Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, ermittelt durch eine Messung mittels Leivtec XV3, zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Seitens der Verteidigung wurde beanstandet, dass das Messgerät mit der verwendeten Software-Version 2.0 die angefallenen Rohmessdaten gelöscht bzw. überschrieben hat, so dass die Richtigkeit der Messung im Nachhinein nicht mehr überprüft werden konnte. Die Tatsache der Datenlöschung hat das AG allerdings nicht in seine Urteilsgründe aufgenommen, so dass diese im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur als sog. allgemeinkundige Tatsache hätte berücksichtigt werden können.

Das OLG Saarbrücken verneint dies: Zwar zählten dazu auch Tatsachen, die ohne besondere Fachkenntnisse aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen unschwer entnommen werden können. Das sei bei der Löschung von Rohmessdaten bei dem verwendeten Messgerät aber nicht der Fall. Bei einem veröffentlichten Urteil – hier dem Urteil des AG St. Ingbert aus dem vergangenen Jahr, in welchem die Löschung von Rohmessdaten nach Anhörung eines Sachverständigen festgestellt wurde – sei nur der Inhalt des Urteils, nicht aber die Richtigkeit der Feststellungen allgemeinkundig. Dasselbe gelte für Internetquellen sowie Berichte in Büchern, Zeitschriften und anderen Medien.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.11.2018 – Ss RS 2/2018 (18/18 OWi)

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 19. Oktober 2017 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 27 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,– € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den die Verteidigerin mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Sie meint, die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts “hinsichtlich der Fragen, ob Geschwindigkeitsmessungen mit dem Infrarotmesssystem Leivtec XV3 (weiterhin) die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren erfüllen und welche Anforderungen insoweit an die Urteilsgründe zu stellen sind”, zuzulassen. Diesbezüglichen Klärungsbedarf sieht die Verteidigerin im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26.04.2017 (2 OWi 379/16, BI. 35 ff. d. A.) sowie “weitere Internetseiten und Publikationen zu Leivtec XV3”, “so dass die Löschung von Rohmessdaten durch dieses Messgerät als allgemeinkundig bereits auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen” sei.

Der form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 S. 1 und 3, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

1. Wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall bereits gemäߧ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen, da lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100,– € verhängt worden ist.

2. Der Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) scheidet schon deshalb aus, weil er die Erhebung einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (i. V. mit § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG) entsprechenden Verfahrensrüge vorausgesetzt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 – Ss RS 2/2017 (4/17 OWi)- m. w. N.; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rn. 16a, 16i; KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl., § 80 Rn. 42). Eine solche Rüge ist hier nicht erhoben. Auch soweit die Verteidigerin in der “Verwertung eines wie vorliegend gewonnenen Geschwindigkeitswertes, ohne dem Betroffenen die Möglichkeit einer Entlastung zu gewähren”, einen Verstoß “gegen das Prinzip der Waffengleichheit, wie es sich aus dem fair-trial-Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt”, erblickt, ist die Rechtsbeschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Zum einen ist § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht erweiternd dahin auszulegen, dass er auch sonstige Verfassungsverstöße, namentlich einen Verstoß gegen das – aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgende (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015- 2 RBs 63/15, juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016 – Ss BS 6/2016 (4/16 OWi) -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., Einl. Rn. 19) – Recht auf ein faires Verfahren erfasst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2017- Ss RS 39/2017 (60/17 OWi) – und vom 18. September 2018- Ss RS 6/2018 (46/18 OWi) -; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 6; vgl. neuerdings aber auch Cierniak/Niehaus, DAR 2018, 541, 543, wonach “mit Blick auf die Bedeutung der Verwendung standardisierter Messverfahren im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren und damit zusammenhängend der Frage der Gewährleistung eines fairen Verfahrens” eine Auslegung, die die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren der Versagung rechtlichen Gehörs gleichstellt, “eher erwägenswert” sein soll). Zum anderen wäre auch die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (i. V. mit § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG) entsprechenden Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Einl. Rn. 19a). Diesen Anforderungen entspricht das – in die Rüge der Verletzung materiellen Rechts eingebettete – Vorbringen der Verteidigerin ersichtlich nicht.

3. Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) kommt nicht in Betracht, da der vorliegende Fall auf die erhobene Sachrüge hin beachtliche Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige (durch Aufstellen von abstrakt generellen Leitsätzen) Regeln von praktischer Bedeutung sind (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 80 Rn. 3), nicht aufwirft. Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung – auch derjenigen des Senats – und der Literatur vielmehr bereits ausgetragen.

a) Insbesondere ist hinreichend geklärt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem vorliegend verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2016- Ss RS 10/2016 (16/16 OWi)- m. w. N., 11. August 2017- Ss RS 31/2017 (52/17 OWi) -, 3. November 2017- Ss RS 44/2017 (66/17 OWi) -, 20. Dezember 2017- Ss RS 48/2017 (72/17 OWi)- und vom 20. Dezember 2017- Ss RS 51/2017 (74/17 OWi) -; OLG Gelle, Beschl. v. 17.05.2017- 2 Ss OWi 93/17, veröffentlicht unter https://www.burhoff.de; OLG Köln ZfSch 2018, 407 ff.- juris Rn. 18 ff.; OLG Gelle ZfSch 2018, 470 f.- juris Rn. 5 f.; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 3 StVO Rn. 61) mit den sich- was höchst- und obergerichtlich ebenfalls geklärt ist – hieraus ergebenden weniger strengen Anforderungen an die Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung in den Urteilsgründen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277; vorgenannte Senatsbeschlüsse; König, a. a. O., § 3 StVO Rn. 56b).

