Es gab – mal wieder – Ärger mit dem Gemeindevollzugsdienst der Stadt Emmendingen, dieses Mal im Rahmen einer Kontrolle wegen der Anleinpflicht der Hunde. Wieder beschwerte sich eine Bürgerin über eine – von ihr als überzogen empfundene – Kontrolle, wieder flogen Schimpfwörter und wieder kam es zu einem Strafverfahren vor dem AG Emmendingen. Ähnlich wie in dem Fall von letztem Jahr hatten die Beamten in der Hauptverhandlung löchrige Erinnerungen (“Davon, dass er (der Zeuge) seine Zulassung als Nebenkläger beantragt habe, wisse er nichts. Er wisse gar nicht, was das ist. Das müssten seine Vorgesetzten veranlasst haben. Auch von einem Strafantrag wisse er nichts. Er wolle aber unbedingt, dass die Angeklagte bestraft werde.“); hinzu kam noch, dass sie Äußerungen der Angeklagten ausdrücklich in ihre Aktenvermerke aufnahmen, sich in der Verhandlung an diese Äußerungen aber nicht mehr erinnern konnten. Es kam, wie es kommen musste: wieder ein Freispruch. Denn das AG ging in dubio pro reo davon aus, dass die Angeklagte mit der Äußerung ihren Hund meinte, die Beamten die Äußerung – was der Angeklagten wohl bewusst war – jedoch hören konnten. Sie sei allerdings im “Kampf ums Recht” durch die Meinungsfreiheit geschützt (Urteil vom 19.03.2015, Az. 5 Cs 350 Js 25962/13).

I. Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte mit Strafbefehlsantrag vom 01.10.2013 der Angeklagten A eine Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 185, 194 Abs. 1, 52 StGB zur Last. Sie habe sich am 14.08.2013 mit ihrem Ehemann und mehreren Hunden im Bereich des Elzdammes bei Emmendingen-Wasser in der Nähe des dortigen Baggersees aufgehalten. Gegen 8.55 Uhr hätten sie zwei Gemeindevollzugsbedienstete der Stadt Emmendingen, B und C, einer Kontrolle zur Einhaltung des dort geltenden Leinenzwanges für Hunde unterzogen.

Nach einem Wortwechsel im Rahmen der Kontrolle habe sie im Weggehen die beiden vorbezeichneten Gemeindevollzugsbediensteten mit dem Wort „Arschloch“ beschimpft, um so ihnen gegenüber ihre Missachtung auszudrücken. Wie von der Angeklagten gewollt, hätten sich B und C dadurch in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Beide Geschädigte sowie der Dienstvorgesetzte der Stadt Emmendingen hätten form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

Das Amtsgericht Emmendingen hatte in mehrfacher Hinsicht Bedenken gegen den Erlass des Strafbefehls. Deshalb beraumte es mit Beschluss vom 23.10.2013 einen Termin zur mündlichen Hauptverhandlung an (§ 408 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Zweifel hinsichtlich des – vorrangig zu prüfenden – Bestehens eines Verfahrenshindernisses (wirksamer Strafantrag) konnten nach – zeitaufwändiger – Prüfung letztlich beseitigt werden (dazu nachfolgend II.); nicht hingegen Zweifel hinsichtlich des Nachweises eines tatbestandsmäßigen, konkret rechtswidrigen und grundrechtsabwägungsfest – vorwerfbaren Verhaltens der Angeklagten im Sinne des Strafbefehlsantrages (dazu nachfolgend III. und IV.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Angeklagte deshalb freizusprechen (dazu nachfolgend V.)

II. Das Verfahren war nicht bereits wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrages gemäß §§ 260 Abs. 3 oder 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

Zwar wird eine Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auch ging der Strafantrag des Dienstvorgesetzten (vgl. § 77a Abs. 1 StGB) der beiden vorbezeichneten Gemeindevollzugsbediensteten – Stadtoberverwaltungsrat D, insoweit bevollmächtigt durch den Oberbürgermeister E – erst am 20.11.2013 – und damit nach Ablauf der Drei-Monatsfrist gem. § 77b Abs. 1 StGB – beim Amtsgericht Emmendingen ein.

