In diesem vom LG Dortmund entschiedenen Fall waren sowohl die Ehefrau des Klägers mit dessen Fahrzeug als auch der Beklagte zu 1 dabei, auf einem öffentlichen Parkplatz mit ihren Fahrzeugen rückwärts auszuparken. Als das Fahrzeug des Klägers bereits zum Stehen gekommen war, sah die Ehefrau des Klägers, wie das Fahrzeug des Beklagten auf das ihres Ehemannes zurollte, bis es schließlich zur Kollision kam. Dies sieht das LG aber nicht als für die Ehfrau unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG an. Von einem Idealfahrer sei in dieser Situation zur Vermeidung eines Zusammenstoßes nicht nur zu erwarten gewesen, das andere Fahrzeug zu beobachten, sondern die Hupe zu betätigen sowie mit dem eigenen Fahrzeug wieder anzufahren und damit auszuweichen (LG Dortmund, Urteil vom 22.08.2017 – 1 S 388/16).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27.09.2016 – Az.: 425 C 434/16 – wie zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Im Ergebnis hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, der Kläger könne von den Beklagten lediglich 80% seines materiellen Schadens ersetzt verlangen. Denn entgegen der Auffassung der Berufung war der Unfall für den Kläger weder i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG unvermeidbar noch ist das im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge mit 20 % in Ansatz gebrachte Betriebsrisiko des Klägers zu beanstanden.

a) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Berufung, das Amtsgericht habe sich lediglich mit der Frage eines auf höherer Gewalt beruhenden Unfalls i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG, nicht aber mit der Frage eines für den Kläger unabwendbaren Ereignisses i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG befasst und der Unfall sei für den Kläger unvermeidbar gewesen. Denn nach den von der Kammer gemäß § 538 Abs. 1 ZPO zu treffenden eigenen Feststellungen beruhte der streitgegenständliche Unfall auch für den Kläger nicht auf einem unabwendbaren Ereignis.

aa) Die Kammer ist insoweit nicht an die amtsgerichtlichen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil das Amtsgericht rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zu der Frage eines unabwendbaren Ereignisses i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG getroffen hat und deshalb konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

bb) Soweit die Kammer gemäß § 538 Abs. 1 ZPO zu eigenen Feststellungen berufen ist, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BeckOGK/Walter (Stand: 01.01.2017), § 17 Rn. 25) Kläger bereits nicht dargelegt, dass der Unfall für ihn i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war.

(1) Ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Vorschrift liegt nur dann vor, wenn selbst ein idealtypischer Fahrer, bei Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht den Unfall nicht hätte verhindern können. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein “Idealfahrer” reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein “Idealfahrer” überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) “ideal” verhält (BGH, Urt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04 = NJW 2006, 896 (898) Rn. 21).

(2) Nach diesen Maßstäben war der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar.

Dessen ungeachtet, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 vor dem Amtsgericht zu Protokoll erklärt hat, das Fahrzeug des Beklagten erst wahrgenommen zu haben, als es rückwärts auf ihn und seine Frau zurollte, und dadurch jedenfalls seine eigene unzureichende Verkehrsbeobachtung dokumentiert hat, hat die Ehefrau des Klägers als Fahrzeugführerin, deren Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muss (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. (2016), § 17 StVG Rn. 5), in der konkreten Situation nicht sachgerecht reagiert, weil sie, nachdem sie das Fahrzeug des Beklagten wahrgenommen hat, nicht die Hupe betätigt hat. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, der alles nur Erdenkliche unternimmt, eine gefährliche Situation zu vermeiden bzw. zu beseitigen, hätte aber ein Warnzeichen mittels Hupe gegeben (vgl. LG Bochum, Urt. v. 31.08.2015 – I-3 O 255/14 Rn. 24, juris). Der Versuch der Berufung, die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in dem Schriftsatz vom 09.01.2017 zu plausibilisieren, bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

Überdies hätte die Ehefrau des Klägers erkennen müssen, dass auch der Beklagte zu 1) ausparkt und deshalb u.U. nicht ganz so weit zurücksetzen dürfen bzw. zur Vermeidung eines Unfalls wieder vorher anfahren müssen.

