Über den “Paukenschlag” des AG Neunkirchen zu TraffiStar S 350 und auch des AG St. Ingbert zu Leivtec XV3, bei vom Messgerät nicht gespeicherten bzw. nicht auslesbaren Rohmessdaten entsprechende Geschwindigkeitsmessungen nicht anzuerkennen bzw. zu verwerten, wurde hier bereits berichtet. Vergleichsweise gut überprüfbar sind hingegen ESO ES 3.0-Messungen, da das gesamte Helligkeitsprofil nachträglich dem Falldatensatz entnommen werden kann. Außerdem wird zu jeder Messreihe eine Statistikdatei abgespeichert, die weitere wichtige Informationen für einen Sachverständigen enthält. Einer vollständigen Überprüfung kann dann nur noch entgegen stehen, dass die digitalen Daten aus der Messanlage möglicherweise von der Polizeibehörde nicht aufbewahrt werden: In einem ebenfalls vom AG Neunkirchen entschiedenen Fall – Details und Verfahrensverlauf siehe hier – hat die Verteidigung trotz entsprechenden Anträgen über Monate hinweg nicht die Statistikdatei zur ESO-Messreihe erhalten. Zuletzt stellte die Polizei fest, überhaupt keine Statistikdatei vorliegen zu haben, obwohl das Messgerät diese offenbar automatisch erstellt. Das AG Neunkirchen hat dann einen Monat vor der absoluten Verjährung der Tat aber nicht mehr weiter geprüft, wo die Datei geblieben sein könnte, sondern das Verfahren eingestellt (AG Neunkirchen, Beschluss vom 08.05.2017 – 19 OWi 531/15).

Auszug aus dem Protokoll:

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Dem Betroffenen ist entgegen dem Beschluss des Gerichts vom 27.10.2016 bislang nicht die entsprechende Statistikdatei übersendet worden.

Die Sach- und Rechtslage wird nochmals erörtert.

Das Gericht gedenkt, das Verfahren einzustellen.

Die Verteidigung beantragt Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG.

lm Anschluss ergeht folgender

Beschluss:

Das Verfahren gegen den Betroffenen wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Die Gerichtskosten fallen der Landeskasse zur Last. Seine außergerichtlichen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.