Der Führer des Beklagtenfahrzeugs war dabei, auf eine bevorrechtigte Straße einzubiegen. Im Einmündungsbereich stieß er mit dem die bevorrechtigte Straße befahrenden Motorrad des Klägers zusammen, welches zuvor eine Rechtskurve passierte. Der Beklagte behauptet, das Motorrad sei für den Fahrzeugführer nicht rechtzeitig zu sehen gewesen. Das LG sieht einen Anscheinsbeweis als gegeben an, welcher für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung durch den Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten spricht. Ein Wartepflichtiger habe zwar das Vorfahrtsrecht nur zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem er mit dem Einfahren beginnt, bereits sichtbar ist. Der Anscheinsbeweis sei aber nicht davon abhängig, dass die Sichtbarkeit des bevorrechtigten Fahrzeugs positiv festzustellen ist. Die fehlende Sichtbarkeit des Motorrads sei hier aber nach dem eingeholten Gutachten nicht erwiesen, sondern nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten. Dadurch werde der Anscheinsbeweis auch nicht erschüttert.

LG Osnabrück, Urteil vom 14.03.2018 – 1 S 335/17

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 27.07.2017, Az. 3 C 369/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.055,34 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 08.08.2015 in L..

Der Zeuge R. befuhr am 08.08.2015 mit einem Motorrad Suzuki, dessen Halter der Kläger ist, die R. Straße von R. in Richtung L.. In Fahrtrichtung des Zeugen R. mündet hinter einer Rechtskurve auf der rechten Seite eine asphaltierte, unbenannte Straße in die R. Straße.

In der Absicht, von der unbenannten Straße nach links in die R. Straße einzufahren, fuhr der Fahrer des Kraftfahrzeugs mit dem polnischen Kennzeichen, für das der Beklagte in Deutschland die Aufgaben eines Haftpflichtversicherers übernommen hat, auf die R. Straße auf. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision zwischen dem durch den Zeugen R. geführten Motorrad und dem durch den Beklagten versicherten Fahrzeug.

Der Führer des durch den Beklagten versicherten Fahrzeugs war im Unfallzeitpunkt alkoholisiert, wobei dessen Blutalkoholkonzentration 75 Minuten nach dem Unfall bei 0,93 Promille lag.

Durch den Unfall ist das durch den Zeugen R. geführte Motorrad beschädigt worden. Der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt 3.281,51 Euro. Im Zusammenhang mit der Begutachtung der Unfallschäden sind dem Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 425,60 Euro entstanden. Nach dem Verkehrsunfall ist das verunfallte Motorrad abgeschleppt und im Anschluss für die Dauer von 38 Tagen zu einem Preis von 10 Euro pro Tag bei einem Autohaus verwahrt worden. Hierdurch sind dem Kläger Kosten in Höhe von 815,75 Euro entstanden.

Im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten sind dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten entstanden, von denen der Kläger die hälftige Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 258,17 Euro beansprucht.

Am 23.02.2016 zahlte die Beklagte zur Regulierung der Verkehrsunfallschäden einen Betrag in Höhe von 2.200 Euro an den Kläger und lehnte weitere Zahlungen ab.

Der Kläger hat behauptet, dass es sich bei dem verunfallten Motorrad um sein Fahrzeug handele. Er habe das Fahrzeug am 22.02.2014 bei der Firma T. in V. erworben.

Der Fahrer des durch den Beklagten versicherten Fahrzeugs habe beim Einbiegen in die R. Straße den von links kommenden vorfahrtberechtigten Zeugen R. übersehen. Der Fahrer des durch den Beklagten versicherten Fahrzeugs sei alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen. Es sei von einer Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille im Unfallzeitpunkt auszugehen. Die Fahruntüchtigkeit sei für den Verkehrsunfall ursächlich geworden, da aus dessen Fahrfehler auf eine erheblich verminderte Aufmerksamkeits-. Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit zu schließen sei.

Nach dem Verkehrsunfall habe die Polizei das Abschleppen seines Motorrads durch den Abschleppdienst des Autohauses H. angeordnet. Da der Beklagte im Anschluss nicht den Schaden reguliert habe, sei es ihm, dem Kläger, nicht zumutbar gewesen, das Motorrad von dem Autohaus woanders hin abschleppen zu lassen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.352,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2016 zu zahlen, und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 258,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, dass kein Verkehr auf der R. Straße vorhanden gewesen sei, als der Fahrer des bei ihm versicherten Fahrzeugs (Herr F.) in die R. Straße eingebogen sei. Da die R. Straße aus der Fahrtrichtung des Zeugen R. vor der Einmündung eine Rechtskurve beschreibe, habe Herr F. das Motorrad des Zeugen R. nicht sehen können. Erst als Herr F. bereits zu 3/4 abgebogen gewesen sei, sei der Zeuge R. mit weit überhöhter Geschwindigkeit aufgetaucht. Der Zeuge R. hätte ohne besonderen Aufwand rechts an dem Kraftfahrzeug vorbei fahren können; gleichwohl sei er in das linke Heck des polnischen Fahrzeugs gefahren.

