Allmählich kommt der sog. Abgasskandal auch bei den Oberlandesgerichten an: Der Kläger hatte bei der Beklagten – einer selbstständigen Automobilvertragshändlerin – einen Pkw erworben, welcher vom Abgasskandal betroffen ist. Unstreitig hatte die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Manipulationen der Abgaswerte keine Kenntnis. Die Beklagte verkauft außer den Fahrzeugen dieses Herstellers noch Fahrzeuge vier weiterer Hersteller. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen auf die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagte muss sich seiner Ansicht nach die Täuschung über Stickoxidwerte durch den Fahrzeughersteller zurechnen lassen. Das OLG Hamm hat die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil nach einem Hinweisbeschluss zurückgewiesen. In rechtlicher Hinsicht sei zwischen Fahrzeughersteller und Verkäufer zu unterscheiden. Der Verkäufer eines Fahrzeugs – auch als Vertragshändler – müsse sich das Wissen des Herstellers nicht zurechnen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2017 – 2 U 39/17).

Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte mangels wirksamer Anfechtung des Kaufvertrags kein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zu. Die Angriffe der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil greifen nicht durch.

Die im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses unstreitig gutgläubige Beklagte hat den Kläger nicht gem. § 123 I BGB getäuscht. Eine etwaige Täuschungshandlung der B AG (Herstellerin) ist der Beklagten (Verkäuferin) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurechenbar. Vielmehr handelt es sich bei der B AG um einen “Dritten” i.S.d. § 123 II 1 BGB, ohne dass die Beklagte die etwaige Täuschung kannte oder kennen musste.

Die Beklagte ist eine eigenständige juristische Person und bloße Vertragshändlerin. Zwischen dem Hersteller und dem Verkäufer ist in rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden. Daher entspricht es auch der gefestigten BGH-Rechtsprechung, dass der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist (vgl. BGH NJW 2014, 2183, Tz. 31). Dementsprechend muss sich auch im Rahmen des § 123 BGB ein Automobilvertragshändler nicht das Wissen des Herstellers zurechnen lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16, zitiert nach juris; LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2016, 11 O 62/16, zitiert nach juris; LG Regensburg, Urteil vom 15.06.2016, 3 O 2161/15, zitiert nach juris; LG München II, Urteil vom 15.11.2016, 12 O 1482/16, zitiert nach juris; LG Hechingen, Urteil vom 10.03.2017, 1 O 165/16, zitiert nach juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.06.2016, 4 O 441/16, zitiert nach juris; LG Landau (Pfalz), Urteil vom 11.07.2016, 2 O 17/16, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016, 6 O 413/15, zitiert nach juris; LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 O 208/15, zitiert nach juris; LG Stralsund, Urteil vom 03.03.2016, 6 O 236/15, zitiert nach juris; LG Bielefeld, Urteil vom 02.05.2016, 3 O 318/15, zitiert nach juris).

Entgegen der Ansicht der Berufung kann von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer erwartet werden, dass er zwischen einem Vertragshändler und dem Hersteller unterscheiden kann. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen hat die Beklagte auch nicht den Anschein erweckt, eine Werksniederlassung bzw. Konzerntochter der B AG zu sein. Dass ein selbstständiger Automobilvertragshändler in seinen Ausstellungsräumen Fahrzeuge der von ihm vertriebenen Marke präsentiert und das Firmen-Logo des Herstellers verwendet, entspricht – wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat – der Üblichkeit. In der Rechnung vom 03.01.14 (Anlage BB 1, Bl. 83 ff. d.A) ist zwar in der Kopfzeile die Bezeichnung “B Zentrum C” aufgeführt, jedoch finden sich in der Fußzeile die genaue Firmenbezeichnung der Beklagten mit den rechtlich relevanten Angaben. Auf dem vom Kläger vorgelegten Homepage-Ausdruck (Bl. 46 d.A.) dominiert in der Kopfzeile die Firma der Beklagten (“K”). Hieraus ist auch zu ersehen, dass die Beklagte nicht nur mit Automobilen der Marke B, sondern auch mit solchen der Marken Z1, Z2, Y und X handelt. Wenn der Kläger ernsthaft behaupten will, dass er sich beim Kauf des rund 60.000 EUR teuren Autos nicht darüber im Klaren gewesen sei, wer überhaupt sein Vertragspartner ist, so kann diese Unwissenheit nicht der Beklagten angelastet werden.

Ebenso wenig kann eine Wissenszurechnung über eine analoge Anwendung des § 166 II BGB begründet werden. Die Beklagte hat den Kaufvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen. Sie hatte keine “vertreterähnliche” Position und war auch nicht “Verhandlungsbevollmächtigte” der B AG; eine Situation, die mit einer Stellvertretung vergleichbar wäre, lag nicht vor. Insoweit passt auch die von der Berufung zitierte, einen Grundstückskaufvertrag betreffende Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 24.03.1993, 2 U 160/92, zitiert nach juris) auf den vorliegenden Fall nicht. Die Argumentation der Berufung, dass sich nach dem Rechtsgedanken des § 166 II BGB der Vertretene nicht hinter der Unkenntnis seines Vertreters verstecken dürfe und dass sich dementsprechend auch die B AG nicht hinter ihrer Vertragshändlerin, der Beklagten, verstecken dürfe, geht fehl. Denn der Kläger nimmt nicht die B AG, sondern die unstreitig gutgläubige Beklagte in Anspruch. Eine Eigenhaftung des gutgläubigen Vertreters sieht § 166 II BGB aber gerade nicht vor.

Die vorliegende Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.Der Kläger erhält hiermit Gelegenheit, binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.