Auch im Verwaltungsprozess kommt eine Terminsverlegung bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten in Betracht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schließe das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Bei der kurzfristigen Erkrankung des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten liege regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung vor, wenn das Erscheinen oder Verhandeln für diesen in seinem Zustand unzumutbar ist. Der Prozessbevollmächtigte müsse die Hinderungsgründe schlüssig und substantiiert dem Gericht gegenüber darlegen, etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attests. Die schlichte Angabe, der Bevollmächtigte sei erkrankt, sei insoweit unzureichend.

BayVGH, Beschluss vom 18.06.2018 – 11 ZB 17.1696

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Landsberg am Lech (im Folgenden: „Landratsamt“), mit dem dieses die Inlandsgültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis verneint hat.

Dem Kläger war zuletzt im Jahr 2003 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr strafgerichtlich entzogen worden. Nachdem er ein von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte, verzichtete er im Jahr 2006 auf die ihm nach Ablauf der Sperrfrist wiedererteilte Fahrerlaubnis.

Am 16. Januar 2009 wurde dem Kläger in Polen eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B erteilt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 und 30. Juli „2008“ (gemeint ist 2009) teilte das Landratsamt Slubice dies dem Kraftfahrt-Bundesamt mit, ferner, dass die Fahrerlaubnis aufgrund des dokumentierten befristeten Aufenthalts in Slubice vom 25. Juni 2008 bis 29. Januar 2009, einer Bescheinigung über die Aufenthaltsanmeldung eines EU-Bürgers und einer Abmeldung aus dem Bundesgebiet erteilt worden sei. Der polnische Führerschein weist die Anschrift „69-100 Slubice, 1 Maja 18A/3 m.3“ aus. Nach einer Bescheinigung der Wojewodschaft Lubuskie vom 25. Juni 2008 ließ der Kläger seinen Aufenthalt als EU-Bürger zum 19. Juni 2008 unter der Anschrift „Slubice, ul. 1-GO Maja 18A/3 m.3“ eintragen. Nach einer Bescheinigung des Stadtamts Slubice vom 8. Juli 2014 hatte der Kläger vom 12. Juni 2008 bis 11. September 2008 seine letzte bekannte Meldeadresse unter der Anschrift „69-100 Slubice, ul. 1 Maja 18A/3“ und verfügte weder über eine Meldeadresse für einen ständigen Aufenthalt noch einen vorläufigen Aufenthalt von mehr drei Monaten. Nach einer im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Rechtshilfeersuchens eingeholten Auskunft der Kreispolizeidienststelle Slubice vom 10. Juli 2014 war er in der Zeit vom 15. Oktober 2008 bis 29. Januar 2009 zum vorläufigen Aufenthalt in „69-100 Slubice, ul. 1 Maja 25/2“ gemeldet. Unter der Adresse „69-100 Slubice, ul. 1 Maja 18A/3“ wohne nicht er, sondern eine Familie S…. Nach zwei – mittels eines Internet-Übersetzungsprogramm übersetzten – Wohnsitzbestätigungen („Beglaubigungen“) jeweils vom 22. März 2017 wohnte der Kläger vom 12. Juni bis 11. September 2008 unter der Anschrift „69-100 Slubice, 1 Maja 18A/3“ und vom 15. Oktober 2008 bis 29. Januar 2009 unter der Anschrift „69-100 Slubice, ul. 1 Maja 25/2“. Dabei war er zum vorübergehenden Aufenthalt in Polen („zostal zameldowany na pobyt czasowy“), für den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland „registriert“ („zameldowany na pobyt staly: NIEMCY“).

Bei der Gemeinde Penzing meldete der Kläger zum 1. Dezember 2008 die Verlagerung seiner Hauptwohnung an die Anschrift „1-GO Maja 18 A m.3, Slubice/Polen“ und zum 28. Januar 2009 seinen Wiederzuzug aus Polen unter Wiederaufnahme der vormaligen Hauptwohnung in Penzing.

