Nach den Feststellungen des LG kontrollierten zwei Polizeibeamte einen Autofahrer auf Alkohol- bzw. Drogenkonsum. Der – unbeteiligte – Angeklagte, “der von der Polizei wenig hält und sich dank seiner juristischen Ausbildung, seines Intellekts und seiner rhetorischen Fähigkeiten Polizeibeamten überlegen fühlt” kam hinzu, um die Maßnahmen zu kritisieren. Schließlich äußerte er gegenüber dem Zeugen (einem der Beamten), “dass er viele ältere Kollegen kenne, die mehr Verstand hätten als der Zeuge. Damit wollte der Angeklagte dem Beamten in abschätziger, ehrverletzender Weise kundtun, dass er ihn für dumm halte“. Das OLG Stuttgart hielt die Äußerung in diesem Fall nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, § 193 StGB gerechtfertigt (Urteil vom 07.02.2014, Az. 1 Ss 599/13).

Die Kammer hat zu der Feststellung der subjektiven Tatseite weiter bedacht, dass zu den Anforderungen bei der Deutung einer inkriminierten Äußerung von Verfassungs wegen auch gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt werden muss und ihr kein Sinn zugemessen werden darf, den sie objektiv nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen, da dieser Sinngehalt in jedem Falle dem Schutzbereich der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, 3016, Rn. 31 bei juris). Mit tragfähiger Begründung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei wiederum in erster Linie auf getätigte und eingestandene Äußerungen des Angeklagten während des Tatgeschehens wie auch während der Berufungshauptverhandlung bis hin zu seinem letzten Wort (BGH NStZ-RR 2010, 310) abgestellt (UA S. 10 ff., S. 18 f.). So hat der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge in seinem letzten Wort ausgeführt, Beamte müssten bei einem so grob rechtswidrigen Verhalten „zurecht gestutzt“ werden (UA S. 8). Weiter führte er den Urteilsgründen zufolge in der Hauptverhandlung aus, in solchen Situationen „spiele er mit Worten“ (UA S. 8). Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer unter anderem hieraus die Überzeugung abgeleitet, „dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt als „kritischer Bürger“ PHM K. auf ein seiner Meinung nach gefährdendes und den Zeugen F. in seiner Würde verletzendes Verhalten hinweisen wollte, sondern von vornherein zu seiner Unterhaltung den verbalen Konflikt mit dem Beamten suchte und er in diesem bewusst die ehrverletzend gemeinte und verstandene Äußerung machte“ (UA S. 9).

Dass die getätigte Äußerung nicht nur von dem Geschädigten subjektiv als ehrverletzend betrachtet wurde, sondern sie im Rahmen des Gesamtgeschehens auch objektiv von jedem verständigen Dritten als ehrverletzende Äußerung dahingehend zu verstehen war, dass der Geschädigte keinen Verstand habe und mithin „dumm“ sei, hat die Strafkammer hierbei bedacht (UA S. 17, Ziff. 8a). Der Senat vermag deshalb auszuschließen, dass die Strafkammer sich – trotz wiederholter Äußerung des subjektiven Empfindens des Geschädigten (UA S. 17, S. 19) – nicht auch an einem objektiven, sondern nur einem subjektiv empfundenen Sinngehalt der Äußerung aus Opfersicht orientiert hat (BVerfG aaO).

2. Auch der Umstand, dass die Strafkammer rechtsirrig auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Angeklagten und Ehrenschutz des Geschädigten unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung verzichtet hat, da der Angeklagte nicht gemäß § 193 StGB in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe (UA S. 20), vermag den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.

Im Einzelnen:

a) Bei der grundsätzlich vorzunehmenden Abwägung tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig nur dann hinter dem Ehrenschutz zurück, wenn es sich bei den herabsetzenden Äußerungen um Formalbeleidigungen oder Schmähungen handelt, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, aaO, Rn. 28 bei juris). In diesem Zusammenhang kann von der Abwägung allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749, Rn. 16 bei juris). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der „Schmähkritik“ eng definiert.

Trotz der sehr knappen rechtlichen Würdigung in dem angegriffenen Urteil, das sich mit dem Rechtsbegriff der „Schmähkritik“ nicht auseinandersetzt, jedoch darlegt, dass der Angeklagte „nicht im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehandelt“ habe, da er nicht in Wahrnehmung öffentlichkeitsrelevanter Angelegenheiten gehandelt habe, sondern vielmehr die verbale Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gesucht habe, liegt nach dem Gesamtzusammenhang dennoch nicht nahe, dass die Strafkammer von dem Vorliegen einer Schmähkritik ausgegangen ist. Denn die Strafkammer legt an anderer Stelle dar, dass die Behauptung, jemand anderes habe mehr Verstand als eine Person, eine Behauptung sei, die nahezu jeder gegen sich gelten lassen müsse (UA S. 18, Ziff. 10). Die Strafkammer kommt mithin lediglich unter Berücksichtigung des konkreten Kontexts der Tatumstände zu der ehrverletzenden Auslegung der Formulierung.

Damit war die Strafkammer aber der Abwägung der Rechtsgüter der Meinungsäußerung und des Ehrenschutzes nicht enthoben.

b) Da das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen zu den Tatumständen und der Motivation des Angeklagten enthält, kann das Revisionsgericht den Abwägungsvorgang als reine Rechtsfrage nachholen. Dieser ergibt, dass die Äußerung des Angeklagten, auch wenn sie keine Schmähkritik darstellt, nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt war.

Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Entscheidungen wiederholt entschieden, dass von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei, wenn Meinungsführer verschiedener informierter und interessierter Bürgerbewegungen oder auch politischer Parteien im Rahmen von öffentlich ausgetragenen Sachdiskussionen, zu denen sie geladen waren, die gebotene Zurückhaltung verloren und im Kampf um die Vorherrschaft ihrer Meinung Äußerungen tätigten, die sich – zumindest auch – in ehrverletzender Weise gegen die Person des Mitdiskutanten wendeten. Eine Meinungsäußerung wird in diesen Fällen nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung; hinzukommen muss vielmehr, dass die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, aaO, Rn. 35 bei juris).

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils handelt es sich vorliegend um keinen vergleichbaren Sachverhalt. Der Angeklagte war nicht informierter und interessierter Meinungsführer einer Gruppierung von Bürgern oder einer politischen Partei, vielmehr schwang er sich zu einem unberufenen „Zensor“ über dienstliches Handeln von Polizeibeamten auf, das ihn selbst unmittelbar bis zu seinem Einschreiten nicht betraf und zu dessen Vorgeschehen, nämlich der Fahrweise des einer Kontrolle unterzogenen Pkw-Lenkers, er keinerlei Vorinformationen hatte. Als er zu dem Geschehen hinzu kam, hatte der Pkw-Lenker sein Fahrzeug bereits verlassen und wurde Standardtests hinsichtlich seiner Fahrtüchtigkeit unterzogen. Ob diese Maßnahme veranlasst und rechtmäßig war, konnte der Angeklagte mithin nicht beurteilen. Nach den weiterhin rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging es dem Angeklagten schließlich auch alleine darum, „Staatsdiener zu beaufsichtigen“, sie „zurechtzustutzen“ und sie dabei seine intellektuelle und rhetorische Überlegenheit durch „Wortspielereien“ spüren zu lassen. Auch wenn in diesem Zusammenhang kritische Äußerungen eines Bürgers am Verhalten von Polizeibeamten durch das Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt sein mögen, erlaubt dieses Recht vorliegend keine ehrverletzenden Äußerungen. Denn sie wurden gerade nicht im Rahmen eines vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen gemeinhin als hohes Gut betrachteten öffentlichen Meinungsstreits geäußert, da der Angeklagte ein sachliches Anliegen, das ihn persönlich oder als Protagonisten einer Gruppierung interessierter Bürger unmittelbar betraf, nach den getroffenen Feststellungen a priori nicht verfolgt hat, sondern ihm ausschließlich um das intellektuelle Herabwürdigen seines Kontrahenten zu tun war. Ohne rechtliche Bedeutung ist deshalb der Umstand, dass dem Angeklagten der Beseitigungsgewahrsam angedroht wurde, da ihm nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gerade um die Provokation des Geschädigten zu tun war und er die zu erwartende Reaktion gerade als Einstieg in die verbale Auseinandersetzung nutzen wollte (UA S.5).

c) Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Geschädigte als Amtsträger Opfer der Beleidigung wurde. Selbst wenn man dem Angeklagten zugestehen wollte, dass die Vermutung für die freie Rede umso schwereres Gewicht haben soll, als die geübte Kritik die Ausübung staatlicher Gewalt zum Inhalt hat (BVerfG, aaO, Rn. 38 bei juris), so verließ der Angeklagte diesen Schutzbereich spätestens dann, als er sich nicht mehr darauf beschränkte, darauf hinzuweisen, dass die Kontrollmaßnahmen seiner Ansicht nach überzogen waren und an einer für andere Verkehrsteilnehmer gefährlichen Stelle durchgeführt würden. Denn mit dem Hinweis darauf, dass der Geschädigte weniger Verstand habe als andere Polizeibeamte und ihm im Gesamtkontext damit sinngemäß geringere Intelligenz als anderen Menschen zugestanden wurde, ist die private Person des Geschädigten in den Vordergrund gestellt worden und nicht sein öffentliches Wirken als Polizeibeamter mit etwaigen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen (BVerfG, aaO).

Das Recht auf Äußerung freier Meinung alleine dazu zu missbrauchen, Amtsträger in Uniform gezielt zu provozieren und öffentlich in ihrer Person zu diffamieren, ohne dass dies im Rahmen eines von beiden Seiten öffentlichkeitswirksam gesuchten Meinungsaustauschs stattfindet, verlangt nach strafrechtlicher Sanktion. Ein Gemeinwesen, das nicht bereit ist, strafrechtlich relevantes Tun gegen seine Repräsentanten zu ahnden, nimmt sehenden Auges in Kauf, dass seine Institutionen und Rechtssätze insgesamt an Achtung und Geltung verlieren und verliert so in weiten Bevölkerungskreisen an Akzeptanz.

d) Der vorliegende Sachverhalt liegt mithin auch anders als der von dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 25. März 2003 (NStZ-RR 2003, 295) entschiedene, den die Generalstaatsanwaltschaft für ihren Antrag ins Feld führt. Dort hatte der Angeklagte ihn kontrollierende Polizeibeamte der „Wegelagerei“ bezichtigt. Nach dem Kontext lag auf der Hand, dass es sich hierbei um eine allgemeine Kritik an dem Vorgehen der Polizei handelte, die keinen personalisierten Bezug zu dem konkret kontrollierenden Polizeibeamten hatte.