Das OLG Bremen befasst sich mit der Frage, ob ein Fahrradfahrer, der von seinem Rad abgestiegen ist, weiterhin eine Vorfahrtsberechtigtung haben kann. Als Fahrzeugführer im Sinne des § 8 StVO könne nur derjenige gelten, der ein Fahrzeug tatsächlich fährt. Das gelte auch für Fahrradfahrer beim kurzfristigen Bremsen, Zögern oder Anhalten bzw. Abstützen auf der Fahrbahn. Die Klägerin in diesem Verfahren ist von ihrem Fahrrad abgestiegen und hat es an einer unübersichtlichen Stelle über eine Strecke von zwei Metern geschoben. Laut OLG ändert dies nichts an der Fahrzeugführereigenschaft, so dass sich auch im Hinblick auf die Vorfahrt keine Besonderheiten ergeben sollen. Außerdem befasst sich das OLG damit, was unter einem Feld- oder Waldweg im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO zu verstehen ist: Nach einer Ansicht kommt es auf den äußeren Anschein an, nach der anderen auf die Verkehrsbedeutung des Weges.

OLG Bremen, Urteil vom 14.02.2018 – 1 U 37/17

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30.05.2017 (7 O 401/16) sowie das Ergänzungsurteil vom 04.07.2017 teilweise abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin

a. als Schadensersatz weitere 1.164,13 Euro

b. weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.333,33 Euro und

c. weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.000,00 Euro vom 04.02.2016 bis zum 21.09.2016 und auf 21.497,47 Euro ab dem 22.09.2016

zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren (materiellen und immateriellen) Schäden zu 2/3 zu ersetzen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 23.09.2015 gegen 15.40 Uhr im Einmündungsbereich des Verbindungsweges zur X-Weg in den Y-Wanderweg entstanden sind oder noch künftig entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht nach gesetzlichen Vorschriften auf soziale Leistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte allein. Die Kosten der Nebenintervention in der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 1/3. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin die Kosten der Nebenintervention selbst.

5. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 22.908,62 Euro.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten aus einem Unfall geltend, der sich am 23.09.2015 gegen 15.40 Uhr auf dem Y-Wanderweg in Bremen im Bereich der Einmündung des Verbindungsweges zum X-Weg ereignete. Der Beklagte befuhr den Y-Wanderweg mit seinem Fahrrad (Rennrad) in nördlicher Richtung (stadtauswärts). Die Klägerin kam aus diesem Verbindungsweg, der aus Sicht des Beklagten auf der rechten Seite in den Y-Wanderweg mündete. Zwischen den Parteien ist dabei streitig, ob die Klägerin bereits vor dem Kreuzungsbereich von ihrem Fahrrad abgestiegen war und ihr Fahrrad schob oder mit dem Fahrrad in den Kreuzungsbereich hineinfuhr. Es kam zur Kollision beider Radfahrer im Einmündungsbereich. Die Klägerin zog sich durch den Unfall erhebliche Verletzungen zu, vor allem im Schädelbereich. Es bestehen auch verschiedene Spät- und Dauerfolgen des Unfalls, insbesondere im Bereich des Sehvermögens und der Fahrtüchtigkeit. Sie leidet unter Wortfindungsschwierigkeiten sowie Schmerzen im Kiefergelenk und im rechten Rippenbereich. In ihrer Berufstätigkeit ist die Klägerin eingeschränkt. Erstinstanzlich verlangte sie zunächst ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 4.036,91 Euro, der sich aus einem Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.192,17 Euro sowie Krankenhauszuzahlungskosten in Höhe von 280 Euro, Besuchskosten ihres Ehemannes im Krankenhaus und in der Reha-Einrichtung in Höhe von 448,00 Euro, Kosten für einen kieferchirurgischen Heil- und Kostenplan in Höhe von 51,74 Euro, sowie Kosten für Sehtraining in Höhe von 65 Euro zusammensetzt.

Die Klägerin hat behauptet, dass sie im Einmündungsbereich angehalten habe, von ihrem Fahrrad abgestiegen sei und sich sodann ihr Rad rechts neben sich schiebend vorsichtig bis zur Sichtlinie im Einmündungsbereich vorgetastet habe. An den Unfall konkret könne sie sich nicht erinnern. Sie habe sich an dieser Stelle aber regelhaft so verhalten, da sie die Gefährlichkeit der Stelle kenne. Sie ist der Ansicht, sie habe Vorfahrt gehabt. Zudem sei der Beklagte zu schnell gefahren.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen

a) ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000 Euro und

b) einen Betrag von 4.036,91 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und zwar auf 30.000 Euro ab dem 04.02.2016 bis zur Rechtshängigkeit der Klageerweiterung und auf 54.036,91 Euro ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung.