Der Beklagte hat die Erforderlichkeit der Standkosten bestritten. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum das Motorrad nicht gleich zu dem Kläger abgeschleppt worden sei. Das Motorrad habe zudem zeitnah von dem Autohaus abgeholt werden müssen, da das Gutachten bereits sieben Tage nach dem Verkehrsunfall vorgelegen habe.

Das Amtsgericht hat der Klage nach der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Unfallhergang mit Urteil vom 27.07.2017 überwiegend stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.055,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2016 zu zahlen. Des Weiteren hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 258,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2016 zu zahlen.

Zur Begründung der Aktivlegitimation des Klägers hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers von dessen Eigentümerstellung überzeugt habe. Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist das Amtsgericht von einer Alleinhaftung des Beklagten für die Unfallfolgen ausgegangen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass keiner der Parteien der Unabwendbarkeitsnachweis gelungen sei und ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Fahrers des bei dem Beklagten versicherten Fahrzeugs streite. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trete hinter den festgestellten Verkehrsverstoß zurück. Die Teilabweisung der Klage in der Hauptsache beruht darauf, dass das Amtsgericht nur einen Teil der geltend gemachten Standkosten zuerkannt hat. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger lediglich für einen Zeitraum von 13 Tagen Ersatz der Standkosten verlangen könne.

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 22.08.2017 zugestellt worden. Die Berufung des Beklagten ist am 23.08.2017 eingegangen und mit einem am 02.10.2017 eingegangen Schriftsatz begründet worden.

Der Beklagte rügt, dass das Amtsgericht zu Unrecht einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten angenommen habe. Da sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht habe feststellen lassen, dass das Motorrad sichtbar gewesen sei, als sich der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs zum Einfahren in die Kreuzung entschieden habe, könne nicht von einer Vorfahrtverletzung ausgegangen werden. Da dieser Umstand nicht bewiesen sei, fehle es auch an der für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Typizität.

Das Amtsgericht habe zudem die Frage der Aktivlegitimation falsch entschieden. Da das Fahrzeug sowohl von dem Kläger als auch von seinem Vater, dem Zeugen R., genutzt werde, hätte das Amtsgericht zumindest Miteigentum annehmen müssen, so dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 27.07.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und R..

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 6 Abs. 1 AuslPflVG, 249 BGB in Höhe von 2.055,34 Euro in der Sache zutreffend bejaht.

I.

Nach der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass der Kläger Eigentümer des verunfallten Motorrades und damit aktivlegitimiert ist.

Der Zeuge B. hat bekundet, dass er sich zwar nicht an den konkreten Verkaufsvorgang erinnern könne. Er habe das Motorrad aber über die Fahrgestellnummer einem Kaufvertrag zuordnen können und durch Einsicht in die Kaufvertragsunterlagen festgestellt, dass er das Motorrad am 22.02.2014 an eine Person mit dem Vor- und Nachnamen des Klägers verkauft habe.

Hiermit übereinstimmend hat der Zeuge R., der Vater des Klägers, bekundet, dass es sich bei dem verunfallten Motorrad um das Fahrzeug seines Sohnes gehandelt habe, welches er, der Zeuge R., selbst ab und zu benutzt habe. Mit dem Motorrad sei der Kläger etwa ein Jahr vor dem Unfall, in dem Jahr 2013 oder dem Jahr 2014, zu Hause erschienen. In diesem Zusammenhang habe der Kläger mitgeteilt, dass er sich ein neues Motorrad gekauft habe. Zu dem Kauf seines Sohnes habe er selbst kein Geld beigesteuert.

Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen B. spricht zunächst, dass er im Rahmen seiner Aussage Erinnerungslücken zugestanden und lediglich den Inhalt einer eingesehenen Urkunde wiedergegeben hat. Dass der Zeuge den Inhalt der Urkunde unzutreffend wiedergegeben ist, erscheint ausgeschlossen, zumal der Zeuge kein eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat. Die Aussage des Zeugen R., nach der er selbst an dem Abschluss des Kaufvertrages nicht beteiligt war, wird durch die Angaben des Zeugen B. gestützt. Ein Indiz für die Richtigkeit der Angaben beider Zeugen ist schließlich, dass der Kläger als Halter des Fahrzeugs eingetragen ist.

