Zum Thema Verständigung im Strafprozess gab es in letzter Zeit etliche Entscheidungen des BGH und auch einige des BVerfG. Anders sieht es für Bußgeldverfahren aus, in denen die StPO-Vorschriften zur Verständigung mit einigen Modifikationen (§ 78 Abs. 2 OWiG) ebenfalls anwendbar sind. In einem neuen Beschluss meint das OLG Hamburg: Geht es nur um eine Tat im prozessualen Sinne sowie einen verwirklichten Bußgeldtatbestand, bestehe keine Mitteilungspflicht über Gespräche, deren Gegenstand eine Verfahrenseinstellung (§ 47 Abs. 2 OWiG) war. Und: Wegen der geringeren Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im OWi-Verfahren müsse ein Urteil nicht – so wie ein Strafurteil – regelmäßig auf einer Verletzung der Verständigungsvorschriften beruhen (Beschluss vom 27.03.2015, Az. 1 RB 58/14).

a) Der Rüge liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Vorsitzende schrieb unter dem 18. März 2014 an die Staatsanwaltschaft und übermittelte – namentlich unter Hinweis auf die lange zurückliegende Tatzeit – ihre „Bitte um Zustimmung zur Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG”. Dem entsprach die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. April 2014 unter der Bedingung, dass „der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat”. Sodann teilte die Vorsitzende dem Verteidiger fernmündlich ihre Absicht mit, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Kostenfolge einzustellen. Der Verteidiger bat zunächst um die Möglichkeit zur Rücksprache mit seinem Mandanten, lehnte eine Einstellung unter Auferlegung der Kostenlast jedoch wenige Tage später im Namen des Betroffenen ab. Im selben Telefonat bot die Vorsitzende sodann dem Verteidiger an, dass Verfahren gegen eine „Kostenregelung 2/3 zu Lasten des Betroffenen” einzustellen. Auch dies lehnte der Verteidiger sogleich ab. Im Rahmen Hauptverhandlung teilte die Vorsitzende weder den Schriftwechsel mit der Staatsanwaltschaft noch die geführten Telefonate mit.

Hierin erblickt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen § 46 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Halbsatz 1 OWiG i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO und qualifiziert die vorgetragenen Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten als „Verständigungsgespräche“.b) Der Senat kann dahin stehen lassen, ob sämtliche rügebegründenden Tatsachen vollständig vorgetragen worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn schon der mangels einer – gerade im Verständigungskontext regelmäßig unentbehrlichen – dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden (vgl. hierzu KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 7. Aufl., § 257c Rn. 70) als wahr zu unterstellende Rügevortrag des Beschwerdeführers (vgl. nur HansOLG Hamburg, Beschl. v. 5. August 2014 – 1 – 27/14 (Rev), BeckRS 2014 15851, insoweit in NStZ 2014, 534 nicht abgedruckt) trägt den geltend gemachten Rechtsfehler nicht, sodass die Rüge jedenfalls unbegründet ist.

aa) Nach § 46 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Halbsatz 1 OWiG i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende mit, wenn eine Erörterung stattgefunden hat, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und „wenn ja, deren wesentlichen Inhalt“. Auch im Bußgeldverfahren sollen unter – freilich modifizierter (vgl. etwa § 78 Abs. 2 OWiG) – Anwendung der Regelungen des Verständigungsgesetzes durchgeführte Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 26. August 2014 – 2 BvR 2400/13, NJW 2014, 3504 f.), so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung dieser gesetzlichen Grundsätze auch hier kein Raum verbleibt.

