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Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Neufahrzeug wegen Mängeln am Infotainmentsystem. Der Kaufpreis hat 77.617,75 EUR betragen, zur Sonderausstattung gehörte u. a. das Infotainmentsystem (Comand APS, 2.620 EUR), die Rückfahrkamera (400 EUR) sowie ein aktiver “Park-Assistent incl. Parktronic” (730 EUR). Aus Broschüren des Herstellers und Internetseiten ergab sich: “Die Rückfahrkamera schaltet sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges ein. Sie unterstützt den Fahrer beim Längs- und Quereinparken. Statische und dynamische Hilfslinien zeigen dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand an.” sowie “Die Rückfahrkamera ist eine optische Einpark- und Manövrierhilfe. Sie zeigt Ihnen auf dem Comandsystem den Bereich hinter dem Fahrzeug mit Hilfslinien an.” Der Geschäftsführer der Klägerin stellte fest, dass auf dem Bildschirm in der Mittelkonsole keine Hilfslinien angezeigt werden. Der Kundendienst bestätigte ihm, dass diese Funktion in dem betreffenden Fahrzeugmodell nicht vorhanden sei und nur unter hohem Kostenaufwand (mehrere tausend Euro) nachgerüstet werden könne. Daraufhin lies die Klägerin den Rücktritt erklären. Zu Recht, meint das OLG Hamm. Es liege ein Mangel vor, der auch nicht unerheblich sei. Es kam dem Geschäftsführer der Klägerin gerade auf eine Rückfahranzeige mit Hilfslinie an, zumal das Fahrzeugmodell beim Einparken unübersichtlich sei (OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2015, Az. 28 U 60/14).

Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, lagen die Voraussetzungen für den erstmals mit Schriftsatz vom 13.03.2013 erklärten und im Prozess konkludent wiederholt erklärten Rücktritt vor.

I. Der streitbefangene D war und ist mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, weil er – was zwischen den Parteien unstreitig ist – bei Übergabe an die Klägerin auf dem Display des als Sonderausstattung mitbestellten „Comand“-Systems bei eingeschalteter Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Hilfslinien anzeigt, obwohl diese Funktion der Sonderausstattung „Rückfahrkamera“ in dem – vor Vertragsschluss ausgegebenen und Grundlage des Kaufentschlusses der Klägerin gewordenen – Verkaufsprospekt bzw. der Preisliste des Herstellers als vorhanden angegeben war.

1. In dem Fehlen der Hilfslinien liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB; das Fahrzeug weist deswegen eine vereinbarte Beschaffenheit nicht auf.

Grundsätzlich sind beim Fahrzeugkauf alle im Bestellschein und der Annahmeerklärung aufgeführten Eigenschaften des Fahrzeugs ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (Reinking/Eggert: Der Autokauf, 12. Auflage, Rnrn. 416, 2440). Vorliegend ergibt sich allerdings aus der in der Auftragsbestätigung vom 16.04.2012 enthaltenen Aufzählung der bestellten Zusatzausstattung „Rückfahrkamera“ und „Comand“-APS nicht, welche konkreten Eigenschaften diese Sonderausstattung nach den Vorstellungen der Parteien haben sollte. Um das bestimmen zu können, müssen die Begleitumstände des Einzelfalles ausgewertet werden. Dabei sind die Angaben des Verkäufers, aber auch – auf den Erwartungshorizont des Kunden erkennbar Einfluss nehmende – (Modell-)Beschreibungen in vor Vertragsschluss überlassenen Prospekten (so beispielsweise BGH in NJW 2011,2872) oder Preislisten zu berücksichtigen, wenn sie vom Kunden der Bestellung zur Grunde gelegt worden sind.