Legt man nach alledem die Angaben der Zeugen zu Grunde, ist der Kläger Alleineigentümer des Fahrzeugs geworden. Da lediglich der Kläger in dem Kaufvertragsformular aufgeführt worden ist, wollte der Zeuge B. das Motorrad an den Kläger als Partei des Kaufvertrages übereignen, um seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Da der Zeuge R. in dem Kaufvertragsformular keine Erwähnung findet und nach seinen glaubhaften Angaben bei der Abholung des Fahrzeugs nicht anwesend war, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge B. das Fahrzeug (auch) an den Zeugen R. übereignen wollte.

Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger nach dem Erwerb des Fahrzeugs zu Alleineigentum dem Zeugen R. Miteigentum an dem Fahrzeug eingeräumt hat. Allein dem Umstand, dass der Kläger dem Zeugen R. das Motorrad gelegentlich für Fahrten zur Verfügung gestellt hat, lässt sich nicht der Wille des Klägers entnehmen, das Fahrzeug ganz oder teilweise an den Zeugen R. zu übereignen.

II.

Die nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG erforderliche Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend davon ausgegangen, dass keiner der Parteien der Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG gelungen ist. Das Amtsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Fahrers des durch den Beklagten versicherten Fahrzeugs streitet, hinter den der Verursachungsbeitrag des Zeugen R. zurücktritt.

Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15).

Das „Kerngeschehen“ reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben. Steht allerdings nicht fest, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Denn in diesem Fall bleibt dem Tatrichter als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16).

Nach diesen Grundsätzen lässt sich in dem vorliegenden Fall auf der Grundlage des Kerngeschehens auf einen schuldhaften Verkehrsverstoß gegen die Regelung des § 8 Abs. 2 StVO durch den Fahrer des durch den Beklagten versicherten Fahrzeugs schließen.

Zwar hat der Wartepflichtige das Vorfahrtrecht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem der Wartepflichtige mit dem Einfahren beginnt, bereits sichtbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass auf der Vorfahrtstraße ein anderes Kraftfahrzeug herannahen könnte, löst noch keine Wartepflicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1994 – VI ZR 285/92; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2017 – 4 U 29/17 -, Rn. 35, juris OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – I-1 U 41/14).

Das Kerngeschehen, d.h. der typische Geschehensablauf, an den der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung anknüpft, setzt indes nicht voraus, dass sich positiv feststellen lässt, dass der bevorrechtigte Verkehr für den denjenigen, der aus der untergeordneten Straße auf die bevorrechtigte Straße einfährt, in dem Einfahrzeitpunkt sichtbar war. Vielmehr spricht bereits dann ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung, wenn der Fahrer, der aus einer untergeordneten Straße in eine bevorrechtigte Straße einfährt, auf der bevorrechtigten Straße mit dem bevorrechtigten Verkehr kollidiert (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2000 – 9 U 27/00; KG Berlin, Urteil vom 25.04.1996 – 12 U 1631/95; BHHJJ/Heß, StVO, § 8 Rn. 68; Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 8 StVO, Rn. 87). Keiner dieser Fundstellen lässt sich entnehmen, dass als weitere Voraussetzung des für einen Anscheinsbeweis sprechenden Kerngeschehens die Sichtbarkeit des bevorrechtigten Fahrzeugs zu fordern ist.

Dass die Sichtbarkeit des Unfallgegners im Einfahrzeitpunkt nicht als Teil des für den Anscheinsbeweis erforderlichen Kerngeschehens zu qualifizieren ist, zeigt sich überdies daran, dass die Bevorrechtigung des Verkehrs auf der übergeordneten Straße nicht damit entfällt, dass der Wartepflichtige den Vorfahrtberechtigten bei dem Einfahren (noch) nicht erkennen kann. Denn derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er dies nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, darf er sich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung hineintasten bis er Übersicht hat. Selbst wenn das bevorrechtigte Fahrzeug bei dem Einfahren nicht zu erkennen war, bleibt demnach Raum für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung.

