Damnsoft 09, Wikimedia Commons

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Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach einem Verkehrsstrafverfahren durch die Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt kann durch das zuständige Oberlandesgericht im Verfahren nach § 23 EGGVG überprüft werden, so das KG in einem aktuellen Beschluss (vom 29.06.2015, Az. 4 VAs 18/15). Nach Erlass eines (rechtskräftigen) Strafbefehls gegen den Antragsteller wegen Trunkenheit im Verkehr übermittelte die Staatsanwaltschaft aufgrund von § 28 Abs. 4 StVG verschiedene Informationen über das Verfahren, u. a. Entscheidungsdatum, Straftatbestand, Tatzeit, Rechtsfolgen und Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Wort “Verkehrsunfall” wurde angekreuzt (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 3 FeV; das KG tendiert dazu, den dortigen Begriff “Verkehrsunfall” wie in § 142 StGB zu verstehen). Allerdings wurde ein Unfall im Strafbefehl nicht erwähnt und war auch aus den Akten nicht ersichtlich.

1. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Eingabe ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 ff. EGGVG statthaft und auch sonst zulässig.

a) Der Antragsteller wendet sich gegen die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Mitteilung ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG grundsätzlich (vorbehaltlich der in § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG geregelten Ausnahmen) der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, sofern die Rechtsgrundlage für die Übermittlung nicht in den Vorschriften enthalten ist, die das Verfahren der übermittelnden Stelle – hier der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde – regeln (vgl. eingehend OLG Stuttgart NJW 2005, 3226). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Staatsanwaltschaft die Daten auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 1 StVG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG zwecks Eintragung im Fahreignungsregister an das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt hat (vgl. OLG Jena VRS 111, 277; VRS 115, 439; OLG Stuttgart a.a.O.;StraFo 2008, 128;Senat, Beschluss vom 5. April 2012 – 4 VAs 14/12 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 22 EGGVG Rdn. 1; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 23. Aufl., § 28 StVG Rdn. 4). Auf die Frage, ob die Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt unmittelbare Rechtswirkungen nach sich zieht, kommt es für die Gewährung des Rechtsschutzes seit Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht mehr an (vgl. OLG Stuttgart NJW 2005, 3226; Trautmann in NK-GVR, § 28 StVG Rdn. 19 ff.). Für die nach § 24 Abs. 1 EGGVG zu behauptende Rechtsverletzung reicht es aus, dass der Antragsteller ein Recht auf Löschung von Verfahrensdaten geltend macht (vgl. HansOLG Hamburg StV 2009, 234 und OLG Dresden MMR 2003, 592 – juris [jeweils zu § 489 Abs. 2 StPO];Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 24 EGGVG Rdn. 2).

b) Der Rechtsweg zum Kammergericht ist nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift, die der Vermeidung eines doppelgleisigen Rechtswegs dient, wird die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ausschließlich von dem Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme des Empfängers der Daten angerufen werden kann, in der dafür vorgesehenen Verfahrensart überprüft, sofern der Empfänger aufgrund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder eine andere Maßnahme getroffen und dies dem Betroffenen bekannt gegeben hat, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Jena VRS 111, 277; Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 4 VAs 11/14 –; BT-Drucks. 13/4709, S. 27;Wollweber NJW 1997, 2488, 2490).

Dies ist hier nicht der Fall. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Fahrerlaubnisbehörde – als Empfängerbehörde im Sinne der genannten Norm (vgl. OLG Jena a.a.O.; VRS 115, 439; OLG Stuttgart a.a.O.) hat vor Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung – wobei der Eingang beim Kammergericht maßgebend ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 4 VAs 11/14 –) – keine Entscheidungen oder sonstigen Maßnahmen aufgrund derjenigen Daten getroffen, deren Übermittlung der Antragsteller konkret beanstandet. Die Behörde hat zwar aufgrund der Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ offenbar die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c, 2d FeV angeordnet. Sie hat aber auf Anfrage unter dem 27. April 2015 mitgeteilt, dass für die Entscheidung über den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Übermittlung als „Verkehrsunfall“ nicht maßgebend gewesen sei; der Auftrag der im Rahmen der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zu klärenden Fragen habe sich allein auf die Alkoholproblematik bezogen. Unabhängig davon steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel gegen die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens nicht zu, da es sich hierbei lediglich um eine die Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vorbereitende Aufklärungsmaßnahme handelt, die keinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (§ 44a Satz 1 VwGO; vgl. VG München, Urteil vom 14. Dezember 2010 – M 1 K 10.5014 – juris; OLG Jena VRS 115, 439; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 43. Aufl., § 28 StVG Rdn. 33).

c) Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG war nicht erforderlich, da Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt keine Entscheidung oder Anordnung der Vollstreckungsbehörde darstellen (vgl. OLG Stuttgart StraFo 2008, 128; OLG Jena VRS 111, 277; Senat, Beschluss vom 5. April 2012 – 4 VAs 14/12 –). Die Ausschlussfrist nach § 26 Abs. 1 EGGVG hat nicht begonnen, da die angefochtene Verfügung dem Betroffenen nicht zugestellt oder schriftlich bekannt gegeben worden ist (vgl. OLG Jena VRS 115, 439).

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt, dass ein Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall bestehe, lagen nicht vor.

a) Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG beschränkt sich nicht auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, sondern erstreckt sich auch darauf, ob die Mitteilung überhaupt erfolgen durfte. Zu prüfen ist daher vorliegend auch, ob die Voraussetzungen des – als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung allein in Betracht kommenden – § 28 Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 1 StVG (i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG) erfüllt sind (vgl. OLG Stuttgart NJW 2005, 3226; OLG Jena a.a.O.).

Nach § 28 Abs. 4 StVG teilen die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 28 Abs. 3 StVG im Fahreignungsregister zu speichernden Daten mit. Zu diesen gehören nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG (i.d.F. des Fünftes Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3313, 3317) Daten über rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1s StVG bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe oder Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten. Voraussetzung für die Speicherung ist danach – anders als nach der bis zum 30. April 2014 geltenden Rechtslage – nicht mehr, dass die Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen worden ist, sondern dass es sich um eine der Straftaten handelt, die der Verordnungsgeber – in Ausführung des § 6 Abs. 1 Nr. 1s StVG – in Anlage 13 zu § 40 FeV ausdrücklich zur Speicherung bestimmt hat (vgl. BR-Drucks. 810/12 S. 49; BT-Drucks. 17/12636 S. 54; Dauer, a.a.O., § 28 StVG Rdn. 20 f.; Janker, a.a.O., § 28 StVG Rdn. 6; Trautmann, a.a.O., § 28 StVG Rdn. 10; Kalus in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, § 7 Rdn. 259).

Danach war die Staatsanwaltschaft Berlin berechtigt und auch verpflichtet, dem Kraftfahrt-Bundesamt Daten über den gegen den Antragsteller ergangenen rechtskräftigen Strafbefehl vom 7. April 2014 mitzuteilen. Dieser hat eine Verurteilung zu einer Geldstrafe (nebst Entziehung der Fahrerlaubnis) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zum Gegenstand und betrifft damit eine der in der vorbezeichneten Anlage aufgeführten Katalogtaten.

b) Zu den zu speichernden und demnach mitzuteilenden Daten gehört vorliegend jedoch nicht das Merkmal „Verkehrsunfall“.

aa) § 59 FeV, der die Einzelheiten hinsichtlich des Umfangs der im Fahreignungsregister zu speichernden Daten regelt (vgl. Trautmann, a.a.O., § 28 StVG Rdn. 9), sieht in Nr. 3 vor, dass – neben Ort, Tag und Zeit der Tat, Art der Verkehrsteilnahme und Fahrzeugart – die „Angabe, ob die Tat in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht“, zu speichern ist (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 FeV).

Unter einem Verkehrsunfall ist nach allgemein – sowohl im Rahmen des § 142 StGB als auch im Rahmen des § 34 StVO – verwendeter Definition ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr zu verstehen, in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., § 142 Rdn. 7 m.w.N.; König in Hentschel/Dauer/König, a.a.O., § 142 StGB Rdn. 24 und § 34 StVO Rdn. 2). Rechtlich relevant ist insoweit für den jeweiligen Verkehrsbeteiligten nur ein entstandener Fremdschaden; denn die durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Pflichten nach § 34 StVO, § 142 StGB – deren Nichtbefolgung eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat zur Folge hat – hätten keine Berechtigung, wenn nur der Betroffene selbst einen Schaden erlitten hat (vgl. OLG Celle NJW 1986, 861; König a.a.O.). Gänzlich belanglos ist ein Schaden, wenn üblicherweise nicht mit Schadensersatzansprüchen gerechnet werden muss; bei Sachschäden ist insoweit derzeit von einer Wertgrenze von (mindestens) etwa 25 Euro auszugehen (vgl. Fischer, a.a.O., § 142 Rdn. 11).

