Der Geschäftsführer der Klägerin hatte in einem Gespräch mit einem Autoverkäufer der Beklagten betont, dass ihm die Ausstattung seines Neuwagens mit einem Raucherpaket „ganz wichtig“ sei und das Paket dem aus seinem Vorgängermodell (Aschenbecher fest installiert und beleuchtet) entsprechen sollte. Der Verkäufer nahm dies zur Kenntnis und informierte den Kläger nicht darüber, dass dieses Extra im aktuellen Modell nicht mehr verfügbar ist und auch nicht nachgerüstet werden kann. Nach Erklärung des Rücktritts hatte die Klage auf Rückzahlung des Fahrzeugkaufpreises beim OLG Oldenburg Erfolg. Insbesondere sei die Pflichtverletzung nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (Urteil vom 10.03.2015, Az. 13 U 73/14).

1. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 (Anlage K 6, GA 16 ff.) gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten, weil das von der Beklagten gelieferte Fahrzeug nicht die vertrag-lich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und damit mangelhaft ist (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Parteien haben die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart; diese Einrichtungen sind bei dem gelieferten Pkw unstreitig nicht vorhanden. (…)

Da der Zeuge H. die zitierte Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin entgegengenommen hat, ohne Vorbehalte zu machen, ist sie Inhalt der Bestellung und damit – nach Annahme seitens der Beklagten – Vertragsinhalt geworden. Nach der auf diese Weise getroffenen Vereinbarung sollte das Fahrzeug hinsichtlich des Raucherpakets so ausgestaltet sein wie das Vorgängermodell, also mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher. Diese – vereinbarte – Beschaffenheit weist das Fahrzeug unstreitig nicht auf und ist deshalb mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Die Beklagte ist unstreitig mehrfach zur Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher aufgefordert worden. Soweit in dem Schreiben der Klägerinvertreter vom 25. September 2013 (Anlage K 4, GA 13 f.) keine Fristsetzung zur Nachbesserung gesehen werden sollte, weil innerhalb der darin genannten Frist lediglich eine Stellungnahme der Beklagten erbeten wurde, ist dies unschädlich. Denn eine Nachrüstung mit einem fest installierten Aschenbecher ist unstreitig nicht möglich, so dass es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht bedurft hätte (§ 326 Abs. 5 BGB).

3. Es handelt sich nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, bei der der Käufer nicht gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt wäre.

Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Interessenabwägung, in deren Rahmen ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel indiziert (BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365, Rn. 16; Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 = NJW 2014, 3229, Rn. 16; jeweils m.w.N.). Unabhängig vom Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung scheidet die Annahme von Unerheblichkeit regelmäßig dann aus, wenn sich dem konkreten Vertrag entnehmen lässt, dass der betreffende Qualitätsaspekt wesentlich sein sollte (vgl. MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 323 Rn. 243f m.w.N.).

Hier hat der Geschäftsführer der Klägerin anlässlich der Nachfrage des Zeugen H. ausdrücklich betont, dass das Raucherpaket ganz wichtig sei. Vor dem Hintergrund dieser Äußerung haben die Parteien vereinbart, dass das Fahrzeug hin-sichtlich des Raucherpakets so ausgestaltet sein sollte wie das Vorgängermodell, also mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher. Unter diesen Umständen kommt die Annahme einer unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht in Betracht.

Bei dem Fehlen eines fest installierten und beleuchteten Aschenbechers handelt sich auch nicht um einen Aspekt, der als bloße Bagatelle und deshalb – ausnahmsweise – dennoch als unerheblich anzusehen wäre. Vielmehr sind die für einen Raucher nicht unerheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die die Klägerin in der Klageschrift und der Berufungsbegründung aufgezeigt hat (bei Dunkelheit kann wegen der fehlenden Beleuchtung der Aschenbecherdose nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen; die Zigarette kann wegen der fehlenden Passform der Aschenbecherdose während der Fahrt nicht abgelegt werden; außerdem ist die Möglichkeit, Getränkedosen und -becher abzustellen eingeschränkt, weil eine Getränkehalterung durch die Aschenbecherdose belegt ist). Anders als die Beklagte meint, kann man dies jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Wichtigkeit des Raucherpakets von der Käuferin besonders betont worden ist, nicht mit der Begründung als unerheblich abtun, es handele sich nur um geringfügige Einschränkungen des „Rauchkomforts“.