Zu diesem Fall ist bereits die vorhergehende Entscheidung des LG Saarbrücken veröffentlicht: Der Beklagte zu 1) fuhr hinter einem anderen Fahrzeug auf die Autobahn auf und wechselte auf den linken Fahrstreifen, um dieses zu überholen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in diesem Bereich 80 km/h. Von hinten näherte sich der mit 1,18 ‰ alkoholisierte Kläger mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 130 – 154 km/h. Es kam zum Auffahrunfall, wobei streitig ist, wo sich das Fahrzeug des Klägers beim Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) befand und ob dieser das Fahrzeug des Klägers zu diesem Zeitpunkt sehen konnte.
Das OLG Saarbrücken bestätigt die Annahme des LG, dass der Kläger allein für den Verkehrsunfall zu haften hat. Ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) beim Wechsel des Fahrstreifens sei nicht nachgewiesen. Für einen Anscheinsbeweis fehle es der Kollision am zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel, denn der Abstand beider Fahrzeuge bei dem Spurwechsel habe nicht mehr genau bestimmt werden können. Demgegenüber sei die Betriebsgefahr der klägerischen Fahrzeugs auf Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h und der absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers massiv erhöht, für die Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Unfall spreche in diesem Fall ein Anscheinsbeweis. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs trete bei der Haftungsverteilung vollständig zurück.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2017 – 4 U 62/16
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 22. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 270/14 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 28. Mai 2014 auf der BAB 620 bei V. ereignet hat. Der Kläger befuhr an diesem Tag mit seinem Fahrzeug, einem Mercedes 216 CD, amtliches Kennzeichen XX-XX-X, die Autobahn in Fahrtrichtung S. auf dem linken Fahrstreifen. Der Beklagte zu 1. fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug, einem Opel …, amtliches Kennzeichen …-XX-…, an der Anschlussstelle V.- G. hinter dem Fahrzeug des Zeugen H. auf die Autobahn auf. Der Beklagte zu 1. wechselte sodann – die genaue Stelle und der Umfang ist zwischen den Parteien streitig – auf die linke Fahrspur, um das Fahrzeug des Zeugen H. zu überholen. Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,18 Promille aufwies, fuhr in der Folge auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1. auf. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle beträgt 80 km/h.
Am Fahrzeug des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kläger erlitt multiple Verletzungen, die zunächst stationär und später ambulant behandelt wurden. Mit seiner der Beklagten zu 2. am 18. Dezember 2014 zugestellten Klage begehrte er ursprünglich vollen Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes für sein Fahrzeug, Sachverständigenkosten, Kosten für An- und Abmeldung sowie eine Auslagenpauschale, zusammen 5.267,06 Euro, des weiteren Behandlungskosten in Höhe von 1.004,45 Euro sowie die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1. sei nach dem Auffahren auf die Autobahn nach kürzester Zeit mit immer noch geringer Geschwindigkeit unmittelbar vor das klägerische Fahrzeug auf die Überholspur gefahren; dies zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger ihm auf der Überholspur auf höchstens 20-25 Meter genähert habe. Im Zeitpunkt des Zusammenstoßes habe der Beklagte zu 1. das vorausfahrende Fahrzeug noch nicht erreicht und sei der Spurwechsel noch nicht abgeschlossen gewesen.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 90, 208 GA),
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.271,51 Euro nebst 5% über Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit sowie
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen aus der Unfallverletzung vom 28. Mai 2014 resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit nicht Forderungsübergang auf einen SLT erfolgt ist,
3. vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro, nebst 5% über dem Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt (Bl. 40, 90, 208 GA),
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei vor dem Unfall mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Der Beklagte zu 1. habe vor dem Spurwechsel seine Rückschaupflichten ordnungsgemäß wahrgenommen und den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Als er sich nach abgeschlossenem Spurwechsel bereits neben dem Fahrzeug des Zeugen H. befunden habe, sei der Kläger ungebremst auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1. aufgefahren.
Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. Z., F.-J. A. und J. J. K. (Bl. 89ff. GA) sowie gemäß Beweisbeschluss vom 21. Mai 2015 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (BI. 102 f. GA). Mit am 22. April 2016 verkündeten Urteil (BI. 213 ff. GA), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 25. April 2016 (BI. 227 GA) zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 24. Mai 2016 (BI. 249 GA) bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, den 27. Juni 2016 eingegangenem Schriftsatz (BI. 253 ff. GA) begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, ihn treffe lediglich eine 50-prozentige Mitverursachung. Bereits nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1. greife ein Anscheinsbeweis zu dessen Lasten ein. Da dieser in seiner informatorischen Anhörung angegeben habe, nach dem Auffahren auf die Autobahn noch ca. 100 Meter hinter dem Zeugen H. auf der rechten Fahrspur verblieben zu sein, und aufgrund des Feststehens des Kollisionsortes könne die maximale Entfernung, in der sich der Kläger bei Einleitung des Überholvorgangs des Beklagten zu 1. von diesem entfernt befunden habe, mit ca. 60 Metern eingegrenzt werden. Die seitens des Sachverständigen nicht ausschließbare Möglichkeit, dass der Spurwechsel zeitlich wesentlich früher erfolgt sei, könne daher aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten zu 1. ausgeschlossen werden. Zudem habe der Beklagte zu 1. den vorausfahrenden Zeugen H. noch nicht erreicht und habe sich tatsächlich noch deutlich hinter diesem befunden, da er andernfalls nicht auf das Heck dieses Fahrzeugs hätte geschleudert werden können. Das Gericht habe die als Zeugen vernommenen Fahrzeuginsassen im Fahrzeug des Klägers zu Unrecht als nicht glaubhaft angesehen. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung könne nur von dem seitens des Sachverständigen festgestellten unteren Wert, d.h. 130 km/h ausgegangen werden. Trotz überhöhter Geschwindigkeit verliere der Vorfahrtsberechtigte jedoch sein Vorfahrtsrecht nicht. Ferner habe der Kläger keinen alkoholbedingten Fahrfehler begangen. Es bedeute eine unzulässige Doppelverwertung, wenn man die angeblich auf der Alkoholisierung beruhende Geschwindigkeitsüberschreitung nochmals zum Nachteil des Klägers berücksichtigen wollte.
Der Kläger beantragt (Bl. 257, 280 GA), unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils,
1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.185,75 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen aus dem Unfallereignis vom 28. Mai 2014 resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu 50 Prozent zu erstatten, soweit nicht Forderungsübergang auf einen SL T erfolgt ist;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen (Bl. 267, 280 GA),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und sind der Ansicht, zu Lasten des Beklagten greife kein Anscheinsbeweis ein. Der ungefähren Angabe des Beklagten zu 1., wie lange er sich vor dem Überholvorgang noch auf der rechten Spur befunden habe, komme keine mathematische Genauigkeit zu, so dass sie für eine Rückrechnung ungeeignet sei. Zudem ergebe sich aus der seitens des Sachverständigen ermittelten Kollisionsstellung, dass der Spurwechsel des Beklagten zu 1. bereits vollständig abgeschlossen gewesen sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 8. Mai 2015 (BI. 89 ff. GA) und vom 1. April 2016 (BI. 207f. GA) und des Senats vom 8. Juni 2017 (Bl. 279f. GA) Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – 63 Js 1064/14 – sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, für die Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; §§ 823 ff. BGB, § 115 Abs. 1 VVG, weil die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile dazu führt, dass den Kläger die alleinige Haftung an dem Unfall trifft.
1. Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger zwar grundsätzlich aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG. Durch den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs kam es zu einem Schaden am klägerischen Fahrzeug. Diese Haftung ist auch nicht aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen, § 7 Abs. 2 StVG. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. 2017, § 7 StVG Rn. 32, m.w.N). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Neben diese grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1) tritt gemäß § 115 Abs. 1 VVG die gesamtschuldnerische Eintrittspflicht der Beklagten zu 2) als Pflichtversicherer des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs.
