Der Betroffene überholte innerorts einen Bus und beschleunigte hierfür kurzzeitig auf 82 km/h. Das AG verhängte auf Grund von Voreintragungen eine erhöhte Geldbuße von 240 Euro, sah von der Verhängung eines Fahrverbots aber ab. Das sah das OLG Bamberg als fehlerhaft an. Die gut einsehbare Straße ohne Fußgängerverkehr, auf welche das AG verwies, wertete das OLG als irrelevant. Auch subjektiv sei von einer groben Pflichtverletzung auszugehen; ein Augenblicksversagen sei bei einem solchen Überholvorgang ausgeschlossen.

OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 2 Ss OWi 63/18

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 3. November 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen erging am 05.07.2017 ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt, der wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h eine Geldbuße von 240 EUR sowie ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats vorsah. Der Betroffene legte gegen diesen Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 03.11.2017 beschränkte der Betroffene den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 03.11.2017 „aufgrund des im Tatbestand rechtskräftigen Bußgeldbescheides vom 05.07.2017“ zu einer Geldbuße von 240 EUR; von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot sah es mit folgender Begründung ab:

„[…] Von der Verhängung eines Fahrverbotes konnte jedoch abgesehen werden. Die einschlägige Norm für das straßenverkehrsrechtliche Fahrverbot ist § 25 I StVG. Danach kann ein Fahrverbot bis zu drei Monaten verhängt werden, wenn gegen den Betroffenen wegen einer grob oder beharrlich pflichtwidrig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt wird. In § 4 I und § 4 II BKatV sind einige Verstöße vertypt und als Regelfälle für die Anordnung eines Fahrverbotes festgelegt worden. Auf der Grundlage von Entscheidungen des BVerfG hat sich in der obergerichtlichen Rspr. eine anerkannte Systematik dieses, Regelfahrverbotes‘ herausgebildet. Grundsätzlich ist bei Vorliegen eines der dort genannten Verstöße eine grobe oder beharrliche Pflichtwidrigkeit nach § 25 I StVG als Voraussetzung für die Anordnung des Fahrverbotes zu vermuten (tatbestandsbezogene Vermutungswirkung). Die grobe Pflichtwidrigkeit erfordert dabei kumulativ das Vorliegen von zwei Elementen, objektiv der besonderen Gefährlichkeit des Verstoßes (Erfolgsunwert) und subjektiv des gesteigert nachlässigen, leichtsinnigen oder gleichgültigen Verhaltens (Handlungsunwert). Entsprechend verlangt eine beharrliche Pflichtverletzung als Erfolgsunwert einen zwar nicht groben, aber wiederholt begangenen Verstoß, der zugleich als Handlungsunwert erkennen lässt, dass es an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und notwendigen Einsicht in zuvor begangenes und geahndetes Unrecht fehlt. Die Vermutungswirkung des Regelfalls entfällt bei der groben oder beharrlichen Pflichtwidrigkeit bereits dann, wenn es an einem dieser beiden Elemente fehlt. Die Anordnung eines Fahrverbotes ist daher ausgeschlossen, wenn die objektive Erfüllung eines Regelfalls nicht subjektiv auf einer gesteigerten Fahrlässigkeit oder dem Fehlen von rechtstreuer Gesinnung und Einsicht, sondern etwa lediglich auf einem Augenblickversagen beruht. Wegen der Vermutungswirkung sind nähere Feststellungen aber nur dann erforderlich, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Vorliegend ist zu beachten, dass aus dem kurzfristigen Beschleunigen beim Überholen eines Busses bei vollkommen freier Fahrbahn weder auf eine gesteigerte Fahrlässigkeit noch auf eine nicht rechtstreue Gesinnung geschlossen werden kann. Der Betroffene hat sich vielmehr in dem Wissen, dass vor ihm eine kilometerlange Passstraße mit durchgehendem Fahrverbot befindet, fahrlässig zu einem Überholen entschlossen. Dabei ist zu beachten, dass die Straße am gerichtsbekannten Tatort äußerst übersichtlich und besonders breit ausgebaut und zudem schnurgerade und sehr gut einsehbar ist. Wohnbebauung oder Fußgängerverkehr liegt am Tatort ebenso nicht vor. Nachdem ein Regelfall für ein Fahrverbot nicht vorliegt, war ein solches auch nicht zu verhängen.”

