Bei der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen wurde ein Austauschgerät vom Typ PoliScan Speed mit der Gerätenummer 688327 verwendet, während der Eichschein sich auf die Gerätenummer 688322 bezog. Zudem reichte der Verteidiger ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten die Messung betreffend zur Akte, aus dem sich ergab, dass das verwendete Gerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht gewesen sei. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass ein anderes Messgerät als in den Gründen angegeben verwendet worden sei, ist laut Kammergericht mit der Verfahrensrüge gemäß § 261 StPO zu beanstanden. Dabei seien auch die Tatsachen vorzutragen, anhand derer geprüft werden könne, ob das Urteil auf dem Fehler beruht. Das sei hier der Fall, wenn das AG zu Unrecht von einem gültig geeichten Messgerät ausgegangen wäre. Daher hätte in der Rechtsbeschwerde auch zu dem vorgelegten Privatgutachten und dessen Hinweis auf eine gültige Eichung vorgetragen werden müssen.

KG, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ws (B) 141/18

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Mai 2018 lag vor, gab zu einer anderen Entscheidung aber keinen Anlass.

Lediglich ergänzend merkt der Senat Folgendes an:

Soweit der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde vorbringt, zum Zeitpunkt der Messung sei ein anderes als das in den amtsgerichtlichen Urteilsfeststellungen bezeichnete Messgerät des Typs PoliScan speed – nämlich nicht dasjenige mit der Gerätenummer 688322 (UA S. 3), sondern ein Austauschgerät mit der Gerätenummer 688327 – verwendet worden und die Urteilsfeststellungen insofern in Widerspruch zum Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme stünden, hätte er dies mit der Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 261 StPO beanstanden müssen. Eine solche Rüge ist jedoch nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG gebotenen Vollständigkeit ausgeführt und daher bereits unzulässig.

Zwar hat der Betroffene, indem er die Gerätenummer des dem Messfoto (Bl. 2 d.A.) anhaftenden, in der Hauptverhandlung verlesenen (UA S. 3) Datensatzes bezeichnet hat, vorliegend alle Tatsachen dargetan, aus denen sich im Hinblick auf das bei der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung konkret verwendete Gerät die Divergenz zwischen Urteilsinhalt (dort Gerätenummer 688322) und diesbezüglich in der Hauptverhandlung verlesener Urkunde, nämlich dem genannten Datensatz (dort Gerätenummer 688327), ergibt, so dass der Verfahrensfehler allein anhand der Rechtsmittelschrift festgestellt werden konnte. Dass die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsbeschwerde-begründung unter der Überschrift „Sachrüge“ enthalten sind, ist unschädlich.

Jedoch hat der Betroffene nicht alle Tatsachen dazu vorgetragen, anhand derer der Senat hätte prüfen können, ob das Urteil auf dem Verfahrensfehler auch beruhen kann, obschon er sich auch dazu hätte verhalten müssen (vgl. BGH NStZ 1998, 369 und NStZ 1996, 400).

Beruhen könnte das Urteil hier auf dem festgestellten Verfahrensfehler, wenn das Amtsgericht zu Unrecht von einer gültigen Eichung des zum Einsatz gelangten Messgeräts ausgegangen wäre. In einem solchen Fall hätte das Amtsgericht nicht – wie geschehen – von einem standardisierten Messverfahren ausgehen dürfen; es hätte indes, was nicht erfolgt ist, die Korrektheit der Messung individuell überprüfen müssen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 2 Ss OWi 1185/16 – [juris]).

Dazu, ob das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Messung tatsächlich verwendete Gerät mit der Nummer 688327 zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht war oder nicht, trägt der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung nichts vor. Jedoch hätte er dazu vortragen können und müssen, dass das Gerät ausweislich des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Steinbart, das in der Hauptverhandlung – wenn auch nicht im Wege des Strengbeweises eingeführt – erörtert worden ist (UA S. 5), zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht gewesen sei. Soweit der Betroffene mit dem Verteidigerschriftsatz vom 28. Mai 2018 vorträgt, das messende Gerät sei nicht geeicht gewesen, war dieser Vortrag im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht berücksichtigungsfähig, weil er erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegrün-dungsfrist erfolgt ist (vgl. BGH wistra 10, 312); abgesehen davon steht er auch in Widerspruch zum Inhalt des vorgenannten Gutachtens.