Ob die Weiterleitung eines von den beiden Gemeindevollzugsbediensteten unterschriebenen Gedächtnisprotokolls durch die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Fachbereichs l (Service und Sicherheit) der Stadt Emmendingen, F, an das Polizeirevier Emmendingen (dort eingegangen am 19.08.2013) unter Beifügung der von ihr unterschriebenen Formulierung „hiermit erstatten wir Strafanzeige und stellen Strafantrag gegen Frau A wegen aller in Frage kommenden Straftatbestände“ dahingehend auszulegen war, dass diese insoweit als „Botin“ tätig war, kann dahinstehen.

Am 13.11.2014 – und damit einen Tag vor Ablauf der Dreimonatsfrist – ging jedenfalls eine von den Gemeindevollzugsdienstmitarbeitern B und C unterschriebene Strafantragserklärung beim Amtsgericht Emmendingen ein.

Die Tatsache, dass die beiden vorbezeichneten Bediensteten gleichzeitig eine Anschlusserklärung gemäß § 395 ff StPO abgaben, die mangels Vorliegens der Voraussetzungen zum Anschluss als Nebenkläger (z.B. schwere Folgen der Tat, vgl. § 395 Abs. 3 StPO) ins Leere ging, vermag daran nichts zu ändern.

III. Die 70jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte war von dem Vorwurf entsprechend oben I. jedoch aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen.

Die Angeklagte räumte ein, ihren Hund eine kurze Zeit lang nicht angeleint zu haben. Richtig sei auch, dass es eine hitzige Diskussion mit den beiden Gemeindevollzugsbediensteten gegeben habe, weil sie als Bürgerin über die Art und Durchführung der staatlichen Kontrollmaßnahme verärgert gewesen sei. Nicht richtig sei hingegen, dass sie zu den beiden Bediensteten „Arschloch“ gesagt habe. Sie habe weder „Arschloch“, noch „Arschlöcher“ gesagt. Der Wortwechsel mit den beiden Bediensteten sei vielmehr bereits beendet gewesen. Ihr Ehemann habe schließlich seine Personalien angegeben. Sie selbst sei bereits ein Stück weit weggelaufen, um sich nicht weiter zu ärgern. Als sie 5 bis 10 Meter entfernt gewesen sei, habe sie zu ihrem Hund gesagt: „Charly, es kommt noch so weit, dass ich dir den Arsch lecken muss!“

Das habe eine Vorgeschichte: Ihr Ehemann sei bereits über 70 Jahre alt und habe einige Zeit vor dem Vorfall einen Schlaganfall erlitten, von dem er sich immer noch nicht erholt gehabt habe. Sie und ihr Ehemann hingen beide sehr an ihrem Labrador-Mix „Charly“. Im Sommer gingen sie jeden Morgen auf dem Fuß- und Fahrradweg an der Elz entlang mit ihm spazieren. Die Führung des Hundes obliege dabei stets ihr, da ihr Ehemann krankheitsbedingt hierzu nicht mehr in der Lage sei. So auch an dem fraglichen Tage. Im Bereich des Baggersees bei Wasser habe sie den Hund kurz von der Leine gemacht und er sei im Fluss geschwommen.

Als der Hund gerade wieder aus dem Wasser gekommen sei, sei sie – die Angeklagte – kurz abgelenkt worden, Auf der Wiese vor ihr sei ein Mann gestanden, splitternackt, der wohl gerade in der Elz gebadet gehabt habe. Sie sei irritiert gewesen und habe sich noch gefragt, ob es vielleicht auch Nacktbaderinnen in Sichtweite gebe, so dass sich auch ihrem Ehemann entsprechende Anblicke geboten hätten. Deshalb habe sie Charly versehentlich nicht gleich wieder angeleint, sondern erst nachdem er wenige Meter nebenher gelaufen sei.