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch alle weiteren (materiellen und immateriellen) Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 23.09.2015 gegen 15.40 Uhr im Einmündungsbereich des Verbindungsweges zur X-Weg in den Y-Wanderweg entstanden sind oder noch künftig entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht nach gesetzlichen Vorschriften auf soziale Leistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin mit dem Fahrrad in den Einmündungsbereich hineingefahren sei. Zudem habe er der Klägerin auch keine Vorfahrt gewähren müssen, da § 8 Abs.1 S. 1 StVO in diesem Bereich nicht gelte. Der Y-Wanderweg habe als ausgewiesener Fuß- und Radweg Vorrang vor dem von der Beklagten benutzten „Stichweg“. Zudem könne die Klägerin Zuzahlungen der Krankenkasse wegen ersparter Aufwendungen nicht in gleicher Höhe ersetzt verlangen.

Mit dem am 30.05.2017 verkündeten und durch Beschluss vom 04.07.2017 berichtigten sowie durch Ergänzungsurteil vom 4.07.2017 ergänzten Urteil hat das Landgericht den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen dazu verurteilt, an die Klägerin 21.497,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 10.000 Euro für den Zeitraum 04.02.2016 bis zum 20.09.2016 und auf 21.497,46 Euro seit dem 20.09.2016 zu zahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auch alle weiteren (materiellen und immateriellen) Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 23.09.2015 gegen 15.40 Uhr im Einmündungsbereich des Verbindungsweges zur X-Weg in den Y-Wanderweg entstanden seien oder noch künftig entstehen würden, soweit diese Ansprüche nicht nach gesetzlichen Vorschriften auf soziale Leistungsträger übergegangen seien oder übergehen würden, wobei sich die Klägerin einen Mitverschuldensanteil von 2/3 anrechnen zu lassen habe. Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht bestehe, allerdings beruhe die Verletzung auf einem überwiegenden Eigenverschulden der Klägerin selbst. Der Beklagte habe gegen § 1 StVO und damit die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht verstoßen, weil er mit seinem Fahrrad gegen die aus dem rechts gelegenen Weg kommende Klägerin gefahren sei. Obwohl es sich bei dem von der Klägerin genutzten Weg um einen gegenüber dem von dem Beklagten benutzten „Hauptweg“ untergeordneten Weg gehandelt habe, hätte der Beklagte Vorsicht walten und mehr auf diesen Einmündungsbereich achten können und müssen. Der Beklagte habe dagegen nicht gegen § 8 Abs.1 S. 1 StVO verstoßen, da die Vorfahrtsregelung nur für das Verhältnis von Fahrzeugen untereinander gelte. Nach ihrem eigenen Vorbringen aber sei die Klägerin zum Unfallzeitpunkt Fußgängerin gewesen. Die Klägerin habe auch bei der Entstehung des Schadens selbst erheblich mitgewirkt. Es sei für jedermann erkennbar gewesen, dass der von ihr befahrene „Stichweg“ gegenüber dem stark frequentierten Y-Wanderweg untergeordnet sei und deshalb im Einmündungsbereich Vorsicht geboten sei. Zudem habe die Klägerin mit Fuß- und Fahrradverkehr von beiden Seiten rechnen müssen. Für die Beurteilung der Mitverschuldensquote sei unerheblich, ob die Klägerin ihr Fahrrad geschoben habe oder gefahren sei. Aus dem Umstand, dass es zur Kollision gekommen sei, lasse sich schließen, dass sie nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Es sei auch unerheblich, ob der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Es sei erlaubt, auf dem Y-Wanderweg schnell zu fahren, so wie es dort auch gelebt werde. Die Klägerin hätte abwarten müssen, bis der Radweg, auf den sie einbiegen wollte, vollständig frei gewesen wäre. Den angemessenen Schmerzensgeldbetrag (geltend gemacht wurden mindestens 50.000 Euro) hat das Landgericht auf einen Betrag von 61.000 Euro im Hinblick auf die -unstreitigen- Verletzungsfolgen festgesetzt. Zudem wurde für den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden lediglich ein Stundenlohn von 8 Euro angesetzt. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Zuzahlungen für stationäre Aufenthalte sei wegen ersparter Aufwendungen untergegangen. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Herstellung des kieferchirurgischen Heil- und Kostenplanes in Höhe von 51,74 Euro sowie der Kosten für das Sehtraining in Höhe von 65 Euro sei mangels Nachweis der Aktivlegitimation abzuweisen. .

