Quelle: pixabay.com

Quelle: pixabay.com

Die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins muss durch den Vorsitzenden (hier: Bußgeldrichter) erfolgen. Der Richter kann die Terminsbestimmung nicht an die Geschäftsstelle delegieren, sodass eine Terminsbestimmung durch die Geschäftsstelle auch die Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 23.02.2015, Az. 3 Ss OWi 218/15).

Eine richterliche Verfügung, mit dem Inhalt „NT bestimmen“ (bspw. Bl. 56 d. A.) ist nicht geeignet, die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG zu unterbrechen, da es sich insoweit nicht um die „Anberaumung einer Hauptverhandlung“ im Rechtssinne handelt. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn Ort, Tag und Stunde der vorgesehenen Hauptverhandlung festgesetzt wurden (OLG Köln VRS 69, 451; vgl. auch OLG Jena ZfSch 1998, 277).

Ebenso wenig vermag eine Terminsbestimmung durch die Geschäftsstelle (bspw. Bl. 57/58 d.A ), die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, da gemäß §§ 213, 411 Abs. 1 StPO, 71 Abs. 1 OWiG nur der Vorsitzende, beim Amtsgericht also der allein entscheidende Richter, Hauptverhandlungstermine anberaumen darf (HK-Lemke OWiG §33 Rn 61).

Selbst wenn die Geschäftsstelle den Termin nach allgemeinen Vorgaben des Richters herausgesucht und sodann im Einzelfall Rücksprache mit diesem genommen hätte, wäre diese Vorgehensweise im konkreten Fall jedenfalls mangels ordnungsgemäßer Dokumentation ungeeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen. Verjährungsunterbrechung tritt nur ein, wenn sich aus den Akten selbst feststellen lässt, dass die konkrete Terminsbestimmung auf richterlicher Anordnung beruht (BayObLG DAR 1980, 271 [Rü] für die Terminsverlegungsverfügung; vgl. auch OLG Koblenz MDR 1981, 75). Da die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG an einen einfachen und rein formalen Akt des Richters geknüpft ist, handelt es sich bei der Verpflichtung zur Dokumentation seines Willens um ein Gebot der Rechtssicherheit. Jedenfalls bis zur Abgabe der auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft eingeholten dienstlichen Erklärungen im Januar 2015 waren weder die allgemeinen Vorgaben des Richters, noch die konkrete Rücksprache mit diesem den nicht unterschriebenen Terminsverfügungen oder einem Vermerk des zuständigen Geschäftsstellenbeamten zu entnehmen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.