Der Betroffene und die Generalstaatsanwaltschaft gingen davon aus, dass es sich bei Beschilderungsplänen generell um Urkunden im Sinne der StPO handelt. Das OLG Hamm meint, man müsse differenzieren. Ein Beschilderungsplan könne auch ein Augenscheinsobjekt sein.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2018 – III-4 RBs 21/18

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Zusatz:

Soweit der Betroffene und die Generalstaatsanwaltschaft offenbar übereinstimmend davon ausgehen, bei einem Beschilderungsplan handele es sich generell um eine Urkunde, ist dies unzutreffend. Soweit sich der Betroffene auf die Entscheidung OLG Hamm NJW-spezial 2009, 271 beruft, ergibt sich hieraus lediglich, dass es sich in dem dortigen Verfahren konkret (“vorliegend”) um eine Urkunde handelte. Eine generelle Aussage über die Urkundsqualität von Beschilderungsplänen wurde damit nicht getroffen. Beschilderungspläne können aber auch Augenscheinsobjekte sein (vgl. OLG Koblenz NZV 2011, 621). Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO, weil der Beschilderungsplan nur in Augenschein genommen, nicht aber verlesen worden sei, ist damit schon nicht in einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG genügenden Weise erhoben worden, denn der Beschilderungsplan, um den es in der hiesigen Sache geht, wird in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht wiedergegeben, so dass der Senat allein aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung nicht überprüfen kann, ob es sich um eine Urkunde handelt oder nicht. Eine Rüge der Verletzung von § 250 StPO wurde nicht erhoben.