Gegen diese ihr am 06.06.2017 und 22.07.2017 zugestellten Urteile hat die Klägerin mit Schreiben vom 05.07.2017, bei Gericht eingegangen am 05.07.2017, sowie 25.07.2017 Berufung eingelegt, die mit Schriftsatz vom 28.07.2017, bei Gericht eingegangen am 28.07.2017, begründet wurde. Die Klägerin begehrt weiterhin die Abänderung der Urteile insoweit, als sie sich selbst nunmehr einen 1/3 Mitverschuldensanteil zurechnet. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe seinen Hinweispflichten nicht genügt und gegen § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen. Der Gesichtspunkt des Untergangs der Vorfahrtsberechtigung durch Schieben des Fahrrads sei weder von den Parteien, noch von der Nebenintervenientin angesprochen worden, noch habe das Gericht darauf hingewiesen. Darüber hinaus sei es auch fehlerhaft, das Absteigen der Klägerin von ihrem Rad als Verzicht auf ihr Vorfahrtsrecht zu deuten. Das Landgericht sei auch unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte vorfahrtberechtigt gewesen sei. Der von dem Beklagten genutzte Weg sei nicht so stark frequentiert, dass es angemessen sei, von einer Ausnahme der Geltung des § 8 Abs.1 StVO auszugehen. Die Gestaltung des fraglichen Einmündungsbereichs lege es vielmehr nahe, an dieser Stelle von einer Gleichrangigkeit der Wege auszugehen. Betreffend die Schadenspositionen „kieferchirurgischer Heil- und Kostenplan“ sowie „Aufwendungen für das Sehtraining“ sei die Klägerin aktivlegitimiert, da mangels Erstattung durch die Krankenkasse die Forderungen nicht an diese übergegangen seien.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 30.05.2017 und des Ergänzungsurteils vom 04.07.2017

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin über den im Urteil des Landgerichts ausgeurteilten Betrag von 21.497,46 Euro hinaus zu zahlen:

a. einen weiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.241,96 Euro

b. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.333,33 Euro und

c. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 20.000 Euro vom 04.02. bis zum 20.09.2016 und auf 43.072,76 Euro ab dem 21.09.2016.

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch alle weiteren (materiellen und immateriellen) Schäden zu zwei Drittel zu ersetzen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 23.09.2015 gegen 15.40 Uhr im Einmündungsbereich des Verbindungsweges zur X-Weg in den Y-Wanderweg in Bremen entstanden sind oder künftig entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht nach gesetzlichen Vorschriften auf soziale Leistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die vom Landgericht gefundene Haftungsquote. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Regelung „rechts vor links“ an dieser Stelle keine Anwendung fände. Vielmehr habe die Klägerin den Vorrang des Verkehrs auf dem Y-Wanderweg beachten müssen.

Die Nebenintervenientin schließt sich dem Antrag des Beklagten an.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet.

1. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 StVO, §§ 249 ff BGB steht bereits aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens außer Frage.

Zu Recht macht aber die Klägerin geltend, dass ihr Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall entgegen der Ansicht des Landgerichts nach Gewicht und unfallursächlicher Bedeutung den Verschuldensanteil des Beklagten nicht so weit überwiegt, dass die Haftung des Beklagten auf 1/3 zu beschränken ist.

Den Beklagten trifft ein so erhebliches Verschulden an dem streitgegenständlichen Unfall, dass die Haftungsquote abzuändern ist. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, nämlich wegen der äußerst ungünstigen Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich sowie auch der unklaren baulichen Situation der beiden Wege war auch der Beklagte, unabhängig davon, ob die Klägerin ihr Fahrrad fuhr oder es rechts neben sich schob, gehalten, sich vorsichtig und mit angepasster Geschwindigkeit dem Einmündungsbereich zu nähern. Diesen Sorgfaltsanforderungen ist er schon nach seinem eigenen Vortrag nicht nachgekommen, weil er sich gegenüber dem Verkehr aus dem einmündenden Weg für grundsätzlich vorfahrtsberechtigt hielt.

