André Karwath aka Aka, Wikimedia Commons

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Das AG Castrop-Rauxel hat darauf hingewiesen, dass Behörden als Verwender von Messgeräten im Straßenverkehr gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG verpflichtet sind, Unterlagen zu Wartungen und Eichungen aufzubewahren. Hier hatte das Gericht Zweifel an der Vollständigkeit der von der Behörde vorgelegten Lebensakte: Während die Lebensakten anderer Messgeräte im Gerichtsbezirk stets Angaben zu Reparaturen (z. B. Austausch eines defekten Blitzes) enthielten, hatte die Behörde zu diesem Gerät nur eine tabellarische Auflistung der Eichungen von 2007 bis 2015 ohne Eingriffe in das Gerät oder sonstige Besonderheiten vorgelegt, was das Gericht nicht für glaubhaft erachte. Auf Anfrage des Gerichts teilte die Behörde lapidar mit, alle “relevanten” Angaben seien in der bereits übersandten Geräteakte enthalten. Da wurde es dem Gericht zu “bunt” und es stellte das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein (Beschluss vom 15.07.2016 – 6 OWi 62/16).

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Behörde, insbesondere das Polizeipräsidium …, hier ihrer Pflicht nach § 31 des Mess- und Eichgesetzes nicht nachgekommen ist. Aus gegebenem Anlass sei hier noch angemerkt, dass die Einstellung insbesondere deshalb erfolgte, weil Zweifel an der Vollständigkeit der Lebensakte bestehen. Das Gericht hält es nahezu für ausgeschlossen, dass von 2007 bis Ende 2015 sich aus der Lebensakte keine einzige Besonderheit ergibt. Die Lebensakte stellt insoweit lediglich eine tabellarische Auflistung der am Messgerät durchgeführten Eichungen dar. Dem Gericht ist aus zahlreichen anderen Verfahren, in welchen die Behörden Lebensakten für Messgeräte geführt haben, bekannt, dass durchaus Besonderheiten an Messgeräten auftreten, so kann es z. B. geschehen, dass die Fotoeinheit eines Messgerätes wegen eines defekten Blitzes ausgetauscht werden muss. Dass ausgerechnet an dem hier verwendeten Gerät keine einzige Reparatur oder sonstige Besonderheit ersichtlich sein soll, hält das Gericht für nicht glaubhaft. Im Übrigen hat das Gericht um eine amtliche Erklärung der Behörde gebeten, dass die Lebensakte insoweit vollständig sei und sich keine weiteren Besonderheiten ergeben. Mit Schreiben der Behörde vom 11. 7. 2016 wurde lediglich bestätigt, dass sich alle relevanten Angaben aus der bereits übersandten Geräteakte ergeben. Das ist zum einen unglaubwürdig und stellt in dem Sinne auch keine amtliche Erklärung dar. Das Schreiben vom 11. 7. 2016 teilt insoweit lediglich eine Information mit, nämlich dass die Polizei davon ausgeht, dass alle relevanten Angaben in der Akte enthalten sind.

Zweifel an der Angabe der Behörden hat das Gericht insoweit, als hier in einem Gutachten vom 2. 5. 2016 (Az. des Gerichts: 6 OWi 133/15, durchgeführt durch den Sachverständigen …) festgestellt wurde, dass jedenfalls bei dem Messgerät mit der Seriennummer DE 206 NW im Rahmen der Eingangskontrolle bei der Eichung im November 2015 eine Beschädigung an der eichamtlichen Sicherungsmarke auf der Rückseite der Tatkamera festgestellt wurde. Auch nach Kontaktierung durch den Sachverständigen teilte das Polizeipräsidium … hierzu keine weiteren Informationen mit.