Nachdem das AG Mainz in Bußgeldverfahren wegen mutmaßlicher Geschwindigkeitsverstöße mehrfach entschieden hat, dass ein Einsichtsrecht der Verteidigung in die gesamte Messreihe des Tattages oder Reparaturnachweise des verwendeten Messgeräts nicht besteht (siehe auch hier) und das LG Mainz diese Sichtweise im vergangenen Jahr bestätigt hat, musste sich das AG Mainz in einem anderen Verfahren erneut mit einem entsprechenden Antrag auseinandersetzen. Trotz der anderslautenden LG-Entscheidung hat es in diesem Fall, offenbar nach einem Richterwechsel, die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium Rheinpfalz verpflichtet, die Messreihe sowie die Verwendungsnachweise gemäß MessEG dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen.

AG Mainz, Beschluss vom 11.01.2018 – 409 OWi 34/18

In dem Bußgeldverfahren gegen

Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Theo Zwanziger, Lahnsteiner Straße 7, 07629 Hermsdorf

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit // Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat das Amtsgericht Mainz durch den Richter am Amtsgericht … am 11.01.2018 beschlossen:

Auf den Antrag des Verteidigers des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird das Polizeipräsidium Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle – verpflichtet, dem Verteidiger die komplette Messreihe vom Tattag und die Verwendungsnachweise bezüglich des Messgerätes gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 Messeichgesetz zur Verfügung zu stellen.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Dirk Rahe, Sozietät Dr. Zwanziger & Collegen, Gera / Hermsdorf, für die Zusendung dieser Entscheidung.