Driver8888, Wikimedia Commons

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Weite Teile der OLG-Rechtsprechung setzen voraus, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels ProViDa-Messgerät die verwendete Messmethode im Urteil mitgeteilt werden muss, da bei dem System mehrere unterschiedliche Methoden möglich sind. Das OLG Saarbrücken hat in diesem Beschluss die bestehende Rechtsprechung ausgewertet und weist auch auf anderslautende Entscheidungen hin. Hier deutet sich an, dass das OLG, welches bisher die Mitteilung der Methode ebenfalls gefordert hat, seine Rechtsprechung ändern könnte, was vor Kurzem übrigens der Fall war (Beschluss vom 21.03.2016, Az. Ss (Bs) 12/2016 (8/16 OWi)).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11. November 2015 wird auf Kosten des Betroffenen als offensichtlich unbegründet

v e r w o r f e n.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,– € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der (ausgeführten) Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1, § 344, § 345 StPO) Rechtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die ausgeführte Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt haben könnte.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde vom 16. Februar 2016 Folgendes ausgeführt:

1. Dies gilt zunächst mit Blick auf den von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Schuldspruch.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit bei der sachlich-rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils an die Feststellungen des Tatrichters zur Schuldfrage gebunden und muss auch dessen Würdigung der wesentlichen beweiserheblichen Umstände (BGH NStZ 91, 548 m.w.N., NStZ-RR 2006, 82, 83) hinnehmen, wenn sie frei von Rechtsfehlern ist, also weder gegen die Denkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze verstößt noch Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten enthält oder falsche Maßstäbe an die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden, namentlich nahe liegende abweichende Möglichkeiten der Beweiswürdigung erkennbar außer Betracht gelassen werden (vgl. nur – m.w.N. – BGH a.a.O., NStZ-RR 2002, 39; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 261 Rn. 38 f.; Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2003 – Ss 9/03 -, 18. Februar 2002 – Ss 71-72/01 und 5. November 1999 – Ss 64/99 -). Alle nach den Beweisergebnissen nicht ganz fern liegenden Möglichkeiten der Würdigung in den Urteilsgründen umfassend zu erörtern und die Erwägungen, welche ihn zu einer bestimmten Überzeugung bewogen haben, in ihrer Gesamtheit erschöpfend darzustellen, kann jedoch von dem Tatrichter von Rechts wegen nicht verlangt werden (BGH NStZ-RR 2006, 82, 83); das Tatgericht hat lediglich seine auf Tatsachen gestützte Beweisführung rational zu begründen (BGH NStZ 2009, 468, 469). Soweit die Beweiswürdigung diesen Voraussetzungen folgend Schlüsse enthält, genügt es, wenn diese möglich sind, zwingend müssen sie nicht sein; selbst wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen haben könnte, belegt dies im Rahmen der Beweiswürdigung noch keinen Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts (BGH NStZ 2005, 31). Im Rahmen des § 3 StVO muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1999 – Ss (B) 111/98 – und vom 2. Oktober 2003 – Ss (B) 62/03 –), indem er in den Urteilsgründen die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.

Ist bei der Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren – wie hier mit der Geschwindigkeitsmessanlage ProViDa (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 2 Ss OWi 5/14 –, juris OLG Frankfurt Beschluss vom 13. März 2013 – 2 Ss-OWi 1003/12, 2 Ss OWi 1003/12 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2010 – 3 Ws (B) 615/10, 3 Ws (B) 615/102 Ss 319/10 –, juris; Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2007 – Ss (B) 88/2007 –, vom 14. April 2010 – Ss (Z) 215/2010 (38/10) –, vom 25. März 2011 – Ss (B) 126/2010 (24/11) – und vom 18. Februar 2014 –Ss (Z) 206/2014 (12/14 OWi) –; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 3 StVO Rn. 62 a) – zum Einsatz gekommen, gilt die Besonderheit, dass bei Vorliegen eines solchen Messverfahrens der Richter seine Überzeugung von der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs grundsätzlich alleine auf die Geschwindigkeitsmessung durch das Messgerät stützen kann. In den Urteilsgründen bedarf es dann in der Regel lediglich der Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes bzw. der toleranzbereinigten Geschwindigkeit (vgl. BGHSt 39, 291 ff.; 43, 277, 282; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2003 – 2 Ss OWi 518/03 –, juris; Senatsbeschlüsse vom 2. März 2010 – Ss (B) 11/2010 (20/10) –, 5. November 2012 – Ss (B) 106/2012 (80/12 OWi) –, 5. März 2013 – Ss (B) 135/2012 (6/13 OWi) –, 8. August 2013 – Ss (B) 48/2012 (37/12 OWi) –, 8. November 2013 – Ss (B) 88/2013 (71/13 OWi) -, 20. Juli 2015 – Ss RS 10/2015 22/15 OWi -, 20. Oktober 2015 – Ss RS 22/2015 (40/15 OWi) – und vom 20. Januar 2016 – Ss RS 20/2015 (58/15 OWi) –; Hentschel/Dauer/König, a.a.O., § 3 StVO, Rn 56 b m.w.N.). Die Anforderungen an die Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung im Bußgeldurteil sind in dieser Weise eingeschränkt, so dass es – soweit nicht konkrete Messfehler von dem Betroffenen behauptet werden oder sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind – keiner weitergehenden Mitteilung wie beispielsweise des verwendeten Gerätetyps und der Einhaltung der zugehörigen Betriebsvorschriften in den Urteilsgründen bedarf (BGHSt 39, 291, 301, 303; Senatsbeschluss vom 17. März 2014 – Ss (B) 52/2013 (54/13 OWi) –).