b) Zu Recht hat das Amtsgericht bei der gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in Ansatz gebracht. Der von dem Amtsgericht zugrunde gelegte Verursachungsbeitrag von 20 % zulasten des Klägers lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

aa) Soweit die Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang ausführt, die Haftung bzw. Haftungsverteilung richte sich nicht nach § 7 StVG, sondern nach § 17 StVG, zeugen die Ausführungen von einem Fehlverständnis des dem Straßenverkehrsgesetz zugrunde liegenden Haftungskonzepts. Denn die Haftung eines unfallbeteiligten Halters ist sowohl dann ausgeschlossen, wenn der Unfall auf höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen ist, als auch dann, wenn der Unfall für einen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG beruht. Insoweit ergänzt die Vorschrift des § 17 StVG die in § 7 StVG angeordnete Gefährdungshaftung des Halters.

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Amtsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe zutreffend keinen Mitverschuldensanteil auf Seiten des Klägers i.H.v. 20% berücksichtigt, sondern die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges in die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge eingestellt, ohne ein die Betriebsgefahr steigerndes Verschulden der Ehefrau des Klägers in die Abwägung einzubeziehen.

Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

(1) Wie die Beklagten zu Recht einwenden, können auch dann, wenn kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des zuvor rückwärtssetzenden Klägerfahrzeugs spricht, weil dieser im Kollisionszeitpunkt stand, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden des ursprünglich rückwärtsfahrenden Klägers geschlossen werden kann, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 = NJW 2016, 1098 (1099 f.) Rn. 16).

(2) Die von dem Amtsgericht bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge zulasten des Klägers mit 20% bemessene Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs ist angesichts der konkreten Situation im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Selbst wenn das Klägerfahrzeug nach den die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, ereignete sich der Zusammenstoß gleichwohl aufgrund einer letztlich unklaren Verkehrssituation, in welcher es die Ehefrau des Klägers unterlassen hat, den Beklagten auf einen drohenden Zusammenstoß hinzuweisen. Denn entweder hat die Ehefrau des Klägers den Beklagten bereits wahrgenommen und es in der konkreten Situation vorwerfbar unterlassen, den Beklagten durch das Betätigen der Hupe auf den drohenden Zusammenstoß hinzuweisen oder hat die Ehefrau des Klägers das auf dem Parkplatz herrschende Verkehrsgeschehen nicht ausreichend beobachtet und war deshalb nicht in der Lage, den Beklagten auf den Zusammenstoß hinzuweisen.

2. Soweit die Berufung rügt, die Verweisung auf die Werkstatt “H” sei dem Kläger unzumutbar, weil die Werkstatt 26,9 km von der Wohnanschrift des Klägers entfernt sei, die nächste Markenwerkstatt für Mercedes-Benz-Fahrzeuge (obwohl es sich um einen BMW handelt) indes nur 11,8 km von der Wohnanschrift des Klägers entfernt sei, zeigt die Berufung keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung auf.

a) Zwar wendet die Berufung im Ausgangspunkt zutreffend ein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Geschädigten die Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” nur dann zuzumuten ist, wenn diese mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Dies kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei kann ein Anhaltspunkt die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt sein, darüber hinaus können sich Anhaltspunkte aus dem zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken ergeben. Von Bedeutung für diese Bewertung ist auch der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – VI ZR 267/14 = NJW 2015, 2110 (2111) Rn. 14).

b) Die Erreichbarkeit der Verweisungswerkstatt steht einem Verweis indes jedenfalls bei einem mehr als zehn Jahre alten Fahrzeug nicht entgegen, wenn ein kostenloser Hol- und Bringservice angeboten wird (vgl. LG Arnsberg, Urt. v. 20.11.2013 – 5 S 58/13 = BeckRS 2014, 17367; LG Aachen, Urt. v. 21.02.2011 – 5 S 156/10 = BeckRS 2011, 16071; LG Bonn, Urt. v. 28.11.2012 – 5 S 84/12 = BeckRS 2013, 03914; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2012 – 1 U 139/11 = NJW 2012, 2044 (2046); Rogler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Aufl. (2017), § 249 BGB Rn. 150).

