Dem Betroffenen wurde ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen, festgestellt mit einem Messgerät vom Typ Jenoptik TraffiStar S 350. Die Datenzeile im Messfoto konnte nicht gelesen werden, da nur Teile von Buchstaben erkennbar waren. Das AG Dortmund sah eine urkundsbeweisliche Verlesung als gescheitert an und sprach den Betroffenen frei.

AG Dortmund, Urteil vom 27.02.2020 – 729 OWi – 267 Js 1493/19 – 252/19

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 8. Juni 2019 um 23.15 Uhr in Dortmund auf dem Rheinlanddamm in Höhe Hausnummer 200 als PKW-Fahrer einen Geschwindigkeitsverstoß begangen zu haben. Er sei statt zulässiger 50 km/h mit einer festgestellten Geschwindigkeit von 74 km/h gefahren.

Das Gericht hat feststellen können, dass der Betroffene zur Tatzeit am Tatort Fahrzeugführer des genannten Fahrzeugs war. Das Gericht konnte den Geschwindigkeitsverstoß jedoch nicht feststellen.

Der Betroffene, der von der Erscheinenspflicht entbunden war, hat durch seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft zugestanden. Aus dem Messprotokoll vom Tattage ergab sich, dass zur Tatzeit am Tatort ein Messgerät des Typs TraffiStar S 350 eingesetzt worden ist. Es konnte mit diesem Messgerät auch an dem Tattage das Fahrzeug des Betroffenen mit dem amtlichen Kennzeichen XX XX 000 festgestellt werden. Das Gericht hat insoweit das Messfoto in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Messfotos wird auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen. Das Gericht hat versucht, die Datenzeile des Messfotos urkundsbeweislich zu verlesen. Es hat diese Datenzeile auch im Wege der Inaugenscheinnahme in das Verfahren eingeführt. Wegen des Aussehens der Datenzeile wird auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Im oberen Messfotobereich ist die Datenzeile zu erkennen. Die Inaugenscheinnahme der Zeile ergab, dass sich dort nicht lesbare Zeichen befinden, die offensichtlich Teile von Buchstaben wiedergeben. Ein Sinn ist in dieser Zeichenfolge nicht erkennbar, dies ergab die Inaugenscheinnahme, die dazu führte, dass die urkundsbeweisliche Verlesung letztlich inhaltlich scheitern musste. Da ein Messwert dementsprechend aus dem Messfoto nicht festgestellt werden konnte, war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen mit der Kostenfolge des § 467 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.