Das Erfordernis eines (nicht völlig belanglosen) Fremdschadens muss auch Voraussetzung für die Eintragung des Merkmals „Verkehrsunfall“ nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 FeV sein. Es ist schon nach dem Wortlaut und Kontext der Norm nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber einen anderen als den im Verkehrsrecht üblichen Unfallbegriff verwenden wollte. Jedenfalls aber können an das Vorliegen eines Verkehrsunfalls im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3 FeV auch nach dem Sinn und Zweck der Regelungen zum Fahreignungsregister keine geringeren Anforderungen als – namentlich – im Rahmen des § 142 StGB oder gar § 34 StVO gestellt werden. Denn die in § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 FeV genannten Daten dürfen nur zu den in § 28 Abs. 2 StVG aufgeführten Zwecken – namentlich zur Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen – gespeichert werden (vgl. Kalus, a.a.O., § 7 Rdn. 247; ferner [insoweit noch relevant] zum Inhalt der Eintragungen im Verkehrszentralregister BR-Drucks. 443/98 S. 309); diese Zwecke bilden den Maßstab für Art und Umfang der einzutragenden Daten und deren Verwertung (vgl. Trautmann, a.a.O., § 28 StVG Rdn. 6 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gesamtkonzept des mit Wirkung vom 1. Mai 2014 eingeführten Fahreignungs-Bewertungssystems nur solche Straftaten (oder Ordnungswidrigkeiten) im Fahreignungsregister erfasst werden sollen, die eine Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr haben und zu Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG führen können (vgl. § 4 StVG, § 40 FeV mit Anlage 13; BT-Drucks. 17/12636 S. 17 ff.; Trautmann, a.a.O., § 28 StVG Rdn. 8; Reisert in Buschbell/Utzelmann/Quarch/Reisert/De Vol, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, § 6 Rdn. 1, 68; Janker, a.a.O., Rdn. 7), nicht dagegen Bagatellverstöße (vgl. Kalus a.a.O.).

bb) Danach ist vorliegend ein im Zusammenhang mit der vom Antragsteller begangenen Straftat stehender und nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 FeV im Fahreignungsregister einzutragender Verkehrsunfall nicht gegeben. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. April 2014. Die auf der Grundlage des Polizeiberichtes vom 1. Februar 2014 vorgenommene Mitteilung kann keinen Bestand haben.

(1) Es ist bereits fraglich, ob in § 59 Abs. 1 FeV aufgeführte Daten, die sich – wie hier – nicht aus der rechtskräftigen Entscheidung selbst ergeben, überhaupt an das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt werden dürfen.

Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung lässt dies offen. § 59 Abs. 1 FeV regelt ausdrücklich die Speicherung von Daten „im Rahmen von § 28 Abs. 3 StVG“, der seinerseits in der hier anzuwendenden Nr. 1 die Speicherung von „Daten über rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte“ vorsieht. Dies deutet einerseits darauf hin, dass nicht Daten aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren – mithin aus den Verfahrensakten insgesamt –, sondern nur Daten aus der rechtskräftigen Entscheidung selbst gemeint sind. Andererseits ist die Formulierung „Daten über rechtskräftige Entscheidungen“ nicht zwingend dahin zu verstehen, dass nur Daten aus rechtskräftigen Entscheidungen erfasst werden sollen.

Für die Beschränkung auf Daten aus der Entscheidung selbst sprechen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit. Die in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen sind das Ergebnis einer Beweisaufnahme oder – im Falle eines Strafbefehls – zumindest einer summarischen Prüfung. Dies unterscheidet sie von Daten aus sonstigen Aktenbestandteilen, etwa einer Strafanzeige oder einer Zeugenaussage, deren Inhalt erst noch anhand des übrigen Ermittlungsergebnisses überprüft werden muss. Andererseits kann ein Rückgriff auf sonstige Aktenbestandteile erforderlich sein, weil die rechtskräftige Entscheidung möglicherweise nicht alle nach § 59 Abs. 1 FeV mitzuteilenden Daten enthält. Dies gilt etwa für persönliche Daten oder die Angabe der Tatzeit, die in manchen Entscheidungen unvollständig oder ungenau bezeichnet sind. Aber auch die Sachverhaltsdarstellung beschränkt sich – insbesondere in Strafbefehlen – vielfach auf die für die Subsumtion der ausgeurteilten Straftat unerlässlichen Feststellungen. So ist es durchaus möglich, dass in einer Verurteilung nach § 316 StGB ein durch die Tat verursachter (Fremd-)Sachschaden unterhalb der für diesen Tatbestand des § 315c StGB geltenden Wertgrenze von derzeit 750 Euro (vgl. Fischer, a.a.O., § 315c Rdn. 15) keine Erwähnung findet.

