In einer saarländischen Gemeinde wurde wegen einer unübersichtlichen Kurve die Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h reduziert kurz hinter dem Schild eine Messanlage vom Typ TraffiStar S 330 installiert. Allerdings ist die Kurve vom damaligen Standort der Beschilderung noch ca. 150 Meter entfernt. Deshalb regen mehrere Abteilungen des AG St. Ingbert in laufenden Verfahren jeweils die Reduzierung der Geldbuße auf 55 Euro bzw. bei Überschreitungen von 31 km/h bis 40 km/h auf 100 Euro ohne Fahrverbot an; Verstöße bis zu 20 km/h werden gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Mittlerweile wurde das Schild dann in Richtung Kurve versetzt.
AG St. Ingbert, Hinweis vom 17.12.2020 – 22 OWi 62 Js 1793/20 (3436/20)
Gegen den Bußgeldbescheid des Landesverwaltungsamts des Saarlandes – ZBB – vom 18.08.2020 ist fristgerecht Einspruch eingelegt worden.
Das Gericht beabsichtigt nun durch eine Beschlussentscheidung nach § 72 OWiG – ohne Gründe – die Geldbuße zu reduzieren auf einen Betrag von 100,- € sowie von einem Fahrverbot abzusehen.
Grund hierfür ist Folgendes:
Das Gericht hat im Rahmen eines Ortstermins – außerhalb einer Hauptverhandlung – die Messörtlichkeit in Augenschein genommen, ferner google maps, google earth sowie die von der Kommune überlassenen Fotos zu Rate gezogen und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:
Der Straßenverlauf ist in dieser Stellungnahme soweit zutreffend beschrieben, wobei zu ergänzen ist, dass die Landstraße vor Ortseingang durch eine leichte Senke führt, also nicht durchgehend abschüssig ist, und die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf 70 km/h beschränkt ist. Kurz nach Ortseingang sind dann die beiden Verkehrsschilder aufgestellt (Hinweis auf Kurve, Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h). Der Kurvenverlauf ist von dort jedoch noch relativ weit, und zwar ca. 150 – 180 m, entfernt. Vor der Kurve gibt es eine leichte “Verschwenkung”, die Kurve selbst weist einen sehr stumpfen Winkel auf, wie auf dem von der Kommune überlassenen Luftbild gut zu sehen ist (es handelt sich also keinesfalls um eine “scharfe” Kurve).
Wegen dieser Kurve kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h als gerechtfertigt angesehen werden, jedoch nicht mit dem derart großen Abstand zum sog. Gefahrenbereich bei bis dorthin völlig geradem übersichtlichem Straßenverlauf und wenig Bebauung. Auch wenn die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung gültig und weiterhin zu beachten ist, beabsichtigt das Gericht bei dieser Sachlage, nicht mit der Regelgeldbuße nach BußgeldkatalogVO zu sanktionieren.
Sie können innerhalb 2 Wochen erklären, ob Sie hiermit einverstanden sind und dem Beschlussverfahren zustimmen.
Eine Beschlussentscheidung ist mit der Rechtsbeschwerde nur anfechtbar, wenn eine Geldbuße von mehr als 250,- € festgesetzt und/oder ein Fahrverbot angeordnet wird oder wenn Sie dem Beschlussverfahren rechtzeitig widersprochen haben. Eine Beschlussentscheidung kann nicht mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angefochten werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.
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