Soweit das von den Klägern zitierte Amtsgericht Bochum demgegenüber die Auffassung vertritt, auch bei einem kostenlosen Hol- und Bringservice der Werkstatt sei eine räumliche Eingrenzung der Entfernung erforderlich (Urt. v. 14.08.2012 – 65 C 168/12), tritt die Kammer dieser Auffassung nicht entgegen. Die Kammer teilt indes im Ausgangspunkt die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass jedenfalls bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug und einer Laufleistung von 169.868 km Gesichtspunkte wie z. B. die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr spielen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2012 – 1 U 139/11 = NJW 2012, 2044 (2046)). Die bei der gebotenen einzelfallbezogenen Abwägung zu berücksichtigende Entfernung der zumutbaren “freien” Werkstatt rechtfertigt vor diesem Hintergrund im Fall einer fiktiven Reparaturabrechnung, die auf Kosten eines Dritten erfolgt, eine großzügigere Handhabung.

Dieses Maß sieht die Kammer – die klägerseits behauptete Entfernung der Werkstatt “H” von dem Wohnort des Klägers als wahr unterstellt – bei einer Distanz von 26,9 km als nicht überschritten an (vgl. AG Bochum, Urt. v. 25.09.2012 – 45 C 119/12 Rn. 6, juris; AG Hattingen, Urt. v. 02.10.2012 – 10 C 116/11 Rn. 26, juris).

c) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einen kostenlosen Hol- und Bringservice mit Schriftsatz vom 29.03.2016 bestritten hat.

aa) Zwar lässt der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Ausführungen dazu vermissen, dass es sich insoweit um einen klägerseits bestrittenen Vortrag der Beklagten handelt.

bb) Anhand der Ausführungen des Amtsgerichts in den Entscheidungsgründen, aus den überreichten Unterlagen sei klar und deutlich zu erkennen, dass die Firma “H” einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbiete, ergibt sich jedoch, dass das Amtsgericht den Beklagtenvortrag insoweit als streitig behandelt, indes die Überzeugung gewonnen hat, dass diese Behauptung erwiesen sei.

cc) Rechtsfehler dieser amtsgerichtlichen Beweiswürdigung zeigt die Berufung nicht auf, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, aus den “überreichten Unterlagen” ergebe sich nicht, ob und ggf. für wen der darin angebotene Hol- und Bringservice kostenlos sei.

Durfte das Amtsgericht aufgrund der in § 286 Abs. 1 ZPO angeordneten freien richterlichen Beweiswürdigung bereits ohne jede Beweisaufnahme von der Tatsachenbehauptung der Beklagten überzeugt sein (vgl. Prütting, in: MünchKomm-ZPO, 5. Aufl. (2016), § 286 Rn. 13), hat der Kläger als Anlage K4 zu seinem Schriftsatz vom 29.03.2016 selbst einen Auszug von der Homepage der Firma “H” zur Akte gereicht, woraus sich ergibt, dass die Firma “H” diverse kostenlose Serviceleistungen anbietet, wie “Hol- und Bringdienst”, “Innen-/Außenreinigung” und “kostenfreier Ersatzwagen im Kaskoschadensfall”. In Anbetracht dieses anspruchsfeindlichen Vorbringens war der Kläger bereits gehalten, substantiiert zu bestreiten, dass die Firma “H” einen kostenlosen “Hol- und Bringdienst” anbietet. Dies ist nicht geschehen.

3. Soweit die Berufung rügt, das Amtsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass klägerseitig bestritten wurde, die Firma “H” sei in der Lage, den streitgegenständlichen Unfallschaden fachgerecht zu beseitigen, da es sich bei der Firma “H” um eine reine Lackierer- Karosseriewerkstatt handele, während zur Beseitigung des Unfallschadens auch Arbeiten an der Fahrzeugelektronik erforderlich seien, vermag dieser Angriff der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

a) Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich die Entscheidungsgründe durch den Hinweis, bei den hier erforderlichen Arbeiten sei die Werkstatt der Firma “H” eine zulässige Alternativwerkstatt, nicht im Einzelnen mit der bereits in der Klageschrift aufgestellten Behauptung auseinandersetzen, zur Beseitigung des Unfallschadens seien Arbeiten an der Fahrzeugelektronik erforderlich, für welche die Werkstatt “H” ungeeignet sei.

b) Auch muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in der von ihm benannten Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, wenn er den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen will (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.9.2014 – I-1 U 156/13 = BeckRS 2016, 19742).