b) Soweit die Verteidigerin dies in der Begründung des Zulassungsantrags im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26.04.2017 (2 OWi 379/16) und “weitere Internetseiten und Publikationen zu Leivtec XV3”, aus denen sich “die Löschung von Rohmessdaten durch dieses Messgerät” ergeben soll, in Abrede zu stellen versucht, vermag das die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des materiellen Rechts schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist, dass bei dem im vorliegenden Fall verwendeten Messgerät bestimmte Rohmessdaten nicht gespeichert bzw. gelöscht wurden und daher eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017- Ss RS 48/2017 (72/17 OWi)- zu einem gleichgelagerten Fall). Zwar weist die Verteidigerin zutreffend darauf hin, dass das Rechtsbeschwerdegericht ebenso wie das Revisionsgericht bei der Prüfung eines tatrichterlichen Urteils auf die Sachrüge hin – neben der Urteilsurkunde und den Abbildungen; auf die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 337 Rn. 22) – auch allgemeinkundige Tatsachen zu beachten hat und mit ihnen Lücken in den Urteilsfeststellungen schließen sowie Widersprüche ausräumen kann (vgl. BGHSt 49, 34, 41; BGH, Beschl. v. 11.11.2014 – 3 StR 451/14, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 337 Rn. 25 i. V. mit § 244 Rn. 51). Die Verteidigerin übersieht jedoch, dass es sich bei der von ihr behaupteten Löschung von Rohmessdaten durch das vorliegend bei der Geschwindigkeitsmessung verwendete Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 nicht um eine allgemeinkundige Tatsache handelt.

Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich ohne besondere Fachkenntnisse aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen unschwer unterrichten können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 244 Rn. 51 m. w. N.; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 132 m. w. N.). Allgemeinkundigkeit in diesem Sinne liegt bei der behaupteten Löschung von Rohmessdaten durch das im vorliegenden Fall verwendete Geschwindigkeitsmessgerät nicht vor. Soweit das Amtsgericht St. Ingbert in seinem Urteil vom 26.04.2017 (2 OWi 379/16) ausgeführt hat, bei dem – in dem von ihm entschiedenen Fall verwendeten – Messgerät Leivtec XV3 sei eine neue Softwareversion 2.0 aufgespielt worden, bei der im Gegensatz zur Softwareversion 1.0, bei der sämtliche vom Gerät ermittelten Messwerte während des Messverlaufs gespeichert worden seien, nur bestimmte Messwerte gespeichert würden und bei der ein Plausibilitätsprüfung der angezeigten Geschwindigkeit daher nicht mehr möglich sei, handelt es sich nicht um eine allgemeinkundige Tatsache, sondern um eine im konkreten Einzelfall getroffene Feststellung, die auf den Angaben eines vom Amtsgericht angehörten Sachverständigen beruht, denen sich das Amtsgericht angeschlossen hat. Allgemeinkundig kann nur der Inhalt des – nach dem Vortrag der Verteidigerin veröffentlichten – Urteils als solcher, nicht aber die Richtigkeit der getroffenen Feststellung sein. Im Übrigen kann die Löschung von Rohmessdaten durch das im vorliegenden Fall verwendete Geschwindigkeitsmessgerät schon deshalb nicht allgemeinkundig sein, weil in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist, welche Softwareversion bei der hier durchgeführten Geschwindigkeitsmessung zum Einsatz gekommen ist. Aus denselben Gründen vermögen von der Verteidigerin angeführte “weitere Internetseiten und Publikationen” keine Allgemeinkundigkeit zu begründen. Denn auch bei über das Internet zu erreichenden Quellen sowie Berichten in Büchern, Zeitschriften und anderen Medien ist regelmäßig und so auch hier nur deren Existenz und die Tatsache der Berichterstattung allgemeinkundig, nicht aber deren Wahrheitsgehalt (vgl. Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 205).

c) Ob auch dann, wenn – anders als im vorliegenden Fall – festgestellt worden wäre, dass bei der Verwendung der Softwareversion 2.0 des Geschwindigkeitsmessgeräts Leivtec XV3 einzelne Rohmessdaten gelöscht werden und damit ein Plausibilitätsprüfung der Messung nicht mehr möglich ist, von einem standardisierten Messverfahren auszugehen wäre (so OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2017-2 Ss OWi 93/17, veröffentlicht unter https://www.burhoff.de und OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.05.2018 – 4 Rb 16 Ss 380/18, veröffentlicht unter https://www.burhoff.de), bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

d) Soweit die Verteidigerin in ihrer Gegenerklärung vom 16. Juli 2018 zu der ihr übersandten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Juli 2018 meint, “auch im Rahmen der Sachrüge” müsse “die zunächst verfahrensrechtliche Frage, ob Betroffenen nach der Verwendung eines bestimmten Messgeräts ein faires Verfahren zuteilwird”, berücksichtigt werden, wenn es darum gehe, ob die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens zur Anwendung kommen, entbehrt dies im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Unterscheidung zwischen Verfahrensrügen und Sachrüge sowie die unterschiedlich geregelten Anforderungen an ihre Darlegung (§ 344 Abs. 2 StPO) einer rechtlichen Grundlage. Mangels Klärungsbedarfs kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung materiellen Rechts daher entgegen der Auffassung der Verteidigerin auch nicht insoweit in Betracht.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.