Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Beklagte war mit der Sicherung einer Autobahnbaustelle beauftragt. Beim Durchfahren der Baustelle wurde das Fahrzeug des Klägers auf Grund einer fehlerhaften Beschilderung durch eine Quer-Fräskante beschädigt. Die Beschilderung wurde durch eine im Klägerfahrzeug installierte Dashcam aufgezeichnet. In der Aufzeichnung sind andere Fahrzeuge, allerdings auf Grund der Dunkelheit keine Kennzeichen zu erkennen. Der Kläger hat im Prozess u. a. das Video sowie Screenshots aus dem Video vorgelegt. Das AG hat die Klage abgewiesen. In ihrer Berufungserwiderung hat sich die Beklagte zunächst auf einzelne Screenshots bezogen. In der Verhandlung hat die Beklagte dann der Verwertung der Videoaufzeichnungen und in einem späteren Schriftsatz auch der der Fotos gemäß § 295 ZPO widersprochen.

Das LG meint: Ein solcher Widerspruch hätte bereits in erster Instanz vor dem Stellen der Sachanträge erhoben werden müssen und sei nun verspätet. Doch auch bei ordnungsgemäßen Widerspruch hätte nichts gegen eine Verwertung der Aufnahmen sowie der Lichtbilder gesprochen, da Persönlichkeitsrechte – und erst recht solche der Beklagten – nicht tangiert seien (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.06.2017 – 2 S 5570/15).

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 25.06.2015, Az. 5 C 289/15, abgeändert wie folgt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.268,40 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.03.2015 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 169,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.03.2015 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 07.09.2014 um ca. 0.15 Uhr auf der Bundesautobahn 6, Kreuz Nürnberg-Ost, in Höhe von 40% zu ersetzen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 54%, die Beklagte 46%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Für die Beklagte wird die Revision gegen dieses Urteil nach Maßgabe der Entscheidungsgründe unter C. zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.964,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel aber nur zum Teil begründet.

A. In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Demnach war die Beklagte durch die Autobahndirektion Nordbayern mit der Sicherung einer Autobahnbaustelle beauftragt. Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs fuhr an einer eigentlich als Ein- und Ausfahrt für Baustellenfahrzeuge gedachten Lücke in der Betonschutzplanke von der Autobahn ab. Im parallel zu den Fahrstreifen befindlichen Baustellenbereich überfuhr die Fahrerin dann eine Quer-Fräskante, wodurch das Klägerfahrzeug erheblich beschädigt wurde.

Das Amtsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 2.714 € (Kasko-Selbstbeteiligung, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und Unkostenpauschale) und Feststellung der vollen zukünftigen materiellen Einstandspflicht der Beklagten gerichtete Klage (zugestellt am 09.03.2015) vollumfänglich abgewiesen. Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Baustellenausfahrt ordnungsgemäß beschildert gewesen, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge – mit Ausnahme der Höhe der Verzugszinsen – in vollem Umfang weiter verfolgt.

Die Kammer hat die Vorlage der in erster Instanz von der Klägerin in Bezug genommene Video-Aufnahme („Dashcam-Aufnahme“) angeordnet (§ 142 Abs. 1 S. 1, § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO). Das Video wurde (mit dem Sachverständigen) in Augenschein genommen. Zudem wurde Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen E und durch die Erholung eines mündlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2016 (Gerichtsakte S. 105) und vom 02.03.2017 (Gerichtsakte S. 138) Bezug genommen. Im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

B. Das Amtsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu Unrecht abgelehnt.

I. Die Würdigung des Amtsgerichts entbehrt jeglicher Überzeugungskraft. So kann die Frage nach einer ordnungsgemäßen Beschilderung schon nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein. Die Einhaltung der als Anlage B 1 vorgelegten „Verkehrsrechtlichen Anordnung“ der Autobahndirektion Nordbayern vom 28.08.2014 (im Folgenden: „Anordnung“) und der mit ihr verbundenen Vorschriften (z.B. RSA 95 – dazu sogleich) ist Rechtsfrage und deshalb alleine vom Gericht zu würdigen. Dahingehend finden sich in den knappen Urteilsgründen keinerlei Ausführungen. Auch auf eine etwaige regelmäßige Kontrolle der (unzureichenden!) Beschilderung kommt es im Streitfall nicht an (dazu z.B. OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2001 – 2 U 35/00, MDR 2001, 814). Hingegen sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Mitverschulden der Fahrerin des Klägerfahrzeugs zutreffend (dazu unter III.) – dieses kann aber die vom Amtsgericht ausdrücklich in Abrede gestellte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht ungeschehen machen.

II. Die Beklagte haftet der Klägerin nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflichtverletzung (§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB) dem Grunde nach zu 40%.

1. Die Beklagte ist Verantwortliche der Verkehrssicherungspflicht.

Während die Träger der Bau- und Unterhaltungslast durch das Gesetz bestimmt werden, richtet sich die Verantwortlichkeit der Verkehrssicherungspflicht für Verkehrswege nach der allgemeinen Zuordnung von Gefahrzuständigkeiten (BGH, Urteil vom 18.11.1993 – III ZR 178/92, VersR 1994, 618). Sie trifft insbesondere den, der eine Gefahr veranlasst, einen gefährlichen Verkehr eröffnet oder über den räumlichen Bereich, aus dem die Gefahr kommt, rechtlich und tatsächlich zu bestimmen hat (BGH aaO). Im Streitfall fallen sowohl Bau- und Unterhaltungslast also auch Verkehrssicherungspflicht in demselben Träger zusammen:

Nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FStrG sind die Bundesautobahnen Bundesfernstraßen, für die nach § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Träger der Straßenbaulast ist. Nach § 3 Abs. 1 FStrG umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben – also auch die Absicherung einer etwaigen Baustelle. Nach § 20 Abs. 1 FStrG wird die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, durch die Straßenaufsicht sichergestellt, die die Länder im Auftrag des Bundes ausüben. Die nach Art. 62a Abs. 5 BayStrWG dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesautobahnen zustehenden Befugnisse nimmt die Autobahndirektion Nordbayern als zentrale Landesbehörde des Freistaates Bayern wahr.

Die Beklagte hat die Absicherung der streitgegenständlichen Autobahnbaustelle als „Fachbetrieb für Verkehrseinrichtungen auf Straßen“ von der ursprünglich verkehrssicherungspflichtigen Autobahndirektion Nordbayern übernommen. Dies hat das Amtsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils als unstreitig und damit für die Kammer bindend festgestellt (§ 314 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2015 – VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165) festgestellt; im Übrigen ergibt sich die Übertragung der Sicherungspflicht auch aus der als Anlage B 1 vorgelegten „Verkehrsrechtlichen Anordnung“ der Autobahndirektion Nordbayern vom 28.08.2014 (im Folgenden: „Anordnung“). So heißt es etwa aaO S. 4 Abs. 5: „Verantwortliche für die Verkehrsführung während und nach der Arbeitszeit sind oben aufgeführte Personen, …“ Im Absatz darüber und auf S. 3 u. ist ausdrücklich die Beklagte bezeichnet. Mit der zulässigen Übertragung der Pflicht zur Verkehrssicherung (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.01.1982 – III ZR 58/80, NJW 1982, 2187; BGH, Urteil vom 25.04.1989 – VI ZR 146/88, VersR 1989, 730) ist die Beklagte verantwortlich und haftungspflichtig geworden (Staudinger/Hager (2009) BGB § 823 E 63 m.w.N. aus der Rspr.).