Schließlich würde eine andere Sichtweise den Anscheinsbeweis in den Fällen einer in Betracht kommenden Vorfahrtverletzung weitgehend überflüssig machen. Lässt sich nämlich nach einer Kollision in einem Einmündungsbereich positiv feststellen, dass das bevorrechtigte Fahrzeug bereits sichtbar war, als der Wartepflichtige mit dem Einfahren auf die bevorrechtigte Straße begonnen hat, müsste nicht mehr auf einen Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden, um eine Vorfahrverletzung des Wartepflichtigen festzustellen.

Nach alledem begründet das typische Kerngeschehen, die Kollision mit dem bevorrechtigten Verkehr im Einmündungsbereich der bevorrechtigten Straße, den Anscheinsbeweis einer schuldhaften Vorfahrtverletzung des Fahrers des bei dem Beklagten versicherten Fahrzeugs. Bei der Behauptung, dass das Fahrzeug auf der bevorrechtigten Straße für den auf die bevorrechtigte Straße Einbiegenden nicht sichtbar war, handelt es sich demnach um einen weiteren Umstand, der dem feststehenden Kerngeschehen im Einzelfall die Typizität nehmen kann, so dass es Sache des Beklagten ist, den aus dem Kerngeschehen folgenden Anscheinsbeweis unter diesem Gesichtspunkt zu erschüttern (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – I-1 U 41/14, Rn. 36; aA wohl OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2017 – 4 U 29/17, Rn. 41 f.).

Dem Beklagten ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu widerlegen oder zu erschüttern. Ein Anscheinsbeweis ist nicht bereits dann erschüttert, wenn eine nicht auszuschließende reine Denkmöglichkeit besteht, dass ein bestimmtes Schadensereignis auch durch eine andere Ursache ausgelöst worden ist als derjenigen, für die ein Anscheinsbeweis spricht. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die wegen dieser Abweichungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen solchen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1978 – VIII ZR 15/77). Die Umstände, aus denen sich die ernste Möglichkeit einer anderen Ursache ergeben soll, müssen gegebenenfalls von den Beklagten zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1990 – VI ZR 239/89).

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Insbesondere aus dem Straßenverlauf der bevorrechtigten Straße und den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. – Ing. D. zum Unfallhergang folgt nicht die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Schadensursache.

Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Geschwindigkeit des Motorrads im Kollisionszeitpunkt zwischen 77 km/h und 100 km/h betragen habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Motorrad vor der Kollision abgebremst worden sei.

Unterstelle man, dass das Motorrad vor der Kollision nicht mehr abgebremst worden sei, hätte sich das Motorrad in dem Zeitpunkt, in dem sich das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug noch in der Herantastphase befunden hätte, sicher in dem für den Fahrer des bei dem Beklagten versicherten Fahrzeugs einsehbaren Bereich befunden.

Gehe man demgegenüber davon aus, dass das Motorrad vor der Kollision abgebremst worden sei, ergebe sich bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 77 km/h bis 87 km/h eine Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrads von 105 km/h sowie bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 100 km/h und unter Berücksichtigung der für den Pkw-Fahrer günstigsten Werte eine Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrads von 140 km/h. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 140 km/h hätte sich das Motorrad im Zeitpunkt des Anfahrentschlusses noch in einer Entfernung zum Kollisionsort von 192 Metern und damit in einem nicht für den Pkw-Fahrer einsehbaren Bereich befunden. Lege man eine Ausgangsgeschwindigkeit von 105 km/h zu Grunde, hätte sich der Motorradfahrer im Übergangsbereich zwischen dem für den Pkw-Fahrer sichtbaren und dem nicht sichtbaren Bereich der Vorfahrtstraße befunden. Er könne keine Aussage zu der Frage treffen, ob es für den Autofahrer in diesem Fall möglich gewesen sei, den Motorradfahrer zu erkennen.

Aus den vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen folgt nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Führer des Motorrads in dem Zeitpunkt des Anfahrentschlusses des Pkw-Fahrers noch nicht sichtbar war. Die Umstände, aus denen der Beklagte dies ableiten will, sind gerade nicht erwiesen.

Die Sachverhaltsvariante, in welcher sich der Zeuge R. im Zeitpunkt des Anfahrentschlusses im nicht einsehbaren Bereich der Vorfahrtstraße befunden hätte, beruht auf zwei Unterstellungen zu Gunsten des Beklagten, für die keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen. Ohne tragfähige Anhaltspunkte lässt sich insbesondere nicht zu Gunsten des Beklagten eine Ausgangsgeschwindigkeit von 140 km/h des Motorrads und damit ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß des Zeugen R. unterstellen. Hiergegen sprechen im Übrigen auch die Angaben des Zeugen R., der – durchaus nachvollziehbar – erstinstanzlich bekundet hat, dass er die Geschwindigkeit des Motorrads vor der Einfahrt in den Kurvenbereich auf unter 100 km/h reduziert habe.

