Im Gegensatz zum Strafverfahren kann bei OWi-Tatbeständen ein “Verletzter” nicht durchsetzen, dass die Verwaltungsbehörde gegen einen Betroffenen ein Bußgeldverfahren betreibt. Gelegentlich wird dies dennoch versucht, etwa zur Bearbeitung von privat gefertigten Anzeigen gegen “Parksünder” (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.09.2013 – 13 LA 144/12). Vorliegend ging es demgegenüber um behauptete Verstöße gegen Lärmschutzvorschriften. Einer dahingehenden Klage gegen die Ordnungsbehörde oder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt jedoch bereits die erforderliche Klage- bzw. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), wie das OVG des Saarlandes in diesem Beschluss feststellt.
OVG Saarlouis, Beschluss vom 29.03.2018 – 2 D 5/18
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 5 L 2370/17 in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Bearbeitung einer Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit aufgrund des Glockenläutens einer benachbarten Kirche. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 10.9.2017 an die Gemeinde A-Stadt und beantragte gegen die Verantwortlichen der Katholischen Kirche in A-Stadt ein Ordnungsgeld zu verhängen. Dieses Schreiben sandte die Gemeinde A-Stadt an den Antragsteller mit dem Hinweis zurück, dass für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten der Antragsgegner zuständig sei. Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 29.9.2017 an den Antragsgegner und beantragte die „Verfolgung der Lärmbelästigung, Ruhestörung, gesundheitliche Beeinträchtigung durch Schlafentzug durch die Verantwortlichen der Katholischen Kirche in A-Stadt.“ Mit Schreiben vom 5.10.2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er nicht beabsichtige ein Bußgeld zu verhängen, weil seiner Ansicht nach keine Ordnungswidrigkeit vorliege.
Am 27.11.2017 ging der Eilantrag des Antragstellers beim Verwaltungsgericht ein. Mit diesem beantragte der Antragsteller, den Verfahrensgegner zur amtlichen Tätigkeit gerichtlich zu zwingen und seine Eingabe wegen OWiG-Lärmbelästigung zu bearbeiten. Des Weiteren beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er wende sich seit Monaten ungehört an Verwaltungen wegen unzumutbarer und auch rechtswidriger Lärmbelästigung durch die Katholische Kirche St. P. und P. in A-Stadt. Er habe auf seine Anzeige weder eine Eingangsbestätigung noch eine Abhilfe der gesundheitsschädlichen Lärmbelästigung erhalten. Er sei 63 Jahre alt, lungenkrank und brauche seinen Schlaf. Auch sehe er sich hinsichtlich Art. 4 GG als Jude diskriminiert. Es werde offenbar zuwider Art. 3 GG die Amtspflicht der Sachbearbeitung hinter die Katholikenbegünstigung gestellt. Er werde auch am Wochenende um 6.30 Uhr durch rechtswidriges Glockenläuten aus dem Schlaf gerissen und habe deshalb Kopfschmerzen, Schwindelgefühle und könne nicht mehr schlafen. Es gelte die verfassungsgarantierte Trennung von Kirche und Staat.
Mit Beschluss vom 29.12.2017 – 5 L 2370/17 – wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Antragsteller könne keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verwaltungsgerichtlich geltend machen. Insoweit sei maßgeblich, dass dem Ordnungswidrigkeitenrecht eine Beteiligung des gestörten Nachbarn fremd sei. Deshalb könne das begehrte repressive Einschreiten gegen das nach Ansicht des Antragstellers rechtswidrige Glockenläuten durch Prüfung und Erlass von Verwarnungen oder Bußgeldbescheiden nach dem OWiG nicht im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes durchgesetzt werden. Denn im Ordnungswidrigkeitenrecht gebe es anders als im Strafverfahren keine Beteiligung des Verletzten und auch kein „Ahndungserzwingungsverfahren“. Auch sonst korrespondiere den objektiv-rechtlichen Verpflichtungen der Bußgeldbehörde bei Eingang einer Anzeige kein subjektives Recht des Anzeigeerstatters.
Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet sich die am 6.1.2018 eingegangene Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.12.2017 – 5 L 2370/17 – ist zulässig, aber unbegründet. Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt. In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren zu Recht verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis setzt zum Zwecke des Ausschlusses von Popularklagen analog § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht. Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden können und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, kommen alle Normen in Betracht, die entweder ausschließlich oder – neben anderen Zwecken – zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen. (Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl., § 42 Rdnrn. 59, 78)
An einem solchen subjektiv öffentlichen Recht des Antragstellers fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anzeigeerstatter keinen durchsetzbaren Anspruch auf Tätigwerden der Bußgeldbehörde hat. Den objektiv-rechtlichen Verpflichtungen der Bußgeldbehörde bei Eingang einer Anzeige korrespondiert kein subjektives Recht des Anzeigeerstatters. Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt anders als das Strafverfahrensrecht keine subjektiven Rechtspositionen von Anzeigeerstattern, die auf eine Pflicht zur Bearbeitung, Durchführung eines Verfahrens und Ahndung eines festgestellten Verstoßes gerichtet wären. Insbesondere gibt es kein dem strafrechtlichen Klageerzwingungsverfahren entsprechendes “Ahndungserzwingungsverfahren” (§ 46 Abs. 3 Satz 3 OWiG). (Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.9.2013 – 13 LA 144/12 -; sowie OVG Münster, Urteil vom 26.1.1982 – 4 A 2586/80 -, jeweils bei juris) Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner anderen Betrachtung Anlass. Daher ist die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – aufgrund des Fehlens einer subjektiven Rechtsposition des Antragstellers hinsichtlich des Tätigwerdens des Antragsgegners als Bußgeldbehörde – zurückzuweisen.
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Verwaltungsgericht geltend macht, ist dies bereits nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§ 152 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im vorliegenden Fall hätte der Antragsteller die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – wie für ihn aus der dem Beschluss vom 29.12.2017 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ersichtlich – im Wege der Beschwerde angreifen können, wobei insoweit allerdings der vor dem Oberverwaltungsgericht geltende Vertretungszwang zu beachten gewesen wäre (§ 67 Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 5502 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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