Ob auch ein Verschulden der Klägerin vorliegt, kann nach deren in der Berufung auf 1/3 der Schäden begrenztem Klagantrag dahinstehen. Jedenfalls trifft die Klägerin gegenüber dem Verschulden des Beklagten kein Mitverschuldensanteil, der mit mehr als 1/3 zu bewerten wäre. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie ihr Fahrrad schob oder fuhr. Aus den Lichtbildern der Unfallstelle und ausweislich der polizeilichen Ermittlungsskizze (Bl. 8 der Ermittlungsakten) ergibt sich, dass der Unfall sich jedenfalls nicht im direkten Einmündungsbereich, sondern in der Mitte des Y-Wanderwegs ereignete. Damit war die Klägerin bereits zu einem großen Teil in den Weg hineingelangt, als es zur Kollision kam. Angesichts dieser besonderen Umstände ist die Eigenhaftungsquote der Klägerin nicht mit mehr als 1/3 anzusetzen.

Im Einzelnen:

a. Soweit das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, die Klägerin habe in der Unfallsituation die Vorfahrt des von links kommenden Beklagten nicht beachtet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Entgegen der Annahme des Landgerichts war vielmehr der Beklagte der Klägerin gegenüber wartepflichtig. Auf die Vorfahrtsituation an der Einmündung des „Stichwegs“ zur X-Weg in den Y-Wanderweg findet die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs.1 Satz 2 Ziff.2 StVO, die den Grundsatz „rechts vor links“ für Fahrzeuge aufhebt, welche aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen, keine Anwendung. Die Klägern hat sich der Unfallstelle nicht auf einem Feld- oder Waldweg im Sinne des § 8 Abs.1 Satz 2 Ziff.2 StVO genähert. Vielmehr galt im Einmündungsbereich die allgemeine Vorfahrtregelung “rechts vor links” gemäß § 8 Abs.1 Satz Ziff.1 StVO. Da die Vorfahrtregelung somit im Vergleich zu der Feststellung des Landgerichts einen genau umgekehrten Inhalt hat, kann der Klägerin auch nicht der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil an der Entstehung des Schadensereignisses zugewiesen werden.

Die Frage, wann ein Weg als Feld- oder Waldweg im Sinne der vorgenannten Vorschrift einzuordnen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.

aa. Nach einer Ansicht soll es allein auf den äußeren Anschein ankommen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 8 StVO, Rn. 36 mit Hinweis auf OLG Koblenz, Urteil v. 13.05.1985 – 12 U 876/84, juris, VRS 69,101; OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.01.1974 – 12 U 37/72, juris, DAR 1974, 192; OLG Hamm, Urteil v. 17.12.1974 – 5 Ss 682/74, VRS 49, 147). Die Vertreter dieser Meinung begründen ihre Auffassung damit, dass sich die Verkehrsteilnehmer an Ort und Stelle ein zuverlässiges Bild von der Qualifizierung der jeweiligen Straße machen müssten. Gerade der Ortsunkundige werde in der Regel nicht wissen, welche Verkehrsbedeutung die jeweilige Straße habe, ob und in welchem Umfang sie frequentiert werde und ob es sich um eine Verbindungsstraße handelt. Demgegenüber seien aber die örtliche Gestaltung und insbesondere der Ausbau der Straße im Einmündungsbereich für jeden Benutzer augenfällig.

