Das OLG Brandenburg hatte über einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 PflVG) zu entscheiden. Nachdem für den gegenständlichen Anhänger zunächst Haftpflichtversicherungsschutz bestanden habe, müsse in der Beweiswürdigung fehlerfrei dargestellt werden, dass dieser – hier durch Kündigung – zum Tatzeitpunkt bereits erloschen gewesen sei. Aus dem bloßen Absenden eines Kündigungsschreibens durch den Versicherer folge allerdings nicht ohne weiteres, dass dieses dem Angeklagten (Versicherungsnehmer) auch zugegangen sei. Auch dürfe diesem insoweit nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass er sich zur Sache nicht eingelassen und somit den Zugang nicht bestritten habe.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2020 – (1) 53 Ss 35/20 (24/20)

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin – Strafrichter – vom 6. November 2019 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Neuruppin – Strafrichter – hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. November 2019 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 PflVG) zu einer Geldstrafe von 15 Tagesätzen zu je 25,00 € verurteilt.

Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte am … November 2016 in den Abendstunden gegen ……. Uhr mit einer Fahrzeugkombination, bestehend aus einem Lastkraftwagen der Marke D…, amtliches Kennzeichen …, sowie einem „nicht haftpflichtversicherten Anhänger“ der Marke B… mit einem nicht entstempelten Kennzeichen …, in F… die Ortsverbindungsstraße zwischen F… und B… (… Straße) sowie die Zufahrtsstraße zum Flugplatzgelände (Fl…straße) befahren habe. Hierbei sei der Angeklagte zugleich Halter des Lkw und auch des Anhängers gewesen.

Hinsichtlich des „nicht haftpflichtversicherten Anhängers“ führen die Urteilsgründe aus:

„Weitere Ermittlungen, insbesondere die Nachfrage bei der Versicherung (a)…, ergab folgende Auskunft: Der Vertrag für den Anhänger des Angeklagten begann am 28.07.2015. Als Ablauf der Versicherung wurde der 28.07.2016 vereinbart. Der Vertrag verlängert sich um jeweils 1 Jahr, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Es handelt sich um Nichtzahlung der Folgeprämie. Die nichtgezahlte Prämie von 147,53 Euro war fällig am 28.07.2016. Das Mahnschreiben mit gleichzeitiger Kündigung des Vertrages mit Fristablauf für den Fall der Nichtzahlung wurde am 14.09.2016 an den Angeklagten versandt und ging ihm zu. Es erfolgte kein Postrücklauf. Eine Zahlung erfolgte trotz Mahnung nicht, so dass die Kündigung zum 04.10.2016 wirksam wurde.

Die Kündigung des Versicherungsvertrages erfolgte aufgrund der allgemeinen Bedingungen für Kfz-Versicherung der (a)…Versicherung, wonach im Abschnitt C.2 u.a. folgende Regelung enthalten ist:

C.2 Zahlung des Folgebetrages

C.2.1 Rechtzeitige Zahlung

Ein Folgebeitrag ist zu den im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.

C.2.4 Nicht rechtzeitige Zahlung

Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Unsere Kündigung wird wirksam, wenn Sie diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung oder, wenn Sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlen.

Der Angeklagte hatte die zum 28.07.2016 fällige Folgeprämie nicht entrichtet. Eine Zahlung erfolgte auch nicht aufgrund der Mahnung der (a)… vom 14.09.2016, so dass die darin angedrohte und bereits ausgesprochene Kündigung spätestens am 04.10.2016 wirksam wurde und der Anhänger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert war.“ (S. 5 f. UA)

Bei der Beweiswürdigung führen die Urteilsgründe aus, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung sich nicht zur Sache eingelassen hatte.

Weiter heißt es:

„Im Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht feststellen, dass der Angeklagte mit einer Fahrzeugkombination im öffentlichen Straßenverkehr, nämlich auf der … Straße sowie auf der Fl…straße, welche ebenfalls dem öffentlichen Straßenverkehr zuzuordnen ist, unterwegs war.

Ferner konnte das Gericht feststellen, dass für den an seinem Fahrzeug angebrachten Anhänger keinen wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. Dieser war bereits zum 04.10.2016 erloschen. Der Angeklagte hatte zwar am 28.07.2015 einen Versicherungsvertrag für seinen Anhänger abgeschlossen, die zum 28.07.2016 fällige Folgeprämie jedoch nicht gezahlt, so dass die Versicherung mit Schreiben vom 14.09.2016 gemahnt und gleichzeitig für den Fall der Nichtzahlung gekündigt hatte. Der Angeklagte hat das Mahn- und Kündigungsschreiben erhalten. Das Schreiben ist an seine damalige Anschrift adressiert bei ihm angekommen. Gegenteiliges hat der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt angegeben. Auch ein Postrücklauf erfolgte nicht.

Trotz Erhalt dieses Mahn- und Kündigungsschreibens hat er die Folgeprämie nicht gezahlt, so dass die ausgesprochene Kündigung zum 04.10.2016 wirksam wurde und der Versicherungsschutz erlosch.