2. Gleichwohl scheidet eine Haftung der Beklagten für den unfallbedingten Schaden im Streitfall aus. Denn die in Ermangelung eines für beide Beteiligte – Kläger und Beklagter zu 1) – unabwendbaren Ereignisses (vgl. § 17 Abs. 3 StVO) gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile führt vorliegend dazu, dass den Kläger die alleinige Haftung für den streitgegenständlichen Unfall trifft und eigene Ansprüche gegen die Beklagten folglich nicht bestehen. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt in dem Verhältnis der Unfallbeteiligten zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist dabei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953; Senat, Urteil vom 19. Mai 2009 – 4 U 347/08-109, OLGR 2009, 636). Die hiernach gebotene Abwägung führt vorliegend zu einer vollen Haftung der Klägerseite. Zu ihren Lasten ist die deutlich überhöhte Geschwindigkeit an einer gefahrenträchtigen Stelle auf der Autobahn sowie die im Unfallzeitpunkt bestehende, zur absoluten Fahruntüchtigkeit führende Alkoholisierung zu berücksichtigen, während andererseits dem Beklagten zu 1) ein Verkehrsverstoß nicht nachgewiesen werden konnte. Dies hat zur Folge, dass die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr angesichts des erheblichen Verkehrsverstoßes des Klägers vollständig zurücktritt.
a) Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass dem Beklagten zu 1. im Streitfall aufgrund der Beweisaufnahme keine die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöhenden Verkehrsverstöße – hier: gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 5 StVO oder gemäß § 18 Abs. 3 StVO – nachgewiesen werden können.
aa) Ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 18 Abs. 3 StVO ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger offenbar auch nicht geltend gemacht. Die Vorschrift betrifft das Ein- und Ausfahren und regelt, dass der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt hat. In diesem Zusammenhang kann auch der Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des Einfahrenden an einem im Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang erfolgten(Auffahr-)Unfall sprechen (vgl. OLG Köln, NZV 06, 420; BHHJJ/Heß StVO § 18 Rn. 13). Darum geht es hier jedoch nicht. Der – unstreitige – Einfahrvorgang des Beklagten zu 1. auf die Autobahn an der Anschlussstelle V.- G. war zum Zeitpunkt der Kollision auf dem linken Fahrstreifen, mehr als 240 m hinter der Autobahnauffahrt, bereits längere Zeit abgeschlossen. In diesem Fall fehlt es an den erforderlichen Grundlagen für das Eingreifen eines solchen Anscheinsbeweises.
bb) Auch fehlt es im Streitfall an einem nachgewiesenen Verstoß des Beklagten zu 1. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a StVO bzw. des § 7 Abs. 5 StVO. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO muss derjenige, der zum Überholen ausscheren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; gemäß § 5 Abs. 4a StVO sind das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. § 7 Abs. 5 StVO schreibt vor, dass in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; außerdem ist jeder Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Soweit es – wie hier – um den Schutz des nachfolgenden Verkehrs geht, verlangen beide Vorschriften jeweils die Beobachtung äußerster Sorgfalt (BHHJJ/Heß StVO § 5 Rn. 33; § 7 Rn. 21; vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2005 – 4 U 290/04 – 31/05, MDR 2006, 329), weshalb die Frage, ob beide zur Anwendung gelangen oder ob letzterer in Fällen wie dem vorliegenden der Vorrang gebührt, hier offen bleiben kann. Aus beiden folgt nämlich, dass sich der ausscherende Verkehrsteilnehmer durch eine Rückschau – auch unmittelbar vor dem Ausscheren – darüber vergewissern muss, dass er ohne Behinderung oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs überholen kann. Darüber hinaus muss er das Ausscheren rechtzeitig und deutlich unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers anzeigen. Steht die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel, kann in beiden Fällen der Beweis des ersten Anscheins für die Missachtung der Sorgfaltspflichten durch den Spurwechsler sprechen (zum Spurwechsel zwecks Überholens auf der Autobahn s. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84).
(1) Im Streitfall greifen die Grundsätze über den Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten nicht ein, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn sich die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel ereignet hätte (vgl. KG, NZV 04, 28; OLG Bremen, VersR 1997, 253; BHHJJ/Heß StVO § 7 Rn. 25). Nur dann kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einer Missachtung der für den Spurwechsler geltenden Sorgfaltspflichten ausgegangen werden. Die für einen Anscheinsbeweis erforderliche Typizität liegt jedoch dann nicht vor, wenn zwar ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges feststeht, nicht aber, ob der Wechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO stattgefunden hat, oder ob der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84; OLG Köln, VersR 2013, 644). Im Streitfall hat das Landgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen den erforderlichen unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang in nicht zu beanstandender Weise verneint.