bb. Nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Gegenmeinung kommt es hingegen für die Einordnung als Feld- oder Waldweg maßgeblich auf die Verkehrsbedeutung an (vgl. BGH, Urteil v. 18.11.1975 – VI ZR 172/74, juris Rn.16 f; OLG München, Urteil v. 18.09.1975 – 24 U 749/75, juris Ls., VersR 1976, 100; OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.10.1980 – 12 U 44/80, juris Ls., VersR 1981, 862; OLG Rostock, Urteil v. 23.02.2007 – 8 U 40/06, juris Rn. 15 ff; OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.02.2015 – I-1 41/14, juris Rn.15 ff m.w.N.).Unter Feld- und Waldwegen seien dann nur solche Straßen zu verstehen, die zumindest überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben. Wenn der Weg weder zu einer Ortschaft, noch zu einem Gebäude, noch zu einem Wirtschaftsbetrieb, sondern allein zu Feldern führte, handele es sich um einen Feldweg, der gegenüber der Landesstraße untergeordnet sei (BGH, Urteil v. 18. 11.1975 – VI ZR 172/74, juris Rn. 16; OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.10.1980, a.a.O., Hentschel, Straßenverkehrsrecht, a.a.O.). Ob ein Weg ein Feld- oder Waldweg sei, sei daher im Wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Beurteilung. Diese müsse sich auch allein nach seinem wirklichen Charakter und nicht nach sonstigen Kriterien richten, also z.B. nicht nach seiner katastermäßigen Erfassung oder seiner öffentlich-rechtlichen Widmung (vgl. BGH, Urteil v. 10.06.1969 – VI ZR 35/68, juris, VersR 1969, 832 m.w.N.). Auf die Art der Wegbefestigung könne es nicht ankommen, weil diese regelmäßig nicht im Zusammenhang mit der überwiegenden Nutzung stehe. Auch verliere nicht jeder Feld- oder Waldweg, obschon er seine Funktion beibehalten habe, dadurch seine Eigenschaft, dass er eine Beton- oder Asphaltdecke erhalte. Für die Einstufung einer Straße könne es auch nicht darauf ankommen, ob ein ortsfremder Besucher aus dem Zustand des Weges zweifelsfrei auf die Qualifizierung desselben schließen kann.

cc. Gleich welcher der beiden oben dargestellten vertretenen Ansichten man folgt, ist der von der Klägerin befahrene Weg nicht als untergeordneter Weg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 StVO einzustufen. Erachtet man mit der erstgenannten Auffassung den „äußeren Anschein“ als maßgebliches Kriterium für die Einordnung als „Feld- oder Waldweg“, so verdeutlichen die Lichtbilder des Unfallstelle, die sich in der Ermittlungsakte (Bl. 15-17, Bl. 18: nach Grünschnitt) befinden, dass dort an der Unfallstelle annähernd rechtwinklig asphaltierte Wegstrecken aufeinander treffen. Zudem ergeben sich aus diesen Lichtbildern sowie dem polizeilichen Aufnahmebericht (Bl. 5 der Ermittlungsakten), dass beide Wege mit ca. 3 m in etwa dieselbe Fahrbahnbreite hatten. Mangels besonderer Regelung können auch beide Wege gleichermaßen von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der berechtigten Benutzer, der dazu führen könnte, den äußeren Anschein eines untergeordneten Weges zu begründen, ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.05.2012 – 1 U 193/11, juris Rn.18).

Der von der Klägerin befahrene Weg ist aber auch seiner Verkehrsbedeutung nach nicht als Feld- und Waldweg einzustufen. Ausweislich des Vermerks auf Bl. 5 der polizeilichen Ermittlungsakte, sowie auch des unstreitigen Parteivortrags und der dem Gericht aus eigener Sachkunde bekannten Tatsachen steht fest, dass der asphaltierte Fuß- und Radweg, den die Klägerin befuhr, von dem Y-Wanderweg zur Straße „X-Weg “ führt und damit auch zwei Ortsteile Bremens miteinander verbindet. Er dient daher nicht lediglich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Daher fällt dieser Weg bereits begrifflich nicht unter die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Definition des “Feld- und Waldwegs” (vgl. BGH, Urteil v. 18.11.1975 – VI ZR 172/74, juris Rn.20; OLG Rostock, Urteil v. 23.02.2007 – 8 U 40/06, juris Rn. 15).

Es handelte sich nach alldem daher bei dem von Klägerin befahrenen Weg entgegen der Ansicht des Beklagten um keinen untergeordneten Weg, sondern eine Straße, bei der die „Rechts-vor-Links-Regelung“ des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gilt.

Die von der Berufung beantragte sachverständig durchgeführte Verkehrszählung ist entbehrlich, da dieser Gesichtspunkt nach beiden oben dargestellten Auffassungen hinsichtlich Einordnung des von der Klägerin befahrenen Weges keine maßgebliche Bedeutung zukommt.