Auch für die Sachverhaltsvariante, nach der sich der Führer des Motorrads im Übergangsbereich zwischen dem einsehbaren und dem nicht einsehbaren Bereich der Vorfahrtstraße befunden hat, fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Weder von der Einleitung eines Bremsmanövers durch den Zeugen R. noch von einer Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrads von 105 km/h, welche dieser Sachverhaltsvariante zu Grunde liegt, kann in dem vorliegenden Fall ausgegangen werden.

Da nach alledem von einer schuldhaften Vorfahrtverletzung des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs auszugehen ist, hat das Amtsgericht zu Recht die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurücktreten lassen und eine Alleinhaftung des Beklagten für die Unfallfolgen angenommen.

III.

Die erstinstanzliche Berechnung des ersatzfähigen Schadens lässt keine Fehler zum Nachteil des Beklagten erkennen. Neben den unstreitigen Schadenspositionen (Wiederbeschaffungsaufwand und Sachverständigenkosten) stellen auch die zuerkannten Abschlepp- und Standkosten einen ersatzfähigen Schaden dar. Die Begründung des Amtsgerichts trägt den anteilig zuerkannten Schadensersatzanspruch bezüglich der Abschlepp- und Standkosten.

Soweit der Beklagte die Ersatzfähigkeit der Abschleppkosten und der Standgebühren erstinstanzlich bereits dem Grunde nach angegriffen hat, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Insbesondere lässt sich die Erforderlichkeit der für das Abschleppen und die Unterstellung des Motorrads aufgewendeten Kosten nicht mit dem Argument, dass der Kläger das Motorrad nach dem Unfall an seinen Wohnort habe abschleppen müssen, in Frage stellen. Der Kläger hat nämlich dargelegt und durch die Vorlage des Einsatzverlaufsberichts vom 09.08.2015 (Anlage K9, Bl. 122 d.A.) bewiesen, dass die eingesetzten Polizeibeamten das Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen des Fahrzeugs beauftragt haben, so dass die Abschlepp- und die Unterstellkosten ohne Zutun des Klägers dem Grunde nach entstanden sind.

Hinsichtlich der Frage, wie lange der Kläger das Motorrad kostenpflichtig bei dem Autohaus, das den Abschleppvorgang übernommen hatte, unterstellen durfte, lässt sich auf den Zeitraum für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer abstellen. Bei der Bemessung des erforderlichen Zeitrahmens lassen sich die Grundsätze für den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls heranziehen. Danach besteht der Anspruch für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11).

Das Amtsgericht hat vor diesem Hintergrund überzeugend ausgeführt, dass der Kläger bis zur Vorlage des Gutachtens vom 19.08.2015 nicht gehalten war, das Motorrad von dem Autohaus zu seinem Wohnsitz verbringen zu lassen. Vielmehr konnte der Kläger zunächst durch die Einholung eines Gutachtens klären lassen, ob es sich um einen Reparaturschaden oder einen Totalschaden handelt. Hätte die Begutachtung der Fahrzeugschäden einen Reparaturschaden ergeben, hätte der Kläger das Fahrzeug andernfalls wieder zu dem Autohaus oder einer anderen Reparaturwerkstatt verbringen müssen.

Da sich der Zeitraum vom Unfalltag (08.08.2015) bis zur Erstellung des Gutachtens (19.08.2015) bereits über 12 Tage erstreckt und der Kläger frühestens am Folgetag der Gutachtenerstattung eine Entscheidung über die Reparatur oder die Veräußerung des Fahrzeugs treffen musste, ist der dem Kläger durch das Amtsgericht zugebilligte Zeitraum von 13 Tagen jedenfalls nicht zu großzügig bemessen.

IV.

Schließlich weisen auch die Entscheidungen über die Nebenforderungen keinen Fehler zum Nachteil des Beklagten auf.

Der auf die Rechtsverfolgungskosten bezogene Schadensersatzanspruch folgt ebenfalls aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 6 Abs. 1 AuslPflVG, 249 BGB.

Die Zinsforderungen folgen aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB und §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit das Amtsgericht entsprechend dem klägerischen Antrag ausweislich der Urteilsgründe einen Zinsanspruch auf die Hauptforderung ab dem 24.02.2016 zusprechen wollte (S. 12 des Urteils), tatsächlich aber lediglich einen Zinsanspruch ab dem 24.03.2016 zuerkannt hat, beschwert dies den Beklagten nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.