In diesem Moment sei ein Zivilauto auf dem Weg, wo gar keine Autos fahren dürften, von hinten in schneller Fahrt herangekommen, an ihr und ihrem Ehemann vorbeigebraust und habe sodann stark abgebremst. Zwei große Männer seien ausgestiegen, schnellen Schrittes auf sie zugekommen und hätten sich vor ihnen aufgebaut. Sie sei erschrocken gewesen und habe Angst bekommen, dass sich auch ihr Ehemann erschrecke und womöglich glaube, sie würden überfallen.

Die beiden Männer hätten jeweils ein blaues Hemd angehabt. Es könne sein, dass an der Seite das Wappen der Stadt Emmendingen aufgedruckt gewesen sei. Das habe sie aber in ihrer Aufregung zunächst nicht bewusst wahrgenommen. Die Männer hätten gleich gesagt, sie müssten ein Verfahren gegen sie – die Angeklagte – einleiten, weil sie gegen den Leinenzwang verstoßen habe. Ein Hund müsse im Übrigen selbst dann angeleint bleiben, wenn er im Fluss schwimme.

Die Männer hätten ihren Namen und ihren Ausweis verlangt. Sie habe aber keinen Ausweis dabei gehabt. Es sei sodann zu einem Wortwechsel gekommen. Sie habe u.a. auch darauf hingewiesen, dass es doch schon genügend Einschränkungen für Hundehalter gebe. Unter anderem zahle sie brav ihre Hundesteuer und habe auch jedes Mal einen Beutel dabei, damit kein Kot von Charly am Elzdamm zurückbleibe. Sie würde ihm sogar öfters den „Arsch“ abwischen. Jetzt würde man eine Szene machen, weil sie 10 bis 15 Meter den Leinenzwang missachtet habe. Dass überall Hundekot und Scherben und sonstiger Dreck herumlägen, würde hingegen die Stadt Emmendingen nicht interessieren.

Ihr Ehemann, den der Wortwechsel stark belastet habe, und der ihr – der Angeklagten – Temperament kenne, habe schließlich zu vermitteln versucht und seinen Ausweis gezeigt, unter Hinweis darauf, daraus könne man ja auch ihre Anschrift entnehmen. Einer der beiden Kontrolleure habe den Ausweis sogleich mit einem Handy fotografiert. Sie selbst habe von der ganzen Aufführung genug gehabt und sei in Richtung Parkplatz weggelaufen, während ihr Ehemann noch mit den Bediensteten gesprochen habe. Als sie bereits ca. 10 bis 15 Meter entfernt gewesen sei, habe sie sodann den vorerwähnten Satz gesagt. Darüber, ob die Bediensteten ihn insgesamt oder Teile davon mithören konnten, habe sie sich keine Gedanken gemacht.

Der Zeuge B hat den Vorfall hingegen wie folgt geschildert: Er und sein Kollege führten im Sommer auf dem besagten Fuß- und Fahrradweg beinahe täglich in einem Zivilauto Kontrollen zur Einhaltung des Leinenzwanges für Hunde durch. Sie hätten dabei die Angeklagte erwischt, als sie gegen die Vorschriften verstoßen habe. Sie habe sich nicht ausweisen können. Es sei zu einem hitzigen Wortwechsel gekommen. Sie – die beiden Bediensteten – seien kaum zu Wort gekommen. Es sei u.a. um Hundesteuer und Ähnliches gegangen sowie darum, worauf sie sich bei ihrer Arbeit vielleicht besser konzentrieren sollten. Zu Beleidigungen sei es während des Wortwechsels noch nicht gekommen, erst danach, als sich die Angeklagte bereits ca. 5 bis 10 Meter entfernt gehabt habe.

Er habe genau gehört, wie die Angeklagte „Arschloch“ gesagt habe, nicht etwa „Arschlöcher“ und auch nicht „Arsch“. Er habe den Ausdruck auf sie beide bezogen. Er sei jedoch gerade damit beschäftigt gewesen, die Personalien aufzuschreiben, die der Ehemann schließlich angegeben habe. Wenn der Ausspruch der Angeklagten also nur auf einen von ihnen bezogen gewesen sein sollte, dann eher auf seinen Kollegen.

