Bekanntlich kann das PoliScan Speed-System auch bei der Rotlichtüberwachung zum Einsatz kommen und ist auch insoweit von den Oberlandesgerichten anerkannt. In diesem Fall hatte das KG zu entscheiden: Demnach genüge es auch bei einem Rotlichtverstoß, das verwendete Messverfahren zu benennen; weitere Feststellungen seien nicht erforderlich. Dazu fehle es an konkreten Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Messung. Der Tatrichter müsse im Übrigen nicht im Urteil angeben, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Ein Toleranzabzug sei hier entbehrlich, da nicht schon die Zeit ab Überfahren einer Sensors hinter der Haltelinie, sondern die Rotlichtzeit selbst gemessen wurde (KG, Beschluss vom 12.11.2015, Az. 3 Ws (B) 515/15).

1. Der Schuldspruch des fahrlässigen Rotlichtverstoßes ist nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen überfuhr die Betroffene die überwachte Haltelinie, als die Lichtzeichenanlage bereits 1,5 Sekunden rotes Licht abstrahlte. Die Überzeugung des Gerichts fußt auf der Inaugenscheinnahme der in den Akten befindlichen Lichtbilder des Messgerätes (Bl. 2-4R), auf die wegen der Einzelheiten gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen worden ist. Wegen der prozessordnungsgemäßen Bezugnahme der Fotos sind sie Teil des gesamten Urteils und nicht nur – wie der Rechtsmittelführer vorträgt – beschränkt auf die Feststellung der Fahrereigenschaft der Betroffenen geworden mit der Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht sie aus eigener Anschauung umfassend würdigen kann. Zwar ist die auf den Radarfotos eingeblendete Aufzeichnung (hier: Rotzeit 1,5 s) eine Urkunde (OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2012 – III–3 RBs 438/11BeckRS 2012, 10837), die nicht verlesen worden ist, jedoch steht dieser Umstand den Feststellungen nicht entgegen. Denn eine solche Vorgehensweise ist ausnahmsweise zulässig, wenn sich – wie hier – der gedankliche Inhalt der Urkunde auf einen Blick erfassen lässt (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2015 – 3 Ws (B) 224/15 -). Daher ist die Beweiswürdigung insoweit – entgegen der Auffassung des Verteidigers – auch nicht lückenhaft.

Bei dem hier verwendeten Rotlichtsystem PoliScan F1HP handelt es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren, also um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Verlauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGH NZV 1998, 120).

Der Tatrichter hat die dafür erforderlichen Feststellungen getroffen, in dem er das verwendete Verfahren benannt hat.

Angaben zu dem ggf. in Abzug zu bringenden Toleranzwert waren entbehrlich, weil die auf den Fotos eingeblendete Rotlichtzeit direkt gemessen wurde, als die Betroffene über die Haltelinie und nicht erst, als sie über einen Sensor fuhr, der sich erst hinter der Haltelinie befindet (vgl. Löhle in Beck/Löhle/Kärger, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 10. Aufl., 2013, § 4 Rn. 91).

Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist es auch nicht erforderlich, dass das Amtsgericht mitteilt, dass es von einem standardisierten Verfahren ausgegangen ist. Denn die Frage, ob ein Messverfahren als standardisiert anerkannt ist, wirkt sich im Ergebnis nur auf den vom Rechtsbeschwerdegericht anzuwendenden Prüfungsmaßstab aus, u.a. auf den Umfang der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen aus. Die ausdrückliche Erörterung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Prüfungsmaßstabes im amtsgerichtlichen Urteil wäre überflüssig (Senat, Beschluss vom 2. September 2015 – 3 Ws (B) 447/15 -).

Zu Unrecht vermisst der Rechtmittelführer eine Mitteilung des Tatrichters, dass er sich grundsätzlich möglicher Fehler des Messverfahrens bewusst gewesen sei. Von der Zuverlässigkeit der Messung muss er sich nur dann ausdrücklich überzeugen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Messfehler oder für eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Messung gegeben hätte; diese sind aber weder dargetan noch sonst wie erkennbar.

2. Die Annahme des Amtsgerichts, die Betroffene habe den PKW gefahren, beruht ebenfalls auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Es kann dahinstehen, ob – wie vom Rechtsmittelführer beanstandet – hinsichtlich des anthropologischen Gutachtens weitere Ausführungen erforderlich gewesen wären, jedenfalls ist aber aus der Gesamtschau der Urteilsgründe erkennbar, dass der Tatrichter seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft der Betroffenen von dem Vergleich des Frontfotos mit der Betroffenen gewonnen hat und zugleich die als Zeuginnen gehörten Schwestern als Fahrzeugführerin mit vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmenden Erwägungen ausgeschlossen hat. Wenn – wie hier – der Tatrichter von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf ein Messfoto nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug zu nehmen, sind aber darüber hinausgehende Ausführungen des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto (Bl. 4) zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 170/95 –, Rn. 23, juris). Das in der Akte befindliche Frontfoto der Fahrzeugführerin, auf das das Amtsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, lässt die einzelnen Gesichtszüge der abgebildeten Person erkennen. Der Amtsrichter konnte es deshalb zur Identifizierung des Betroffenen heranziehen, ohne dass es auf seine weiteren Erläuterungen ankommt, weil das Rechtsbeschwerdegericht das Foto aus eigener Anschauung würdigen darf. Die Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht lediglich ergänzend herangezogen.

3. Der Rechtsfolgenausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der Nr. 132.3 des Bußgeldkataloges, wonach bei Nichtbefolgung eines roten Lichtzeichens bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase (sog. qualifizierter Rotlichtverstoß) eine Geldbuße von 200,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV) verhängt werden, liegen vor. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß kommt die Verhängung eines Fahrverbots deswegen in Betracht, weil sich bei einer länger als eine Sekunde dauernden Rotlichtphase bereits Querverkehr in dem durch Rotlicht gesperrten Bereich befinden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 – 3 Ws (B) 356/15 – und vom 12. Juni 2015 – 3 Ws (B) 185/15 –). Der Gesichtspunkt des Schutzes des Querverkehrs spielt nur dann keine Rolle, wenn es zu einer abstrakten Gefährdung nicht kommen kann, weil der Querverkehr zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes nicht berechtigt war, in den Kreuzungsbereich einzudringen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2010 – 3 Ws (B) 115/10 –, Rn. 7, juris). Anhaltspunkte für ein Absehen vom Regelfahrverbot sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.