Joachim Müllerchen, Wikimedia Commons

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In den letzten Wochen habe ich wieder einige Beschlüsse erhalten, die sich mit der Einsicht in digitale Falldatensätze oder Messserien beschäftigen, entschieden von den Amtsgerichten Bad Hersfeld, Gera, Saarlouis und Völklingen. Die Tendenz geht klar dahin, dass regelmäßig die gesamte Messreihe herausgegeben werden muss, weil bei verschiedenen Messgeräten auch aus den Messungen anderer Verkehrsteilnehmer Rückschlüsse auf die (Vermutung der) Richtigkeit der Messung des jeweiligen Betroffenen gezogen werden können. Zu Beginn gibt es den Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 18.11.2015, 70 OWi 34 Js 16698/15:

I.

Der Termin vom 14.12.2015 wird aufgehoben.

II.

Dem Regierungspräsidium Kassel wird aufgegeben, dem Verteidiger bzw. dem von diesem beauftragten Sachverständigen die gesamte Messreihe der Messung vom 17.02.2015 in … zur Verfügung zu stellen.

Der Verteidiger soll sich mit diesem Beschluss direkt an das Regierungspräsidium wenden und binnen 6 Wochen das Ergebnis der außergerichtlichen Begutachtung mitteilen.

Vom AG Völklingen stammt ein Beschluss vom 04.01.2017 – 10 OWi 129/16 – der mit einem schon veröffentlichten Beschluss identisch ist; damals ging es um eine Leivtec XV3, dieses Mal um eine ESO ES 3.0-Messung. Es kommt also auf das Messgerät nicht an.

Das AG Gera (Beschluss vom 30.11.2016 – 14 OWi 575/16) musste die Zentrale Bußgeldstelle Artern erneut daran erinnern, dass der Verteidiger bzw. Sachverständige bei PoliScan Speed außer dem eigentlichen Falldatensatz auch Token-Datei und Passwort benötigen, um den Falldatensatz zu entschlüsseln, auch dieser Beschluss stimmt mit dem kürzlich hier veröffentlichten Beschluss vom 07.11.2016 überein.

Auch das AG Saarlouis (Beschluss vom 26.01.2016 – 14 OWi 20/17) meint: Die gesamte Reihe muss zur Verfügung gestellt werden. Die Kommune hatte hier zunächst der Verteidigung das “Angebot” gemacht, nur den Falldatensatz des Betroffenen und diesen nur in den Behördenräumen durch einen Sachverständigen “besichtigen” zu lassen:

In der Bußgeldsache

wird der Verwaltungsbehörde aufgegeben, die digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie zur Verfügung zu stellen.