2. Mit der konkreten Beschilderung hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

a) Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen ist ein Unterfall der allgemeinen (Verkehrs-)Sicherungspflicht, wie sie für jedermann besteht, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt und gehalten ist, alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der Dritten drohenden Gefahren geboten sind (BGH, Urteil vom 01.07.1993 – III ZR 167/92, NJW 1993, 2612). Insoweit gelten für die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen als Unterfall der für jedermann bestehenden allgemeinen Sicherungspflicht die allgemeinen Grundsätze (BGH, Urteil vom 18.11.1993 – III ZR 178/92, VersR 1994, 618; BGH, Urteil vom 09.11.1967 – III ZR 98/67, NJW 1968, 443).

Die Straßenverkehrssicherungspflicht kann auch die Verpflichtung umfassen, Verkehrsteilnehmer vor Gefahren durch eine außerhalb der Fahrbahn gelegene Baustelle zu warnen, wenn sie aufgrund der Straßenführung geeignet ist, Kraftfahrer über den Verlauf der Straße zu täuschen (BGH, Urteil vom 14.01.1982 – III ZR 58/80, VersR 1982, 576; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1998 – 15 U 124/97, Schaden-Praxis 1998, 415). Ein Bauunternehmer, der eine Baustelle beschildert, haftet dann für die Folgen eines Unfalls, der durch eine falsche Beschilderung verursacht wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.1975 – 10 U 28/75, VersR 1976, 668).

Die Beklagte hat im Unfallbereich, der unstreitig als Baustellenausfahrt diente, zwar das nach der Anordnung S. 5 o. Punkt 2 vorgeschriebene Verkehrszeichen 209 („Rechts“), sowie das alternativ zulässige/gebotene Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) angebracht. Beide Zeichen waren aber an der falschen Stelle positioniert.

aa) Nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95; abrufbar z.B. unter http://www.stvzo.de/seminare/rsa/RSA_Inhalt.htm) gilt nach Teil A Nr. 2.2 Abs. 1 „Standort von Schildern“: „Alle Verkehrsschilder sind grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand aufzustellen.“ Gleiches schreibt VwV-StVO Zu den §§ 39 bis 43 unter III. 9 vor: „Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, …“. Die Geltung der RSA für die Verkehrssicherung ist in der Anordnung ausdrücklich vorgeschrieben (aaO S. 4 Abs. 2).

Die am selben Pfosten montierten Zeichen 209 („Rechts“) und 205 („Vorfahrt gewähren“) beziehen sich bzw. sollten sich auf den ausfahrenden Baustellenverkehr beziehen. Diesem sollte zum Einfahren auf die Fahrbahn der Autobahn signalisiert werden, dass nach zu gewährendem Vorrang des Autobahnverkehrs nur nach rechts in den Fahrstreifen der Autobahn eingefahren werden darf. Aus der maßgeblichen Sicht des Baustellenverkehrs wären diese beiden Verkehrszeichen deshalb am rechten Fahrbahnrand aufzustellen gewesen. Aus Sicht des ausfahrenden (Baustellen)Verkehrs hätten diese beiden Schilder damit also am rechten Rand der Öffnung in der Betonleitplanke aufgestellt werden müssen – und nicht wie geschehen am linken Rand der Aussparung.

Gemessen am Vorstehenden sind die nach Anordnung S. 5 o. Punkt 1 für Baustelleneinfahrten vorgeschriebenen Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit Zusatzzeichen VzKat 2018-30 „Baustellenfahrzeuge frei“ als an den auf der Autobahn fahrenden Verkehr gerichtet korrekt aufgestellt, nämlich aus dessen Sicht am rechten Fahrbahnrand. Diese beiden Schilder waren jedoch durch die falsch aufgestellten Zeichen 209/205 („Rechts“ und „Vorfahrt gewähren“) derart verdeckt, dass sie keine wirksame Gefahraufforderung an vorbeifahrenden Verkehr mehr bewirken konnten (dazu sogleich).

Anhaltspunkte dafür, dass die Autobahndirektion an der ganz konkreten Bau-/Unfallstelle ausdrücklich eine abweichende – nämlich die tatsächlich ausgeführte – Beschilderung vorgegeben hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die von der Beklagten vorgelegten Beschilderungspläne zeigen die konkrete Baustellenausfahrt nicht (vgl. auch Angabe des Sachverständigen B, Protokoll v. 02.03.2017 S. 4 o.; Gerichtsakte S. 141). Den Parteien war mit Verfügung vom 14.12.2016 (Gerichtsakte S. 121) unter Fristsetzung aufgegeben worden, die vollständige Anordnung vorzulegen. Im Gegenteil zeigen gerade auch die tatsächlich vorliegenden Beschilderungspläne vergleichbarer Baustellenausfahrten (Anhang zu Anlage B 1), dass die „Stop-Schilder“, die sich ja an den ausfahrenden Baustellenverkehr richten, rechts der „Baustellenstraße“ anzubringen sind, also letztlich neben der Autobahn. Dass dies nicht möglich gewesen sein sollte, wie die Beklagte behauptet, ist schlicht nicht nachvollziehbar – so ist etwa auf dem Dashcam-Video bei 00:13:26 ein Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) korrekt am äußersten rechten Fahrbahnrand aufgestellt. Das beklagtenseits hierzu angebotene Sachverständigengutachten ist schon kein geeignetes Beweismittel, da es für diese Erkenntnis keiner besonderen Sachkunde bedarf. Die Kammer kann verstehen, dass eine Beschilderung – wie vorgeschrieben – rechts der „Baustellenstraße“ ggf. mit mehr Aufwand für die Beklagte verbunden gewesen wäre, da sich die Gegebenheiten im unmittelbaren Baustellenbereich durchaus häufig geändert haben dürften. Dass dies aber keine Rechtfertigung vom Abweichen der ausdrücklichen Vorgabe der Anordnung und damit der RSV und StVO-VV ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Zudem hätte die Beklagte, wenn durch ihre Mitarbeiter bei Durchführung der Anordnung Mängel erkannt worden wären, bei der Autobahndirektion auf Abhilfe hinzuwirken gehabt (BGH, Urteil vom 25.04.1989 – VI ZR 146/88, VersR 1989, 730).

bb) Hinzu kommt, dass die Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit Zusatzzeichen VzKat 2018-30 „Baustellenfahrzeuge frei“ ebenfalls fehlerhaft positioniert waren.

Nach RSA 95 Teil A Nr. 2.0 Abs. 3 gilt: „Auch in Arbeitsstellen gilt, dass Verkehrszeichen gut sichtbar, … aufgestellt werden müssen.“ VwV-StVO Zu den §§ 39 bis 43 unter III. 10 besagt: „Es ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen … insbesondere auch nicht die Sicht auf andere Verkehrszeichen … verdecken“. Ausweislich der vorliegenden Fotos (Anlage K 1 und K 11) waren die Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) an einem weiteren Pfosten in einem Abstand von maximal zwei bis drei Metern hinter den Zeichen 209/205 („Rechts“ und „Vorfahrt gewähren“) montiert. Hingegen sind auf dem Video bei 00:13:32 dieselben Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) bei einer der streitgegenständlichen Öffnung in der Betonleitplanke ähnlichen Baustellenaus-/einfahrt derart aufgestellt, dass sie bereits von weitem erkennbar sind.

