Der Angeklagte legte gegen ein Urteil des Strafrichters Berufung ein und erschien verspätet, aber noch vor der Urteilsverkündung, zur Hauptverhandlung am Landgericht. Dieses verwarf seine Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens. Das OLG Brandenburg verneint allerdings die Anwendbarkeit von § 329 Abs. 1 StPO, wenn ein Angeklagter verspätet, aber vor Erlass des Verwerfungsurteils erscheint.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2019 – (2) 53 Ss 44/19 (22/19)

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 6. März 2019 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht Cottbus hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 14. November 2018 durch Urteil vom 6. März 2019 gemäß § 329 Abs. 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil der Angeklagte im (früheren) Termin zur Hauptverhandlung vom 13. Februar 2019 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausgeblieben sei.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision eingelegt und mit näheren Ausführungen gerügt, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt und er darüber hinaus im Verhandlungstermin vom 6. März 2019 keine Gelegenheit erhalten habe, sich zum Anliegen seiner Berufung zu äußern.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

Die erhobene Verfahrensbeanstandung genügt den Begründungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer rügt im Ergebnis mit Erfolg, dass der Angeklagte im Termin zur Hauptverhandlung vom 6. März 2019, auf den er sich ausführlich vorbereitet hatte, keine Gelegenheit erhalten habe, sich zum Anliegen seiner Berufung zu äußern.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten unter Verstoß gegen § 329 Abs. 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen, obwohl der Angeklagte bei Erlass des Verwerfungsurteils im Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 6. März 2019 anwesend und zur Verhandlung in der Sache bereit war.

Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist § 329 Abs. 1 StPO nicht anwendbar, wenn der Angeklagte zwar verspätet, aber noch vor Erlass des Verwerfungsurteils erscheint (vgl. OLG Oldenburg MDR 1985, 430; Löwe-Rosenberg/Gössel, StPO 26. Aufl. § 329 Rn. 8; Münchner Kommentar-StPO/Quentin, § 329 Rn. 23, jeweils mw.N.). Die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung ohne Verhandlung zur Sache beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiterverfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet; sie dient dem Zweck, den Beschwerdeführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht, und ist im Hinblick auf die Problematik der Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eng auszulegen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl. § 329 Rn. 17). Erscheint der Angeklagte nachträglich doch zur Hauptverhandlung, widerlegt er insoweit die dem § 329 Abs. 1 StPO zu Grunde liegende Vermutung, dass er sein Rechtsmittel nicht aufrechterhalten wolle; die Berufung des Angeklagten darf insoweit in einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr wegen seines Ausbleibens in der früheren Berufungsverhandlung verworfen werden (BayObLG, Urt. v. 22. April 1952 – RevReg. 2 St 60/52, BayObLGSt 1952, 80 bei beck-online ). Entsprechendes gilt, wenn der Angeklagte wie hier nach seiner Säumnis im vorangegangenen Verhandlungstermin zum Fortsetzungstermin erscheint.

Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschl. v. 30. April 2018 – 2 OLG 2 Ss 240/17, in Juris), der zugrunde lag, dass ein Verwerfungsurteil gegen den in einem Fortsetzungstermin nicht erschienenen Angeklagten ergangen war, nichts anderes.