Diesen Anforderungen werden die Darlegungen des angefochtenen Urteils im Ergebnis gerecht. Ihnen ist zu entnehmen, dass das Geschwindigkeitsmessgerät ProViDa eingesetzt wurde und dass zugunsten des Betroffenen eine Toleranz von 8 km/h von der errechneten mittleren Geschwindigkeit vom 155, 57 km/h (entspricht ca. 5,5 %) in Abzug gebracht wurde. Konkrete Messfehler werden nicht mitgeteilt und sind nach den in Ansehung der allein erhobenen Sachrüge maßgebenden Urteilsfeststellungen auch nicht ersichtlich.

Nicht mitgeteilt wird allerdings, mit welcher bei diesem System möglichen Messmethode zur Geschwindigkeitsmessung die Messung erfolgt ist. Da das Messsystem ProViDa über verschiedene Einsatzarten mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen verfügt (bei dem Messsystem zur Geschwindigkeitsmessung sind zwei manuelle Auswertungen sowie vier menügesteuerte Methoden, nämlich AUTO 1, AUTO 2, MAN und SPLIT, möglich; vgl. auch Löhle/Beck DAR 1994, 465, 475), wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang gefordert, dass das Amtsgericht in den Urteilsgründen mitteilt, welche der verschiedenen Betriebsarten zum Einsatz gekommen ist und welcher Toleranzabzug sich daraus ergibt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 Ss OWi 1194/11 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. August 2011 – 1 Ss Rs 68/11, 1 Ss Rs 68/11 (167) –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Januar 2011 – 1 Ss OWi 209/10 (214/10), 1 SsOWi 209/10 (214/10) –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Dezember 2009 – SS OWi 948/09; OLG Jena, Beschluss vom 8. Mai 2006 – 1 Ss 60/06 –, OLG Köln, Beschluss vom 30.07.1999 Ss 343/99 B; OLG Hamm, Beschluss vom 4.12.2008 – § Ss OWi 871/08 – juris; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 3 StVO Rn. 62a). Erst diese Darlegung soll dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Wird – nach dieser Rechtsprechung – das amtsgerichtliche Urteil diesen Anforderungen nicht gerecht – wie vorliegend –, so soll das Urteil bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben sein (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 Ss OWi 1194/11 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. August 2011 – 1 Ss Rs 68/11, 1 Ss Rs 68/11 (167) –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 1 Ss OWi 209/10 (214/10), 1 Ss OWi 209/10 (214/10) –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – Ss OWi 948/09; OLG Jena, Beschluss vom 8. Mai 2006 – 1 Ss 60/06 –, juris).

Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht unbestritten: Das OLG Frankfurt führt sie inhaltlich auf deren (früheren) zeitlichen Kontext zurück, in dem es aufgrund bauartbedingter Besonderheiten dazu gekommen ist, dass für einen bestimmten Einsatz der Nachfahrt mit dem vorliegenden Messgerät keine PTB-Zulassung vorlag und somit kein standardisiertes Messverfahren gegeben war (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2013 – 2 Ss OWi 1003/12, 2 Ss OWi 1003/12 –, Rn. 11, juris, unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Hamm Beschluss v. 26.02.2009 – 3 Ss Owi 871/08). Diese Besonderheiten im Tatsächlichen seien allerdings längst beseitigt. Daher sei das Tatgericht auch nicht gehalten, auch wenn es hilfreich wäre, mitzuteilen, in welcher Art und Weise die ProViDa 2000 Modular-Messanlage zum Einsatz gekommen sei, da der Einsatz keine Auswirkungen auf das standarisierte Messergebnis (mehr) habe. Wolle der Betroffene die vom Gericht getroffenen Feststellungen angreifen, so bedürfe es einer zulässigen Verfahrensrüge. Denn auf die Sachrüge seien neben den Verfahrensvoraussetzungen nur Rechtsfehler beachtlich, die sich aus der Urteilsurkunde selbst ergeben oder gerichtsbekannt seien. Ziel der Sachrüge sei nämlich die Kontrolle der zutreffenden Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt.

Ähnlich argumentiert auch das OLG Köln: „Umstände, die abweichend vom Regelfall das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung erschüttern könnten, wie etwa Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmessgeräten, deren tatsächliche Grundlagen aber in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können aber im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden (BGHSt 43, 277,284 = NJW 1998, 321 = VRS 94, 341 = DAR 1998, 110; OLG Braunschweig NZV 1995, 367; SenE v. 18.07.1996 – Ss 318/96 -; SenE v. 20.09.1996 – Ss 467/96 Z -; SenE v. 12.07.1999 – Ss 285/99 (Z) -). Einwendungen gegen die Richtigkeit der vorgenommenen Messung müssen in der Hauptverhandlung mit einem Beweisantrag und im Rechtsbeschwerdeverfahren mit einer Verfahrensrüge vorgebracht werden“ (OLG Köln, Beschluss vom 30. Juli 1999 – Ss 343/99 B –, Rn. 22, juris).

In einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 (Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 27. Dezember 2007 – Ss (B) 88/2007 –) hatte der Senat die Nennung der Messmethode in Ansehung der konkreten amtsgerichtlichen Feststellungen für notwendig erachtet. In einer jüngeren Entscheidung hat der Senat die Frage der Notwendigkeit der Mitteilung der Messmethode aufgeworfen, aber im Ergebnis offenlassen können (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 – Ss (B) 52/2013 (54/13 OWi) –).

Aus hiesiger Sicht sprechen gewichtige Gründe dafür, dass bei einem standardisierten Verfahren – dessen Zweck gerade ist, Ermittlungsbehörden und Gerichte von den Sachverständigengutachten und Erörterungen des Regelfalls freizustellen (vgl. st. Rspr. BGHSt 39, 291) – keine weitergehenden Ausführungen zur Messmethode erforderlich sind, es sei denn die Urteilsgründe erweisen sich bei einer Auslassung aufgrund besonderer klärungsbedürftiger Umstände als lückenhaft. Die Rechtsprechung des BGH stellt bei der Annahme eines standardisierten Messverfahrens gerade keine weitergehenden Anforderungen (vgl. Cierniak, ZfSch 2012, 664-680: Mitteilung der Messmethode bei ProViDa ist eine „Verschönerung“ der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren), so dass im Regelfall nicht ersichtlich ist, welchen „Mehrwert“ die Nennung der Messmethode erbringt. Dies gilt auch mit Blick auf den in Ansatz zu bringenden Toleranzabzug. Denn jedenfalls kommen im Saarland bei ProViDa–Geschwindigkeitsmessungen keine von der Messmethode abhängigen Unterschiede bei der Toleranzberechnung zur Anwendung (vgl. die Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung im Saarland; Abschnitt: Einsatz der Video–Nachfahreinrichtung ProViDa: bei Geschwindigkeiten über 100 km/h erfolgt ein Toleranzabzug von 5 % des Messwertes). Im Übrigen wird bei der Anwendung eines Toleranzwertes von 5 % – wie hier – den Anforderungen jedenfalls Rechnung getragen.

Diese derzeit wohl (noch) streitige Frage kann indes vorliegend dahinstehen, da die Urteilsgründe jedenfalls noch hinreichend sicher die Umstände der angewandten Messmethode erkennen lassen.