Es bedarf an sich keiner sachverständigen Beratung, um festzustellen, dass dieser Abstand im Bereich einer Autobahnbaustelle, in dem unstreitig eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgeschildert war, mit Händen greifbar zu gering bemessen ist: Aus dem Foto K 1 lässt sich – anhand der Länge der Mittelstreifenmarkierungen (6 Meter) bzw. der Lücken dazwischen (12 Meter) – jedenfalls grob abschätzen, dass in einer Entfernung von maximal ca. 40 Metern die Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) noch praktisch vollständig von den Zeichen 209/205 („Rechts“ und „Vorfahrt gewähren“) verdeckt sind. Erst aus einer Entfernung von maximal ca. 20 Metern ist der Blick auf die „hinteren“ Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) vollständig freigegeben. Da bei zulässigen 80 km/h ein Fahrzeug ca. 22 Meter pro Sekunde zurücklegt, muss nicht weiter nachgerechnet werden, um festzustellen, dass nach Berücksichtigung einer Reaktionszeit nach „Auftauchen“ der vollständigen Beschilderung ein vernünftiges Verarbeiten deren Informationsgehaltes keinesfalls gewährleistet ist. Dies umso mehr, als Warnschilder so aufgestellt werden müssen, dass sie es selbst einem sorgfältigen Kraftfahrer ermöglichen, auch bei schneller Fahrt durch einen beiläufigen Blick die volle Gefahr eindeutig und so rechtzeitig zu erfassen, dass er seine Fahrweise darauf einstellen kann (BGH, Urt. v. 07.01.1960 – III ZR 58/59, VersR 1960, 237, 238).

Lediglich klarstellend kann deshalb auf die Berechnungen des Sachverständigen B hingewiesen werden, die dieser nach Auswertung der Dashcam-Aufnahme vorgenommen hat: Demnach sind die Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) bei gefahrenen 80 km/h ca. 1,1 Sekunden vor Erreichen der Schilder vollständig zu erkennen. Dass die Zeichen 250/2018-30 damit eben nicht „gut sichtbar“ sind und die Zeichen 209/205 („Rechts“ und „Vorfahrt gewähren“) „die Sicht auf andere Verkehrszeichen … verdecken“, bedarf keiner eingehenderen Erörterung.

cc) Mit der vorstehend beschriebenen fehlerhaften Beschilderung hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Durch die falsche Positionierung der beiden Schilder/Pfosten bestand die konkrete Gefahr, dass links neben bzw. parallel zur „Baustellenstraße“ herannahender Verkehr diese Beschilderung falsch verstehen und in die Baustellenausfahrt einbiegen könnte. Dies lag besonders deshalb nahe, weil ja mit abbiegebereiten Fahrern zu rechnen war, die bereits durch Überkopf-Beschilderung auf das in wenigen hundert Metern Entfernung befindliche Autobahnkreuz Nürnberg-Ost/Abfahrt nach München hingewiesen worden waren (Video-Zeitstempel 00:13:30). Ein frühzeitiger, gleichsam vorgezogener Verschwenk einer Autobahnausfahrt wäre im Bereich einer Autobahnbaustelle keine Besonderheit gewesen. Wären die Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) aus Sicht der Fahrerin des Klägerfahrzeugs erst nach (!) dem Ende der Unterbrechung in der Betonleitplanke angeordnet gewesen, wäre die Gefahr einer Verwechslung dahingehend, dass diese beiden Schilder als ein Hinweis für den auf der Autobahn befindlichen Verkehr betreffend die Ausfahrt zwischen die Betonleitplanke gemeint sein könnten, in entscheidendem Maß verringert gewesen.

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass sie mit dem Fehlverhalten der Fahrerin des Klägerfahrzeugs nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1982 – III ZR 58/80, VersR 1982, 576). Dies ist bereits angesichts der auf den ersten Blick erkennbaren – milde ausgedrückt – „unglücklichen“ Positionierung der beiden Schilder zu bejahen. Folgerichtig hat auch der erstinstanzlich vernommene Zeuge O, bei der Beklagten für die Kontrolle der Beschilderung zuständiger Arbeiter, in bemerkenswerter Offenheit auf Vorhalt des Fotos Anlage K 1 angegeben, dass dort „die zweite Beschilderung eher schlecht zu sehen“ sei. Er würde „die Situation der Beschilderung etwas ändern“ (Protokoll AG v. 11.06.2015 S. 5 u.; Gerichtsakte S. 44). Mit dieser Erkenntnis des Zeugen O korrespondiert die Aussage des unbeteiligten Zeugen H.. Dieser fuhr am Tag nach dem streitgegenständlichen Vorfall versehentlich in dieselbe Baustellenaus-/einfahrt ein und überfuhr dieselbe Fräskante, wie die Fahrerin des Klägerfahrzeugs. Der Zeuge gab an, dass in der Zeit, als er vor Ort stand (ca. 45 Minuten) „vielleicht 20 Fahrzeuge über die Fräskante“ fuhren. Es hätten bei seinem Ankommen auch bereits sechs Fahrzeuge Richtung Autobahnausfahrt gewartet (Protokoll aaO S. 3 u.; Gerichtsakte S. 42).

Auch wenn eine Vielzahl an Missverständnissen nicht alleine Beleg dafür ist, dass mit einem Fehlverhalten von Fahrern wegen der Beschilderung zu rechnen sein musste, ist es jedenfalls ein nicht unerhebliches Indiz (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.01.1982 – III ZR 58/80, VersR 1982, 576). Es handelt sich beim Schadensfall der Klägerin damit nämlich nicht um einen völlig außergewöhnlichen „Ausreißer“, sondern lediglich ein Glied in einer Kette von mehreren „Missverständnissen“ pro Stunde. Bei so einer Sachlage kann sich die Beklagte nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Fahrer halt besser hätten aufpassen müssen und letztlich die alleinige Verantwortung an den Schäden trügen. Dass den fehlerhaft in die Autobahnbaustelle einfahrenden Fahrzeugführern ein eigener Sorgfaltsverstoß entgegenzuhalten ist, ist unbestritten, kann die Beklagte jedoch nicht aus ihrer Haftung entlassen (dazu sogleich unter III.).

b) Dass die Beschilderung im vorgenannten Sinne fehlerhaft und unzureichend war, ist bereits durch die in erster Instanz vorgelegten und in Augenschein genommenen Fotos K 1 und K 11 belegt. Diese zeigen die Beschilderung unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Schadensfall als sog. Screenshot der Dashcam-Aufnahme aus dem Klägerfahrzeug.