(a) Das Landgericht hat im Wesentlichen auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. abgestellt, nach dessen überzeugenden Feststellungen der Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt der Kollision den – unstreitigen – Fahrstreifenwechsel bereits vollständig abgeschlossen hatte. Dies hat der Sachverständige eindeutig und mehrfach betont. Der Sachverständige hat unter Rückgriff auf die ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen – im Wesentlichen die Fahrzeugbeschädigungen und die daraus errechneten Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge sowie die angenommene Dauer eines vollständigen Spurwechsels – die Mindestentfernung der beiden Fahrzeuge bei Einleitung des Spurwechsels mit 35 bis 66 m beziffert. Er hat jedoch ausdrücklich und wiederholt hervorgehoben, dass auch ein zeitlich früherer Spurwechsel – und, daraus folgend, eine noch größere Entfernung als 66 m – denkbar sei. In einem solchen Fall liegt jedoch die Möglichkeit, dass der Unfall auf einem Verstoß des Klägers gegen § 3 StVO, d.h. auf einer verspäteten Reaktion des auffahrenden Fahrers beruhte, zumindest genauso nahe wie die vom Kläger für sich beanspruchte Möglichkeit eines Fahrfehlers des Beklagten zu 1. (vgl. OLG Köln, VersR 2013, 644). Bereits das führt dazu, dass die Grundlagen für die Annahme eines Anscheinsbeweises im Streitfall fehlen.
(b) In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht Saarbrücken auch die Angaben der Zeugen A. und K., den Beifahrern des vom Kläger geführten Fahrzeugs, und deren Schilderung des Unfallhergangs, insbesondere den erst kurz vor dem Unfall durchgeführten Spurwechsel, nicht für glaubhaft erachtet. An diese Beweiswürdigung ist der Senat gebunden.
(aa) Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden. Diese Bindung entfällt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – VI ZR 230103, BGHZ 159, 254, m.w.N.).
(bb) An derartigen Anhaltspunkten fehlt es vorliegend. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Zeugen ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakten im Unfallzeitpunkt stark alkoholisiert waren. So wies der Zeuge K. eine BAK-Konzentration von 1,16 Promille und der Zeuge A. eine solche von 1,29 Promille auf (BI. 84 und 71 EA). Schon dies erlaubt es, durchgreifende Zweifel an der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Zeugen zu hegen. Hinzu kommt, dass beide Zeugen bei ihrer Befragung durch die Polizei angegeben haben, den Kläger nicht zu kennen und als Tramper mit diesem gefahren zu sein, was nachweislich falsch gewesen ist. Die Zeugen haben die Unwahrheit ihrer gegenüber der Polizei getätigten Aussagen in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht eingeräumt, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu erklären. Auch wenn sie ihre Falschangaben mit einem Schockzustand und dem Umstand begründeten, sie seien zunächst als Beschuldigte geführt worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht Saarbrücken hieraus auf die Unglaubhaftigkeit einer im Gegensatz zu diesen früheren Angaben im Zivilverfahren abgegebenen detaillierten Unfallschilderung geschlossen hat, zumal sich ihre Angaben auch in der Sache nicht mit dem objektiven Ergebnis der durchgeführten Begutachtung in Einklang bringen lassen. Aus diesem folgt nämlich, dass ihre Angaben zum vermeintlich noch nicht abgeschlossenen Spurwechsel auch nachweislich falsch gewesen sind.