Die Mitteilungspflicht besteht allerdings – auch im Bußgeldverfahren (vgl. § 78 Abs. 2 OWiG) – ausschließlich für verständigungsbezogene Erörterungen nach § 212 StPO, also solche Gespräche, bei denen Fragen des prozessualen Verhaltens des Betroffenen in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Rechtsfolgenerwartung naheliegt (vgl. zum Strafprozess BVerfG, Urt. v. 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 216 Tz. 85). Die Gespräche müssen demgemäß zumindest einen Anhaltspunkt für ein auf das Verfahrensergebnis bezogenes ausdrückliches oder konkludentes Verhandeln aufweisen (vgl. KK-StPO/Wenske, a.a.O., § 257b Rn. 5). Bloß organisatorische Hinweise des Vorsitzenden, eine schlichte „Fühlungsaufnahme”, also der Versuch, verständigungsbezogene Gespräche zu initiieren, oder aber die einseitige gerichtliche Kundgabe eines Rechtsstandpunktes, etwa betreffend eine Verfahrensbeschränkung, weisen diese rechtliche Qualität noch nicht auf (vgl. nur BGH, Urt. v. 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315, 317; Beschl. v. 20. Oktober 2010 – 1 StR 400/10, NStZ 2011, 592, 593; ferner Schneider, NStZ 2014, 192, 198; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 243 Rn. 18a; KK-StPO/Wenske,. a.a.O., Rn. 6).

bb) Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben waren die zwischen Gericht und den Verfahrensbeteiligten geführten Gespräche nicht mitteilungspflichtig.

Zwar können im Strafprozess auch Gespräche über Verfahrensbeschränkungen (§§ 154, 154a StPO) ebenso wie solche über eine Totaleinstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO) grundsätzlich Gegenstand dokumentations- (§§ 212, 202a Satz 2 StPO) und mitteilungspflichtiger (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) Erörterungen sein (aA allerdings HansOLG, Beschl. v. 7. Februar 2014 – 3 REV 8/14; KG, Beschl. v. 10. Januar 2014 – [2] 161 Ss 132/13 (47/13), NStZ 2014, 293, 294; Schneider, NStZ 2014, 252, 262). Denn als Verständigungsgegenstand kommen gem. § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO auch sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren, also auch Einstellungsentscheidungen (vgl. BT- Drucks. 16/12310, S. 13), in Betracht, soweit dem Gericht ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257c Rn. 13; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, a.a.O., § 257c Rn. 15).

Dies gilt aber für Gespräche über eine im Ermessen des Gerichts vorzunehmende Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG nicht in gleicher Weise. Jedenfalls wenn nur eine Tat im prozessualen Sinne und ein einziger hierdurch verwirklichter Bußgeldtatbestand in Rede stehen, eröffnet das Gesetz keinen Spielraum für ein Verhandeln über den Verfahrensausgang zwischen Gericht und Betroffenen. Er kann kein zum Verfahrensausgang konnexes prozessuales Verhalten einbringen, sodass eine Verständigung hierüber in der Hauptverhandlung in diesen Fällen ausgeschlossen ist. Der Betroffene hat die gerichtliche Ermessensentscheidung schlicht hinzunehmen; das Inaussichtstellen eines Geständnisses für einen nach erfolgter Teileinstellung etwa verbleibenden Tatvorwurf eröffnet sich ihm in diesen Fällen ebenso wenig zu wie eine Zustimmungsbefugnis zu einer Verfahrenseinstellung oder eine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der damit verbundenen Kostenentscheidung (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der strafprozessualen Verfahrenspraxis, nach der eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Gegenstand einer Verständigung sein kann (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.), obwohl sie unabhängig von der Zustimmung eines Angeklagten möglich ist. Rechtspraktisch wird hier in aller Regel aber betreffend der verbleibenden Tatvorwürfe im nämlichen Verfahren ein Prozessverhalten des Angeklagten in Rede stehen, dass diese Verfahrensvereinfachung rechtfertigt.

Dass die Gerichtsvorsitzende hier insoweit ersichtlich einem Rechtsirrtum unterlag und eine Zustimmung oder aber irgendeine Anfechtungsmöglichkeit des Betroffenen in ihre Überlegungen einstellte, lässt eine Mitteilungspflicht für diese Schein-Erörterungen nicht entstehen. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob – was mit Blick auf die untergeordnete Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Bußgeldverfahren nicht etwa nahe liegt (vgl. nur Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 56a; in KK-OWiG/Senge, 4. Aufl., § 71 Rn. 54) – die strengen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Beruhensprüfung (sog. Quasi-Beruhenszusammenhang, vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 223, Tz. 97, sowie zuletzt die Kammerbeschlüsse v. 15. Januar 2014 – 878/14 und 2055/14, BeckRS 2015, 41991 und BeckRS 2015, 41992) hier uneingeschränkte Anwendung finden.