Gegen die Verwertung dieser Fotos bestehen keine rechtlichen Bedenken: Die Beklagte hat deren Verwertung in erster Instanz nicht widersprochen. In zweiter Instanz bezieht sie sich zunächst selbst noch auf jene (z.B. Berufungserwiderung S. 4). In der Berufungsverhandlung 21.07.2017 (Gerichtsakte S. 107 o.) hat sich die Beklagte dann lediglich gegen die Verwertung der eingereichten Video-Aufnahme verwahrt – erst mit anschließendem Schriftsatz vom 23.11.2013 wird auch die Verwertbarkeit der Fotos gerügt. Bereits mit dem Stellen der Sachanträge erster Instanz ohne vorhergehende Rüge können die Erkenntnisse aus den Fotos aber ohne weiteres auch in der Berufungsinstanz verwertet werden (§§ 295, 534 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1957 – IV ZR 88/57NJW 1957, 1517; BGH, Urteil vom 19.01.1984 – III ZR 93/82, NJW 1985, 1158 vgl. auch Nugel, jurisPR-VerkR 11/2017 Anm. 2 unter Hinweis auf Greger, NZV 2015, 114). Auf die Verwertbarkeit der Videoaufnahme kommt es für eine Bejahung der Verkehrssicherungspflichtverletzung damit schon gar nicht an.

Lediglich ergänzend sei deshalb angemerkt, dass die Kammer gegen die Verwertung der Dashcam-Aufnahme im Streitfall keinerlei Bedenken hätte. Dabei wäre als maßgebliches Argument zu sehen, dass eine Beeinträchtigung von (Persönlichkeits-)Rechten der Beklagten in keiner Weise erkennbar ist (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015 – 4 O 358/15, BeckRS 2016, 9839). Auf der Videoaufnahme sind lediglich die Hecklichter von nicht zu identifizierenden Fahrzeugen bei Nacht zu erkennen – sowie die Betonleitplanke und die Baustelle und deren Beschilderung. Soweit der Beklagtenvertreter darauf hinweist, dass in diesem Zusammenhang die Betroffenheit in eigenen Rechten keine Rolle spiele, vermag das die Kammer nicht zu überzeugen. Wenn es den Parteien im Zivilprozess z.B. freisteht, unzulässige Beweismittel entgegen dem Willen des unmittelbar von einem Beweisverwertungsverbot „Betroffenen“ durch rügeloses Verhandeln verwertbar zu „machen“ (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1984 – III ZR 93/82, NJW 1985, 1158), kann es nicht ohne Bedeutung sein, wenn ein eigenes Recht der Partei durch die Verwertung einer Videoaufnahme in keinster Weise berührt ist. In einem solchen Fall könnte die gebotene Rechtsgüterabwägung (vgl. dazu nur LG München I, Beschluss vom 14.10.2016 – 17 S 6473/16, juris) nur zugunsten des Geschädigten ausfallen.

3. Dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten für den Schaden am Klägerfahrzeug ursächlich geworden ist, folgt bereits aus den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.

In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass bei der Verletzung von Schutzgesetzen sowie von Unfallverhütungsvorschriften ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der das Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschrift entgegen wirken soll. Der Beweis des ersten Anscheins ist auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geboten, die wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06, r+s 2009, 35 m.w.N.).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die korrekte Beschilderung nach RSA 95 sollte „klare Verhältnisse schaffen“ und damit den Autobahnverkehr vor Missverständnissen hinsichtlich der Verkehrsführung und einem Schadenseintritt bewahren. Umstände, die die Wirkung des Anscheinsbeweises in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Eigene Sorgfaltsverstöße der Fahrerin des Klägerfahrzeugs reichen hierfür nicht aus; sie sind lediglich im Rahmen der (Mit-)Verschuldensabwägung relevant.

Dass für das „Falschabbiegen“ in die Baustellenausfahrt auch ein sog. Mitzieheffekt ursächlich gewesen sein könnte, änderte nichts. Auf dem Video ist (hier zugunsten der Beklagten verwertet) zu sehen, dass das Klägerfahrzeug einem vorausfahrenden Fahrzeug gleichsam in die Baustellenausfahrt folgt – ein bekanntes Phänomen, etwa beim Anfahren an roten Ampeln zu beobachten. Nach allgemeinem Schadensrecht stünde allerdings eine (etwaige – lediglich unterstellt, aber nicht bewiesene) Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich und führte trotzdem zur vollen Haftung des Schädigers (BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 187/13, NJW-RR 2014, 1118).

4. Die Beklagte kann sich ihrer Haftung nicht unter Hinweis auf eine eigene bzw. gleich- oder gar vorrangige Haftung der Autobahndirektion entziehen.

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen ist nach § 823 BGB und nicht nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB zu beurteilen (BGH, Urteil vom 09.11.1967 – III ZR 98/67, NJW 1968, 443). Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers (§ 823 BGB) besteht zudem grundsätzlich neben der der Straßenverkehrsbehörde (§ 839 BGB; BGH, Urteil vom 08.02.1977 – VI ZR 217/74, VersR 1977, 543; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 – 7 U 161/03, VersR 2006, 855; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1998 – 15 U 124/97, Schaden-Praxis 1998, 415).

Die Beklagte kann sich als vorrangig mit der Verkehrssicherung Befasste auch nicht durch den Hinweis darauf entlasten, dass die Autobahndirektion die von ihr veranlassten Maßnahmen für genügend erachtet hätte (BGH, Urteil vom 08.02.1977 – VI ZR 217/74, VersR 1977, 543). Abgesehen davon wären die durch die Autobahndirektion mit der Anordnung veranlassten Maßnahmen – Beschilderung gemäß RSA 95 – ja auch ausreichend gewesen, hätte die Beklagte sich denn – wie nicht – an jene gehalten.

III. Die Klägerin muss sich jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB die durch ein Mitverschulden ihrer Fahrerin erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs entgegenhalten lassen (vgl. Staudinger/Schiemann, (2017) BGB § 254 Rn. 112, 116). Diese führt zu einer Mithaftung der Klägerin von 60%.

1. Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs hat infolge Unachtsamkeit die als StVO-Zeichen 295 angebrachte Fahrbahnbegrenzung überfahren.

Aus dem vorgelegten Foto K 11 ist zu ersehen, dass – wie von der Anordnung S. 4 u. gefordert – die Baustellenausfahrt mit einer 30 cm breiten Randmarkierung vom öffentlichen Verkehr abgegrenzt war. Damit durfte diese Markierung als Fahrbahnbegrenzung i.S.d. StVO-Zeichens 295 von der Fahrerin des Klägerfahrzeugs – wie aber unstreitig geschehen – nicht überfahren werden. Die gelbe Randmarkierung war bei gehöriger Sorgfalt ohne Weiteres zu erkennen; dies lässt sich bereits den verwertbaren Fotos (s.o.) entnehmen. Dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs durch das vor ihr fahrende und ebenfalls die Randmarkierung überfahrende Fahrzeug „mitgezogen“ wurde, kann die Unaufmerksamkeit nicht entschuldigen. Jeder Fahrzeugführer ist für die Einhaltung der Verkehrsregelung selbst verantwortlich.

2. Allenfalls in geringem Umfang kann der Fahrerin des Klägerfahrzeugs eine allgemeine Unaufmerksamkeit beim Lesen und Befolgen der angebrachten – rechtzeitig erkennbaren – Zeichen 209/205 („Vorfahrt gewähren“, „Rechts“) vorgeworfen werden (§ 1 Abs. 1 StVO).

