Aktuell hat auch das AG Landau in der Pfalz wieder über Einsichtsfragen im Bußgeldverfahren entschieden. Es bejaht nach wie vor ein Recht auf Erhalt der Messreihe in anonymisierter Form inklusive Statistikdatei und Public Key. Dies folge aus dem Gebot der Waffengleichheit. Ein Recht auf Einsicht in die Lebensakte – auch dazu hatte es bereits Entscheidungen in der Vergangenheit gegeben – verneint es, da eine solche nicht geführt werden müsse, nicht geführt werde und derartige Unterlagen von der Verteidigung auch nicht benötigt würden.

AG Landau in der Pfalz, Beschluss vom 19.04.2018 – 1 OWi 143/18

1. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat dem Verteidiger des Betroffenen die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe des Gerätes Vitronic, PoliScan speed, Fabriknr.: 632454 der die Geschwindigkeitsmessung am 11.08.2017, 10.30 Uhr bis 13.15 Uhr, B10, Gem. Albersweiler, Richtung Landau zum Gegenstand hat, in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten, die Statistikdatei betreffend der genannten Messung am 11.08.2017, sowie den Public-Key des Messgerätes.

2. Der weitergehende Antrag wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Verwaltungsbehörde zu tragen.

Gründe:

I.

Dem Betroffenen wird ein Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt.

Im Zuge des diesbezüglich geführten Bußgeldverfahrens beantragte der Verteidiger unter anderem bei der verfahrensführenden Verwaltungsbehörde die digitalen Falldaten der gesamten Messserie des Tattages, inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten, die Statistikdatei zur Messserie, den Public-Key des Messgerätes, sowie eine Kopie der Lebensakte des verwendeten Messgeräts zur Verfügung zu stellen.

Mit Schreiben vom 21.02.2018 lehnte die Verwaltungsbehörde die Herausgabe der Messreihe ab.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

II.

Der gemäß § 62 OWiG zulässige Antrag ist zum Teil begründet.

Die Verwaltungsbehörde hat dem Verteidiger des Betroffenen die digitalen Falldaten der gesamten Messserie in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, ebenso die weiteren im Tenor aufgeführten Dinge.

Zwar folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 147 StPO, da sich jenes Recht nur auf Unterlagen bezieht, welche sich in den Akten befinden.

§ 147 Abs. 1 StPO gibt keinen Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestandes, vgl. etwa BVerfGE 63,45 m.w.N.

Allerdings ergibt sich die Grundlage für das Einsichtsbegehren des Verteidigers aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Es hängt nicht davon ab, ob der Verteidiger konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vortragen kann. Auf eine mögliche Beiziehung des Films erst im gerichtlichen Verfahren muss er sich nicht verweisen lassen. Der Betroffene muss vielmehr bereits im Vorverfahren durch einen nicht behinderten Zugriff auf Messdaten und Messunterlagen – ggf. auch mit Hilfe eines privat hinzugezogenen und von ihm mit den notwendigen Anknüpfungstatsachen ausgestatteten Sachverständigen – die konkreten Anhaltspunkte erst einmal ermitteln, die er dann der Bußgeldstelle oder dem Gericht vortragen kann.

Ohne das Zurverfügungstellen der bezeichneten Daten wäre zwischen Betroffenen und der Ermittlungsbehörde überdies keine Waffengleichheit gegeben, da die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangen würde, dass sie maßgebliche Unterlagen – über die sie verfügt – zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert, vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012, 2 Ss (Bz) 100/12.

Datenschutzrechtliche Bedenken ist insoweit Rechnung zu tragen, als dass der Messfilm nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden muss.

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Es besteht kein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in eine sogenannte “Lebensakte” oder sonstige Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät.

Eine “Lebensakte” oder sonstige Nachweise eines Messgerätes können nur dann beigezogen oder zum Gegenstand der Akteneinsicht gemacht werden, wenn es solche gibt. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016 – 2 Ss-OWi 589/16 -, Rn. 3, juris)

Insoweit besteht hier kein in Aufzeichnungen sich niederschlagender Wissensvorsprung der Behörde. Auch einem gerichtlichen Sachverständigen oder dem Gericht selbst würde eine derartige “Lebensakte” im Rahmen der Tatsachen- und Rechtsfindung nicht zur Verfügung stehen. Das Führen von sog. Lebensakten ist nach den Richtlinien der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und nach der Bedienungsanleitung des eingesetzten Messgerätes nicht vorgesehen. Dies ist auch nicht notwendig, da Reparaturen, Eingriffe oder sonstige Wartungsarbeiten am vorliegend eingesetzten Messgerät nicht möglich sind ohne das Eichsiegel oder die Sicherungsmarken zu brechen, was eine Neueichung zur Folge hätte.

§ 31 MessEG sieht die Aufbewahrungspflicht für Reparaturen und Wartungen bei nicht geeichten Geräten vor. Die Vorschrift dient der Marktüberwachung der Eichämter bei “nur” konformitätsbewerteten Messgeräten. Bei geeichten Messgeräten müssen derartige Bescheinigungen grundsätzlich nicht vorgehalten werden. Sie sind im Übrigen auch keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit eines geeichten Messgerätes wecken zu können. Eine Reparatur kann ohne Brechung der Eichsiegel nicht erfolgen. Selbst wenn es zu Reparaturen gekommen wäre, müssen die Geräte vor erneuter Inbetriebnahme neu geeicht werden. Die Eichämter bestätigen durch die erneute Eichung und Siegelung die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016-2 Ss-OWi 589/16 – Rn. 6, juris)

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 II OWiG, 464ff. StPO.

Die Entscheidung ist gemäß § 62 II 3 OWiG unanfechtbar.