c) Diese Anforderungen sind indes erfüllt.

aa) Die Beklagten haben bereits in der Klageerwiderung unter Hinweis auf den beigefügten “Prüfbericht” im Einzelnen vorgetragen, dass die Firma “H” mit dem Angebot eines kostenlosen Hol- und Bringservices sich als eine mühelos und ohne weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt darstellt, die im Vergleich zu einer markengebundenen Fachwerkstatt vom Qualitätsstandard her eine gleichwertige Instandsetzungsmöglichkeit bietet. Die Beklagten führen insoweit insbesondere aus, bei dem angebotenen Referenzunternehmen handele es sich um einen qualifizierten und zertifizierten Kfz-Meisterbetrieb, in welchem ausschließlich Originalersatzteile zur Verwendung gelangten. Überdies würde der Qualitätsstandard dieses Betriebes regelmäßig durch einen Verband oder eine Zertifizierungsstelle überprüft und gewährleiste eine mehrjährige Garantie.

bb) Der Kläger hat demgegenüber die fachliche Kompetenz der Firma “H” lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten und darüber hinaus behauptet, zur Beseitigung des streitgegenständlichen Schadens seien Arbeiten an der Fahrzeugelektrik erforderlich, für welche die Firma “H” nicht fachlich qualifiziert sei. Weshalb entsprechende Arbeiten an der Fahrzeugelektrik zur Beseitigung des streitgegenständlichen Schadens erforderlich sein sollen, hat der Kläger demgegenüber nicht mitgeteilt. Insbesondere in Anbetracht des in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T dargelegten Schadensbildes erschließt sich auch nicht, weshalb entsprechende Arbeiten anfallen sollen. Um seinem Vorbringen den Charakter einer Behauptung “ins Blaue hinein” zu nehmen, hätte der Kläger indes darlegen müssen, weshalb entsprechende Arbeiten überhaupt erforderlich sind und insbesondere bei einem Schaden an der Tür in Höhe der B-Säule. Dies ist nicht geschehen mit der Folge, dass der Vortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. (2016), § 138 Rn. 8b).

d) Zwar ergibt sich aus dem klägerseits vorgelegten Gutachten der Firma C eine Kostenposition Arbeitslohn “Elektrik”. Ein Vergleich des für diese Arbeiten in Ansatz gebrachten Lohnaufwands i.H.v. 42,90 Euro mit dem weiteren Lohnaufwand für die Schadensbeseitigung in Höhe von 985,60 Euro belegt indes, dass es sich allenfalls um nebensächliche Arbeiten handeln kann, die ohne Zweifel in die fachliche Kompetenz der streitgegenständlichen Referenzwerkstatt fallen. Denn es ist gemäß § 291 ZPO gerichtsbekannt, dass die von den Beklagten benannte Referenzwerkstatt Unfallinstandsetzungen kleineren und größeren Umfangs vornimmt (vgl. http://www.autolackiererei-H.de), wozu auch der hier streitgegenständliche Kollisionsschaden gehört. Überdies ist die Tauglichkeit des klägerseits vorgelegten Gutachtens zur Substantiierung seines Schadens insoweit bereits fraglich, weil nicht ersichtlich ist, weshalb zur Beseitigung des an dem Klägerfahrzeug aufgetretenen Schaden Kosten für eine Heckleuchte anfallen.

4. Soweit der Kläger meint, Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten auf der Grundlage des in dem Gutachten der Firma C veranschlagten Reparaturaufwandes verlangen zu können, teilt die Kammer diese Auffassung nicht.

Die Kammer schließt sich der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach den dem Geschädigten zuzusprechenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Gegenstandswert zu Grunde zu legen ist, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 18.07.2017 – VI ZR 465/16 = BeckRS 2017, 122035 Rn. 7; Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 132/10 = NJW 2011, 1222 (1224) Rn. 20).

a) Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass diese bei Verkehrsunfällen auch ohne Eintritt eines Verzuges im Wege des Schadensersatzes nach den §§ 249 ff. BGB als erforderliche Rechtsverfolgungskosten verlangt werden können.

b) Nach § 249 Abs. 1 u. 2 BGB sind indes nur diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (OLG München, Urt. v. 23.05.2014 – 10 U 5007/13 Rn. 5, juris). Daraus folgt, dass Anwaltskosten aus Forderungen, die nach dem Urteil nicht begründet waren, nicht vom Schädiger erstattet werden müssen (OLG München, a.a.O. Rn. 6, juris).

