Neben dem OLG Karlsruhe und dem OLG Jena gesteht jetzt auch das OLG Stuttgart Betroffenen eine Einsichtnahme in die Daten der Messreihe zu. Die Auffassung der PTB, dass der Erkenntniswert einer Auswertung von Statistikdatei oder Messreihe gering sei, treffe in dieser Allgemeinheit nicht zu. Allerdings müsse der Betroffene den Zugang schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragen und im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG weiterverfolgen; auf die anderweitige Verfahrensgestaltung in einem BVerfG-Beschluss vom Mai diesen Jahres geht das OLG leider nicht ein. Die Verteidigung muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Einsicht in den Räumen der Behörde vorzunehmen, sondern könne beispielsweise dieser einen Datenträger zur Verfügung zu stellen, um auf diesem die Messdaten zugesandt zu bekommen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) vom 23. September 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen auf dessen zulässigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 2. August 2019 am 23. September 2020 wegen fahrlässigen Überschreitens der außerhalb geschlossener Ortschaft angeordneten Höchstgeschwindigkeit um mindestens 27 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,- Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat am 20. April 2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat die Verteidigerin am 12. Mai 2021 eine Gegenerklärung abgegeben, in der sie an der Rechtsbeschwerde festhält Die originär zuständige Einzelrichterin hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tag zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 1 und 3 Satz 1 OWiG).

II.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene mit seinem PKW am 2. April 2019 gegen … Uhr die Bundesautobahn A 7 auf Gemarkung Giengen aus Richtung Würzburg kommend in Richtung Kempten. Auf diesem zweispurig ausgebauten Streckenabschnitt war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch gut sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen auf 80 km/h beschränkt. Zu diesem Zeitpunkt fand bei Streckenkilometer 817,600 durch die Polizei eine mobile Geschwindigkeitsüberwachung mit dem dort aufgestellten Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic statt. Der Betroffene passierte die Messstelle mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug von aufgerundet 3 %) von 107 km/h.

III.

Das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg, soweit es mit der auf die Verletzung des fair-trial-Grundsatzes gestützten Verfahrensrüge geltend macht, dem Antrag des Betroffenen auf Überlassung der mit seiner Messung in Zusammenhang stehenden “Messreihe” sei nicht entsprochen und damit seine Verteidigung unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).

Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beanstandet, greift vorliegend durch und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Einer Erörterung der weiteren Verfahrens- und Sachrügen bedarf es daher nicht.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Nach Erlass des Bußgeldbescheids gegen den Betroffenen beantragte seine Verteidigerin am 27. August 2019 vor der Verwaltungsbehörde u. a. die Einsicht in die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe. Dies lehnte die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 29. August 2019 ab und übergab die Sache am 3. September 2019 an die Staatsanwaltschaft Ellwangen (Jagst), die sie dem Amtsgericht Ellwangen (Jagst) vorlegte. Die Verteidigerin widersprach am 6. September 2019 gegenüber der Verwaltungsbehörde der Abgabe, da sie keine Gelegenheit zur Nutzung des Rechtsbehelfs gemäß § 62 Abs. 1 OWiG bezüglich der Weigerung der Überlassung weiterer Unterlagen erhalten habe. Nachdem am 26. September 2019 von ihr beim Amtsgericht an ihren Schriftsatz erinnert worden war, fragte das Amtsgericht bei der Staatsanwaltschaft an, ob Einverständnis mit einer Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 5 OWiG bestehe, was diese bejahte. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 verwies das Amtsgericht darauf das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurück. Bereits am 26. September 2019 hatte der von der Verteidigerin mit der technischen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung und Auswertung der Messdaten beauftragte Sachverständige die benötigten Messdaten bei der Verwaltungsbehörde angefordert, worauf er den einzelnen Falldatensatz der Einzelmessung sowie die Token-Datei, dass Passwort, die Statistikdatei und die Case-List, nicht jedoch die beantragte gesamte Messreihe übersandt bekam. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 stellte die Verteidigerin den Antrag gemäß § 62 Abs. 1 OWiG, die Verwaltungsbehörde u. a. anzuweisen, die Falldatensätze der gesamten Messreihe zur Verfügung zu stellen. Mit Beschluss vom 7. November 2019 wies das Amtsgericht den Antrag insoweit als unbegründet ab, da der Betroffene darauf keinen Anspruch habe. Der Messreihe komme allenfalls die Funktion eines “amtlich verwahrten Beweisstückes” i. S. der § 46 Abs. 1 OWiG, § 147 Abs. 1 2. Alt. StPO zu, für die nur ein Besichtigungsrecht am amtlichen Verwahrort bestehe. Am 16. Dezember 2019 gab die Verwaltungsbehörde die Sache erneut an die Staatsanwaltschaft ab, die die Akten dem Amtsgericht vorlegte. Dieses bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf 26. Februar 2020, der auf Antrag der Verteidigerin auf 8. Juni 2020 verlegt wurde. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 beantragte die Verteidigerin gegenüber dem Amtsgericht erneut die Einsicht in die fehlenden Unterlagen, was dieses mit Verfügung vom selben Tag ablehnte. Hiergegen legte die Verteidigerin am 16. Februar 2020 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 30. März 2020 verwarf das Landgericht Ellwangen (Jagst) die Beschwerde des Betroffenen als unzulässig, vermerkte jedoch in einem obiter dictum, dass es unter Verweis auf Rechtsprechung des OLG Karlsruhe und des 1. Strafsenats des OLG Stuttgart “nahe liege”, dem Antrag des Betroffenen “nunmehr nachzukommen”. Im nochmals verlegten Hauptverhandlungstermin am 23. September 2020 beantragte der in Untervollmacht anwesende Verteidiger des Betroffenen erneut u a., die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Statistikdateien und Case-Lists durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung stellen zu lassen und die Hauptverhandlung auszusetzen. Das Amtsgericht wies dies durch Beschluss vom selben Tag zurück. Um auszuführen, was sich aus den beantragten Messunterlagen ergeben hätte und für den Betroffenen geltend gemacht worden wäre, versuchte die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 nochmals, über die Verwaltungsbehörde Einsicht in die fehlenden Unterlagen zu erhalten, was nicht gelang.