Ob die Angeklagte sich dabei zu ihnen umgedreht habe oder ob es Blickkontakt gegeben habe, könne er nicht mehr sagen.

Wieso im Strafbefehlsantrag von mehreren Hunden die Rede sei, wisse er nicht. Richtig sei, dass in der Nähe noch andere Hunde gewesen seien; dort gelte allerdings kein Leinenzwang. Wieso gegen den Ehemann schließlich ein Bußgeldbescheid ergangen sei, wisse er ebenfalls nicht. Er habe sich darüber selbst auch gewundert. Schließlich habe man dessen Personalien nur deshalb aufgenommen, weil die Angeklagte sich nicht habe ausweisen können.

Der Zeuge C hat bekundet, er und sein Kollege seien mit einem Zivilfahrzeug langsam herangefahren, ausgestiegen, hätten sich freundlich vorgestellt und die Angeklagte auf ihr Fehlverhalten aufmerksam gemacht. Diese sei jedoch gänzlich uneinsichtig gewesen, hätte sie kaum zu Wort kommen lassen und schließlich – nachdem sie sich bereits etwa 10 Meter entfernt gehabt habe – „Arschloch“ gesagt. Er und sein Kollege hätten sich eigentlich beide betroffen gefühlt. Wenn nur einer gemeint gewesen sei, dann wohl am ehesten er – der Zeuge C. Schließlich habe er zuvor hauptsächlich das Gespräch geführt. Bei dem vorangegangenen Wortwechsel sei es auch um Hundesteuer gegangen und wieso ausgerechnet der Verstoß der Angeklagten beanstandet würde, obwohl in der Nähe auch andere Hunde nicht angeleint seien.

Davon, dass er seine Zulassung als Nebenkläger beantragt habe, wisse er nichts. Er wisse gar nicht, was das ist. Das müssten seine Vorgesetzten veranlasst haben. Auch von einem Strafantrag wisse er nichts. Er wolle aber unbedingt, dass die Angeklagte bestraft werde.

Ob sich die Angeklagte vor ihrer Äußerung umgedreht habe, wisse er gleichfalls nicht. Er habe sich aber angesprochen gefühlt. Bei dem Wortwechsel zuvor sei es zwar hitzig zugegangen, eine Beleidigung habe die Angeklagte da jedoch nicht von sich gegeben.

Der Ehemann der Angeklagten, G, hat als Zeuge folgendes bekundet: Er habe weder etwas wie “Arschloch“, noch „Arschlöcher“, noch „Arsch“ gehört. Seit einem Schlaganfall und einem Hörsturz höre er allerdings sehr schlecht. Außerdem habe ihn die überfallartige Kontrolle derart aufgeregt, dass er noch den ganzen Tag lang Vorhofflimmern gehabt habe.

Zunächst hätte an dem fraglichen Tage seine Ehefrau und ihn ein Nacktbader irritiert. Dann sei ein Zivilfahrzeug von hinten herangerast, zwei Männer seien ausgestiegen und hätten sich vor ihnen aufgebaut. Er habe erst viel später gesehen, dass diese ein Emblem der Stadt Emmendingen auf ihren Hemdsärmeln gehabt hätten. Sie hätten gleich gesagt, wenn sich seine Ehefrau nicht sofort ausweise, würden beide festgehalten bis die Polizei kommt. Es sei dann zu einem erregten Wortwechsel vor allem zwischen seiner Ehefrau und den beiden Herren gekommen.

Er habe schließlich zu seiner Frau gesagt, komm, nimm den Hund und geh schon vor. Dann habe er seinen Ausweis aus dem Geldbeutel geholt und ihn den Männern gezeigt, weil seine Frau ihren nicht dabei gehabt habe.

