Der Betroffene wurde vom AG wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot angeordnet. Der Betroffene wendet ein, auf einen im Fahrzeug verbauten “Abstandspiloten” vertraut zu haben. Das OLG führt aus, der Betroffene habe die Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen können und müssen. Ein Vertrauen auf einen deaktivierten Abstandspiloten sei mit der Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers nicht im Ansatz zu vereinbaren; von einem Augenblicksversagen könne keine Rede sein.

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.11.2018 – 3 Ss OWi 1480/18

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 26. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen.

II. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen.

III. Der Betroffene hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt einräumenden Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und gegen einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG angeordnet. Nach den Feststellungen steuerte der Betroffene am 24.10.2017 um 14.25 Uhr einen Pkw auf der BAB A 9 in Richtung München. Bei Kilometer 1.636 hielt der Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 132 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 14 Metern und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes ein. Mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 15.10.2018 Bezug genommen, die durch die Gegenerklärung nicht entkräftet wird.

Der Hinweis auf den „Abstandspiloten“ verfängt von vornherein nicht, weil der Betroffene die Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen konnte und musste. Wenn er auf einen (deaktivierten) Abstandspiloten „vertraut“, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers nicht einmal im Ansatz zu vereinbaren. Von einem „Augenblicksversagen“ kann bei den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen schon gar nicht die Rede sein. Sonstige Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, vom verwirkten Regelfahrverbot abzusehen, ergeben sich aus der allein maßgeblichen Urteilsurkunde ebenfalls nicht.

Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich auch die Kostenentscheidung angefochten wird, hat der Senat das Rechtsmittel als – insoweit ausschließlich statthafte – sofortige Beschwerde zu behandeln (§ 464 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Diese ist wegen Versäumung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.