Sie muss sich – zumindest in gewissem Umfang – vorhalten lassen, dass sie das angebrachte, vermeintlich für sie geltende Zeichen 209 („Rechts“) nicht „richtigstellend“ interpretiert hat. Einem sich nähernden Fahrer mussten Zweifel kommen, ob das Rechtsabbiegegebot tatsächlich für ihn gilt; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass – unstreitig – in der vorhergehenden Annäherung durch Zeichen 101 („Gefahrstelle“) mit Zusatzzeichen Vz-Kat 1007-33 („Baustellenausfahrt“) auf das Vorausliegen einer Baustellenausfahrt hingewiesen worden war. In Kombination mit dem Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) und der durchgezogenen Fahrbahnbegrenzung war bei gebotener Sorgfalt zu erkennen, dass das Gebot des Rechtsabbiegens bei gleichzeitiger Vorfahrtsgewährung und Weiterführen der 2-spurigen Autobahn so nicht „gemeint“ sein konnte. Sich nähernde Fahrer, die beabsichtigten, die in wenigen hundert Metern weiter befindliche, durch Überkopfbeschilderung bereits wahrnehmbare „reguläre“ Autobahnabzweigung zu nehmen, hätten erkennen können, dass mit den Zeichen 209/205 („Vorfahrt gewähren“, „Rechts“) zwar irgendeine Verkehrsregelung beabsichtigt war, wenn auch nicht klar war, welche. Vor diesem Hintergrund wäre in der Annäherung eine frühzeitige Geschwindigkeitsreduzierung geboten gewesen. Dann wäre insbesondere infolge der durchgehenden Fahrbahnbegrenzung klar(er) geworden, dass ein Ausfahren an der streitgegenständlichen Lücke der Betonleitplanke nicht vorgesehen war.

3. Keinen unfallursächlichen Mitverschuldensvorwurf stellt die von der Beklagten behauptete Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Fahrerin des Klägerfahrzeugs dar.

Geht man – an dieser Stelle zu Gunsten der Beklagten – von einer zulässigen Verwertung des Dashcam-Videos aus, so kann man eine – aufgrund nachvollziehbarer Überprüfung durch den Sachverständigen B – überhöhte Annäherungsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von ca. 90 km/h, statt zulässiger 80 km/h feststellen. Die im Video eingeblendete Geschwindigkeit stimmt mit der real gefahrenen überein. Der Sachverständige legt aber im Weiteren plausibel dar, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um lediglich 10 km/h sich nicht unfallursächlich ausgewirkt hat. Demnach hätte sich dadurch lediglich eine um 0,13 Sekunden verlängerte Erkennbarkeit der Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) ergeben. Zwar wäre bei rechtzeitiger Erkennbarkeit dieser Zeichen (endgültig) klar geworden, dass die Einfahrt in die Baustellenausfahrt nicht zugelassen/vorgesehen sein sollte, also die unmittelbar zuvor (verdeckend) angebrachten Zeichen 209/205 („Rechts“ und „Vorfahrt gewähren“) irreführend waren. Angesichts des geringen Abstands zwischen den beiden Zeichenpaaren/Pfosten, wirkt sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nur 10 km/h aber praktisch nicht aus. Auch eine Erkennbarkeit von 1,13 Sekunden hätte ein Reflektieren der irreführenden Zeichen 209/205 („Rechts“ und „Vorfahrt gewähren“) nicht rechtzeitig möglich gemacht. Anderes ist jedenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen.

4. Keinen schadensursächlichen Mitverschuldensbeitrag stellt – entgegen der Ansicht der Beklagten – der Umstand dar, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs nach (falschem) Abbiegen in die Baustelle ihre Geschwindigkeit nicht maßgeblich herabgesetzt hat und deshalb mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h die Fräskanten im Baustellenbereich überfahren hat.

So ist zu bedenken, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs aus ihrer – wenn auch infolge eigener Unaufmerksamkeit – beeinträchtigten Orientierung zunächst davon ausgehen durfte, jedenfalls folgerichtig nachvollziehbar davon ausging, sich noch auf einem „regulären“ Autobahnfahrstreifen zu befinden. Dann aber war eine maßgebliche Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeit nicht geboten. Würde man das Weiterfahren trotz „Ruckelns“ wegen des z.T. abgefrästen Oberflächenbelages mit im Wesentlichen unverringerter Geschwindigkeit als eigenständigen Mitverursachungsbeitrag würdigen, käme dies zudem einer doppelten Verwertung der Unachtsamkeit beim Interpretieren der irreführenden Verkehrszeichen gleich.

Unabhängig davon legt der Sachverständige dar, dass die Schäden am Klägerfahrzeug sich beim Überfahren der Fräskante ab einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h im Wesentlichen identisch dargestellt hätten. Aus dem Video schätzt der Sachverständige die Höhe der Fräskanten nachvollziehbar auf ca. 10 cm. Aus technischer Sicht lässt sich eine solche Kante schadensfrei aber nur mit Schritttempo überfahren, d.h. allenfalls 5 km/h, damit der Reifen angemessen über die Kante hochrollen kann. Bereits bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h oder mehr, wird es zwangsläufig zu Reifen- und Felgenschäden kommen. Wahrscheinlich schon ab ca. 50 km/h wird es dann auch zu schwerwiegenden Fahrwerks- und Karosserieschäden kommen. Aus technischer Einschätzung ist das Schadensbild dann identisch einzustufen mit dem bei einem Überfahren der Kante mit 80 oder 100 km/h. Eine deutliche Schadenserweiterung wird es dann nach Einschätzung des Sachverständigen wohl nicht mehr geben. Es spielt also keine Rolle, ob die Fräskante mit 50, 80 oder 130 km/h überfahren wird.

Selbst wenn man aber von der Fahrerin des Klägerfahrzeugs ein Abbremsen wegen des „Ruckelns“ des Fahrzeugs fordern würde, könnte man kein derart rasches Abbremsen fordern, dass eine Geschwindigkeit von unter 50 km/h erreicht worden wäre. Dabei ist zum einen zu sehen, dass die Fahrbahnoberfläche nicht derart gravierend „schlecht“ war, dass sich ein sofortiges Bremsen nahezu aufgedrängt hätte – aus dem Video ergibt sich ein Fahren im abgefrästen Bereich mit massivem „Ruckeln“ lediglich für knapp 3 Sekunden (Zeitstempel ca. 00:14:00 bis 00:14:03), bevor es zum Überfahren der streitgegenständlichen Fräskante kommt; zum anderen wäre ein Abbremsen im Bereich einer Autobahnbaustelle bei möglicherweise nachfolgendem Verkehr auch mit nicht unerheblichen Gefahren verbunden gewesen, so dass es „nur“ wegen eines ungewöhnlichen „Ruckelns“ nicht gefordert werden konnte – jedenfalls nicht in einem Ausmaß, dass eine Geschwindigkeit beim Überfahren der Fräskante von derart weniger als 50 km/h erreichbar gewesen wäre, was alleine realistische Aussicht auf Verringerung des eingetretenen Fahrzeugschadens gehabt hätte.

5. Auch der Umstand, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs auf der „Baustellenstraße“ die Fräskante überfuhr und dieser nicht seitlich auswich, kann ein Mitverschulden und damit eine relevante Erhöhung der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht begründen.

