Der Beklagte stand mit seinem Ford Transit mit einer ca. vier Meter langen angehängten Arbeitsbühne, die mit ihrer Breite beinahe die gesamte Fahrbahn einnahm, an einer roten Ampel. Der Kläger stieg zur gleichen Zeit in seinen am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw ein. Beim Anfahren des Gespanns stieß der hintere Radkasten des Anhängers mit der geöffneten Fahrertür des Pkw des Klägers zusammen und beschädigte diese. Das OLG Celle nimmt für keine der Parteien die Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls an: Der Kläger habe unvorsichtig seine Fahrzeugtür geöffnet, welche in die Fahrbahn geragt habe, und damit gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Der Beklagte hingegen habe nicht  gegen Sorgfaltsvorgaben verstoßen. Er habe nicht den erforderlichen Seitenabstand unterschritten, welcher zwar nur 20 cm betragen habe, aber auf Grund der Breite des Anhängers nicht habe vergrößert werden können. Auch sei er, solange er den Kläger nicht wahrgenommen hatte, nicht verpflichtet gewesen, beim Anfahren in den Seitenspiegel zu blicken, auch wenn ein Idealfahrer dies getan hätte. Auf Grund des schwer wiegenden Verkehrsverstoßes des Klägers sowie der auf Grund der Breite des Anhängers erhöhten Betriebsgefahr habe der Beklagte zu 25 % zu haften (OLG Celle, Urteil vom 07.06.2017 – 14 U 157/16).

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. September 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert und das am 27. April 2016 verkündete Versäumnisurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.548,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 % zu tragen, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Säumnis. Die Kosten seiner Säumnis trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger hatte am 2. April 2015 seinen Pkw in einer Parkbucht am rechten Fahrbahnrand der M.straße in H. kurz vor der Ampel an der Kreuzung M.straße/B. Allee/S.straße geparkt und die Fahrzeugtür ca. 40 bis 50 cm geöffnet, um sich in sein Fahrzeug zu setzen. Die Fahrertür ragte dabei in die Fahrbahn hinein. Zur gleichen Zeit stand der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Ford Transit, mit dem er einen Anhänger zog, vor der rot zeigenden Lichtzeichenanlage an der vorbenannten Kreuzung. Dabei befand sich der Anhänger, eine Arbeitsbühne, der ca. 4 Meter lang ist und dessen Radkästen sowohl an Vorder- als auch Hinterachse jeweils breiter als die dazwischen liegenden Bedienungselemente sind und nahezu die gesamte Fahrbahnbreite einnahmen, auf Höhe des Pkw des Klägers, wobei sich die Fahrertür des klägerischen Pkw auf Höhe der schmaleren Bedienungselemente des Anhängers befand. Als sich der Kläger gesetzt hatte und die Fahrertür schließen wollte, fuhr der Beklagte zu 1 mit seinem Gespann an, so dass der hintere rechte Radkasten des Anhängers mit der noch geöffneten Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs kollidierte, welches beschädigt wurde.

Der Kläger macht mit der Klage die Reparaturkosten in Höhe von 4.361,04 €, eine Wertminderung von 400,00 €, Mietwagenkosten in Höhe von 1.408,54 € und eine Kostenpauschale von 25,00 € geltend.

Nachdem das Landgericht mit Versäumnisurteil vom 27. April 2016 die Klage abgewiesen hatte, hat dieses nach Einspruch des Klägers mit dem angefochtenen Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Vortrag der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie wegen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. September 2016 gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Gegen dieses richtet sich die Berufung des Klägers, der den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch nunmehr unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % weiter verfolgt. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die Breite des Anhängers und den vom Beklagten zu 1 zum Fahrbahnrand eingehaltenen Abstand von maximal 20 cm nicht hinreichend berücksichtigt. Der Beklagte zu 1 hätte den Unfall vermeiden können, wenn er vor dem Anfahren in den rechten Außenspiegel geschaut hätte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. September 2016, Az. 1 O 11/16, zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.097,29 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Eine etwaige von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausgehende – auch erhöhte – Betriebsgefahr trete hinter dem alleinigen Verschulden des Klägers im Hinblick auf dessen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst deren Anlagen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Die Beklagten haften dem Kläger aus (erhöhter) Betriebsgefahr des Anhängergespanns zu 25 % für dessen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 2. April 2015 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG, 249, 421, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, 1 PflVG.

1. Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG liegt für keine der Parteien vor.

a) Der Kläger nimmt Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls für sich schon nicht in Anspruch, hatte im Übrigen gemäß § 14 Abs. 1 StVO beim Einsteigen in sein Fahrzeug jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass eine Kollision mit dem Anhänger des Beklagtenfahrzeugs droht, wenn dieses sich nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf grün wieder vorwärts bewegt.

b) Für den Beklagten zu 1 war der Unfall ebenfalls nicht unabwendbar.

Ein Verkehrsunfall ist unabwendbar, wenn dieser auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337). Gefordert wird nicht absolute Unvermeidbarkeit, sondern ein an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten (BGH NJW 1986, 183; OLG Koblenz NZV 2006, 201), welches sachgemäß, geistesgegenwärtig und über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind (BGH 113, 164).

Daran gemessen hätte der Beklagte zu 1 als Idealfahrer durch einen Blick in den rechten Außenspiegel vor dem Anfahren erkannt, dass die Fahrertür des klägerischen Pkw in den Verkehrsraum hineinragt und eine Kollision mit dem nahezu die gesamte Fahrbahnbreite einnehmenden Anhängergespann aufgrund des nur geringen Seitenabstands von 20 cm drohte und diese vermeiden können.

2. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages der Kfz-Halter zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d. h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 17 StVG Rn. 13). In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen.

a) Auf Seiten des Klägers war – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – ein Verstoß gegen die ihn nach § 14 Abs. 1 StVO treffenden Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Danach musste der Kläger, der in ein Fahrzeug einstieg, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrssteilnehmer ausgeschlossen war; dieser hatte mithin höchste Sorgfaltsanforderungen zu wahren. Hätte er vor dem Öffnen seiner Fahrertür die notwendige Vorsicht gewahrt, hätte er erkannt, dass die Radkästen des Anhängers, der erkennbar nur verkehrsbedingt neben seinem geparkten Fahrzeug zum Stehen gekommen war, breiter als der restliche Anhänger sind und so bei Weiterfahrt, mit der aufgrund der erkennbaren Verkehrslage jederzeit zu rechnen war, es zu einer Kollision mit der geöffneten Fahrertür seines Pkw kommen würde. Ebenso musste dem Kläger klar sein, dass die bestehende Gefahr von dem Fahrer des Anhängergespanns nicht erkannt werden würde, da die Zugmaschine, hier der Ford Transit des Beklagten zu 1, den parkenden Pkw des Klägers bereits passiert hatte.

b) Demgegenüber ist dem Beklagten zu 1 kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen.

aa) Ein Unterschreiten des erforderlichen Seitenabstands zu dem im Seitenraum der Fahrbahn geparkten Fahrzeug des Klägers liegt nicht vor.

Im Allgemeinen darf der fließende Verkehr zwar darauf vertrauen, dass Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 14 StVO Rn. 8 m. w. N.), muss aber im Übrigen mit einem spaltweisen Türöffnen rechnen und einen entsprechenden Seitenabstand einhalten, sofern das Fahrzeug nicht erkennbar leer ist (BGH DAR 81, 148). Demnach ist ein Seitenabstand von – wie hier unstreitig – lediglich 20 cm grundsätzlich zu gering.

Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 1 liegt vorliegend aber dennoch nicht vor, da der Anhänger des Beklagten zu 1 nach den unstreitigen Angaben nahezu die gesamte Breite der für seine Richtungsfahrbahn zur Verfügung stehenden Fahrspur eingenommen hat, so dass dieser den Seitenabstand nur bei Mitnutzung der Gegenfahrbahn bzw. des linken Fahrstreifens hätte einhalten können. Hierfür bestand für den Beklagten zu 1 mangels Erkennbarkeit des Einsteigevorgangs des Klägers jedoch kein Anlass. Anders als das KG Berlin (Urteil v. 09.05.1985 – 12 U 3780/84VersR 1986, 1123) meint, musste der Beklagte zu 1 auch nicht mit einem Öffnen der Türen der geparkten Fahrzeuge in der konkreten Situation rechnen, zumal der Beklagte zu 1 das Fahrzeug des Klägers bereits mit dem Lieferwagen passiert hatte und sich das klägerische Fahrzeug somit hinter ihm – wenn auch auf Höhe seines Anhängers – befand.

bb) Der Beklagte zu 1 hatte auch – solange er den Kläger nicht wahrgenommen hatte – keine Veranlassung, beim Anfahren durch Blick in den Seitenspiegel zu kontrollieren, ob sich seitlich neben seinem Anhänger eine Person befand bzw. eine Fahrertür geöffnet hatte, die sodann ggf. mit dem hinteren Teil seines Anhängers kollidieren könnte.

Der Beklagte zu 1 stand vor einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage und wartete auf grün und dass die sich vor ihm befindlichen Fahrzeuge losfahren. In dieser Situation muss der Führer eines Kraftfahrzeugs sein Augenmerk im Wesentlichen auf die vor ihm gerichtete Fahrbahn richten, um einen Auffahrunfall im Falle des plötzlichen Anhaltens des vorausfahrenden Fahrzeugs durch rechtzeitiges Bremsen verhindern zu können. Würde der Beklagte zu 1 in dieser Situation die Fahrzeugseite im Außenspiegel beobachten, könnte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Der Beklagte zu 1 musste auch aus anderen Gründen in der vorliegenden Verkehrssituation nicht damit rechnen, dass an seiner rechten Fahrzeugseite sich andere Verkehrsteilnehmer aufhalten. Es befand sich kein Fahrstreifen rechts von seinem Fahrzeug, insbesondere auch kein Fahrradweg, so dass er nicht mit einem Überholen an seiner rechten Fahrzeugseite rechnen musste.

c) Im Rahmen der Abwägung ist auf beiden Seiten die jeweilige Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge bzw. Anhänger zu berücksichtigen.

Gegenüber der allgemeinen Betriebsgefahr war die Betriebsgefahr des Anhängergespanns des Beklagtenfahrzeugs jedoch aufgrund der erheblichen Breite des Anhängers, der – auch nach den Angaben des Beklagten zu 1 – nahezu die gesamte Fahrbahnbreite einnahm, erhöht.

Die erhebliche Breite des Anhängers hat hier dazu geführt, dass der Beklagte zu 1 zu den am rechten Fahrbahnrand ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugen – und damit auch zu dem Pkw des Klägers – nicht den üblicherweise geforderten Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen von ca. 0,5 – 1,0 Meter einhalten konnte, da er sonst mit dem Anhänger auf die Gegenfahrbahn geraten wäre. Insofern war der die Betriebsgefahr erhöhende Umstand adäquat kausal für den Verkehrsunfall.

d) Die Abwägung der jeweils unfallursächlich gewordenen Umstände führt hier zu einer Mithaftung der Beklagten in Höhe von 25 %. Dabei war zu berücksichtigen, dass allein dem Kläger – neben der mitwirkenden allgemeinen Betriebsgefahr – ein schuldhafter Verstoß gegen Sorgfaltspflichten, hier gegen die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 StVO, anzulasten ist, der auch grundsätzlich schwer wiegt. Da auf Seiten der Beklagten lediglich die aufgrund der Anhängerbreite mitwirkende erhöhte Betriebsgefahr unfallkausal geworden ist, ergibt sich hieraus eine weit überwiegende Haftung des Klägers.

Ein vollständiges Zurücktreten der erhöhten Betriebsgefahr des Anhängers des Beklagten zu 1 ist indessen nicht geboten, zumal der Verkehrsverstoß des Klägers nicht nachweislich grob fahrlässig war, sondern auf einem Augenblicksversagen beruhte.

3. Ausgehend von einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 25 % hat der Kläger hinsichtlich der – im Berufungszug der Höhe nach unstreitigen – Schäden einen Ersatzanspruch in folgender Höhe:

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4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.