Das AG Heilbronn greift nochmals die Problematik der elektronischen Aktenführung (§ 110a OWiG) auf und bemängelt, dass es in Baden-Württemberg nach wie vor an einer Rechtsverordnung gemäß § 110a Abs. 1 Satz 2 OWiG zur Einführung elektronischer Bußgeldakten durch Verwaltungsbehörden fehlt. Für die auf Antrag erfolgte Versendung eines Aktenausdrucks könne daher die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 Euro nicht verlangt werden.

AG Heilbronn, Beschluss vom 29.03.2021 – 42 OWi 69/21

1. Die Auslagenfestsetzung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.02.2021 wird aufgehoben.
2. Die Kosten dieses Verfahrens und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Antragsstellers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Gegen die Betroffene wurde bei der Zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe ein Verfahren wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt. Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 hat der Antragssteller beantragt, ihm „die amtliche Ermittlungsakte für 3 Tage zum Zwecke der Einsichtnahme zukommen zu lassen”.

Am 23.02.2021 wurde durch die Zentrale Bußgeldstelle eine Aktenkopie übersendet und hierfür mit selbstständigem Kostenbescheid eine Auslagenpauschale in Höhe von 12,00 Euro erhoben. Gegen diese Entscheidung hat der Antragssteller mit Schriftsatz vom 08.03.2021 die gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindlichen Schreiben Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

Die Aktenversendungspauschale wurde zu Unrecht erhoben.

Zwar kann gem. § 107 Abs. 5 OWiG von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, eine Auslage von pauschal 12,00 Euro erhoben werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Erteilung der Akteneinsicht in zulässiger Form gewährt wird. Gem. §§ 110b, 110c OWiG, 32f StPO kann die Akteneinsicht auch durch Versendung eines Ausdruckes im Fall einer elektronisch geführten Akte gewährt werden. Das Anfallen der Versendungspauschale setzt in diesem Fall jedoch voraus, dass die Akte zulässigerweise in elektronischer Form geführt wird. Hieran fehlt es vorliegend, da eine Rechtsverordnung gem. § 110b OWiG hinsichtlich elektronisch geführter Akten in Baden-Württemberg derzeit nicht erlassen wurde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

IV.

Diese Entscheidung ist gem. § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG nicht anfechtbar.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.