Am Tattag, dem 16.11.2016, bestand mithin für den vom Angeklagten geführten Anhänger kein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag.“ (S. 7 f. UA)

Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. November 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Angeklagte gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 6. November 2019 „Rechtsmittel“ eingelegt. Nach förmlicher Zustellung des mit Gründen versehenen schriftlichen Urteils am 9. Januar 2020 hat der Angeklagte mit der bei Gericht am 7. Februar 2020 eingegangenen anwaltlichen Begründungsschrift erklärt, dass das Rechtsmittel als (Sprung-) Revision fortgeführt werden soll; er hat das Rechtsmittel mit Anträgen versehen und begründet. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt dazu insbesondere aus, dass der bestehende Haftpflichtversicherungsvertrag nicht durch Kündigung seitens der Versicherungsgesellschaft beendet worden sei. Der Angeklagte beantragt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2020 beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Die (Sprung-) Revision ist gem. § 335 StPO statthaft und gem. §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden.

Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, dass der Revisionsführer zunächst lediglich „Rechtsmittel“ gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. November 2019 eingelegt hat. Der Rechtsmittelführer braucht erst nach Zustellung des Urteils und innerhalb der dadurch in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist die Wahl treffen, ob das eingelegte Rechtsmittel eine Berufung oder Revision sein soll. Denn erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe und des Hauptverhandlungsprotokolls ist der Beschwerdeführer in der Lage, über Art und Reichweite seines Rechtmittels zu entscheiden. Selbst nach Berufungseinlegung ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) der Übergang zur Revision zulässig (vgl. BGHSt 40, 395, 398 m.w.N.).

Der Zulässigkeit der Sprungrevision steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nur zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden ist und für den Fall der Berufung diese gemäß § 313 StPO der Annahme bedurft hätte. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2009, 1 Ss 13/09; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2005, 1 Ss 107/04; Senatsbeschluss vom 03. November 2005, 1 Ss 89/05) und der überwiegenden Anzahl der Obergerichte (vgl. OLG Dresden StV 2016, 803; OLG Düsseldorf VRS 88, 188; OLG Hamm NStZ 2011, 42; OLG Hamm NJW 2003, 3286, 3287; OLG Karlsruhe StV 1994, 292; OLG Zweibrücken StV 1994, 119; BayObLG in StV 1993, 572; OLG Stuttgart in NStZ-RR 1996, 75; OLG Rostock, Beschluss vom 10. April 2003, 1 Ss 37/03, zit. nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 8. August 2008, 31 Ss 20/08, zit. nach juris). Die Gegenmeinung (vgl. KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 313 Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl., § 335 Rn. 21, jeweils m.w.N. aus der Literatur) überzeugt nicht. Zwar liegt sie auf der Linie des mit der Einführung der Annahmeberufung verfolgten gesetzgeberischen Ziels der Entlastung der Justiz. Die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ins Auge gefasste Umgestaltung des Revisionsrechts – nämlich die Abschaffung der Sprungrevision bzw. die Einführung einer Zulassungsrevision – ist jedoch nicht Gesetz geworden. Auch steht der Gesetzeswortlaut der herrschenden Ansicht nicht entgegen. Denn der Begriff „zulässig“ in § 335 Abs. 1 StPO hatte ursprünglich seinen einzigen Bezugspunkt in § 312 StPO und ist dementsprechend im Sinne von „statthaft“ auszulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2009 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2005, a.a.O.; OLG Celle a.a.O. m.w.N.).

2. Die Sprungrevision ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Freisprechung des Angeklagten.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung auf die zulässig erhobene Sachrüge nicht Stand. Die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung tragen den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz nicht.

Die Benutzung eines Kraftwagens oder eines Anhängers im Sinne des § 1 PFlVG erfüllt nur dann den äußeren Tatbestand eines Vergehens nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 PlfVG, wenn ein Versicherungsvertrag entweder nicht abgeschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist.

In den Urteilsgründen wird zwar festgestellt, dass dem Angeklagten das Mahn- und Kündigungsschreiben der (a)… am 14. September 2016 zugegangen sei, jedoch wird diese Feststellung durch die Beweiswürdigung – die insgesamt darunter leidet, dass sie mit weiteren Feststellungen vermengt ist – nicht getragen.

