Bei Geschwindigkeits- oder Abstandsmessungen mittels VKS 3.0 erfolgt meist eine Videoaufzeichnung mittels digitaler Videokamera. Das AG Bad Kreuznach stellt hier klar, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verteidigung Einsicht in die Originalaufzeichnung (Videoband) verlangen kann. Hintergrund ist, dass Auswerte- bzw. Bußgeldstellen die Videos häufig in ein anderes Format umwandeln oder komprimieren, was von messtechnischen Sachverständigen kritisiert wird, da hierbei Informationen (Halbbilder etc.) verloren gehen können. Weiterhin geht das AG – für ein rheinland-pfälzisches Gericht eher ungewöhnlich – davon aus, dass Wartungsunterlagen (unabhängig von ihrer Bezeichnung als “Lebensakte” oder ähnliches) aufbewahrt werden und deshalb vorgelegt werden müssen.

AG Bad Kreuznach, Beschluss vom 26.07.2021 – 47 OWi 184/21

1. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 28.05.2021 wird dem Polizeipräsidium Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle – aufgegeben, dem Betroffenen

a) die Originaldatei als DV-Band herauszugeben,

b) – soweit vorhanden – die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen herauszugeben,

c) – soweit vorhanden – die Verwendungsanzeige bei der zuständigen Landesbehörde gemäß § 32 Abs. 1, 2 MessEG herauszugeben,

d) mitzuteilen, ob das Select-Modul bei der konkreten Messung zum Einsatz kam.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen zu 4/5 der Staatskasse zur Last, im Übrigen hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens sowie
seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 08.02.2021 auf der Bundesautobahn 61 Gemarkung Waldlaubersheim einen mit dem Messgerät VKS 3.0 festgestellten Abstandsverstoß begangen zu haben.

Nachdem der Betroffene hierzu gehört worden ist, wurde am 25.03.2021 ein Bußgeldbescheid erlassen. Mit Schriftsatz vom 06.04.2021 hat sich sein Verteidiger bestellt. Der Verteidiger hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt.

Die Akteneinsicht wurde ihm mit Schreiben vom 08.04.2021 durch übersenden von Kopien elektronischer Akten gewährt. Mit Schreiben vom 07.05.2021 wurden dem Verteidiger weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig teilte die Bußgeldstelle mit, dass die Übersendung weiterer Unterlagen abgelehnt wird.

Mit seinem Antrag vom 28.05.2021 beantragt der Verteidiger gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die nachfolgenden Unterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen:

• Videoaufnahmen der Übersichts- sowie der Identkameras, jeweils im Originalformat,

• vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen zur Messanlage inkl. “Lebensakte”/Gerätebegleitkarte oder sonstiger Dokumentation gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG,

• Schaltprotokoll der Streckenbeeinflussungsanlage,

• Mitteilung und ggf. Nachweis, ob ein Select-Modul beim Messbetrieb zum Einsatz kam,

• Verwendungsanzeige bei zuständiger Landesbehörde gemäß § 32 Abs. 1, 2 MessEG.


II.

Der gemäß § 62 OWiG statthafte und auch zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers hat im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Der Betroffene muss in der Lage sein, die ihn betreffende Abstandsmessung auf etwaige Messfehler zu überprüfen, um sich so gegen den gegen ihn erhobenen bußgeldbewehrten Vorwurf angemessen verteidigen zu können (vgl. BVerfG – Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18). Daher wurde dem Verteidiger das Video und die Videoprints der konkret hier verfahrensgegenständlichen Abstandsmessung mit Schreiben vom 07.05.2021 überlassen.

Der Verteidiger begehrt darüber hinaus die Videoaufnahmen der Übersichts- sowie der Identkameras, jeweils im Originalformat. Als Originaldatei existiert ein DV-Band. Der Betroffene hat einen Anspruch auf Herausgabe dieser Originaldatei. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens.

Weiterhin hat der Betroffene die Herausgabe von vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen zur Messanlage inkl. “Lebensakte”/Gerätebegleitkarte oder sonstiger Dokumentation gemäߧ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG gefordert.

Das Führen einer sogenannten Lebensakte für das gegenständliche Messgerät ist in Rheinland-Pfalz nicht vorgeschrieben. Unabhängig von der Frage, welche Bezeichnung diese Unterlagen haben (Lebensakte, Reparaturbuch, Serviceübersicht oder Gerätebegleitkarte o.ä.) ist jedoch zu erwarten, dass entsprechende Vorgänge dokumentiert sind und aufbewahrt werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2021 – 1 Owi 2 SsRs 173/20). Diese entsprechenden Dokumente und Unterlagen sind – soweit vorhanden – an den Betroffenen herauszugeben. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) kann grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang des Betroffenen zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen. Eine generelle Versagung des Begehrens auf solchen Informationszugang wird dieser Gewährleistung nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 2021 – 2 BvR 277/19 -, juris).

Ebenfalls mit Schreiben vom 07.05.2021 erfolgte die Mitteilung der Zentralen Bußgeldstelle, dass die Messanlage über das angefragte Select-Modul verfügt. Es wurde jedoch nicht mitgeteilt, ob dieses auch bei der tatgegenständlichen Messung zum Einsatz kam. Der Betroffene hat einen Anspruch auf Mitteilung, ob das Select-Modul bei der Messung verwendet wurde.

Der Verteidiger verlangt weiterhin die Herausgabe der Verwendungsanzeige gemäß § 32 Abs. 1 und 2 MessEG. Dieser Herausgabeanspruch besteht nur soweit eine Verwendungsanzeige existent ist.

Die Anzeigepflicht gemäߧ 32 MessEG für Verwender neuer oder erneuerter Messgeräte ist primär ein wichtiges Instrument zur Verwendungsüberwachung. Sie ist sinnvoll, da die zuständigen Behörden bis zur ersten Eichung keine Kenntnisse über den Standort verwendeter Messgeräte haben (Hollinger/Schade/Schade MessEG § 32 Rn. 1). Hieraus ergibt sich, dass eine Verwendungsanzeige nach § 32 MessEG nur bei nicht geeichten Geräten erforderlich ist. Die Zentrale Bußgeldstelle hat mit Schreiben vom 07.05.2021 mitgeteilt, dass die Anlage vor der Erstinbetriebnahme amtlich geeicht wurde und daher keine Verwendungsanzeige erforderlich war. Die Bußgeldstelle hat jedoch nicht mitgeteilt, ob eine solche Verwendungsanzeige mangels Erforderlichkeit auch tatsächlich unterblieben ist. Sollte eine Verwendungsanzeige bei der Bußgeldstelle vorliegen, so ist diese an den Betroffenen herauszugeben.

Sofern der Verteidiger darüber hinaus die Herausgabe des Schaltprotokolls verlangt, erkennt das Gericht keine Beschwer, da ihm diese seitens der Bußgeldstelle im Wege der Akteneinsicht bereits überlassen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 62 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.