(cc) Dass sich der Spurwechsel nicht unmittelbar vor dem herannahenden klägerischen Fahrzeug ereignete, folgt im Übrigen auch aus den Angaben des Zeugen H. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. In seiner dortigen polizeilichen Vernehmung gab der Zeuge H. an, er habe sich nach dem Auffahren auf die Autobahn gewohnheitsmäßig im Außenspiegel über den nachfolgenden Verkehr orientiert. Er habe gesehen, dass der hinter ihm aufgefahrene Opel … auf die Überholspur gewechselt sei. Er führte ferner aus: „Von dem Mercedes … konnte ich zu diesem Zeitpunkt nichts sehen“ (BI. 119 EA). Wäre der Spurwechsel, wie von Klägerseite behauptet, erst kurz vor dessen herannahendem Fahrzeug erfolgt, hätte der Zeuge H. auch dieses im Außenspiegel sehen müssen. Gerade dies hat der Zeuge aber verneint. Von einer persönlichen Einvernahme dieses Zeugen konnte das Landgericht absehen. Der Zeuge war erstinstanzlich nur von der Beklagtenseite benannt worden. Er konnte jedoch wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht zum Termin erscheinen. Seine erneute Vernehmung im Zivilprozess war jedoch nicht mehr erforderlich, nachdem der Beweis der in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Landgerichts auf der Grundlage der erhobenen Beweise bereits geführt war. Auch der Senat muss den Zeugen H. aus diesem Grunde nicht mehr vernehmen. Die erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Benennung dieses Zeugen auch durch den Kläger (Bl. 259 GA) betrifft lediglich Fragen der Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit dem Fahrzeug dieses Zeugen, die sich bereits aus den polizeilich gefertigten und von dem Sachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegten Lichtbildern (u.a. Seite 14 des Gutachtens, Bl. 162 GA) ergeben und die nicht das Beweisthema des Spurwechsels des Beklagtenfahrzeugs betreffen.
(c) Der mit der Berufung erhobene Einwand des Klägers, aus den Angaben des Beklagten zu 1) im Rahmen von dessen informatorischer Anhörung müsse darauf geschlossen werden, dass er erst unmittelbar vor dem herannahenden klägerischen Fahrzeug die Spur wechselte, verfängt ebenfalls nicht. Die vom Kläger zugrunde gelegten Annahmen treffen schon deshalb nicht zu, weil die Entfernung zwischen dem Ende der Auffahrt und dem Unfallort nicht – wie von ihm behauptet – maximal 240 Meter beträgt, sondern diese Distanz deutlich übersteigt. Ausweislich der Verkehrsunfallskizze des Sachverständigen (Gutachten Seite 27; BI. 175 GA) betrifft die Entfernung von 240 Metern nur die Strecke vom Ende der Auffahrt bis zum Beginn der Bremsspuren des klägerischen Fahrzeugs. Erst etwa 23 Meter danach befindet sich der Kollisionsbereich. Davon abgesehen, entspricht es anerkannten Grundsätzen, dass Angaben von Unfallbeteiligten zu den Distanzen ebenso wie zur gefahrenen Geschwindigkeit mit erheblichem Vorbehalt begegnet werden muss, weil solche subjektive Wahrnehmungen mit erheblichen, naturgesetzlich bedingten Ungewissheiten belegt sind. Andernfalls wäre nicht berücksichtigt, dass ein Verletzungsvorgang regelmäßig ein rasch ablaufendes Ereignis darstellt, von dem der Betroffene überrascht wird, so dass sich ihm Einzelheiten nicht zuverlässig eingeprägt haben oder sogar nicht einmal zu Bewusstsein gekommen sein mögen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1991 – IV ZR 61/90, RuS 1991, 285). Das gilt auch für die ersichtlich von den persönlichen Eindrücken geprägten Angaben des Beklagten zu 1) zum räumlich-zeitlichen Ablauf des Unfallereignisses. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme und der sachverständigen Feststellungen nötigen deshalb auch die Angaben des Beklagten zu 1) nicht zu dem Schluss, der Unfall habe sich – wie für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlich – in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel ereignet.
(2) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger den positiven Nachweis eines Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4 StVO bzw. § 7 Abs. 5 StVO niedergelegten Rechtspflichten nicht führen kann, wie das Landgericht richtig angenommen hat. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen die darin festgelegten Sorgfaltspflichten zum Schutze des nachfolgenden Verkehrs nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden.