Vorliegend haben dem Geschäftsführer der Klägerin vor Vertragsschluss die Preisliste sowie die Verkaufsbroschüre des Herstellers vorgelegen. Diese Unterlagen verweisen ausdrücklich darauf, dass die Sonderausstattung „ Rückfahrkamera“ es in Zusammenschau mit der Sonderausstattung „Comand“-System dem Fahrer ermöglicht, nicht nur durch das Bild der Rückfahrkamera den Raum hinter dem D in den Blick zu nehmen, sondern außerdem durch Anzeigen der statischen und dynamischen Hilfslinien Abstände zu Hindernissen und die Fahrzeugposition in der Umgebung besser einzuschätzen. Wählt der Kunde diese kostenträchtige Zusatzausstattung gezielt aus, zeigt sich daran, dass es ihm auf die beschriebenen Funktionen ankommt. Wie die Klägerin unwidersprochen ausgeführt hat, war für ihren Geschäftsführer der Aspekt des zielgerichteten und schadensfreien Rückwärtsfahrens deshalb von besonderer Bedeutung, weil der D – was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird – bauartbedingt beim Blick nach hinten besonders unübersichtlich ist und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der individuell gewählten Sonderausstattung erheblich erleichtert wird. Dass gerade dieser Aspekt für die Klägerin bzw ihren Geschäftsführer bedeutsam gewesen ist, wird auch ohne weiteres dadurch offenbar, dass nicht nur die Rückfahrkamera nebst „Comand“-System, sondern auch noch der „Aktive Park-Assistent“ als Zusatzausstattung gewählt worden ist. Das lässt zwanglos und für die Beklagte bei Vertragsschluss erkennbar den Schluss darauf zu, dass die Klägerin alle Möglichkeiten der Sicherheits- und Komfortoptimierung in Bezug auf das Rückwärtsfahren bzw. Einparken ausschöpfen wollte, die der Hersteller anbot. Allein mit der Rückfahrkamera war das durch das Gesamtpaket erreichbare „Plus“ an Komfort und Sicherheit nicht zu erreichen, was sich schon offenbart, wenn die Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung ausgewertet werden. In ihr ist nämlich ausgeführt, dass je nach Position des Fahrzeugs die Möglichkeit besteht, dass die Rückfahrkamera Hindernisse perspektivisch verzerrt, nicht richtig oder gar nicht anzeigen kann. Gerade dann können insbesondere die Hilfslinien wertvolle Hilfe beim Rückwärtsfahren bieten, die sonst fehlt, so dass der sinngemäß von der Beklagten geäußerten Einschätzung, letztlich seien die Hilfslinien zwar bequem, aber unnötig, nicht zu folgen ist.

In der Gesamtschau ergibt sich, dass sich die Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs im Streitfall nach den jedenfalls konkludent in den Vertrag einbezogenen, publizierten Angaben zu der Sonderausstattung, wie sie in der Preisliste/dem Verkaufsprospekt zu finden sind, richten sollte.

2. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung bezogen auf die Darstellung der Hilfslinien vorgebracht hat, es sei von ihr entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443 f. BGB übernommen worden, ist das weder von der Klägerin behauptet, noch vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Sowohl von der Klägerin als auch vom Landgericht wird vielmehr nur eine einfache Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen. Auf die Frage, unter welchen Umständen eine (weitergehende) Beschaffenheitsgarantie anzunehmen ist, muss der Senat deshalb nicht eingehen.

3. Dass in den die Zusatzausstattung beschreibenden Angaben des Herstellers in der Preisliste bzw. der Verkaufsbroschüre zugleich eine die berechtigten Erwartungen des Käufers bestimmende öffentliche Äußerung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zu sehen ist, begegnet nach Aktenlage auch in der Vorstellung der Beklagten keinem Zweifel.

Der D weist deshalb jedenfalls auch einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf.

II. Eine Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) musste die Klägerin der Beklagten nicht setzen. Unabhängig davon, dass die Klägerin aufgrund des Schreibens des Kundencenters der Fahrzeugherstellerin vom 14.02.2013 annehmen durfte und musste, dass der Mangel einer Nacherfüllung nicht zugänglich sein würde, hat die Beklagte durch ihr vorprozessuales Verhalten, aber auch durch ihren Schriftsatz vom 28.02.2014 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Nacherfüllung aus Kostengründen nicht vornehmen wolle und deshalb ablehne, § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB.

III. Dem von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen.

Insbesondere stellt sich das Fehlen der Anzeige der Hilfslinien nicht als unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar.

Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende einzelfallbezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner (s. auch BGH in NJW 2014, 3229) führt vorliegend dazu, dass zu Lasten der – für die behauptete Geringfügigkeit des Mangels darlegungs- und beweisbelasteten – Beklagten von einem erheblichen Mangel auszugehen ist.

1. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur Urteil vom 06.02.2013 in NJW 2013,1365 und Urteil vom 17.02.2010 in NJW – RR 2010,1289) indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der – in der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegenden – Pflichtverletzung. Das ist im Streitfall nicht anders: Die bewusste Entscheidung für eine teure Zusatzausstattung durch die Klägerin lässt ohne weiteres den Schluss darauf zu, dass gerade die nach dem Inhalt der vor Vertragsschluss überlassenen Unterlagen verbundenen Funktionen der Zusatzausstattung für die Wahl der Käuferin maßgebliches Gewicht gehabt haben. Das steht grundsätzlich der Annahme entgegen, das vollständige oder teilweise Fehlen der Funktionen habe nur geringfügige Bedeutung.

