insgesamt.

1.

Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB beifügt. Zwar kommt ein fahrendes Fahrzeug, wenn es zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, grundsätzlich als ein gefährliches Werkzeug in diesem Sinne in Betracht (BGH, Beschluss vom 16.01.2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405). Wird bereits durch den gezielten Anstoß mit einem Kraftfahrzeug selbst eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und/oder eine Gesundheitsschädigung bewirkt, kann darin eine gefährliche Körperverletzung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 20.12.2012 – 4 StR 292/12, juris Rn. 10) reicht es für die Erfüllung dieses Tatbestandes aber nicht aus, wenn die Körperverletzung erst infolge des Sturzes und durch den Aufprall auf den Boden eintritt. Denn diese ist dann nicht mehr durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper bewirkt, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf solche Schäden nicht gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 30.06.2011 – 4 StR 266/11, juris Rn. 5; kritisch zum Ausschluss unbeweglicher Gegenstände: Vogel, JA 2018, 744).

Ob die vom Landgericht festgestellten Verletzungen des Zeugen (am linken Unterarm, am linken Oberschenkel sowie im Bereich der linken Hüfte und der Wirbelsäule) auf den unmittelbaren Anstoß mit dem Kraftfahrzeug oder erst durch den darauffolgenden Aufprall auf den Gehweg bewirkt wurden, lässt sich den dazu getroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Art der Verletzungen und die betroffenen Körperregionen (Unterarm, Oberschenkel, Hüfte und Wirbelsäule) deuten jedoch darauf hin, dass diese nicht durch den im Wadenbereich erfolgten Anstoß sondern erst durch den nachfolgenden Sturz verursacht worden sind. Letzteres würde nach den vorgenannten Grundsätzen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen.

2.

Die Tatvariante eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) scheidet nach den bisher getroffenen Feststellungen aus. Denn Anhaltspunkte für die Annahme, die Angeklagte habe planmäßig ihre Angriffsabsicht verborgen (vgl. Hardtung in MK-StGB, 3. Aufl., § 224 Rn. 33), enthält das angefochtene Urteil nicht. Dass sich die Angeklagte dem Zeugen von Hinten näherte und dieser mit einem Angriff nicht rechnete, reicht zur Begründung von Hinterlist nicht aus (BGH, Beschluss vom 06. September 1988 – 5 StR 387/88, juris Rn. 4).

3.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen auch nicht die Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Das Landgericht hat zwar das Anfahren des Zeugen mit einem Kraftfahrzeug als eine das Leben gefährdende Handlung gewertet (UA S. 12). Die hierzu getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, diese Wertung nachvollziehbar zu machen.

Zwar wird ein Fahrzeugführer, der gezielt einen Fußgänger von hinten anfährt die konkreten Auswirkungen dieser Handlung nicht stets vollständig beherrschen und den Umfang der dadurch bewirkten Verletzungen kontrollieren können. Dies entbindet den Tatrichter jedoch nicht von Feststellungen zum konkreten Tatablauf. Denn die (Lebens-)Gefährlichkeit der konkreten Handlung hängt regelmäßig insbesondere von der Anstoßgeschwindigkeit und der Konstitution des Geschädigten sowie davon ab, ob und inwieweit diesem Reaktionsmöglichkeiten verblieben waren. Vor diesem Hintergrund belegen die getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang – Erfassen des Zeugen im Bereich der Waden, Sturz über die Motorhaube auf den Gehweg – für sich genommen die Lebensbedrohlichkeit des Geschehens nicht. Dafür, dass die Angeklagte den Zeugen mit einer nicht nur geringen Geschwindigkeit erfasst und daher die Gefahr des Eintritts weit erheblicherer Verletzungen bestanden hat, ergeben sich weder aus dem geschilderten Geschehensablauf noch aus dem mitgeteilten Verletzungsbild Anhaltspunkte.