(a) Der Beklagte zu 1. hat in seiner erstinstanzlichen Anhörung erklärt, er sei in V.- G. auf die Autobahn aufgefahren, dort zunächst auf der rechten Fahrspur hinter dem Zeugen H. hergefahren und habe sich dann dazu entschlossen, diesen zu überholen. Er habe sich daraufhin nach hinten vergewissert, dass kein Verkehr komme, habe den Blinker gesetzt und das Fahrzeug überholt. Er habe sich vor dem Spurwechsel nach hinten vergewissert und das Fahrzeug des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu sehen gewesen. Diese Angaben des Beklagten zu 1) hat der Kläger im Rahmen der Beweisaufnahme nicht widerlegen können. Entgegen der Berufung steht nämlich nicht fest, dass der Kläger für den Beklagten zu 1) bereits vor dem Auffahren auf die Autobahn und erst recht im Zeitpunkt des Ausscherens auf die Überholspur zu sehen gewesen wäre. Der Sachverständige hat solches nicht festgestellt. Das schriftliche Gutachten, insbes. die darin enthaltenen Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und zum Verlauf der Fahrbahn vor der Unfallörtlichkeit lassen unterschiedliche Möglichkeiten des Ablaufes zu, die einen solchen Rückschluss nicht mit hinreichender Gewissheit erlauben. Für die vom Kläger in dieser Instanz erstmals beantragte Ergänzung des Sachverständigengutachtens (Bl. 260 GA) besteht daher kein Anlass; dies unbeschadet des Umstandes, dass eine solche weitere Beweiserhebung auch nicht mehr zuzulassen wäre, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Abweichendes folgt insoweit ebenfalls nicht aus den Äußerungen des Beklagten zu 1) in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht. Die in diesem Zusammenhang von ihm getätigten Mutmaßungen zu der aus Anlass der Rückschau einsehbaren Entfernung sind, wie bereits ausgeführt, mit Vorsicht zu betrachten, zumal die in dem Gutachten enthaltene maßstäbliche Skizze des Fahrbahnverlaufs und die bei der Akte befindlichen polizeilichen Lichtbildaufnahmen diese Angaben nicht stützen. Sie sind deshalb nicht geeignet, einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen seine Rückschaupflichten beweiskräftig zu begründen.
(b) Keinen Bedenken begegnet es auch, dass das Landgericht den im Fahrzeug des Klägers anwesenden Zeugen mit Blick auf die Angaben zum angeblich unterlassenen Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers des Beklagtenfahrzeugs keinen Glauben geschenkt und einen diesbezüglich behaupteten Verstoß des Beklagten zu 1) ebenfalls nicht als erwiesen erachtet hat. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist – wie bereits dargelegt – in sich schlüssig und plausibel; erhebliche Fehler zeigt die Berufung nicht auf, weshalb der Senat die erstinstanzlichen Feststellungen auch insoweit zugrunde zu legen hat.
b) Demgegenüber trifft den Kläger an dem Unfall ein die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöhendes Verschulden. Der Kläger war im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Außerdem befand er sich aufgrund seiner Alkoholisierung im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit. Beide Umstände hatten Einfluss auf das Unfallgeschehen.
aa) Zu Lasten des Klägers ist in erster Linie dessen erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er das Fahrzeug ständig beherrscht. Vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeiten dürfen nicht überschritten werden. Im Streitfall betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle unstreitig 80 km/h. Diese Geschwindigkeit hatte der Kläger hier vor dem Unfall – erheblich – überschritten. Nach den überzeugenden und auch von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. lag die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers bei 130-154 km/h, die Kollisionsgeschwindigkeit noch bei 114-135 km/h (BI. 179 GA). Auch wenn der Kläger zutreffend darauf verweist, dass als nachgewiesene Geschwindigkeit nur der Mindestwert berücksichtigt werden darf, wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h somit um nachweislich mindestens 50 km/h überschritten. Schon darin liegt ein erheblicher Verstoß gegen elementare Grundregeln des Straßenverkehrs. In Anbetracht der Örtlichkeit, die wegen der kurzen Auffahrtspur eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung auf der Autobahn vorschreibt, auch um einem auf der rechten Spur fahrenden Fahrzeug ein Spurwechsel zugunsten des Auffahrenden zu ermöglichen, wiegt diese Überschreitung umso schwerer. Dass sich der Fahrfehler auf den Unfallhergang ausgewirkt hat, ist ebenfalls bewiesen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermieden worden wäre. Dagegen wendet sich der Kläger nicht mehr.
bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch die erhebliche Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt in die Abwägung nach § 17 StVG mit eingestellt. Unstreitig wies der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,18 Promille auf; damit war er in rechtlicher Hinsicht als absolut fahruntüchtig anzusehen. Dieser verkehrswidrige Zustand hat sich auch ursächlich auf den Unfallhergang ausgewirkt. Dafür spricht im Streitfall der Beweis des ersten Anscheins, den der Kläger nicht zu erschüttern vermocht hat.