Auch auf die Frage, wann der Beklagte den einmündenden Fahrradweg aufgrund des hohen Seitenbewuchses erstmalig erkennen konnte, kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten ebenfalls nicht streitentscheidend an. Der Beklagte hat schriftsätzlich eingeräumt, vor dem Unfall bereits ca. drei Wochen lang täglich diese Strecke gefahren zu sein. Ihm mussten damit der Streckenverlauf und die einmündenden Wege bekannt gewesen sein. Das Verschulden des Beklagten ist damit gegeben.

b. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Vorfahrtssituation an der Unfallstelle und damit auch die Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile auch nicht anders zu bewerten, wenn man unterstellt, dass die Klägerin- wie sie selbst vorträgt- ihr Fahrrad vor der Kollision schob. Der Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe durch ihr Absteigen von dem Fahrrad und Schieben desselben auf ein ihr möglicherweise zustehendes Vorfahrtsrecht verzichtet und sei als Fußgängerin einzustufen, kann nicht gefolgt werden.

Als Fahrzeugführer im Sinne des § 8 StVO, dem allein ein Vorfahrtsrecht nach dieser Vorschrift einzuräumen ist, gilt derjenige, der ein Fahrzeug tatsächlich fährt. Ein kurzfristiges Bremsen, Zögern oder sogar Anhalten und sich auf der Fahrbahn abstützen, kann für einen Radfahrer nichts an seiner Einordnung als Fahrzeugführer ändern. Die Klägerin hat angegeben, dass sie von ihrem Fahrzeug gestiegen sei und dies wegen der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation im Kreuzungsbereich geschoben habe. Eine derartige Vorgehensweise gehört aber naturgemäß zu dem für den Betrieb und die ordnungsgemäße Handhabung eines Fahrrades erforderlichen Ablauf. Der Radfahrer, der zur Beachtung der erforderlichen Sorgfalt an einer gefährlichen Stelle kurzfristig von seinem Fahrrad steigt, eine kurze Strecke von weniger als 2 Metern schiebt, um diese für ihn unübersichtliche Stelle sicher zu überwinden und dann sofort wieder auf sein Fahrzeug zu steigen, kann sich durch diese Vorgänge seiner rechtlichen Einordnung als Fahrzeugführer nicht begeben. Die von der Klägerin geschilderte Vorgehensweise, das kurzfristige Absteigen von ihrem Fahrrad, ist so eng zeitlich und räumlich auch mit dem Abbiegevorgang und damit dem Führen des Fahrrades verbunden, dass diese Unterbrechung nicht ausschlaggebend dafür sein kann, dass sie nicht mehr als Radfahrerin anzusehen wäre. Die von dem Landgericht an dieser Stelle diskutierten Urteile (BGH, Urteil v. 05.11.1957 – VI ZR 248/56, juris, NJW 1958, 259: BGH, Urteil v. 20.01.1970 – VI ZR 136/68, juris) betrafen andere Sachverhaltskonstellationen und können daher für die Beurteilung der hier vorliegenden Verkehrssituation nicht herangezogen werden.

c. Selbst wenn der Senat davon ausginge, dass die Klägerin durch das Absteigen von ihrem Fahrrad an der Einmündung ihr Vorfahrtsrecht verloren hätte, käme im streitgegenständlichen Fall noch entscheidend hinzu, dass sich der Beklagte einer für ihn uneinsehbaren Einmündung näherte, an der er grundsätzlich wartepflichtig gewesen wäre. Die Sicht des Beklagten auf den anderen Verkehrsweg und den dortigen Verkehr war weitgehend verstellt. Es müssen erhöhte Sorgfaltsanforderungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 StVO an ihn gestellt werden. Der Beklagte musste, da er sich einer vorfahrtsberechtigten Straße näherte oder nach Sachlage aber zumindest zweifeln musste, ob es sich bei der Einmündung um einen Feldweg oder eine Straße handelte, die strengere Sorgfalt beachten und sich auf Wartepflichten einrichten. Der Beklagte durfte sich der Einmündung nicht nähern, ohne seine Geschwindigkeit zumindest an die Möglichkeit anzupassen, dass sich dort ein Verkehrsteilnehmer nähert, sich ggf. in die unübersichtliche Kreuzung langsam hineintastet. Den Radfahrer treffen auch im erhöhten Maße Sorgfaltspflichten, weil er sich mit höherer Geschwindigkeit fortbewegt und wegen der geringen Geräuschentwicklung oft vom Fußgänger unbemerkt nähert. Deswegen muss er bei einer unklaren Verkehrslage gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger herstellen. Er muss seine Geschwindigkeit den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen und darf mit seinem Fahrrad nur so schnell fahren, dass er innerhalb übersehbarer Strecke anhalten kann; soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss v. 09.03. 2004 – 8 U 19/04, juris Rn. 6; LG Lübeck, Urteil v. 24.06. 2011 – 6 O 497/10, juris Rn. 36; OLG Celle, Urteil v. 29.03.2001 – 14 U 109/00, juris Rn. 11). Andere Verkehrsteilnehmer müssen nicht mit einer unangepassten Geschwindigkeit rechnen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 17.04.2014 – 4 U 406/12, juris Rn.36). Die Ansicht des Landgerichts, auf dem Y-Wanderweg könne man so schnell fahren, wie es dort gelebt werde, wird daher den an dieser Stelle bestehenden Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht. Auch auf dieser Wegstrecke ist trotz aller baulichen und gestalterischen Erleichterungen für den schnellen und zügigen Radverkehr geboten, auf die Gegebenheiten, insbesondere einmündende Straßen, Fußgängerverkehr oder andere Hindernisse, durch Wahl einer angepassten Geschwindigkeit zu reagieren.