c) Der Bundesgerichtshof geht vor diesem Hintergrund in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nur der Gegenstandswert zu Grunde zu legen ist, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urt. v. 18.07.2017 – VI ZR 465/16 = BeckRS 2017, 122035 Rn. 7; Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 132/10 = NJW 2011, 1222 (1224) Rn. 20). Dem folgt die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urt. v. 23.05.2014 – 10 U 5007/13 Rn. 8 m.w.N., juris).

d) Weil es sich bei dem Schadensersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten um einen materiellen Kostenerstattungsanspruch handelt, darf ein Mitverschulden bzw. Verursachungsbeitrag des Geschädigten nicht dazu führen, dass der Geschädigte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf Basis eines höheren Gegenstandswertes als dem tatsächlich ersatzfähigen Schaden auf den Unfallgegner abwälzen kann. Innen- und Außenverhältnis können daher je nach Konstellation sowohl gleichlaufen, als auch auseinanderfallen (LG Aurich, Urt. v.04.11.2016 – 1 S 139/16 Rn. 15, juris). Die Trennung der jeweiligen Verhältnisse ist indes aufgrund des das Zivilrecht beherrschenden Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse zwingend. Vor diesem Hintergrund kann der Schädiger nicht mit Kosten belastet werden, die der Geschädigte – und sei es unverschuldet – dadurch verursacht, dass er einen Rechtsanwalt beauftragt, (teilweise) unbegründete Forderungen durchzusetzen.

e) Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Frage, ob ein ihm zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beantworten ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16 = BeckRS 2017, 122035 Rn. 9). Dabei folgt die Differenzhypothese keinem “dynamischen Schadensbegriff”, der sich je nach dem, wie sich der Unfallgegner oder seine Versicherung verhält, ständig aktualisiert. Vielmehr ist dem Geschädigten bei einer fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten auch im Fall einer erst während des laufenden Rechtsstreits durch den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung berechtigterweise erklärten Verweisung des Geschädigten auf eine “freie Werkstatt” ein zu ersetzender Schaden von Anfang an lediglich nach den Verrechnungssätzen dieser günstigeren Reparaturmöglichkeit entstanden. Denn zur Schadensbeseitigung erforderlich ist allein dieser Kostenaufwand, nicht der Kostenaufwand, den ein von dem Geschädigten im Vorfeld beauftragter Sachverständiger womöglich ermittelt und dabei übersehen hat, dass eine zumutbare alternative und günstigere Reparaturmöglichkeit besteht.

f) Soweit der Kläger überdies meint, aus dem Umstand, dass der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten zunächst als Freistellungsanspruch besteht, wenn noch keine Zahlung des Geschädigten an seinen Anwalt erfolgt ist, eine andere Beurteilung rechtfertigen zu können, sind die Ausführungen nicht nachvollziehbar. Denn ebenso wie für den Zahlungsanspruch des Geschädigten nur der Gegenstandswert zu Grunde zu legen ist, welcher der berechtigten Forderung entspricht, kann der Geschädigte Freistellung von einer seinem Anwalt gegenüber bestehenden Verbindlichkeit nur in Höhe seiner berechtigten Forderung gegen den Schädiger verlangen.

5. Soweit die Berufung rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht anstelle der 1,8-Gebühr lediglich den Mittelwert, mithin eine 1,3-Gebühr, in Ansatz gebracht, obwohl die Gebührenhöhe zwischen den Parteien nicht im Streit gestanden habe, vermag die Berufung keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Denn das Gericht hat anhand des ihm vorgetragenen Lebenssachverhaltes im Rahmen der Anträge von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das Klagebegehren zu rechtfertigen. Das war angesichts der streitgegenständlichen Unfallregulierung nicht der Fall.

a) Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH, Urt. v. 05.02.2013 – VI ZR 195/12 Rn. 7, juris). Sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20% bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist (BGH, a.a.O. Rn. 8).

b) Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, welche die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,8-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. BGH, a.a.O.; LG Arnsberg, Urt. v. 20.11.2013 – 5 S 58/13 = BeckRS 2014, 17367).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.