Mit Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech wurde er aufgrund eines Geständnisses wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2017, geändert durch Bescheid vom 21. Februar 2017, lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen ab und stellte fest, dass er nicht berechtigt sei, mit seinem polnischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Weiter forderte es den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes und des Sofortvollzugs auf, seinen polnischen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 19. April 2017 (M 26 S 17.1018) fest, dass der Klage gegen die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung aufschiebende Wirkung zukomme und letztere daher hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins und der Zwangsgeldandrohung wiederherzustellen sei.

In der auf 10:30 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2017 erschien für den Kläger niemand. Nachdem die Sitzung bis 10:53 Uhr unterbrochen worden war, um dem Kläger Gelegenheit zum Erscheinen zu geben, wurde dem Gericht um 11:02 Uhr eine um 7:50 Uhr bei Gericht eingegangene Mitteilung des Klägerbevollmächtigten übergeben, wonach er erkrankt sei und um Terminsverlegung bitte sowie um kurze Mitteilung, falls die Vorlage eines ärztlichen Attests gewünscht werde. Mit Urteil vom selben Tag wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Es habe ohne den Kläger entschieden werden können. Der Prozessbevollmächtigte sei seiner Obliegenheit, den Hinderungsgrund schlüssig darzulegen, nicht nachgekommen. Er habe weder Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens der Erkrankung noch zu deren Art und Schwere gemacht, so dass das Gericht weder seine Verhandlungsunfähigkeit noch die Frage habe beurteilen können, ob eine Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät zumutbar gewesen sei. Das gerichtliche Ermessen sei daher zugunsten des Beschleunigungsgrundsatzes und der Prozessökonomie auszuüben gewesen. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags sei das Gericht jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger grundsätzlich auch nicht zu einem Hinweis oder zu einer Aufforderung verpflichtet, den Vortrag zu ergänzen, oder dazu, selbst Nachforschungen anzustellen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, da vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf hinwiesen, dass der Kläger bei Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt habe. Der Kläger habe bei der vorübergehenden Aufenthaltsanmeldung in Polen seinen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland beibehalten und habe seinen polnischen Wohnsitz 13 Tage nach der erforderlichen Meldedauer von 185 Tagen wieder abgemeldet. Es könne damit auch die amtliche Abmeldung in Deutschland, die erst zum 1. Dezember 2008 erfolgt sei, berücksichtigt werden. Im Übrigen sei die verwendete polnische Anschrift bereits in einem anderen Fall von „Führerscheintourismus“ aufgefallen. Wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sei auch der weitere Hauptantrag auf Feststellung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen, und der Hilfsantrag gemäß § 28 Abs. 5 FeV unbegründet.

Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung und macht geltend, durch die Ablehnung einer Terminsverlegung sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Auch wenn das Gericht nach seinem damaligen Kenntnisstand den Termin nicht ohne weiteres habe verlegen müssen, habe ein hinreichender Anlass bestanden und sei ausreichend Zeit gewesen, durch Rückruf in der Kanzlei nachzufragen und ggf. eine Glaubhaftmachung zu verlangen. Es erscheine nachvollziehbar, dass dem Bevollmächtigten aufgrund seiner von ihm nachträglich nachvollziehbar glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Situation nähere Angaben nicht möglich gewesen seien und auch ein ärztliches Attest nicht habe vorgelegt werden können. Es liege auf der Hand, dass unter diesen Umständen und angesichts der Entfernung der Kanzlei vom Gerichtsort eine Vertretung nicht möglich gewesen sei. Schließlich fehlten auch Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppungsabsicht. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet darzulegen, dass das Urteil auf dem Gehörsverstoß beruhe, da er sich zu dem gesamten Verfahrensstoff nicht habe äußern können. Ebenso wenig komme eine entsprechende Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO in Betracht. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, da umstritten sei, ob unter den gegebenen Umständen das rechtliche Gehör verletzt sei. Außerdem bestünden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die polnische Fahrerlaubnis sei dem Kläger erteilt worden, nachdem er ausweislich der unbestreitbaren, vom Ausstellerstaat herrührenden Wohnsitzbestätigung 189 Tage einen Wohnsitz in Polen gehabt habe. Er sei wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden, da ihm der in der Anklage vorgeworfene Wohnsitzverstoß nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit habe nachgewiesen werden können. Es sei davon auszugehen, dass die polnische Fahrerlaubnisbehörde die vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Punkte geprüft habe. Nachdem es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaats sei zu prüfen, ob die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt seien, dürften die anderen Mitgliedstaaten dies nicht nachprüfen. Bei der Ablehnung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis handele es sich um eine Ausnahme. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, der den Verzicht auf die Fahrerlaubnis mit deren Entzug gleichstelle, sei nicht mit Art. 11 Abs. 2 und 4 Richtlinie 2006/126 vereinbar. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des polnischen Führerscheins sei im Verkehrszentralregister keine Sperrfrist für den Kläger eingetragen gewesen. Die Anerkennungspflicht gelte ungeachtet etwaiger strengerer Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Der Beklagte trat dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, §§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die vom damaligen Prozessbevollmächtigten beantragte Terminsverlegung zu Recht abgelehnt und konnte nach entsprechendem Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO im Ladungsschreiben daher ohne den Kläger verhandeln und entscheiden.