d. Demgegenüber kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall auch der Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB zuzurechnen ist. Bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass ein ihr ggf. gemäß § 254 BGB anzurechnendes Mitverschulden gegenüber dem Verschulden des Beklagten jedenfalls nicht höher als 1/3 zu werten wäre. Die Klägerin hat sich entweder – nach ihrem Vorbringen – dem Einmündungsbereich vorsichtig genähert und ist sogar abgestiegen, da sie die Gefährlichkeit der Stelle kannte. Dann trifft den Beklagten, der die sich langsam in den Y-Wanderweg hineintastende Klägerin hätte erkennen und bei den Örtlichkeiten angepasster Geschwindigkeit auch hätte ausweichen oder bremsen können müssen, ein jedenfalls mit 2/3 zu bewertendes überwiegendes Verschulden. Zu keiner anderen Beurteilung führt die Annahme, die Klägerin sei auf den Y-Wanderweg hinein gefahren. Auch in diesem Fall wäre der Beklagte wartepflichtig gemäß § 8 Abs.1 S. 1 StVO gewesen und ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin wegen der Unübersichtlichkeit der Einmündung und einer entsprechenden Sorgfaltspflichtverletzung ihrerseits jedenfalls auch nicht höher als 1/3 zu bewerten. Dass die Klägerin „sehenden Auges“ auf den Y-Wanderweg gelaufen sei und damit erheblich zu dem Unfall beigetragen hätte, wie es das Landgericht in seiner Begründung ausführt, kann weder anhand der örtlichen Gegebenheiten noch den Erkenntnissen aus der Ermittlungsakte nachvollzogen werden. Der Unfall hat sich mittig auf dem Y-Wanderweg und nicht etwa im Bereich der Einmündung ereignet. Daher kann allein aus dem Kollisionsort oder der Tatsache, dass es überhaupt zur Kollision gekommen ist, nicht auf ein höher als 1/3 zu bewertendes (Mit-) Verschulden der Klägerin geschlossen werden. Der Beklagte war gehalten, mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren bzw. der vorfahrtsberechtigten Klägerin diese zu gewähren.

2.

a. Das Landgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag von mindestens 50.000 Euro auf 61.000 Euro – ohne Berücksichtigung der Mitverschuldensquote – erhöht. Dem schließt sich der Senat an, so dass sich der in der Berufung zuerkannte Betrag unter Berücksichtigung der entsprechenden Haftungsquote errechnet.

b. Die unfallbedingten Vermögenseinbußen der Klägerin und deren Berechnung sind nunmehr in der Berufungsinstanz unstreitig. Lediglich zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin für die beiden noch offenen Positionen „Ersatz der Kosten für die Herstellung des kieferchirurgischen Heil- und Kostenplanes“ in Höhe von 51,74 Euro sowie der Kosten für das Sehtraining in Höhe von 65 Euro, die von der Beklagten bestritten wird, hätte die Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zumindest näher vorzutragen. Dem ist sie trotz entsprechenden rechtlichen Hinweises des Landgerichts auch in der Berufung nicht nachgekommen, so dass die Klage in dieser Höhe zu Recht abgewiesen wurde.

c. Da es als möglich erscheint, dass der Klägerin aus dem Unfallereignis noch weitere Schäden erwachsen, war auch dem Feststellungsantrag mit der Maßgabe der entsprechenden Haftungsquote stattzugeben (vgl.: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rn. 7a; BGH, Urteil v. 30.03.1983 – VIII ZR 3/82, juris Rn. 27 ff).

3. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1, 291 BGB.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).