Zum Dank dafür habe er dann schließlich selbst einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die Tiergefahrenschutzverordnung der Stadt Emmendingen bekommen. Er selbst habe angeblich gegen den Leinenzwang verstoßen. Als Beweismittel dafür sei ein Foto seines Ausweises angeführt worden. Dabei hätten die Bediensteten doch gesehen, dass seine Frau „Charly“ geführt habe. Er habe die 10,- EUR schließlich gleichwohl bezahlt, weil ihn die ganze Sache schon genug aufgeregt gehabt habe.

Wenn seine Frau das mit dem „Arsch“ zu ihrem Hund gesagt habe, würde das zu ihr passen. Charly sei wie ihr „viertes Kind“. Wenn er sich wieder einmal auf dem Sofa im Wohnzimmer breitgemacht habe, würden sie öfters sagen, „komm, beweg deinen Arsch und geh jetzt weg“. Charly habe ihnen das noch nie übelgenommen.

IV. In tatsächlicher Hinsicht konnte das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Angeklagte die Gemeindevollzugsbediensteten B und C jeweils oder auch nur einen von beiden – objektiv und subjektiv – als „Arschloch“ bezeichnet hat.

Zur Überzeugung des Gerichts steht lediglich fest, dass die Angeklagte in etwa 10 Meter Entfernung von zwei Gemeindevollzugsbediensteten einerseits objektiv sich der 5 Buchstaben „A R S C H‘ in dieser Reihenfolge und in einem Wortzusammenhang entäußert hat und dass andererseits die Bediensteten dies subjektiv auf sich bezogen haben.

Die Angeklagte hat die Äußerung insoweit glaubhaft eingeräumt, wenngleich als Teil eines Satzes und ohne Bezug zu den Bediensteten. Diese wiederum haben glaubhaft bekundet, sie hätten sich zumindest zum Zeitpunkt der Äußerung insoweit beide angesprochen gefühlt.

Die Frage, ob die Angeklagte ihren Ausspruch auch subjektiv – direkt oder indirekt – an die beiden Gemeindevollzugsbediensteten gerichtet hat oder ob diese jeweils bzw. zumindest einer davon einem Missverständnis unterlegen sind/ist, konnte auf der Grundlage einer Akte, die auf immerhin 125 Seiten angewachsen war, auch nach Durchführung einer 3-stündigen mündlichen Hauptverhandlung nicht abschließend geklärt werden,

Es verblieben insoweit vielmehr Zweifel von einer Erheblichkeit, die die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zwingend geboten. Demnach war zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass sie den Ausspruch in Gestalt des Satzes „Charly, es kommt noch so weit, dass ich dir den Arsch lecken muss!“ von sich gegeben hat.

Unbeteiligte Zeugen standen nicht zur Verfügung. Die Darstellungen der Angeklagten einerseits und der beiden Gemeindevollzugsbediensteten andererseits wiesen lediglich im soeben festgestellten Umfang eine gemeinsame Schnittmenge auf. Der Ehemann der Angeklagten bekundete unwiderlegbar, er habe den Ausspruch krankheitsbedingt nicht wahrgenommen.

Im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, NZV 1994,486 ff mwN)) war bei der gegebenen Sachlage im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Grundrechtes der Meinungsfreiheit zunächst zu prüfen, inwieweit bei einer mehrdeutigen Äußerung, die einer Angeklagten zur Last gelegt wird, in einem vorgelagerten Schritt – – auf tatsächlicher Ebene – andere mögliche – für die Angeklagte günstigere – Deutungen wirklich mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden können.

Demnach scheidet z.B. eine Beleidigung eines Polizeibeamten regelmäßig dann aus, wenn nicht auszuschließen ist, dass die vermeintlich herabsetzenden Äußerungen nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten haben (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2003 – III-2b Ss 224/02 – 2/03 I, NJW 2003, 3721 (LS) bzw. NStZ-RR 2003, 295 (LS und Gründe)).

Unbeschadet der Frage, ob die Angeklagte tatsächlich beim Weglaufen nach dem Wortwechsel „Arsch“ oder etwa „Arschloch“ bzw. „Arschlöcher“ gesagt hat, kamen insoweit nach Lage der Dinge insgesamt 7 anale Bezugspunkte in Betracht: Die Angeklagte selbst, ihr Ehemann, der Nacktschwimmer, der Hund „Charly“, die Gemeindevollzugsbediensteten B und C, nur der Gemeindevollzugsbedienstete B oder auch nur der Gemeindevollzugsbedienstete C.

