Der Zeuge fuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin an einem am rechten Fahrbahnrand abgestellten Möbeltransporter vorbei. Der Beklagte zu 1) stand auf der Ladebordwand des Transporters und senkte diese ab, um Möbel auszuladen. Dabei kollidierte die Ladewand mit dem Außenspiegel des klägerischen Fahrzeugs. Das AG Nordhorn und das LG Osnabrück nehmen eine Haftung der Beklagten in Höhe von 2/3 an. Das LG argumentiert mit möglichen Gefahren bei der Benutzung von Hubladeklappen, denen auch § 53b Abs. 5 StVZO (Pflicht zur Kenntlichmachung mit Blinkleuchten und Warnmarkierungen) Rechnung trage. Der Benutzer müsse daher ganz besondere Vorsicht gegenüber allen potentiell gefährdeten Verkehrsteilnehmern walten lassen. Zudem habe hier der Beginn des Absenkens nach vorherigem Stillstand nochmals eine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen.

LG Osnabrück, Beschluss vom 15.06.2018 – 7 S 112/18

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Gründe

Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat aufgrund der von ihm fehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffende Folgerungen gezogen, die durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 24.11.2016 auf der Straße S. in N. ereignet hat.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 793,01 € verurteilt. Die Beklagten hafteten der Klägerin in Höhe einer Quote von ? für die dieser unfallbedingt entstandenen Schäden. Unter Berücksichtigung der vorprozessual bereits geleisteten Beträge verbleibe der zuerkannte Betrag. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Die Beklagten hafteten dem Kläger nicht über eine Quote von 50 % hinaus. Das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass bei deutlicher Unterschreitung von Mindestabständen zu einem anderen Fahrzeug teilweise sogar eine vollständige Haftung des den Mindestabstand nicht Einhaltenden gegeben sei. Vorliegend habe der Fahrer des Klägerfahrzeugs den Mindestabstand nicht nur unterschritten, sondern sei in den erkennbaren Bewegungsbereich beweglicher Fahrzeugteile hineingefahren. Ferner habe das Amtsgericht nicht beachtet, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs unter eine erkennbar geöffnete Ladefläche gefahren sei, die sich in diesem Zeitpunkt abgesenkt habe; dies sei vergleichbar mit dem Hineinfahren in eine geöffnete Tür; folglich sei der Anteil des Hineinfahrenden deutlich höher zu gewichten. Des Weiteren habe das Amtsgericht rechtsfehlerhaft berücksichtigt, dass es schwer erkennbar gewesen sei, dass sich die Ladebordwand abgesenkt habe, ohne dass es dazu Feststellungen getroffen habe.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner für die der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24.11.2016 entstandenen Schäden folgt aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 StVG kommt vorliegend nicht in Betracht, weil der Unfall offenkundig nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Zudem ist der für den Ausschluss der Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht ist, nicht geführt.

Die Klägerin haftet als Halterin eines unfallbeteiligten Fahrzeugs ebenfalls grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG, auch insoweit ist ein Ausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG zu verneinen.

Der Unfall stellt sich für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG dar. Die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt demnach gem. § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11 = BeckRS 2012, 05680, Rn 5 mwN). Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrzeuge der Parteien ist die von den Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen.

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Abwägung des Amtsgerichts Rechtsfehler nicht erkennen. Die unstreitigen sowie die erwiesenen Feststellungen rechtfertigen die von dem Amtsgericht erkannte Haftungsverteilung.

Zulasten der Beklagten war zunächst – wie das Amtsgericht zutreffend annimmt – die erhöhte Betriebsgefahr des Lkw zu berücksichtigen.

Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall dem Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 1) ein höheres Gewicht zugemessen hat als dem Verstoß des Geschäftsführers der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dazu gilt Folgendes:

Soweit die Beklagten Ausführungen zu Haftungsquoten in Fällen des Unterschreitens des Mindestabstandes oder des Hineinfahrens in geöffnete Fahrzeugtüren machen, verfängt dies vorliegend nicht. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Übertragbarkeit auf Sachverhalte im Zusammenhang mit Hubladevorrichtungen zu bejahen ist. Denn zum einen ist der nachfolgend zitierten Rechtsprechung zu entnehmen, dass diese bei Kollisionen mit (Hub-)Ladeklappen durchaus zu anderen Haftungsquoten als einer vollständigen oder überwiegenden Haftung des Vorbeifahrenden kommt. Zum anderen verbietet sich in derartigen Fällen eine generalisierende Betrachtung, vielmehr ist eine einzelfallorientierte Abwägung unter Berücksichtigung aller konkret streitgegenständlichen Umstände vorzunehmen.

Dabei war es vorliegend für den Beklagten zu 1) zunächst offensichtlich, dass es im Zusammenhang mit der Nutzung einer am Fahrzeug angebrachten Hubladeklappe zu gefährlichen Situationen kommen kann (vgl. auch § 53b Abs. v StVZO). Dementsprechend muss derjenige, der eine solche Hubladeklappe betätigt bzw. nutzt, ganz besondere Vorsicht gegenüber allen dadurch potentiell gefährdeten weiteren Verkehrsteilnehmern (oder anderen Dritten) walten lassen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Hubladevorrichtung im hier streitgegenständlichen Fall für den Geschäftsführer der Klägerin schwer erkennbar gewesen ist (vgl. dazu etwa: LG Berlin, Urteil vom 01.07.2008 – 24 O 568/05 = 2010, 01778 – Haftungsquote ? zu ?; bestätigt durch: KG, Beschluss vom 21.07.2009 – 12 U 179/08 = VRS 118, 78, 79f.; OLG München, Urteil vom 25.04.2008 – 10 U 1670/08 = BeckRS 2008, 08278; OLG Hamm, NZV 1992, 115ff. für den Fall einer Kollision im Fall des Parkens in 2. Reihe mit Anmerkung Greger; vgl. zudem: KG, KGR 2005, 227f. im Fall einer Kollision mit einer offenstehenden Busklappe).

Ferner kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass der Beklagte zu 1) den Absenkvorgang im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision gerade erst begonnen hatte. Der Zeuge T. hat glaubhaft bekundet, dass der Beklagte zu 1) zunächst auf der Laderampe gestanden und dann mit dem Absenken begonnen habe; in diesem Zeitraum müsse der Geschäftsführer der Klägerin in den Kollisionsbereich gefahren sein. Den Zeitraum des Absenkens schätze der Zeuge auf ca. 10 Sekunden. Dem lässt sich entnehmen, dass der Beklagte zu 1) den Absenkvorgang in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der Kollision startete. Bevor der Beklagte zu 1) dazu ansetzte, hätte er sich nochmals – erforderlichenfalls unter Hilfe Dritter, etwa des Zeugen T. – ganz besonders vergewissern müssen, dass er durch den Absenkvorgang niemanden gefährden würde. Insbesondere im Falle eines vorherigen Stillstandes einer solchen Ladevorrichtung kann sich der Entladende nicht ohne weitere Nachschau darauf verlassen, dass er dadurch keine Rechtsgüter Dritter gefährdet (etwa auch unter die Laderampe laufende Kinder oder im Bereich der Laderampe stehende Passanten/ Mithelfer o.a.). Der Beginn des Absenkens nach vorherigem Stillstand schafft nochmals eine zusätzliche Gefahrenquelle.

Im Übrigen nimmt die Kammer hinsichtlich der in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts (S. 5 bis 7 der angefochtenen Entscheidung) Bezug.