Heute eine weniger schöne Entscheidung für Verteidiger in Bußgeldsachen. Messgeräteverwender in Rheinland-Pfalz führen regelmäßig keine Lebensakten, daher hat das AG Landau in der Pfalz einen Antrag auf Verpflichtung der Bußgeldstelle zur Herausgabe abgelehnt. Davon zu trennen und vorliegend nicht zu beantworten sei die Frage, ob ohne die Lebensakte von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden könne. Interessant ist in diesem Zusammenhang der neuere Ansatz des AG Trier, das davon ausgeht, dass zumindest einzelne Aufzeichnungen zu Reparaturen und Eichungen existieren, die dann an Stelle der Lebensakte herauszugeben seien. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dem anschließen werden (AG Landau in der Pfalz, Beschluss vom 27.06.2016 – 2 OWi 325/16).

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Der Betroffene trägt insoweit die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Nachdem der Betroffene die Zugänglichmachung der sog. „Lebensakte“ des Geräts verlangt hatte, war ihm dies seitens der Behörde verweigert worden. Begründet wurde dies damit, dass kein Anspruch auf Überlassung einer solchen Lebensakte besteht.

Eine solche “Lebensakte” wird in Rheinland-Pfalz nach Auskunft der Bußgeldstelle nicht geführt. Insoweit besteht hier kein in Aufzeichnungen sich niederschlagender Wissensvorsprung der Behörde. Auch einem gerichtlichen Sachverständigen oder dem Gericht selbst würde eine derartige “Lebensakte” im Rahmen der Tatsachen- und Rechtsfindung nicht zur Verfügung stehen. Die sich gegebenenfalls anschließenden Frage, ob ohne das Führen und Vorliegen einer derartigen Lebensakte die für eine Verurteilung hinreichende richterliche Überzeugungsbildung davon möglich ist, dass der Messvorgang ordnungsgemäß war und der Geschwindigkeitsverstoß nachgewiesen ist, ist hiervon zu trennen und nicht mit dem angestrengten Rechtsbehelf zu überprüfen.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 II OWiG, 464ff. StPO.

Die Entscheidung ist gemäß § 62 III 3 OWiG unanfechtbar.