Die Würdigung der erhobenen Beweise gehört grundsätzlich zu den ureigenen tatrichterlichen Aufgaben, die in weiten Bereichen der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist. Dem Tatrichter bleibt es vorbehalten, sich eine Überzeugung von der Schuld oder der nicht vorhandenen Schuld des Betroffenen zu verschaffen. Daher ist das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden. Jedoch sind die Beweismittel und deren Würdigung in das schriftliche Urteil aufzunehmen, weil anderenfalls jede Überprüfung der Richtigkeit des Schuldspruchs durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen wäre. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt vom Tatrichter regelmäßig eine Beweiswürdigung, in der die Ergebnisse der Beweisaufnahme – als Grundlage der tatsächlichen Feststellungen – darzustellen und erschöpfend zu würdigen sind. In welchem Umfang dies geboten ist, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt nach der Bedeutung, die der jeweiligen Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (statt vieler: BGH DRiZ 1994, 59 f). Der Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung obliegt dem mit der Sachrüge befassten Revisionsgericht aber nur unter dem Gesichtspunkt, ob sie rechtliche Fehler aufweist. Solche Fehler können darin begründet sein, dass die Beweiswürdigung unklar, unvollständig bzw. lückenhaft oder widersprüchlich ist, ferner gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1984, 17 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erweist sich die Beweiswürdigung als lückenhaft, auch sind Schlussfolgerungen fehlerhaft, weshalb sie einer Nachprüfung nicht standhält.

Die Urteilsgründe weisen zwar aus, dass ein ab dem 28. Juli 2015 für den Lkw-Anhänger gültiger Haftpflichtversicherungsvertrag seitens der Versicherungsgesellschaft, der (a)…, mit einem am 14. September 2016 abgesandten „Mahnschreiben mit gleichzeitiger Kündigung des Vertrages“ wegen „Nichtzahlung der Folgeprämie“ vor dem Tattag beendet worden sei. Diese Feststellungen belegen aber nicht den für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlichen Zugang des entsprechenden Schreibens nach § 130 Abs. 1 BGB und werden auch von der Beweiswürdigung nicht getragen.

Der Zugang von Briefsendungen kann nur durch positive Beweisanzeichen festgestellt werden (vgl. KG VRS 102, 128 ff.; OLG Köln VRS 73, 153; BayObLG VRS 66, 34 ff., jeweils m.w.N.). Als positives Beweisanzeichen kommt hier allenfalls die Absendung des genannten Schreibens in Betracht. Das reicht jedoch nicht aus. Denn selbst im Zivilprozess kann der Nachweis für den Zugang eines Schreibens an den Empfänger auch nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins nicht allein durch den Nachweis der Aufgabe bei der Post geführt werden, was im Allgemeinen selbst bei Übersendung durch eingeschriebenen Brief gilt (vgl. BGHZ 24, 308 ff. = VRS 13, 183 ff.). Im Strafverfahren, in dem die Rechtsgrundsätze über den Beweis des ersten Anscheins unanwendbar sind, können an die Beweisführung zu Lasten des Angeklagten keine geringeren Anforderungen gestellt werden (vgl. BayObLG VRS 66, 34, 35; OLG Düsseldorf VRS 71, 73 ff.; KG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).

Diese Grundsätze gelten für die Kündigung durch den Versicherer, die ebenfalls erst wirksam wird, wenn sie dem Versicherungsnehmer zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Ein positives Beweisanzeichen für deren Zugang lässt sich aus dem bloßen Absenden eines Schreibens nicht herleiten, weil nicht auszuschließen ist, dass das Kündigungsschreiben auf dem Postweg verlorengegangen sein könnte (vgl. KG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).

Soweit das Amtsgericht zur Begründung des Zugangs des Kündigungsschreibens auch anführt: „Gegenteiliges hat der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt angegeben“, werden elementare Rechte des Angeklagten im Strafprozess verkannt (Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz). Die mangelnde Mitwirkung des Angeklagten an der Sachaufklärung darf ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 151/13 –, zit. n. juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 3 StR 80/09 –, zit. n. juris). Dies hat das Amtsgericht nicht beachtet, da aus dem umfassenden Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl. auch BVerfG NStZ 1995, 555; BGHSt 25, 365 ff.).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass – ohne dass es hierauf noch ankommt – nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Kündigung am 4. Oktober 2016 wirksam geworden sein soll, da dies mit den im Urteil dargelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (a)… nicht in Einklang zu bringen ist.

Dass der Pflichtversicherungsvertrag mit der (a)…aufgrund der am 14. September 2016 abgesandten „Kündigung“ zur Auflösung gebracht worden ist und daher am Tattag, dem … November 2016, nicht mehr bestand, kann den in den Urteilsgründen dargelegten Beweisen nicht entnommen werden.

3. Im vorliegenden Fall kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Denn der Senat kann ausschließen, dass hinsichtlich einer möglichen Kündigung des Versicherungsvertrages durch die (a)… weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Strafbarkeit des Angeklagten begründen würden. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Mahnschreiben nebst Kündigung für den Fall des Fristablaufs seitens der Versicherung nicht mit Zustellungsnachweis, sondern mit einfacher Post versandt wurde, was auch der schriftlichen Stellungnahme der (a)…vom 1. Februar 2017 entspricht.

Da eine wirksame Kündigung des Pflichtversicherungsvertrages seitens der Versicherungsgesellschaft zum Tatzeitpunkt nicht nachweisbar ist, war der Angeklagte vom Vorwurf des fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.