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 25.9.2013 – 1 B 8.13 – juris Rn. 13; B.v. 28.4.2008 – 4 B 47.07 – juris Rn. 22 jeweils m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG, B.v. 21.12.2009 – 6 B 32/09 – juris Rn. 3; Jaspersen in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 25. Ausg. Stand: 15.6.2017, § 227 Rn. 7). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 2 B 69.16 – juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009, a.a.O. Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 – 2 BvR 266/99 – juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 – X B 78/08 – juris Rn. 5). Liegt ein solcher Grund vor, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das durch § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumte Ermessen regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (BVerwG, B.v. 21.12.2009, a.a.O. Rn. 3; B.v. 22.5.2001 – 8 B 69.01 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6 = juris Rn. 5).

Dem verhinderten Beteiligten obliegt es indes, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (stRspr BVerwG, B.v. 29.4.2004 – 1 B 203.03 – juris Rn. 4; B.v. 22.5.2001 – 8 B 69.01 – juris Rn. 5; B.v. 20.6.2000 – 5 B 27.00 – juris Rn. 10; B.v. 26.4.1999 – 5 B 49.99 – juris Rn. 3, 6; BFH, B.v. 27.1.2010 – VIII B 221/09 – juris Rn. 4; OVG SA, B.v. 31.1.2017 – 2 L 34/16 – juris Rn. 6 ff.). Zwar dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, B.v. 26.4.1999, a.a.O. Rn. 5; B.v. 20.6.2000, a.a.O.; B.v. 21.12.2009, a.a.O. Rn. 4). Jedoch können bei kurzfristigen Erkrankungen, jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung (BSG, B.v. 12.5.2017 – B 8 SO 69/16 B – juris Rn. 10), ggf. strenge(re) Anforderungen gestellt werden, wie die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. stRspr BFH, B.v. 10.4.2007 – XI B 58/06 – juris Rn. 11; B.v. 10.3.2005 – IX B 171/03 – juris Rn. 4; B.v. 21.01.2004 – V B 25, 26/03 – juris Rn. 26; BSG, B.v. 27.5.2014 – B 4 AS 459/13 B – juris Rn. 5; B.v. 13.8.2015 – B 9 V 13/15 B – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 12 ZB 17.1072 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 5.6.2012 – 17 E 196/12 – juris Rn. 17).

