Der Kläger verlangt von der beklagten Polizeibehörde, dass sie sein Unternehmen bei Verkehrsunfällen mit dem Abschleppen von beschädigten Fahrzeugen beauftragt. Das VG Saarlouis verneint den Verwaltungsrechtsweg. Das Rechtsverhältnis zwischen Polizeibehörde und Abschleppunternehmen sei als privatrechtlich anzusehen, ebenso die im Vorfeld zu treffende Entscheidung, auf welche Abschleppunternehmen die Polizei zurückgreift. Zuständig für die Klage seien daher die ordentlichen Gerichte.

VG Saarlouis, Beschluss vom 10.01.2018 – 6 K 2316/17

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Saarbrücken verwiesen.

Gründe:

Für die Klage, mit der der Kläger sich gegen die Streichung seiner Firma aus der Abschleppliste der saarländischen Vollzugspolizei wendet und die Wiederaufnahme in die Vergabeliste für Abschleppdienste begehrt, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet. Vielmehr liegt eine Streitigkeit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vor.

Vermittelt oder beauftragt eine Polizeibehörde ein Abschleppunternehmen, so handelt sie diesem gegenüber grundsätzlich privatrechtlich; das gilt auch dann, wenn die Vermittlung oder Beauftragung der Erfüllung polizeilicher Aufgaben dient. Die im Vorfeld der Vermittlung von Vertragspartnern für Abschleppgeschäfte liegende Entscheidung, welche Unternehmen die Polizeibehörde bei einschlägigen Maßnahmen berücksichtigt, teilt die Rechtsnatur der eigentlichen Auswahlentscheidung. Sowohl das Begehren auf Aufnahme in die Vergabeliste für Abschleppdienste als auch das Verlangen, nicht aus einer solchen Liste gestrichen zu werden, sind deshalb im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.

Vgl. u.a. BayVGH, Beschlüsse vom 27.05.2002, 24 CE 02.393, und vom 26.06.2000, 24 C 00.1168, sowie VG München, Beschluss vom 10.12.2001, M 16 E 01.5715, jeweils zitiert nach juris

Infolgedessen ist gemäß §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und der Rechtsstreit an das gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 GVG zuständige Landgericht Saarbrücken zu verweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG dem Landgericht Saarbrücken vorbehalten.