In diesem Verfahren reichte die Verteidigung einige Schriftsätze bei der Verwaltungsbehörde ein (u. a. Antrag auf Überlassung von Messdaten), jeweils per Fax, wozu Sendebestätigungen vorlagen. Als keine Reaktion erfolgte, wurde an die Beantwortung erinnert. Die Behörde fertigte daraufhin einen internen Vermerk, dass die Schriftsätze nicht zur Akte gelangt seien, informierte aber nicht die Verteidigung, sondern gab den Einspruch an die Staatsanwaltschaft ab. Das Amtsgericht meint: so nicht – und verweist die Sache wegen offensichtlich ungenügender Sachverhaltsaufklärung wieder an die Verwaltungsbehörde zurück.

AG Buchen, Beschluss vom 15.02.2022 – 1 OWi 25 Js 860/22

Der Hauptverhandlungstermin vom 02.03.2022 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Bußgeldbehörde zurückgegeben.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 02.11.2021 (AS 99) hatte der Verteidiger um Übersendung weiterer Unterlagen gebeten, von denen zumindest ein Teil für die weitere Verteidigung von Bedeutung sein könnte. Dieser Schriftsatz wurde per FAX an die Bußgeldbehörde übermittelt. Die Sendebestätigung hat der Verteidiger erhalten (AS. 97), obwohl der Ausdruck auf Seiten der Behörde nicht erfolgt ist. Bevor die Akte am 20.01.2022 von der Bußgeldbehörde an das Gericht weitergeleitet worden war, hatte der Verteidiger die Bußgeldbehörde am 27.12.2021 an die Bescheidung seiner Anträge vom 02.11.2021 und vom 28.10.2021 (der die Kosten der Aktenübersendung betrifft und mit der Sachaufklärung nichts zu tun hat) erinnert (AS 73). Die Bußgeldbehörde hat daraufhin erkannt, dass der Verteidiger davon ausgeht, die beiden Schriftsätze eingereicht zu haben und festgestellt, dass sich diese nicht bei der Akte befinden (Vermerk AS 71). Dem Verteidiger hat sie dies nicht mitgeteilt. Hätte sie dies getan, hätte der Verteidiger die entsprechenden Schriftsätze erneut zuleiten und die Umstände der Übersendung mitteilen können, wie er dies auf die entsprechende Mitteilung des Gerichts getan hat. Er hätte dann seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begründen oder diesen zurücknehmen können, wenn sich aus den angeforderten Unterlagen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung ergeben sollten.

Das Gericht hat von der Möglichkeit des § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG Gebrauch gemacht, damit diese Verfahrenshandlungen nachgeholt werden können.