Die bloße Angabe in dem Terminsverlegungsantrag, der damalige Prozessbevollmächtigte sei „erkrankt“, beinhaltete keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es dem Gericht ermöglicht hätten, die Frage seiner Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen. Die behauptete „nachvollziehbar glaubhafte“ Schilderung der gesundheitlichen Situation bzw. deren Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt. Eine Mitteilung oder ein Telefonvermerk über die Art der Erkrankung und ein Hinweis darauf, wann und wem gegenüber diese substantiiert worden sein soll, befinden sich weder in den Akten noch ergibt sich dies aus dem Zulassungsantrag. Abgesehen davon ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass ein erheblicher Grund im Sinn von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachträglich erstmals im Zulassungsverfahren dargelegt werden kann mit der Folge, dass eine ursprünglich zu Recht abgelehnte Terminsverlegung im Nachhinein zur Annahme eines Gehörsverstoßes führen würde (so wohl die zitierte, soweit ersichtlich, vereinzelt gebliebene Entscheidung des NdsOVG, B.v. 20.4.2011 – 11 LA 57/11 – juris Rn. 3; vgl. demgegenüber NdsOVG, B.v. 5.11.2012 – 2 LA 177/12 – juris Rn. 7 f.). Da ein Hinderungsgrund nicht schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist, bestand für das Verwaltungsgericht auch kein hinreichender Anlass im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 – 6 B 32.09 – juris Rn. 6; BFH, B.v. 27.1.2010 – VIII B 221/09 – juris Rn. 5 m.w.N. und B.v. 1.4.2009 – X B 78/08 – juris Rn. 5), etwa durch Rückruf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, von Amts wegen weitere für erforderlich gehaltene Ermittlungen zur Schwere der Krankheitssymptome anzustellen bzw. den Prozessbevollmächtigten zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 12 ZB 17.1072 – juris Rn. 4; B.v. 27.7.2016 – 11 ZB 16.30121 – juris Rn. 7 f.; OVG NW, B.v. 7.4.2017 – 13 A 1601/ 16.A – juris Rn. 16). Damit hat sich die in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallende (vgl. BVerwG, B.v. 3.7.2001 – 6 B 13.01 – juris Rn. 11 f.) verspätete Kenntnisnahme des um 7:50 Uhr eingegangenen Terminsverlegungsantrags durch die Kammer um 11:02 Uhr nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt.

Da es bereits an einer schlüssigen und substantiierten Darlegung der Verhandlungsunfähigkeit fehlte, kann dahinstehen, ob die Organisation einer Vertretung durch einen Berufskollegen möglich und ob für die erfolgreiche Geltendmachung der Gehörsrüge vom Kläger weiter darzulegen gewesen wäre, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, B.v. 14.9.1999 – 5 B 54.99 – juris Rn. 8; B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; U.v. 29.9.1994 – 3 C 28.92 – juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 13.3.1993 – 2 BvR 1988/92DVBl 1993, 601 = juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 12 ZB 17.1072 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 19.4.2004 – 8 A 590/04.A – juris Rn. 3 ff.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223 m.w.N.).

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, da der Kläger keine konkrete fallübergreifende, entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und ebenso wenig dargelegt hat, worin deren allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht, ferner, dass ihre noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff., § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 102 ff.). Mangels nachträglicher Substantiierung und Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrunds gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO wäre die in dem zitierten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2011 (– 11 LA 57/11 – juris Rn. 3) vertretene Rechtsauffassung im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich.

3. Schließlich ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da er keinen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11BVerfGE 134, 106/118).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger bei der Erteilung seiner polnischen Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten hat und die Fahrerlaubnisbehörde daher gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), feststellen durfte, dass er nicht berechtigt sei, mit seinem polnischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Ob der Einwand des Klägers zutrifft, dass es Gemeinschaftsrecht widerspreche, wenn die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis verweigert werde, nachdem die Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis nur aufgrund eines Verzichts unterblieben ist, und dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV unionsrechtswidrig den Verzicht auf eine Fahrerlaubnis deren Entziehung gleichstelle (vgl. dazu Dauer in Hentschel/König/Dauer, StrVR, 44. Aufl. 2017, § 28 FeV Rn. 43 m.w.N.), kann somit dahinstehen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, den die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung herangezogen haben, gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62).

Hieraus folgt, dass es dem Beklagten nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – juris Rn. 90). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/ EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 33). Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 – 11 B 17.2236 – juris; B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig („oder“) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08EuZW 2009, 735 Rn. 51).

Ferner lassen sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – a.a.O. Rn. 67 ff.) keine mit dem Begriff „unbestreitbar“ verknüpften Mindestanforderungen an die qualitative Beweis- bzw. Aussagekraft entnehmen. Vielmehr wird insoweit zunächst vorausgesetzt, dass die Informationen von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt worden sind (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 67, 71 f.). Die entsprechende Prüfung obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 73). Weiter setzt die Heranziehung der Informationen nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 – 11 CS 17.1817 – juris Rn. 13). Es genügt, wenn sie darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12BVerwGE 146, 377 = juris Rn. 21). Auch insofern obliegt die Bewertung den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74).

Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats, wie insbesondere eine kurze Aufenthaltsdauer, vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff.).

Im Fall des Klägers sind als unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats zunächst die Wohnsitzbestätigungen vom 22. März 2017 zu werten, wonach der Kläger, wie er selbst vorträgt, vom 12. Juni bis 11. September 2008 unter der Anschrift „69-100 Slubice, 1 Maja 18A/3“ und vom 15. Oktober 2008 bis 29. Januar 2009 unter der Anschrift „69-100 Slubice, ul. 1 Maja 25/2“ gewohnt habe. Hiermit wird bescheinigt, dass er sich im Jahr 2008 170 Tage in Polen aufgehalten habe und im Jahr 2009 29 Tage, also in keinem Kalenderjahr die für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen 185 Tage. Darüber hinaus wird aber auch bescheinigt, worauf der Beklagte hingewiesen hat, dass es sich lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt unter Beibehaltung des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland gehandelt habe. Indiziell bestätigt wird dies durch die kreispolizeiliche Information vom 10. Juli 2014, dass der Kläger vom 15. Oktober 2008 bis 29. Januar 2009 nur zum vorläufigen Aufenthalt gemeldet gewesen sei, und die Mitteilung der Stadt Slubice vom 8. Juli 2014, dass er vom 12. Juni 2008 bis 11. September 2008 seine letzte bekannte Meldeadresse unter der Anschrift „69-100 Slubice, ul. 1 Maja 18A/3“ hatte und weder über eine Meldeadresse für einen ständigen Aufenthalt noch einen vorläufigen Aufenthalt von mehr als drei Monaten verfügt. Ferner deutet die Antwort auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg mit kreispolizeilichem Schreiben vom 21. Juli 2014 ungeachtet der Formulierung im Präsens („wohnt“) darauf hin, dass die Wohnung unter der Anschrift „ul. 1 Maja 18A m.3“ vom Kläger nicht tatsächlich genutzt werden konnte. Denn mit der Aussage, dass dort nicht der Kläger wohne, sondern eine Familie S…, wollte die Polizei offensichtlich die auf die Vergangenheit bezogene Frage, ob der Kläger unter der im Führerschein angegebenen Anschrift „1 Maja 18 A m.3, Slubice“ gemeldet gewesen sei, verneinen. Die Mitteilung des Landratsamts Slubice vom 30. Juli 2009, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis aufgrund eines befristeten Aufenthalts vom 25. Juni 2008 bis 29. Januar 2009 und der eidesstattlichen Erklärung erteilt worden sei, dass er sich auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage in jedem Kalenderjahr aufhalte, sowie die Verwendung einer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins unstreitig nicht mehr gültigen Adresse („69-100 Slubice, 1 Maja 18A/3 m.3“), weckt zumindest Zweifel, ob die polnische Fahrerlaubnisbehörde die Einhaltung der geltenden Vorschriften geprüft und beachtet hat. Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Aufenthalt in Polen kurz nach Ausstellung des Führerscheins am 16. Januar 2009 beendet hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht diese Informationen in der Gesamtschau als Hinweis gewertet haben, dass der Kläger in Polen einen fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hatte, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins an seinem tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10NJW 2012, 1341 Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12BVerwGE 146, 377 = juris Rn. 21).

Nach den oben dargelegten Maßgaben kann somit auch die diesen Befund bestätigende Information der Gemeinde Penzing herangezogen werden, dass der Kläger erst zum 1. Dezember 2008 seinen Wegzug nach Polen gemeldet hat und zum 28. Januar 2009 wieder in seine vormalige Hauptwohnung in Penzing gezogen ist.

Nachdem die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 FeV gestützte Feststellung in Ziffer II. des angefochtenen Bescheids rechtmäßig ist, hat das Verwaltungsgericht auch den weiteren Antrag festzustellen, dass der Kläger berechtigt sei, mit seinem polnischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sowie den Hilfsantrag, das „Recht anzuerkennen, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen“, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).