2. Die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens ist vorliegend erfolgreich. Die nicht gewährte Einsichtmöglichkeit in die nicht bei den Akten befindliche gesamte Messreihe des Messtages, an dem fraglichen Messort durch das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) ist basierend auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020- 2 BvR 1616/18, Rn. 51; Kammerbeschluss vom 4. Mai 2021 – 2 BvR 868/20, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 28; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20, juris Rn. 15 mwN).

Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Betroffenen auf Aussetzung der Hauptverhandlung und Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Verfügungsstellung der Daten der gesamten Messreihe, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch Beschluss in der Hauptverhandlung zurückgewiesen und damit die Verteidigung unzulässig gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. mit § 338 Nr. 8 StPO beschränkt.

a) Der Betroffene ist durch die Vorenthaltung der mit seiner verfahrensgegenständlichen Messung in Zusammenhang stehenden Messreihe in seinem Recht auf eine faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden. Aus diesem Recht ergibt sich für den Betroffenen ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen zu dem ihn betreffenden Messvorgang. Das Recht gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen, um Übergriffe staatlicher Stellen angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfG NVZ 2021, S. 43). Er darf nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden, sondern muss die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 65, 171-174). Dazu gehört das Recht auf möglichst frühen und umfassenden Zugang zu Ermittlungsvorgängen und Beweismitteln, die zum Zwecke der Untersuchung anlässlich des Verfahrens entstanden sind, jedoch nicht zur Akte genommen worden sind und deren Beiziehung unter Aufklärungsgesichtspunkten vom Tatgericht nicht für erforderlich erachtet wurde. Dabei kann der Betroffene eines Bußgeldverfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde auch ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Messfehler verlangen, Einsicht in bei ihr existierende weitere Unterlagen zur eigenen Überprüfung der Messung zu erhalten, da er ohne diese nicht beurteilen kann, ob – gerade im standardisierten Messverfahren – Beweisanträge zu stellen sind. Dass nach Auffassung der Physikalisch-Technischen-Prüfbehörde der Erkenntniswert durch die Statistikdatei, die gesamte Messreihe sowie die Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung gering sei, (vgl. https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/downloads/PTB_Stellungnahme_Statistikdatei_DOI.pdf), trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, da bestimmte Auffälligkeiten der Messungen für einen Betroffenen bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen nur bei Betrachtung aller Aufnahmen und Daten ermittelbar sind (vgl. Cierniak, ZfS 2012, 664, 772). Im Übrigen unterliegt es allein der Einschätzung des Betroffenen und seiner Verteidigung, ob bestimmte Informationen für seine Recherchen von Bedeutung sein könnten (Thüringer OLG, aaO Rn. 21). Erst nach deren Erlangung kann er entscheiden, ob er seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aufrechterhalten und die weiteren Kosten und Gebühren des gerichtlichen Verfahrens einschließlich anwaltlichen Beistands auf sich nehmen will.