(1) Dafür, dass eine zum Unfallzeitpunkt vorliegende absolute Fahruntüchtigkeit unfallursächlich ist, spricht ein Anscheinsbeweis, wenn sich der Unfall unter Umständen und in einer Verkehrslage ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, 1030; Saarl. OLG, Urteil vom 17. Juni 1994 – 3 U 951/93 – 183, NZV 1995, 23; OLG Hamm VersR 2002, 76; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 4 U 165/13, NJW-RR 2015, 411). Die bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vorliegende absolute Fahruntüchtigkeit umschreibt einen Zustand, in dem jeder Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89). Deshalb kann insoweit von der feststehenden Ursache einer solch erheblichen Alkoholisierung unter den soeben genannten Voraussetzungen auf ihre Unfallursächlichkeit geschlossen werden (OLG Hamm, NJW-Spezial 2010, 362).
(2) Der streitgegenständliche Unfall erfolgte jedoch in einer Situation, die ein nüchterner Fahrer ohne weiteres hätte meistern können. Der Kläger war mit seinem LKW auf der linken Fahrspur der Bundesautobahn unterwegs, wo er mit einer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich übersteigenden Kollisionsgeschwindigkeit auf das Beklagtenfahrzeug zu einem Zeitpunkt auffuhr, zu dem dieses den zuvor vollzogenen Fahrspurwechsel bereits vollständig abgeschlossen hatte. Hierbei handelte es sich um eine typische Verkehrssituation, wie sie auf deutschen Autobahnen alltäglich vorkommt und mit der ein Kraftfahrer durchaus rechnen muss. Dass der Beklagte zu 1) sich in diesem Zusammenhang verkehrswidrig verhalten hätte, indem er – wie klägerseits behauptet – unter Verletzung des Vorfahrtsrechts des Klägers auf dessen Fahrspur gewechselt ist, hat der Kläger – wie gesehen – nicht beweisen können. Die hierzu getroffenen Feststellungen haben die dahingehende Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Ganz im Gegenteil hat der Sachverständige aufgrund der Ergebnisse der Unfallanalyse ausgeführt, dass der Unfall für den Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Da dem Kläger mithin der Beweis für seine Unfallversion nicht gelungen ist, verbleibt es bei der Alkoholisierung des Klägers als Ursache für den Unfall (vgl. OLG Hamm, VersR 2002, 76).
c) Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG führt im Streitfall zu einer alleinigen Haftung des Klägers. Die von ihm begangenen Verkehrsverstöße wiegen sehr schwer; das gilt sowohl für die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als auch für das Fahren in fahruntüchtigem Zustand. Es handelte sich jeweils um ein gefährliches, verbotenes Verhalten, das erhebliche Schadensfolgen zeitigen kann. Beide Verstöße haben das Unfallgeschehen auch herbeigeführt oder befördert; das gilt nachweislich für die überhöhte Geschwindigkeit, aber auch für die Alkoholisierung des Klägers, der den dies stützenden Beweis des ersten Anscheins nicht widerlegt hat. Der Kläger musste auch damit rechnen, dass im Bereich der späteren Unfallstelle Fahrzeuge auf die linke Spur wechseln, auch um ggf. anderen Fahrzeugen das Auffahren auf die Autobahn zu ermöglichen. Entsprechend hätte er seine Geschwindigkeit der Örtlichkeit anpassen und vorausschauend fahren müssen. Das hat er nicht getan. Demgegenüber verbleibt auf Beklagtenseite mangels Nachweises eines Fahrfehles die bloße Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs. Diese tritt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles vollständig hinter dem schweren Verschulden des Klägers zurück. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in Fällen des Auffahrens nach einem Spurwechsel die Haftungsabwägung oftmals zu Lasten des Spurwechslers ausfällt. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass einerseits der Kläger erhebliche unfallursächliche Verkehrsverstöße begangen hat, während andererseits dem Beklagten zu 1. außer dem Umstand, dass er zu einem früheren Zeitpunkt einen Spurwechsel vollzogen hatte, der räumlich und zeitlich bereits abgeschlossen war, kein Verstoß gegen seine in der StVO niedergelegten Pflichten nachgewiesen werden kann.
Die Abweisung der Klage durch das Landgericht erfolgte damit zu Recht. Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil war daher zurückzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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