Hierzu kann mit den entsprechenden Erwägungen zum Unterlassen einer Geschwindigkeitsreduzierung auf der „Baustellenstraße“ (s.o. 4.) festgehalten werden, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs ja davon ausging, sich auf einem „regulären“ Autobahnfahrstreifen zu befinden. Auf einem solchen besteht aber kein Anlass, auf ein unerwartetes Hindernis in Form von Fräskanten mit einem riskanten Ausweichmanöver ganz nah an die links befindliche Betonleitplanke heran auszuscheren (nach Berechnung des Beklagtenvertreters war die „unversehrte“ Fahrbahn dort ca. 2,50 Meter breit). Bis 3 Sekunden vor Überfahren der schadensverursachenden Fräskante befand sich das Klägerfahrzeug zudem ja auch noch auf „unversehrter“, nicht abgefräster Fahrbahnoberfläche. Hinzu kommt, dass sich die Fräskante selbst bei wiederholtem Studium der Dashcam-Aufnahme kaum vom Boden abhebt und faktisch nur erkennbar ist, wenn man weiß, dass sie gleich auftauchen wird. Nach alledem kann ein relevanter Geschwindigkeitsverstoß auch insoweit nicht festgestellt werden.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Sichtfahrgebotes des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO. Dieses wird durch § 18 Abs. 6 StVO modifiziert. Danach muss nach der Rechtsprechung des BGH der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht auch auf solche Hindernisse einrichten, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden (BGH, Urteil vom 15.05.1984 – VI ZR 161/82, VersR 1984, 741). Hierzu zählt z.B. ein nicht kenntlich gemachter und nicht beleuchteter Splitthaufen auf der Fahrbahn (BGH aaO). Nach Ansicht der Kammer kann für eine Fräskante als Vertiefung in der Fahrbahnoberfläche von ca. 10 cm, die sich – zumal bei hier gegebener Dunkelheit – lediglich durch eine abweichende Schattierung von der sonstigen Fahrbahnoberfläche abhebt nichts anderes gelten.

Nach alledem war die von der Beklagten beantragte weitere (sachverständige) Aufklärung (u.a.) zur Breite des ausgefrästen Bereichs mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geboten. Auch die konkrete Höhe der Fräskante ist nicht entscheidungserheblich, da sie ja unstreitig schadensursächlich wirkte.

Lediglich ergänzend sei schließlich noch angemerkt, dass die vorstehenden Überlegungen zu einem etwaigen Mitverschulden nur deshalb überhaupt möglich sind, weil/wenn man das Dashcam-Video verwertet, wogegen sich die Beklagte wendet – nachdem sie noch im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10.11.2015 (Gerichtsakte S. 85) der Klägerin vorhält, nicht das gesamte Video, sondern nur Fotos vorgelegt zu haben (!) -, aber dann daraus doch – wohl hilfsweise – für sie positive Rechtsfolgen herleiten will. Da sich auch unter Berücksichtigung des Videos eine solche für die Beklagte positive Rechtsfolge aber nicht feststellen lässt, braucht dieses prozessuale Verhalten der Beklagte weder gewürdigt, noch kommentiert zu werden.

Soweit zum Vorstehenden Erkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht offen bleiben (müssen), geht dies zu Lasten der für ein Mitverschulden beweisbelasteten Beklagten (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 254 BGB Rn. 60 m.w.N.).

6. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung bemisst die Kammer die Haftung der Beklagten mit 40%.

Die hier durch die unzureichende Beschilderung der Beklagten geschaffene Verkehrslage war für die Fahrerin des Klägerfahrzeugs unklar, was eine Schadenteilung rechtfertigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.1975 – 10 U 28/75, VersR 1976, 668). Dabei ist zu sehen, dass die fehlerhaft und damit irreführende Beschilderung durch die Mitarbeiter der Beklagten auf einer Autobahn besonders schwer wiegt: Gerade auf einer Bundesautobahn muss sich ein Autofahrer wegen der dort üblicherweise gefahrenen hohen Geschwindigkeiten auf die Anordnungen der Straßenverkehrs- oder -baubehörde (§ 45 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 3 StVO) und deren Beschilderung verlassen können (OLG Celle, Urteil vom 21.02.2006 – 14 U 163/05, DAR 2006, 267). Andererseits musste der Fahrerin des Klägerfahrzeugs trotz der geringen zur Verfügung stehenden „Überlegungszeit“ zumindest durch die klar erkennbare durchgezogene Fahrbahnbegrenzung klar sein, dass die unzutreffende Beschilderung nicht im von ihr verstandenen Sinne gemeint gewesen sein konnte.

In der Rechtsprechung wird – dem hiesigen Fall durchaus nicht unähnlich – z.B. einem Fahrzeugführer ein überwiegendes Mitverschulden von 2/3 zugerechnet, wenn er mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h die im Autobahnbaustellenbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten hat und mit dem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auch gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat und so reflektierende Absperrtafeln, die vor einer Baugrube aufgestellt waren, zu spät wahrgenommen hat, nachdem er veranlasst durch unzureichend aufgestellte Warnbaken in den Baustellenbereich gewechselt war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1998 – 15 U 124/97, Schaden-Praxis 1998, 415).

Nachdem es im Streitfall aber an einem unfallkausalen Geschwindigkeitsverstoß fehlt und auch sonst außer dem Überfahren der Fahrbahnmarkierung kein maßgebliches Mitverschulden festgestellt werden kann, hält die Kammer eine leicht überwiegende Eigenhaftung der Klägerin von 60% für angemessen und ausreichend, gleichzeitig aber auch geboten.

IV. Zum Schadensersatzanspruch der Höhe nach:

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfallschaden in Höhe von 758,40 €.

a) Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen:

Das beschädigte Fahrzeug der Klägerin war der Dienstwagen des Zeugen E, den dieser zum Teil auch privat nutzen konnte. Das Fahrzeug war u.a. bei Baustellenkontrollen im Einsatz. Nach dem Unfall nahm die Klägerin über die private ADAC-Mitgliedschaft der Fahrerin des Klägerfahrzeugs einen Mietwagen. Nachdem sich bei der Schadensermittlung Verzögerungen ergaben bzw. Schadenserweiterungen festgestellt wurden, wurden die betrieblich erforderlichen Fahrten bis zum Abschluss der Ersatzbeschaffung mit einem Privatwagen des Zeugen E durchgeführt, wofür bislang eine Entschädigung des Zeugen nicht getroffen wurde. Ein weiteres entsprechendes Fahrzeug, das der Zeuge E betrieblich hätte benutzen können, stand im Betrieb der Klägerin nicht zur Verfügung.

Diesen Ablauf stützt die Kammer auf die Angaben des Zeugen E, an denen – auch angesichts ihrer Kompatibilität mit den Daten des vorgelegten Schadensgutachtens (Anlage K 3) – keinerlei Zweifel angebracht und auch seitens der Beklagten nicht erhoben worden sind.

b) In einer solchen Konstellation steht auch dem Geschädigten eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zu. Auf einen eigenen Anspruch des Zeugen E wegen der auch-privaten Nutzung des Dienstwagens durch diesen kommt es nicht an, da ein solcher (abgeleiteter) Anspruch durch die Klägerin nicht geltend gemacht wird.

Nutzungsausfallentschädigung kann nach st. Rspr. jedenfalls für privat genutzte Fahrzeuge zuerkannt werden (z.B. BGH, Urteil vom 23.11.004 – VI ZR 357/03, VersR 2005, 284). Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen ist dies höchstrichterlich noch nicht gesichert (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13, r+s 2014, 153): Nach der Rspr. des VI. Zivilsenats des BGH kommt sie in Betracht, falls sich die Gebrauchsentbehrung entsprechender Fahrzeuge nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt. Wenn im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kfz dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich überhaupt nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht (BGH aaO r+s 2014, 153). Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (BGH aaO r+s 2014, 153). Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt grundsätzlich in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, ist in der Rspr. des BGH weiterhin offen (BGH aaO r+s 2014, 153; BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06, VersR 2008, 369).