Insoweit führen die Urteilsgründe aus:

„Der Zeuge PK …. und PK …. fuhren in ihrem Polizeifahrzeug SAL – …. hinter dem Betroffenen her und maßen dabei seine Geschwindigkeit, In dem Fahrzeug ist ein geeichtes ProViDa System eingebaut. Die Geschwindigkeitsmessung mittels eines elektronischen Geräts zur Weg–Zeit–Messung bei Nachfahren (hier: ProViDa) ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiertes Verfahren anerkannt (vgl. Nachweise bei Henschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 3 StVO, Rn. 62a). Ausweislich des Messprotokolls (Bl. 4 d.A.) betrug die Wegstrecke der Messung 328 Meter. Diese wurde in 7,59 sec. zurückgelegt. Durch Toleranzabzug von 8 km/h vom rechnerischen Wert von 155,57 km/h ergab sich eine mittlere Geschwindigkeit von 147 km/h. Die Strecke befand sich – wie sich aus dem in Augenschein genommenen Video ergab – vollständig innerhalb der Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h.

Die ProViDa Messanlage im Fahrzeug ist durch das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz bis 31.12.2015 geeicht. Über den geeichten Wegstreckensignalkonverter im nachfolgenden Fahrzeug misst das System die in einem Zeitraum zurückgelegte Wegstrecke und die hierfür benötigte Zeit. Der Vorgang wird auf Video aufgezeichnet. Ein Geschwindigkeitsverstoß kann so durch Aufzeichnung des Fahrverhaltens des Vorderfahrzeuges auf einer bestimmten Strecke genau belegt werden. Aus der Inaugenscheinnahme des Videos ergaben sich keine Gründe für eine fehlerhafte Messung. Insbesondere wurde nach Aussage des Beamten PK …. die Bedienungsanleitung eingehalten. Der Beamte ist an dem Gerät geschult. Der Abstand zum Fahrzeug des Betroffenen wurde zwischen Beginn und Ende der Messung nicht verringert, sondern vergrößerte sich sogar.“

Damit ergibt sich aus den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich, dass die durchgeführte Messung durch Nachfahrt sowie durch Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit erfolgt ist und das Amtsgericht den Tatnachweis nicht etwa aufgrund einer schlichten Nachfahrmessung mit Tachometervergleich als erbracht angesehen hat. Damit steht aber zugleich fest, dass die Messung nur mittels einer der menügesteuerten Betriebsarten, hier vermutlich „AUTO2“ (Synchronmessung durch gleichzeitige Auslösung der Zeit- und Wegstreckenmessung bei Simultanaufzeichnung von Zeit und Wegstrecke auf dem Messfilm) ermittelt worden sein kann. Da aber bei allen beim Nachfahren in Frage kommenden Messmethoden gleiche Voraussetzungen für die Umsetzung der Messung gelten, etwa hinsichtlich der Relevanz des durch eine – hier erfolgte – gerichtliche Inaugenscheinnahme des Messfilms zu überprüfenden Abstandes vom Messfahrzeug zum vorausfahrenden Pkw des Betroffenen sowie hinsichtlich des abzuziehenden Toleranzwertes (vgl. die Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung für das Saarland, wie vor; vgl. dazu auch König, a.a.O., § 3 StVO Rn. 62 a m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 03. Februar 2014 – 2 Ss OWi 5/14 –, Rn. 7, juris), lässt sich an Hand der Feststellungen des Amtsgerichts zur Nachfahrstrecke, zur Nichtverringerung des Abstandes zum Ende der Messung, zur festgestellten Geschwindigkeit und zur ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung in noch ausreichendem Umfang für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 Ss OWi 1194/11 –, Rn. 19 nach juris, und vom 3. Februar 2014 – 2 Ss OWi 5/14 –, Rn. 7 nach juris).

Darüber hinausgehende Darstellungsanforderungen ergeben sich entgegen der Auffassung des Verteidigers auch nicht daraus, dass in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht mitgeteilt wird, ob und gegebenenfalls welche Toleranzstrecke zwischen Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung und dem Messpunkt eingehalten wurde. Nach den Urteilfeststellungen hat die Messung jedenfalls räumlich hinter der Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung stattgefunden und sich über mehrere hundert Meter erstreckt, was zu einer Mittelwertberechnung geführt hat. Daher kann dahinstehen, ob unter bestimmten Voraussetzungen die Messstelle einen Abstand zur Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung aufweisen soll (vgl. die Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung: „Die Messstelle soll grundsätzlich nicht unmittelbar hinter der ersten maßgebenden geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen, aber noch in dessen Wirkbereich eingesetzt werden“), da es eine solche ortsfeste Messstelle gerade nicht gegeben hat. Im Übrigen war vorliegend nach den Urteilsfeststellungen die die Geschwindigkeitsbegrenzung enthaltende Schilderbrücke über der Autobahn in Fahrtrichtung des Betroffenen deutlich sichtbar aufgestellt (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 311 SsRs 114/11 –, Rn. 17, juris).

