Auch das AG Freiburg gewährt Verteidigern von Betroffenen nach einer Geschwindigkeitsmessung weitgehende Einsicht in Messdaten (Messreihe, Token) sowie den Beschilderungsplan. Zudem habe die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger Auskunft über Wartungen und Reparaturen am Messgerät sowie der Beteiligung von Privatpersonen an der Messung und Auswertung zu erteilen. Letztere Information benötigt der Verteidiger, um das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots zu prüfen (dazu beispielsweise: OLG Saarbrücken: Bloßes “Abnicken” der privaten Messauswertung durch Stadt –> Verwertungsverbot).

AG Freiburg, Beschluss vom 28.05.2018 – 29 OWi 696/17

Verteidiger: Rechtsanwalt Oliver Knapp, Frankfurter Straße 12, 61440 Oberursel (Taunus)

1. Die Verwaltungsbehörde hat dem Verteidiger Auskunft zu der Frage zu erteilen, ob und wenn ja: wann und warum Wartungen oder Reparaturen am Messgerät ausgeführt wurden.

2. Dem Verteidiger ist Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:

– Digitalisierte Falldatei der Messung des Betroffenen (samt Token)
– Digitalisierte Falldateien der gesamten Messreihe (samt Token)
– Beschilderungsplan
– Mitteilung, ob Privatpersonen an der Messung oder an der Auswertung beteiligt waren

3. Die Akteneinsicht ist durch Übersendung in die Kanzleiräume des Verteidigers oder wenn dies technisch nicht anders möglich ist, in den Räumen einer entsprechenden Verwaltungsbehörde in unmittelbarer Nähe der Kanzleiräume zu gewähren.

4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen tragen der Antragsteller zu 2/3, die Staatskasse zu 1/3.

Gründe:

I.

Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald (im Folgenden: Behörde) führt gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren wegen das Verdachts des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte am 29.09.2017 um 15.57 Uhr auf der B 31 bei km 0,685 (Gem. Löffingen). Sie wurde vom Messbeamten S. mit dem Einheitssensor ES 3.0 der Firma ESO durchgeführt.

Der Verteidiger hatte bis einschließlich Seite 41 der Verwaltungsakte Akteneinsicht Wegen des Inhalts wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 05.12.2017 rügt der Verteidiger die Unvollständigkeit der Verwaltungsakte und beantragt die Überlassung der folgenden Unterlagen:

– Digitalisierte Falldatei der Messung des Betroffenen (samt Token)
– Digitalisierte Falldateien der kompletten Messreihe (samt Token)
– Einmessprotokoll
– Beschilderungsplan
– Nachweis, wo und wie die Messanlage vor Ort “örtlich/tatsächlich” aufgebaut war
– Aktuelle Ausbildungs- und Bestallungsurkunden des Messbeamten
– Geräteakte gemäß § 31 MessG
– Auswerteprotokoll
– Datum und/oder Version der benutzten Gebrauchsanweisung
– Nachweis, welche Software auf dem Auswertegerät aufgespielt war
– Mitteilung, ob Privatpersonen an der Messung oder an der Auswertung beteiligt waren
– (unbearbeitete) Originalbilder

Wegen des weiteren Inhalts wird auf AS. 45 ff. Bezug genommen. Die Behörde hat dem Antrag des Verteidigers nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 OWiG zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

Nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V. mit § 147 StPO hat der Verteidiger ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Akten , Aktenteile und weiteren Unterlagen bezieht, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird (vgl. Göhler, § 60 Rn. 49), aus denen sich der Schuldvorwurf ergeben soll und die möglicherweise auch der Entlastung des Betroffenen dienen können. Das umfassende Akteneinsichtsrecht ist auch durch den Grundsatz des fairen Verfahrens begründet. Der Verteidiger muss die Messung – ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – in allen Einzelheiten auch und gerade hinsichtlich möglicher Fehlerquellen überprüfen können.

Im Einzelnen:

Vom Akteneinsichtsrecht des Verteidigers sind die digitale Falldatei des Betroffenen und die digitalen Falldateien der gesamten Messreihe umfasst. Die digitale Falldatei des Betroffenen ermöglicht eine Überprüfung der konkreten Messung und aus den digitalen Falldateien der Messreihe lassen sich Rückschlüsse auf die Messung ziehen. Der Verteidiger muss daher die Dateien einsehen können, um die Verteidigungsmöglichkeiten prüfen zu können.

Mit der “Geräteakte gemäß § 31 MessG” ist die sog. Lebensakte gemeint. Auch insoweit hat der Verteidiger ein Recht auf Akteneinsicht Wird eine solche Lebensakte – wie hier – von der Behörde nicht geführt, hat die Behörde gleichwohl in dem Umfang Auskunft zu erteilen, wie er sich aus dem Tenor Ziffer 1 ergibt.

Der Verteidiger hat außerdem ein Recht auf Mitteilung, ob private Dritte an der Messung oder an der Auswertung beteiligt waren. Denn bei Beteiligung solcher Personen könnte sich ein Beweisverwertungsverbot ergeben.

Schließlich erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auf den Beschilderungsplan. Es muss für den Verteidiger überprüfbar sein, welche Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle zulässig war.

Soweit der Verteidiger weitergehende Akteneinsicht hinsichtlich der Ausbildungsurkunden der Messbeamten verlangt, war der Antrag zurückzuweisen. Der Ausbildungsnachweis des Messbeamten S. war bereits Teil der Akte, die der Verteidiger eingesehen hat. Das Gleiche gilt für das Einmess- und das Auswerteprotokoll sowie für den Nachweis, wo und wie die Messanlage vor Ort “örtlich/tatsächlich” aufgebaut war: insoweit wird auf das Messprotokoll verwiesen, das sich bereits in der Akte befindet.

Soweit der Verteidiger Akteneinsicht für die folgenden Unterlagen fordert, war der Antrag ebenfalls zurückzuweisen:

– Datum und/oder Version der benutzten Gebrauchsanweisung
– Nachweis, welche Software auf dem Auswertegerät aufgespielt und verifiziert ist
– (unbearbeitete) Originalbilder

Der Verteidiger in einem Bußgeldverfahren, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die in der Regel dem Sachverständigen vorgelegt werden. Die vorstehenden Unterlagen werden auch dem Sachverständigen nicht vorgelegt. Ein Akteneinsichtsrecht besteht insoweit nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V. mit § 473 Abs. 4 StPO. Es war zu berücksichtigen, dass der Antrag nur wegen der digitalisierten Falldateien, wegen der Erklärung zu den Wartungen oder Reparaturen, wegen des Beschilderungsplans und wegen der Mitteilung zur Beteiligung privater Personen erfolgreich war und wegen der weiteren Unterlagen zurückgewiesen wurde.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Oliver Knapp, Oberursel (Taunus), für die Übersendung dieser Entscheidung.