Ob dem die Grundsatzentscheidung des Großen Senats (BGH, Beschluss vom 09.07.1986 – GSZ 1/86, VersR 1986, 1103) zur Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust des Wohngebrauchs entgegenstünde, ist zweifelhaft (so zutreffend BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06, VersR 2008, 369). Überwiegend herrscht die Auffassung, dass eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen möglich ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.06.2014 – 1 U 157/13, r+s 2015, 158; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 – 5 U 147/07, NJW-RR 2010, 687; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2006 – 3 U 62/06, NZV 2007, 414; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005 – 7 U 3/03, BeckRS 2005, 30359531).

Dem schließt sich die Kammer an: Da das beschädigte Fahrzeug nicht unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen (z.B. Taxi oder LKW) diente, hat die Klägerin keine Möglichkeit, den durch den Ausfall des Fahrzeugs entgangenen Firmenertrag konkret zu berechnen. Ein anderes Fahrzeug stand ihr nicht zu Verfügung.

Dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs (die Geschäftsführerin der Klägerin) der Klägerin ein von ihr privat über den ADAC günstig zur Verfügung gestelltes Ersatzfahrzeug und der Zeuge E als Mitarbeiter der Klägerin dieser sein Privatfahrzeug zur Verfügung stellte, kann die Beklagte grundsätzlich nicht entlasten. Es ist ein allgemeiner Rechtsgedanke, dass ein Schadensersatzanspruch nicht dadurch geschmälert oder ausgeschlossen wird, dass der Vermögensnachteil durch freiwillige Leistung eines Dritten ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 08.11.2001 – IX ZR 64/01, VersR 2002, 188; vgl. § 843 Abs. 4 BGB); dies gilt so auch für den Nutzungsausfallschaden (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11, r+s 2013, 203 m.w.N.). Die Klägerin musste also letztlich die Nutzung des beschädigten Fahrzeuges entbehren. Dann aber ist nicht einzusehen – so man denn mit der st. Rspr. des BGH einen Nutzungsausfallschaden dem Grunde nach anerkennt -, warum der Schädiger davon profitieren soll, dass er „zufällig“ ein gewerblich und nicht ein rein privat genutztes Fahrzeug beschädigt hat.

c) Die Klägerin hat Anspruch auf einen Nutzungsausfallschaden für 24 Tage zu je 79,00 €.

Das Klägerfahrzeug ist nach den zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO geeigneten Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch in die Gruppe J einzustufen. Bei einer Erstzulassung am 15.12.2011 war das Fahrzeug am Unfalltag (07.09.2014) weniger als drei Jahre alt, so dass eine Herabstufung nicht geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2005 – VI ZR 112/04, r+s 2005, 263).

Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. im Streitfall für die notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11, r+s 2013, 203).

Im Streitfall macht die Klägerin Nutzungsausfall für sechs Tage vom 07.09. (Unfalltag) bis 12.09.2014 während der Nutzung des ADAC-Mietwagens der Geschäftsführerin der Klägerin (vgl. Rechnung ADAC Anlage K 5) und für 18 Tage vom 13.09. bis 30.09.2014 (Tag der Zulassung des Ersatzfahrzeugs; vgl. Anlage K 4) während der Nutzung des Fahrzeuges des Zeugen E geltend.

Angesichts des konkreten Ablaufs der Schadensermittlung sieht die Kammer diese vollen 24 Tage als begründet an: Der Zeuge E hat nachvollziehbar geschildert, dass man zunächst angesichts der Auskünfte der Werkstatt davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug reparaturwürdig sei. Schließlich wurde dann aber doch (bereits) am 09.09., also zwei Tage nach dem Unfall über den eigenen Kaskoversicherer ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (vgl. auch Angaben auf dem Gutachten carexpert, Anlage K 5). Nach Besichtigung am 11.09. wurde das Gutachten am 18.09. vom Sachverständigen unterschrieben/fertiggestellt, so dass es plausibel ist, dass es der Klägerin – wie behauptet – am 20.09. vorlag.

Grundsätzlich besteht auch für die Zeit, die bis zum Zugang des Gutachtens vergeht, Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern nicht schon vorher entweder die Reparaturwürdigkeit oder andererseits der Totalschaden evident sind (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 15.10.2007 – 1 U 52/07, BeckRS 2007, 18614) – dafür ist im Streitfall aber nichts ersichtlich.

In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nicht auf ein Mitverschulden der Klägerin an der Höhe/Dauer des Nutzungsausfallschadens berufen, weil die Klägerin nicht rechtzeitig beim Sachverständigen nachgefragt habe. Zwar kann ein Unfallgeschädigter u.U. gehalten sein, sich telefonisch beim Sachverständigen nach dem Wiederbeschaffungswert zu erkundigen (BGH, Urteil vom 24.06.1986 – VI ZR 222/85, VersR 1986, 1208; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 – 14 U 85/07, VersR 2009, 276). Ein derartiger Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor. Nach Besichtigung am 11.09. (Donnerstag) bestand Veranlassung nachzufragen frühestens eine Woche später, also am 18.09.. An diesem Tag war das Gutachten aber bereits fertiggestellt. Zudem trägt die Beklagte nichts dafür vor, dass die Klägerin bei tatsächlich gehaltener Nachfrage auch früher an das Gutachten gekommen wäre bzw. Informationen zur Reparaturwürdigkeit erlangt hätte. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist aber nur dann relevant, wenn er sich tatsächlich kausal auf die Schadenshöhe ausgewirkt hätte. Dies vorzutragen und ggf. zu beweisen ist allerdings Sache des Schädigers (BGH, Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 116/06, NJW 2007, 1063).

Zuzubilligen ist nach Erhalt der Entscheidungsgrundlage in Form des Schadensgutachtens schließlich eine – kurze – Überlegungsfrist zum weiteren Vorgehen (BGH, Urteil vom 24.06.1986 – VI ZR 222/85, VersR 1986, 1208: drei Tage; OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 – 14 U 85/07, VersR 2009, 276 und OLG München, Urteil vom 24.11.2006 – 10 U 4748/06, BeckRS 2006, 14236: zwei Tage; OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006 – 15 U 38/06, Schaden-Praxis 2007, 13: fünf Tage). Selbst wenn man der Klägerin hier nur 2 Tage zugesteht, ist angesichts einer geschätzten Wiederbeschaffungsdauer von 6 bis 8 Kalendertagen ein Nutzungsausfall bis 30.09. plausibel.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht lässt sich damit nicht feststellen. Der Klägerin steht deshalb Nutzungsausfallersatz für insgesamt 24 Tage zu.

d) Da es sich beim Nutzungsausfallschaden um keinen unmittelbaren Fahrzeugschaden handelt (BGH, Urteil vom 08.12.1981 – VI ZR 153/80, r+s 1982, 60), unterfällt er nicht dem Anwendungsbereich des Quotenvorrechts der Klägerin nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG (vgl. dazu grundsätzlich BGH, Beschluss vom 29.01.1985 – VI ZR 59/84, VersR 1985, 441). Nach Quote sind deshalb 758,40 € zuzusprechen (24 Tage x 79,00 €, davon 40%).

e) Soweit die Klägerin zusätzlich 53,78 € Mietwagenkosten beansprucht, da sie einen Tag trotz ADAC-Schutzbrief, der nur sechs Tage abdeckte, den Mietwagen selber zahlen musste, ist dieser Anspruch nicht schlüssig geltend gemacht: Ausweislich der Anlage K 5 ist Vertragspartnerin der Anmietung und Schuldnerin der 53,78 € (netto) die Geschäftsführerin der Klägerin als Privatperson. Damit ist aber die Klägerin nicht Forderungsinhaberin und ihr fehlt insoweit die Aktivlegitimation.