Dass die Angeklagte sich in einer Art Selbstgespräch im Sinne einer Frustäußerung beim Weglaufen und quasi im Rückblick als „Arschloch“ bezeichnete, weil sie sich einen Spaziergang an einem schönen Sommermorgen dadurch vermiesen ließ, dass sie sich auf eine Diskussion über die Prioritätensetzung auf Leinenzwang seitens kontrollierender Ordnungshüter überhaupt eingelassen hatte, wäre nicht gänzlich lebensfremd. Dafür gab es vorliegend indes – selbst auf der Grundlage der Einlassung der Angeklagten und ihres Ehemannes – keinerlei Anhaltspunkte.

Auch dass die Angeklagte – entsprechend ihres auch in der mündlichen Hauptverhandlung im Sinne einer Selbstdokumentation erlebbaren Temperamentes – ihrem Ehemann zugezischt hätte „Arschloch“, weil dieser ihr durch die Zurverfügungstellung seiner Personalien quasi in den Rücken gefallen wäre, erschiene nicht gänzlich lebensfremd. Aber auch insoweit ergab die Beweisaufnahme keinerlei belastbare motivationale Anhaltspunkte.

Das Vorstehende gilt gleichermaßen für den möglichen Bezugspunkt des „Nacktschwimmers“. Dieser war nach der Einlassung der Angeklagten gleichfalls Störer – und zwar im Sinne eines Erstverursachers ihrer Konfrontation mit den Ordnungshütern. Anhaltspunkte dafür, dass er deshalb Zielrichtung einer Unmutsäußerung entsprechend dem Verfahrensgegenstand wurde, hat die Beweisaufnahme indes nicht ergeben.

Dass die Angeklagte mit dem Wort „Arsch“ oder „Arschloch“ gleich beide Gemeindevollzugsbedienstete treffen wollte (so die von der Staatsanwaltschaft Freiburg im Strafbefehls-Antrag zugrunde gelegte Version), erscheint nach dem gebildeten Eindruck, den die Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, schon deshalb eher unwahrscheinlich, weil diese selbst in einer emotional aufgeladenen Situation dann wohl ganz bewusst den Plural „Arschlöcher“ gezischt hätte.

Schließlich sind die beiden Bediensteten unübersehbar keine „Siamesischen Zwillinge“. Dass sie glaubhaft bekundet haben, sich subjektiv „in Personalunion“ angesprochen gefühlt zu haben, ist unter Solidarisierungsaspekten nachvollziehbar, dürfte jedoch die Verbalisierungsebene der Angeklagten kaum antizipierend erreicht haben.

Wenn überhaupt, dürfte die Angeklagte demnach ihren Ausspruch nur auf einen der beiden Gemeindevollzugsbediensteten bezogen haben. Dass es sich hierbei um den Zeugen B handelte, erscheint wenig wahrscheinlich. Die Zeugen B und C haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, während des vorangegangenen Wortwechsels sei der wesentlich Aktivere der Zeuge C gewesen.

Nach alledem blieben hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Äußerung nur zwei plausible Geschehensabläufe: Entweder die Angeklagte hat bewusst den Gemeindevollzugsbediensteten C als “Arschloch“ bezeichnet oder sie hat zu ihrem Hund gewandt gesagt: „Charly, es kommt noch so weit, dass ich dir den Arsch lecken muss!“. Insoweit stand „Aussage gegen Aussage“. Nach dem Zweifelsgrundsatz war zu Gunsten der Angeklagten von der zweitgenannten Möglichkeit auszugehen, allerdings unter bewusster Inkaufnahme seitens der Angeklagten, dass die Äußerung auch von den beiden Gemeindevollzugsbediensteten gehört werden kann.

