Mit dieser Entscheidung schließt sich das OLG Jena der obergerichtlich verbreiteten Ansicht an, wonach eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG durch das OLG auch dann möglich ist, wenn die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und keine Zulassungsgründe bestehen (hier: Verurteilung wegen “Parkens im eingeschränkten Halteverbot und der Behinderung eines anderen hierbei” zu einer Geldbuße in Höhe von 25 EUR). Es ist ausreichend, wenn ein zulässiger Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt, dieser also form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde (Beschluss vom 06.08.2014, Az. 1 OLG 131 SsRs 14/14).

Durch das mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angefochtene Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 22.10.2013 wurde gegen den Betroffenen wegen “Parkens im eingeschränkten Halteverbot und der Behinderung eines anderen hierbei” eine Geldbuße von 25,- € verhängt.

Der Senat stellt das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein, da er eine Ahndung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit nicht (mehr) für geboten hält und auch die Generalstaatsanwaltschaft – ungeachtet des mangels Vorliegens von Zulassungsgründen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 OWiG gestellten Verwerfungsantrags – mitgeteilt hat, dass einer Einstellung nicht entgegen getreten wird.

1. Die in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz mögliche Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG setzt nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerde zuvor zugelassen worden ist oder überhaupt ein Zulassungsgrund vorliegt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Sache befasst ist (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 47 Rn. 41 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht angebracht und begründet worden ist. Einer (ausdrücklichen) Zustimmung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens bedarf es nach § 47 Abs. 2 Satz 2 OWiG im Übrigen nicht.

2. Der Senat hält eine Ahndung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit mit Blick auf den – auch ausweislich der verhängten Geldbuße – eher geringfügigen Tatvorwurf, den Zeitablauf seit der Tat, aber nicht zuletzt wegen der lückenhaften Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils zu dem konkreten Parkverstoß einschließlich der nicht näher erläuterten Behinderung Dritter nicht (mehr) für geboten. Angesichts der konkreten Sachlage – Abstellen des Fahrzeugs auf einer neben der Fahrbahn gelegenen, auch sonst “üblicherweise” von Anliegern zum Parken genutzten Ausbuchtung – hätte es wesentlich konkreterer Feststellungen zu der genauen Beschilderung (etwa zum Vorhandensein eines auf den Seitenstreifen bezogenen Zusatzzeichens gem. Anl. 2 lfd. Nr. 63.1 StVO) einschließlich der Erkennbarkeit des Geltungsbereichs und der subjektiven Vorwerfbarkeit bedurft.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 und 4 StPO. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht kein Anlass, die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse aufzuerlegen.