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat.

II.

Die gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.

1. Aufgrund der vom Tatrichter zu Recht als wirksam gewerteten Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 Abs. 2 OWiG) ist nicht nur der Schuldspruch des Bußgeldbescheids vom 05.07.2017 in Rechtskraft erwachsen, sondern auch die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen haben Bindungswirkung entfaltet (KK/Ellbogen OWiG 5. Aufl. § 67 Rn. 58 m.w.N.). Das Amtsgericht war bei seiner Entscheidung deshalb daran gebunden.

2. Aufgrund des somit feststehenden Sachverhalts (fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h) kam gegen den Betroffenen wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 zur BKatV neben einer Geldbuße von 160 EUR die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer eines Monats als Regelfall in Betracht. Dies hat, worauf die Ausführungen im Urteil schließen lassen, das Amtsgericht offenbar erkannt. Dennoch hat das Amtsgericht, das die vorgesehene Regelgeldbuße von 160 EUR wegen „Voreintragungen im Fahreignungsregister“, die allerdings nicht näher mitgeteilt werden (weshalb sich das Urteil insofern als lückenhaft erweist), auf 240 EUR erhöht hat, von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Soweit das Amtsgericht sich auch mit einer beharrlichen Pflichtverletzung befasst und insoweit – ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall herzustellen – § 4 Abs. 2 BKatV heranzieht, lässt sich dem Urteil mangels jeglicher Darstellung der Vorahndungen schon nicht entnehmen, ob die Voraussetzungen einer solchen beharrlichen Pflichtverletzung gegeben waren bzw. vom Amtsgericht bejaht wurden. Der Senat sieht daher im Rahmen der sachlich-rechtlichen Prüfung insofern von weiteren Ausführungen ab.

3. Die Erwägungen des Amtsgerichts zum Absehen vom Regelfahrverbot halten einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Zwar geht der Tatrichter zutreffend davon aus, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Regelfalles einer groben Pflichtverletzung nicht ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen ist. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbotes im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat.

b) Andererseits ist die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, von den Gerichten zu beachten (BGHSt 38, 125, 132; BayObLG VRS 104, 437 f.). Bei Verwirklichung eines der Regelbeispiele in § 4 Abs. 1 BKatV wird zum einen auf der tatbestandlichen Ebene die Vermutung einer groben Pflichtverletzung begründet, zum anderen auf der Rechtsfolgenseite die Vermutung ausgelöst, dass die Anordnung des Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkungen auf den Betroffenen erforderlich ist. Vom Regelfahrverbot kann daher nur in Einzelfällen abgesehen werden; so in Fällen, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen solch erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist (BayObLGSt 1994, 56), oder in Fällen, in denen eine besondere Härte vorliegt, wie insbesondere bei drohender Existenzgefährdung. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, dessen Umstände die tatbestandsbezogene oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräften, darf von der Anordnung eines an sich verwirkten Regelfahrverbots abgesehen werden. Die Ausnahme bedarf einer eingehenden, auf festgestellte Tatsachen gestützten Begründung (Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 1435 m.w.N.).

4. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vermögen die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts eine Ausnahme von der gebotenen Verhängung des Regelfahrverbotes auf der tatbestandlichen Ebene nicht zu rechtfertigen.

a) In objektiver Hinsicht beschreiben die Tatbestände, für die § 4 Abs. 1 BKatV (in Verbindung mit dem Anhang und den Tabellen) das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrenträchtig sind. Beim ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an (BGHSt 43, 241, 248). Insbesondere kann die Beschaffenheit des Tatortes den Betroffenen grundsätzlich nicht entlasten. Die vom Amtsgericht herangezogenen örtlichen Verhältnisse, nämlich dass „die Straße am gerichtsbekannten Tatort äußerst übersichtlich und besonders breit ausgebaut und zudem schnurgerade und sehr gut einsehbar ist“, sowie das Nichtvorliegen von „Wohnbebauung oder Fußgängerverkehr“ am Tatort vermögen den Erfolgsunwert des Regelfalls nicht zu beseitigen (Burhoff/Deutscher a.a.O. Rn. 1581; vgl. OLG Düsseldorf DAR 1997, 409; BayObLGSt 1994, 56). Diese Umstände belegen nicht, dass die von der erheblichen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgehende abstrakte Gefahr am Tatort ausgeschlossen war, dies insbesondere bei einem Überholvorgang, bei dem der überholte Bus, je nach Blickwinkel, den überholenden Pkw zeitweise verdeckte.