Maßgeblich hierfür war vor allem die Tatsache, dass sich die Angeklagte nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen B und C während des gesamten hitzigen und wohl von beiden Seiten emotional geführten Wortwechsels beherrscht und die Ebene von Beleidigungen nicht betreten hat. Das spricht dagegen, dass sie, nachdem die Begegnung beendet und sie die Örtlichkeit bereits verlassen hatte, plötzlich diese Beherrschung verloren haben soll.

Hinzu kommt, dass die Zeugen B und C gleichfalls übereinstimmend bekundeten, sie hätten zumindest keine Erinnerung daran, dass die Angeklagte während der inkriminierten Äußerung sich umgedreht und Blickkontakt mit ihnen aufgenommen hätte. Nach der Lebenserfahrung wäre hingegen im Falle einer Bilanz-Beleidigung eher zu erwarten gewesen, dass sich die Angeklagte umdreht und in Richtung beider Kontrolleure sagt: „Arschlöcher“.

Wie schnell Missverständnisse hinsichtlich der Bezugspunkte entstehen können, zeigt im Übrigen der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft, in welchem irrtümlich in der Nähe befindliche fremde Hunde der Angeklagten und ihrem Ehemann zugeordnet worden sind.

Für die Darstellung der Angeklagten spricht schließlich, dass die von der Angeklagten behauptete Formulierung nur auf den ersten Blick ziemlich „konstruiert“ erscheint. Der Hintergrund, dass im Verlauf des vorangegangenen Wortgefechtes wohl die Verwendung von Hundekotbeuteln und sogar das Abwischen des „Arsches“ des Hundes thematisiert worden sein dürften, lässt die Wahl einer entsprechenden ironischen Formulierung aber in einem anderen Licht erscheinen. Jedenfalls haben beide Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes in einem noch auf den tatsächlichen oder vermeintlichen Tattag datierten Aktenvermerk ausdrücklich festgehalten, die Angeklagte habe nachdrücklich darauf hingewiesen, dass sie doch auch immer die Hinterlassenschaften von ihrem Hund mitnehmen würden. In der mündlichen Hauptverhandlung bekundeten die Zeugen B und C allerdings unisono, an eine derartige Äußerung der Angeklagten hätten sie keine Erinnerung.

Erhebliche Zweifel hat das Gericht hingegen hinsichtlich der Behauptung der Angeklagten, sie sei davon ausgegangen, dass die beiden Gemeindevollzugsbediensteten ihre Äußerung gar nicht hören. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Selbst wenn es der Angeklagten gerade darauf angekommen sein sollte, dass beide Gemeindevollzugsbedienstete diesen Satz hören, wäre dies in der konkreten Situation nicht strafbar (dazu sogleich unter V.).

V. Ausgehend von der ironischen Formulierung: „Charly, es kommt noch so weit, dass ich dir den Arsch lecken muss!“, war eine Strafbarkeit des Verhaltens der Angeklagten gemäß §§ 185, 193 StGB zu verneinen. Bei der Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschrift des § 185 StGB ist entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts der Einfluss des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen.

Von besonderer Bedeutung war insoweit, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung im Vorfeld eines Bußgeldverfahrens im sogenannten „Kampf ums Recht“ getätigt worden ist (vgl. dazu jüngst AG Emmendingen, Urt. v. 08.07.2014, JuS 2015, 81 ff mit Anm. Hecker und mwN) und die Äußerung ausschließlich an die Vertreter der zuständigen Bußgeldbehörde gerichtet war, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnte.

In der konkreten Situation war es der Angeklagten zur plastischen Darstellung ihrer Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke oder Vergleiche zu benutzen, um ihre Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. Dass sie ggf. ihre Kritik auch hätte anders formulieren können, ist unerheblich, da auch die Form der Meinungsäußerung grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29.02.2012 – BvR 2883/11, NJW-RR 2012, 1002 f).

Auch Gemeindevollzugsdienstmitarbeiter sind insoweit einer drastischen Kritik nicht entzogen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führte die Abwägung im vorliegenden Zusammenhang zur Verneinung einer Strafbarkeit der Angeklagten.