Zur Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde führt das OLG Braunschweig zunächst aus, dass die (Un-)Wirksamkeit der StVO in der Fassung vom 06.03.2013 bei Vorschriften, welche bereits in vorangehenden Fassungen der StVO enthalten waren, nicht entscheidungserheblich sei. Gleiches gelte auch für die Liste der angewendeten Vorschriften (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO); ein Urteil könne insoweit auf Fehlern nicht beruhen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2020 – 1 Ss (OWi) 165/20

In der Bußgeldsache

gegen

…,

geboren am … in …,
wohnhaft …,

– Verteidigerin:
Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstr. 24, 66359 Bous –

wegen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr wird der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstadt vom 3. Juli 2020 als unbegründet verworfen (§ 80 Abs. 4 S. 3 OWiG);

der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4, 46 Abs. 1 OWiG).

Ergänzend merkt der Senat an:
Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 (1 Ss (OWi) 173/20, juris) entschieden, dass die Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 6. März 2013 wirksam ist. Für die vorliegende Entscheidung kam es hierauf aber nicht entscheidend an. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer der Verteidigerin bekanntgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 darauf hingewiesen, dass das im vorliegenden Fall einschlägige Fahrstreifenbenutzungsverbot gemäߧ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVO auch in den Altfassungen der StVO bereits – unverändert – enthalten war. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt schließlich – entgegen der ergänzenden Ausführungen der Verteidigerin in ihrem Schriftsatz vom 6. November 2020 – auch nicht in Betracht, weil die Liste der angewendeten Vorschriften in dem angefochtenen Urteil möglicherweise zu ergänzen sei. Eine Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe, so dass ein Urteil auf eventuellen Mängeln der Liste nicht beruhen kann (BGH, Urteil vom 25. September 1996 – 3 StR 245/96, NStZ-RR 1997, 166).

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.