(2) Letztlich bedarf die Frage hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn vorliegend ergibt sich weder aus dem rechtskräftigen Strafbefehl noch aus dem weiteren Akteninhalt, dass die den Gegenstand der Verurteilung bildende Tat im Zusammenhang mit einem Unfall in dem oben dargelegten Sinne steht. Die rudimentäre Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl enthält überhaupt keinen Hinweis darauf, dass sich ein Unfall ereignet hat. Die sonstigen Unterlagen belegen keinen Unfall mit einem nicht völlig belanglosen Fremdschaden. So wird bereits im Polizeibericht vom 1. Februar 2014 ausgeführt, dass der Poller im Parkhaus zwar diverse Spuren aufweise, jedoch kein Schaden feststellbar sei. Der „behauptete“ Schaden am Tatfahrzeug in Höhe von (geschätzt) 50 Euro stellt keinen (rechtlich allein relevanten) Fremdschaden dar. Das Fehlen eines nachweisbaren Schadens am Poller wird darüber hinaus durch die Mitteilung des Parkhausbetreibers vom 26. Februar 2014 bestätigt.

(3) Der vorliegende Fall gibt Anlass für den Hinweis, dass Daten aus Unterlagen außerhalb der rechtskräftigen Entscheidung jedenfalls nicht ohne Abgleich mit dem weiteren Akteninhalt zu Speicherungszwecken an das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt werden dürfen. Erst recht scheidet die ungeprüfte Übernahme von Merkmalen aus, die – wie etwa die hier von dem Antragsteller beanstandete Einordnung des Geschehens als „Verkehrsunfall“ – zugleich eine rechtliche Wertung enthalten. Die fehlerhafte Mitteilung „Verkehrsunfall“ ist hier ersichtlich allein auf der Grundlage des Polizeiberichts vom 1. April 2014 erstellt worden, wobei die Besonderheit besteht, dass die Verfügung des Rechtspflegers insoweit keinerlei konkrete Vorgaben enthielt, sondern den Mitarbeitern der zentralen Schreibstelle der Staatsanwaltschaft die Entscheidung überließ, welche Daten sie an das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten. Dies hatte zur Folge, dass offensichtlich ohne nähere Prüfung – vermutlich aufgrund der Überschrift „VU-Anzeige“ und der formularmäßigen Aufnahme eines „Verkehrsunfalls mit Sachschaden“ als Erfassungsgrund – eine entsprechende Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt wurde. Bereits die Berücksichtigung des polizeilich festgestellten Sachverhaltes hätte ergeben, dass ein rechtlich relevanter Fremdschaden nicht vorlag.

c) Der Senat stellt daher fest, dass die aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 15. Mai 2014 durchgeführte Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt insoweit rechtswidrig ist, als sie die Mitteilung „Verkehrsunfall“ umfasst. Diese Entscheidung bindet auch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Fahrerlaubnisbehörde – als Empfängerbehörde mit der Wirkung, dass die Verwendung der übermittelten Daten unzulässig ist (§ 22 Abs. 3 EGGVG; vgl. BT-Drucks. 13/4709 S. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 22 EGGVG Rdn. 2; Mayer in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 22 EGGVG Rdn. 4; Wollweber NJW 1997, 2488, 2490).

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gerichtsgebühren entstehen nur bei Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Teil 1 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 3 KVfG [Kostenverzeichnis zum GNotKG]), nicht aber bei einem Erfolg des Antrags (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 VAs 15/15 –; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 30 EGGVG Rdn. 2). Die Auslagenentscheidung beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers waren nach billigem Ermessen der Landeskasse aufzuerlegen, da die Datenübermittlung grob fehlerhaft war. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.