III.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der neue Tatrichter die Voraussetzungen einer Rechtfertigung nach § 32 StGB eingehender als bisher geschehen wird prüfen müssen.

1.

Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr kommt auch bei dem das Allgemeinrechtsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs schützenden Tatbestand des § 315b StGB (Pegel in MK-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 1) grundsätzlich jedenfalls dann in Betracht, wenn und soweit – wie hier – die durch die Tat konkret gefährdete Person Angreifer i.S.d. § 32 StGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2013 – 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133; Mitsch, JuS 2014, 593, 596). Die Mitteilung, die Angeklagte habe sich „kurze Zeit nachdem sich der Zeuge S. (..) entfernt hatte“ auf die Verfolgung gemacht, reicht zum Beleg der fehlenden Gegenwärtigkeit des Angriffs nicht aus. Bei Eigentums- und Vermögensdelikten ist ein gegenwärtiger Angriff noch gegeben, solange die Beute nicht endgültig gesichert ist; auf die Vollendung der Tat kommt es nicht an (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 32 Rn. 18 m.w.N.). Nichts anderes kann für den hier vom Landgericht festgestellten Angriff auf das Besitzrecht der Angeklagten gelten. Dass der Zeuge S., der sich noch auf dem Weg zu seiner Wohnung befand, den Besitz an der Handtasche im Zeitpunkt der Tat bereits endgültig gesichert hatte, liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen eher fern. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass die Angeklagte schon „kurze Zeit“ nach der Wegnahme der Tasche die Verfolgung des Zeugen aufgenommen hat und für sie offensichtlich auch nicht zweifelhaft gewesen war, wo sie diesen mit der Beute würde antreffen können. Hinzu tritt, dass die durch die Ankündigung des Zeugen, er werde die Tasche erst nach Zahlung eines Geldbetrages zurückgeben, bewirkte Nötigungslage weiterhin andauerte (zur Gegenwärtigkeit einer Nötigung: Erb in MK-StGB, 3. Aufl., § 32 Rn. 112 m.w.N.).

2.

Sofern der neue Tatrichter die Gegenwärtigkeit des Angriffs im Zeitpunkt der Tat bejaht, wird er zu beachten haben, dass ein Verteidigungswille im Rahmen des § 32 StGB auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen ist, wenn andere Beweggründe, etwa Vergeltung und Rache, hinzutreten (BGH, Urteil vom 25.04.2013 – 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133). Feststellungen dahingehend, dass der Angeklagten andere mildere Mittel zur Verfügung gestanden haben, um ihre Tasche zurückzuerlangen, hat das Landgericht bislang nicht getroffen. Der Tatrichter wird ferner zu beachten haben, dass im Rahmen des § 32 StGB eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter grundsätzlich nicht stattfindet (BGH, Urteil vom 12.02.2003 – 1 StR 403/02, juris Rn. 23 = BGHSt 48, 207), die Verteidigung sich aber als rechtsmissbräuchlich darstellen kann, wenn ein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und den (potentiellen) Folgen der zu seiner Abwehr vorgenommenen Handlung besteht (Erb aaO. Rn. 217; Perron in Schönke/Schröder-StGB, 29. Aufl. § 32 Rn. 50 jew. m.w.N.). Ein grobes Missverhältnis wird nicht schon mit Blick auf die tatsächlich bewirkten Verletzungen des Zeugen, die nicht lebensbedrohlich waren und folgenlos verheilt sind, angenommen werden können. Eine solche Annahme kann aber in Betracht kommen, wenn die Angeklagte den Zeugen durch die Tat in die konkrete Gefahr einer schweren oder gar lebensbedrohenden Verletzung gebracht hat (Perron aaO. Rn. 50; vgl. a. BayObLG, Urteil vom 22.06.1965 / RevReg 2 St 41/54, NJW 1954, 1377). Hierzu bedarf es, wie bereits oben ausgeführt, weitergehender Feststellungen.