Umstände, die die Indizwirkung entkräften könnten, sind nicht auszumachen.

a) Dabei kommt es im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im vorliegenden Fall nicht maßgeblich auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten, sondern auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an.

Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung bei behebbaren Mängeln im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB regelmäßig auf die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten abzustellen (s. dazu nur BGH in NJW 2014, 3229). Anderes gilt, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar ist; dann kommt es vornehmlich auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an (BGH in NJW 2011, 2872). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hier eine Konstellation vorliegt, in der der Mangel zwar behebbar ist, wegen der hierfür erforderlichen besonders hohen Kosten aber ausnahmsweise auf den Umfang der Funktionsbeeinträchtigung abzuheben ist. Das greifen die Parteien auch nicht an.

Die durch die fehlenden Hilfslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera ist nicht als geringfügig anzusehen.

b) Dabei ist der Verweis der Beklagten auf die technisch eingeschränkten Möglichkeiten früherer Zeiten und auf die Tatsache, dass bis vor wenigen Jahren Fahrzeugführer ganz ohne Rückfahrkamera ausgekommen seien, ohne rechtliche Relevanz. Welche technischen Möglichkeiten Fahrzeuge gleich welchen Herstellers in der Vergangenheit ihrem Fahrer boten, ist für die Beantwortung der Frage, ob das Fehlen von vom Verkäufer angebotener, bestellter und bezahlter Zusatzfunktionen Anfang 2012 bei einem D ####### sich als geringfügige Beeinträchtigung darstellt, ohne Belang. Die allgemeine technische Entwicklung bei Kraftfahrzeugen und geringere Sicherheits-und Komfortstandards früherer Zeiten haben keinen Bezug zum vorliegenden Einzelfall und sind zur Heranziehung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung daher ungeeignet.

c) Auch die Bezugnahme der Beklagten darauf, dass die Kosten für die Zusatzausstattung „Rückfahrkamera“ im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis lediglich gering seien, führt nicht zur Annahme der Unerheblichkeit des Mangels.
Der Vergleich erscheint bereits im Ansatz verfehlt, denn die angebotene und von der Klägerin bestellte Funktion einer bildlichen Darstellung des Verkehrsraums hinter dem Fahrzeug mit Hilfslinien kann nur erfolgen, wenn neben der Rückfahrkamera auch das „Comand-System“ verbaut wird, das deutlich teurer gewesen ist als die Rückfahrkamera .

Im Übrigen kommt es für die Feststellung der Erheblichkeit einer fehlerhaften oder nicht vorhandenen Funktion eines Bauteils ersichtlich nicht darauf an, ob dieses mit geringem Material- und Arbeitsaufwand verbaut werden konnte.

d) Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Zusatzausstattung „Rückfahrkamera“ allein hinreichenden Komfort/ausreichende Sicherheit beim Rückwärtsfahren biete und es der Hilfslinien eigentlich nicht bedürfe, führt ebenfalls nicht dazu, dass von einer Unerheblichkeit des Mangels auszugehen ist.

Wie in der Betriebsanleitung dargestellt, ist die Rückfahrkamera in bestimmten Situationen nicht in der Lage, ein einwandfreies und unverzerrtes Bild zu übermitteln. Schon vor diesem Hintergrund bietet sie eben nicht einen vergleichbaren Sicherheits- und Komfortstandard, wie er bei funktionierender Darstellung der dynamischen und statischen Hilfslinien erreicht wird. Außerdem ist hier die von der Klägerin angeführte Unübersichtlichkeit des Heckbereichs des fraglichen Fahrzeugmodells zu berücksichtigen, angesichts der den in Rede stehenden Hilfsfunktionen beim Rückwärtsfahren besondere Bedeutung zukommt.

2. Danach erweist sich auch dann, wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung mit Indizwirkung für die Erheblichkeit der Pflichtverletzung angenommen würde, der Mangel im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht als unerheblich.

Wie bereits ausgeführt, kam es der Klägerin gerade darauf an, mit der individuell ausgesuchten Sonderausstattung für einen „Rundumschutz“ beim Rückwärtsfahren und Einparken Sorge zu tragen. Die Unübersichtlichkeit des D lässt der Einparkhilfe durch Anzeige der Hilfslinien im „Comand“-System besondere Bedeutung zukommen.