b) Hinsichtlich des subjektiven Elements (Handlungsunwert) lässt nicht das schlichte Fehlen einer „gesteigerten Fahrlässigkeit“ beim Betroffenen die Vermutungswirkung des Regelfalles einer groben Pflichtwidrigkeit entfallen, sondern erst das Vorliegen von Ausnahmeumständen, die den objektiv groben Verstoß (hier Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h) in subjektiver Hinsicht nicht besonders verantwortungslos erscheinen lassen. Nur wer aufgrund geringen Verschuldens (etwa weil er infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste) einen – wie hier – objektiv schwerwiegenden Verkehrsverstoß begeht, bedarf nicht der Einwirkung des Fahrverbots neben einer Geldbuße, um ihn dazu anzuhalten, die Verkehrsvorschriften zu beachten (Hentschel NZV 1997, 527, 528).

aa) Das kurzfristige Beschleunigen beim innerörtlichen Überholvorgang auf immerhin 82 km/h bei vollkommen freier Fahrbahn vermag die gewichtige Indizwirkung des hier gegebenen Regelfalles nicht auszuräumen. Ein Überholvorgang, bei dem die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden darf (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 5 StVO Rn. 32 u. § 3 StVO Rn. 45a), wird wissentlich und willentlich durchgeführt. Beim Überholen ist der überholende Kraftfahrer allgemein zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet (vgl. OLG Köln DAR 1967, 17). Das verfahrensgegenständliche Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anlässlich eines innerörtlichen Überholvorgangs bei „vollkommen freier Fahrbahn“ führt daher nahezu zwingend zur Annahme einer auch subjektiv groben Pflichtverletzung. Ein Fehler, wie er auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft (etwa in Form eines sog. Augenblickversagens), ist ausgeschlossen.

bb) Schließlich ist es auch verfehlt, eine gleichsam notstandsähnliche Situation deshalb anzunehmen, wie es das Amtsgericht scheinbar getan hat, weil sich der Betroffene zum Überholen „in dem Wissen“ entschloss, dass vor ihm eine kilometerlange Passstraße mit durchgehendem Überholverbot lag.

c) Sämtliche vorstehenden Umstände, mit denen das Amtsgericht das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots trotz Vorliegens eines Regelfalles begründet hat, stellen weder alleine noch zusammen genommen besondere Umstände dar, die die Nichtverhängung eines Fahrverbotes begründen könnten. Der festgestellte Sachverhalt weist keine so erheblichen Abweichungen vom Normalfall auf, dass – was die Tatbestandsebene betrifft – das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes auch nur vertretbar erscheint.

III.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Amtsgerichts mit den nach Einspruchsbeschränkung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffenden Feststellungen aufzuheben. Da zwischen Fahrverbot und Geldbuße eine Wechselwirkung besteht, hat die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch zu erfassen. Mit aufgehoben wird der Kostenausspruch.

IV.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da in der neuen Verhandlung gegebenenfalls Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellt.

V.

Für die neue Entscheidung des Amtsgerichts weist der Senat außerhalb der Rechtsbeschwerde noch auf Folgendes hin:

a) Im vorliegenden Fall dürfte nicht nur ein Regelfall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV verwirklicht worden sein, sondern auch der Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. Nach der aus dem bei der Akte befindlichen Auszug aus dem Fahreignungsregister ersichtlichen Vorahndungslage – zu der das Amtsgericht allerdings bisher im Urteil keine konkreten Feststellungen getroffen hat, obgleich Anlass hierfür bestanden hätte – ist gegen den Betroffenen als Führer eines Kraftfahrzeugs nämlich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden; Rechtskraft der Ahndung der Vortat trat am 03.03.2017 ein; der verfahrensgegenständliche Verkehrsverstoß wurde am 18.06.2017, also nicht einmal vier Monate nach Rechtskraft der einschlägigen Vortat begangen.

b) Im hier vorliegenden Fall einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen ist die Urteilsformel anders zu fassen, als im Urteil des Amtsgerichts geschehen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12.02.1999 – 1 ObOWi 3/99 [bei juris]).

VI.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.