2. Die der Höhe nach mit 500,00 € unstreitige Selbstbeteiligung kann die Klägerin nach Inanspruchnahme ihres Kaskoversicherers wegen ihres Quotenvorrechts in voller Höhe geltend machen (vgl. BGH Urteil vom 03.12.1965 – VI ZR 170/64, BeckRS 1965, 30380948; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2007 – 2 U 42/06, juris Rn. 26).

3. Eine Unkostenpauschale kann die Klägerin grundsätzlich mit 25,00 € beanspruchen. Für einen letztlich durchschnittlichen Schadensfall, wie es der streitgegenständliche ist, kann nach st. Rspr. der Kammer ein höherer Betrag nicht geschätzt werden (§ 287 ZPO).

Auch bei der Unkostenpauschale handelt es sich um keinen unmittelbaren Fahrzeugschaden (BGH, Urteil vom 08.12.1981 – VI ZR 153/80, r+s 1982, 60), so dass sie nicht dem Anwendungsbereich des Quotenvorrechts unterfällt. Nach Quote sind deshalb 10,00 € zuzusprechen.

4. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (BGH NJW 2005, 1112 m.w.N.). Diese errechnen sich nach dem berechtigten vorgerichtlichen Gegenstandswert von 1078,80 €. Vorgerichtlich waren offenbar lediglich für 18 Tage Nutzungsausfall zu je 91,00 €, Selbstbeteiligung, Mietwagenkosten zu 53,78 € und eine Unkostenpauschale mit 30,00 € geltend gemacht worden. Nach dem Vorstehenden sind hiervon aber nur 1.078,80 € berechtigt. Bei einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale netto (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB) errechnen sich deshalb vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 €.

Die weiteren Einwände der Beklagten hiergegen gehen ins Leere: Mangelnde Rechnungsstellung des Rechtsanwalts gegenüber dem Geschädigten kann der Geltendmachung nicht entgegengehalten werden, da die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG nur die Einforderbarkeit der Vergütung im Mandantenverhältnis betrifft (BGH, Urt. v. 22.03.2011 ? VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509; OLG München, Beschluss vom 19.07.2006 – 10 U 2476/06, NZV 2007, 211). Mangelnde Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG schadet nicht, da auch diese Vorschrift nur für das Verhältnis zum Auftraggeber Anwendung findet (Gierl in Mayer/Kroiß, RVG 6. Aufl. § 8 Rn. 6); außerdem ist die außergerichtliche Regulierung eines Unfallschadens mit der Regulierung oder ihrem Scheitern beendet, so dass Fälligkeit des Gebührenanspruchs für die außergerichtliche Tätigkeit eintritt, wenn der Schädiger – wie hier – eindeutig zu erkennen gibt, dass eine außergerichtliche Einigung über die vom Geschädigten geltend gemachten Ansprüche für ihn nicht mehr in Betracht kommt (OLG Celle, Urteil vom 28.04.2010 – 14 U 157/09, juris).

Ebenso wenig kann i.d.R. eine fehlende Zahlung der Rechtsverfolgungskosten durch den Geschädigten dessen Anspruch ausschließen: Zwar bestünde der Schaden insoweit zunächst in einer Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt, so dass nach allgemeinen Grundsätzen über § 249 BGB nur Freistellung beansprucht werden könnte. Der Freistellungsanspruch kann jedoch gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergehen. Einer Fristsetzung nach § 250 BGB bedarf es dann nicht, wenn der Schädiger – wie hier durch sein Prozessverhalten – unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 257/03, VersR 2007, 1539). Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02, VersR 2004, 740).

5. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden geltend macht, war der Klage dem Grunde nach zu 40% stattzugeben.

Die Klägerin behauptet als zukünftigen materiellen Schaden einen sog. Rückstufungsschaden: Nimmt der Geschädigte – wie im Streitfall die Klägerin – aufgrund des Verkehrsunfalls seine Vollkaskoversicherung in Anspruch und wird er infolgedessen in seiner Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft und mit höheren Prämien belastet, stellt dies für ihn einen unfallbedingten Fahrzeugschaden dar (BGH, Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 247/05, VersR 2007, 81). Da im Haftungsrecht die Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht, haftet der Schädiger für die Rückstufung auch bei einer nur anteiligen Schadensverursachung (BGH, Urteil vom 25.04.2006 – VI ZR 36/05, VersR 2006, 1139).

Der begehrte Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens kann insgesamt im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO für einen künftigen Schaden ist dann zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (BGH, Urteil vom 25.04.2006 – VI ZR 36/05, VersR 2006, 1139). Hier hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass infolge des von ihr abgeschlossenen Flottenversicherungsvertrages eine genaue Bezifferung des Rückstufungsschadens noch nicht möglich sei.

Nach dem Vorstehenden ist der Feststellungsantrag deshalb zu 40% begründet.

6. Der Anspruch auf Verzinsung der berechtigten Schadensersatzansprüche ist nach §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 1 BGB begründet.

Der Höhe nach fußt der Zinsanspruch auf § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Den noch in erster Instanz beantragten höheren Zinssatz hat die Klägerin mit der Berufung nicht mehr aufrechterhalten.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit – wegen der Revisionszulassung – auf § 708 Nr. 10, § 709 S. 1, 2, § 711 S. 1, 2, § 713 ZPO.

Der Streitwert war wie in erster Instanz festzusetzen, wobei der Feststellungsantrag mit 250,00 € bewertet wird.

Die Kammer lässt die Revision zugunsten der Beklagten zu, da die Frage nach der Möglichkeit eines Nutzungsausfallschadens für ein gewerblich genutztes Fahrzeug in der streitgegenständlichen Konstellation grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Revisionszulassung wird (zulässigerweise: BGH, Urteil vom 27.09.2011 – II ZR 221/09, MDR 2011, 2223) ausdrücklich auf die Schadenshöhe – konkret den Nutzungsausfallschaden – beschränkt.

Hinsichtlich der Verwertbarkeit des Dashcam-Videos besteht aufgrund divergierender Rechtsprechung zwar auch grundsätzlicher Klärungsbedarf, doch ist die Streitfrage hier nicht – wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2003 – X ZR 82/02, NJW 2003, 1125) – entscheidungserheblich. Keine der Parteien ist durch die Verwertung des Videos beschwert: Der Klägerin gelingt der Nachweis zur Haftung der Beklagten dem Grunde nach auch ohne Video anhand der unstreitig verwertbaren Fotos, während die Beklagte selbst mit Video kein weitergehendes Mitverschulden der Fahrerin des Klägerfahrzeugs nachweisen kann.