b) Soweit Bedenken bestehen, dass bei einer Einsicht in die gesamte Messreihe des Messtages Daten Dritter betroffen sind, kann dem durch eine Anonymisierung der Daten Rechnung getragen werden. Außerdem werden diese Messdaten lediglich an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege sowie einen von diesem beauftragten Sachverständigen herausgegeben und damit datenschutzrechtliche Bedenken weiter verringert, da zu erwarten ist, dass die diesen übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Daher muss bei dieser Verfahrensweise das Interesse der in den Falldateien der Messreihe erfassten weiteren Verkehrsteilnehmer gegenüber dem aus dem fair-trial-Anspruch begründeten Einsichtsrecht des Betroffenen zurückstehen (vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, aaO Rn. 28; Thüringer Oberlandesgericht, aaO Rn. 25). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass lediglich Foto und Kennzeichen, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift der anderen Verkehrsteilnehmer übermittelt werden.

Dabei erstreckt sich das Zugangsrecht jedoch nicht lediglich auf Einsicht in die Unterlagen in den Räumen der Dienststelle des Messbeamten. Eine Reise dorthin nur zu dem Zweck, die gesamte Messreihe einzusehen , kann der Verteidigerin des Betroffenen nicht zugemutet werden, da deren Anreise mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (so auch BayObLG NJW 1991, 1070 ff zur Einsichtnahme einer polizeilichen Videoaufzeichnung). Ein diesbezüglicher Informationszugang kann vielmehr z. B. durch Kopie der entsprechenden Daten auf einen von dem Betroffenen bzw. seiner Verteidigung zur Verfügung gestellten Datenträger erfolgen.

3. Zwar kann ein Betroffener mit der Rüge unzulässiger Informationsbeschränkung im gerichtlichen Verfahren nur durchdringen, sofern er den Zugang zu nicht zur Akte genommener Unterlagen schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragt und im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG weiter verfolgt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, Rn. 60 und 66, juris; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Mai 2020 – VGH B 17/20, S. 4; OLG Karlsruhe, aaO Rn. 30; Cierniak/Niehaus, DAR 2018, 541, 544), dies ist vorliegend durch den Betroffenen und seine Verteidigerin auch geschehen.

4. Wegen des dargelegten Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) zurückzuverweisen.

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist nicht veranlasst, da der Senat – soweit ersichtlich – in Bezug auf die Rechtsfrage nicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht.

Soweit in der obergerichtliehen Rechtsprechung ein aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abzuleitender Anspruch auf Einsicht in jegliche, nicht in den Akten befindliche Unterlagen abgelehnt wurde, ergingen diese Entscheidungen vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020.

Soweit in der Entscheidung des Bayrischen Oberlandesgerichts vom 4. Januar 2021 – 202 ObOWi 1532/20 ein Anspruch auf Einsichtnahme in die gesamte Messreihe verneint wurde, handelt es sich nicht um tragende Erwägungen. Im Übrigen hat das OLG Zweibrücken, das ebenfalls zu dieser Auffassung neigt, bereits am 4. Mai 2021 einen Vorlagebeschluss an den Bundesgerichtshof erlassen (1 OWi 2 SsRs 19/21).

5. Auch der Beschluss des Senats vom 23. September 2019 (4 Rb 28 Ss 691/19) steht dem nicht entgegen, da dort nur entschieden wurde, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die bloße Nichtüberlassung von nicht bei der Akte befindlicher Messunterlagen und Messdaten, die auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind, nicht verletzt wird und der Verfahrensgrundsatz des fairen Verfahrens einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gleichgestellt ist, weshalb dessen Verletzung nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäߧ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gerügt werden kann.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.