Als zureichend erweisen sich auch die Urteilsfeststellungen zur Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung. Nach den maßgeblichen Urteilsgründen war zum Tat– und Messzeitpunkt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Die Urteilsausführungen legen darüber hinaus ergänzend dar, dass sich die Beamten in Ansehung der hier festzustellenden variablen Anzeigemöglichkeit der Schilderbrücke von der aktuellen Anzeige „100“ überzeugt haben. Weitergehende Feststellungen sind nicht erforderlich, da weder eine Fehlerhaftigkeit dieser Feststellung aus den Urteilsgründen ersichtlich ist noch eine solche vorgetragen wird.

2. Auch zum Rechtsfolgenausspruch offenbaren die Urteilsausführungen keine Rechtsfehler, die sich im Ergebnis zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hätten.

Das angefochtene Urteil hält sowohl hinsichtlich der Höhe der erkannten Geldbuße als auch im Hinblick auf das verhängte Fahrverbot einer sachlich-rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

a. Das Bußgeld in Höhe von 160,– Euro entspricht der regelmäßigen Rechtsfolge für eine solche Zuwiderhandlung nach Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage (Bußgeldkatalog) zu § 1 Abs. 1 BKatV bei – wie hier – fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ohne Voreintragung (§§ 1 Abs. 2 S. 2, 3 Abs. 1 BKatV) und begegnet daher keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, da die Urteilsgründe keinen Sachverhalt aufweisen, der zu Gunsten des Betroffenen eine Abweichung von gewöhnlichen Tatumständen begründen könnte.

Dabei ist der Begründung der Rechtsbeschwerde zunächst zuzugeben, dass die in den Urteilsgründen benannte Voreintragung im Fahreignungsregister betreffend eine Verurteilung vom 18.01.2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 29 Abs. 7 StVG nicht im vorliegenden Kontext verwertet werden durfte.

Jedoch ergibt sich in Ansehung der zugrunde gelegten Regelbußgeldsanktion und dem Umstand, dass die Registereintragung insoweit keine Erwähnung in den Urteilsfeststellungen findet, kein Anlass zu der Annahme, dass diese Entscheidung zu Lasten des Betroffenen in Form einer Erhöhung der Geldbuße verwertet wurde.

b. Diese Erwägungen gelten im Ergebnis auch für die Verhängung des angeordneten Fahrverbotes.

Das festgesetzte Fahrverbot beruht auf der gesetzgeberischen Wertung der unter a) zitierten Vorschriften des StVG und ist gemäß der einschlägigen Regelungen der BKatV mit der Regeldauer von einem Monat bemessen. Von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV, bei angemessener Erhöhung der Geldbuße das Fahrverbot wegfallen zu lassen, hat das Tatgericht keinen Gebrauch gemacht, was keinen Fehler in der Sanktionsbemessung offenbart. Denn der Sachverhalt weist keine Besonderheiten in den persönlichen Bezügen des Betroffenen aus, die die Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise unangemessen erschienen ließe. Diese Würdigung obliegt in erster Linie dem Tatgericht (BGHSt 38, 231, 237; Senatsbeschluss vom 19. März 2013 – Ss (B) 5/2013 (4/13 OWi) –), wobei Ermessensfehler vorliegend nicht ersichtlich sind. Das Gericht hat sich erkennbar mit dieser Frage in rechtsfehlerfreier Weise auseinandergesetzt.

Zwar hat in Zusammenhang mit der Frage, ob von einem Fahrverbot abgesehen werden könnte, der Umstand der früheren – unverwertbaren – fahrlässigen Trunkenheit Erwähnung gefunden. Jedoch kann im Gesamtkontext der Urteilsausführungen ausgeschlossen werden, dass die Anordnung des Fahrverbots darauf beruht. Denn das Gericht geht zunächst davon aus, dass keine Umstände in der Person des Betroffenen ersichtlich sind, die ein Absehen rechtfertigen würden. Lediglich mit einer nicht mehr tragenden Erwägung – „Zudem zeigt die Voreintragung …“ (UA 6/7) – geht das Gericht auf die Registereintragung ein, so dass offensichtlich das Amtsgericht auch ohne diese Erwägung keinen Anlass gesehen hatte, von der Regelsanktion zugunsten des Betroffenen abzuweichen.

Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, die durch das Vorbringen des Verteidigers in dessen Gegenerklärung vom 3. März 2016 nicht in Frage gestellt werden, schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und bemerkt ergänzend:

Die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft dargestellte, in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitige Frage, ob bei dem Einsatz des ProViDa-Systems zur Geschwindigkeitsmessung in den Gründen eines tatrichterlichen Bußgeldurteils auch mitzuteilen ist, welche der nach diesem System möglichen Betriebsarten bzw. Messmethoden im konkreten Fall zur Anwendung gekommen ist, bedarf – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend angenommen hat – im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da das Fehlen einer solchen Mitteilung auch nach Auffassung derer, die sie grundsätzlich für erforderlich halten, jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn – wie hier – sich den Urteilsgründen noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, dass die durchgeführte Messung durch Nachfahrt sowie durch Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit erfolgt ist und der Tatrichter den Tatnachweis nicht etwa aufgrund einer manuellen Weg-/Zeitberechnung als erbracht angesehen hat; denn in diesem Fall steht zugleich fest, dass die Messung nur mittels einer der menügesteuerten Betriebsarten, die gleiche Voraussetzungen für die Umsetzung der Messung haben und bei denen bei Geschwindigkeiten über 100 km/h ein – hier vom Tatrichter berücksichtigter – Toleranzabzug von 5% des Messwerts vorzunehmen ist, erfolgt sein kann (vgl. OLG Bamberg DAR 2012, 154 ff. – juris Rn. 19; DAR 2014, 334 f. – juris Rn. 4 ff.; Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 2377). Dass bei den unterschiedlichen Messmethoden unterschiedliche Bedienungs- bzw. Auswertungsfehler auftreten „können“, macht entgegen der Auffassung des Verteidigers weitergehende Darlegungen nicht erforderlich. Denn bei einer Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, die sich auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens stützt, genügt es in der Regel – soweit sich keine Anhaltspunkte für konkrete Messfehler ergeben haben –, neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit lediglich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert in den Urteilsgründen mitzuteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen (vgl. BGHSt 39, 291, 303; st. Rspr. des Senats, nur Beschlüsse vom 8. August 2013 – Ss (B) 48/2012 [37/12 OWi] – m.w.N., vom 8. November 2013 – Ss (B) 88/2013 [71/13 OWi] -, vom 20. Juli 2015 – Ss (RS) 10/2015 [22/15 OWi] – und vom 20. Oktober 2015 – Ss (RS) 22/2015 [40/15 OWi] ; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVO Rn. 56b). Eine Auflistung lediglich potentieller Fehler des im konkreten Fall zum Einsatz gekommenen standardisierten Messverfahrens braucht ein tatrichterliches Bußgeldurteil hingegen nicht zu enthalten. Umstände, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit einer Geschwindigkeitsmessung entgegenstehen, aber in den Feststellungen des tatrichterlichen Bußgeldurteils keinen Niederschlag gefunden haben, können daher nicht im Wege der Sachrüge der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich gemacht werden (vgl. BGHSt 39, 291 ff. – juris Rn. 30). Der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, bleibt vielmehr dadurch gewährt, dass ihm die Möglichkeit eröffnet ist, den Tatrichter im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und gegebenenfalls einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Kommt der Tatrichter danach seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in ausreichendem Maße nach, so kann dies grundsätzlich im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der – im vorliegenden Fall allerdings nicht erhobenen – Verfahrensrüge beanstandet werden (vgl. BGHSt 39, 291 ff. – juris Rn. 27).

Ob die Anordnung des Fahrverbots auf der unter Verstoß gegen § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG erfolgten Verwertung der Voreintragung im Fahreignungsregister beruht, kann dahingestellt bleiben, da wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen, die ausnahmsweise ein Abweichen von dem hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BKatV, Nr. 11.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV i. V. mit Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der BKatV vorgesehenen Regelfahrverbot von einem Monat gebieten könnten, nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht vorliegen, so dass die Verhängung des Fahrverbots – was der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden kann (vgl. OLG Düsseldorf VRS 73, 142, 144; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 44, 45c; KK-OWiG/Senge, 4. Aufl., § 79 Rn. 159) – jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.