Der Betroffene wurde wegen einer am 22.05.2019 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung (28 km/h außerorts) verurteilt. Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und führte mit Beschluss vom 04.02.2021 zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, wobei die Rechtsbeschwerde dem OLG Zweibrücken bereits seit April 2020 vorgelegen hatte. Auf Grund dieses Zeitablaufs sah das AG nach der Zurückverweisung eine Geldbuße von 55 Euro als ausreichend an.
AG Kaiserslautern, Beschluss vom 17.03.2021 – 4 OWi 6070 Js 20429/19
1. Der Bußgeldbescheid d. Zentrale Bußgeldstelle bei dem Polizeipräsidium Rheinpfalz vom 05.07.2019, Az. … wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldbuße nun 55.00 EUR beträgt.
2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 464 Abs. 1, 465 Abs 1 StPO.
Gründe:
Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wird auf den Bußgeldbescheid vom 05.07.2019 Bezug genommen.
Der Betroffene und die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern haben einer Entscheidung Im Beschlusswege im Sinne des § 72 OWiG nicht widersprochen.
Das Gericht erachtet nach dem bisherigen Zeitablauf, der nur zum Teil auf der Verteidigung des Betroffenen beruht, nachdem die Rechtsbeschwerde bereits im April 2020 dem Senat vorlag und dieser am 04.02.2021 entschieden hat, eine Geldbuße von 55,00 EUR als ausreichend und angemessen.
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