Nach diesem Urteil des VG Karlsruhe kann das Vorliegen eines sog. Messie-Syndroms, also des zwanghaften Hortens von Gegenständen bzw. Abfall, zur fehlenden oder bedingten Fahreignung führen. Dies gelte zumindest dann, wenn sich im eigenen Fahrzeug so viel Abfall befinde, dass die Sicht oder die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt werde – das Fahrzeug der Klägerin war bei mehreren Polizeikontrollen im Abstand einiger Tage bzw. Wochen jeweils fast bis unter das Dach mit Müll befüllt, so dass abgsehen von der schlechten Sicht die Gefahr bestand, dass während einer Fahrt Gegenstände unter die Pedale rutschen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2020 – 9 K 4395/18

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Auflage zu ihrer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3.

Die am … geborene Klägerin ist in der Vergangenheit mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. Am 07.05.2017 stellten Polizeibeamte fest, dass das Fahrzeug der Klägerin mit Unrat gefüllt war und stark nach Müll roch. Am 08.05.2017 fiel die Klägerin durch eine auffällige Fahrweise auf, indem sie mehrfach beinahe in den Gegenverkehr fuhr. Bei der anschließenden Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Innenraum des Fahrzeuges mit Ausnahme des Fahrersitzes bis fast unter das Dach mit Abfall gefüllt war. Am 26.06.2017 stellte die Polizei nochmals fest, dass das Fahrzeug ein ähnliches Bild bot. Am 11.07.2017 lud die Klägerin Müll in ihren PKW ein. Dabei hielt die Polizei fest, dass die Handbremse sowie die Bremspedale mit Müll bedeckt waren. Am 16.09.2017 wurde festgestellt, dass die Klägerin in unsicherer Fahrweise auffallend langsam in „Schlangenlinien“ teilweise in den Gegenverkehr fuhr, anlasslos blinkte und zunächst auf das „Stop“ der Polizei nicht reagierte. Bei der Kontrolle wurde Verwesungs- und Müllgeruch aus dem Fahrzeug wahrgenommen; das Fahrzeug war, einschließlich der Gangschaltung, bis unter das Dach mit Kleidung, Abfall und Essensresten beladen und war von Maden und Fliegen befallen. Da sich die Klägerin uneinsichtig zeigte, untersagte die Polizei ihr die Weiterfahrt und fuhr sie nach Hause. Auch dort bot sich ein verwahrlostes Bild und fanden sich hunderte Flaschen, Becher, Brote und Zeitungen. Schließlich fiel die Klägerin am 12.04.2018 dadurch auf, dass ihr das Einparken in eine ausreichende Parklücke minutenlang rückwärts missling, weil ihr Fahrzeug im kompletten Beifahrer- und Rücksitzbereich sowie im Bereich der Gangschaltung und teilweise im Bereich der Pedale mit Müll gefüllt war.

Infolgedessen ordnete das Landratsamt … mit Schreiben vom 18.07.2017 nach einem persönlichen Gespräch mit der Klägerin die Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens zur Beurteilung der Fahreignung an. Fragestellung der Untersuchung war: „Erfüllt … … trotz der aus der aktenkundigen Auffälligkeit resultierenden Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die nach Anlage 4 Nr. 7 FeV die Fahreignung in Frage stellt, die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (FE-Klasse 3)? Kann ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden?“

Auf Grundlage einer daraufhin erfolgten verkehrsmedizinischen Untersuchung erstellte die Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd am 26.10.2017 ein ärztliches Gutachten. Dieses kommt zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege eine Zwangsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens, ein sog. Messi-Syndrom, vor. Die Störung habe im ICD keine eigene Zuordnungsnummer und werde unter F63 als „abnorme Gewohnheiten“ geführt. Es handele sich um eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung, nicht um eine fahrerlaubnisrelevante Erkrankung nach Anlage 4 Nr. 7 der FeV. Fahrerlaubnisrelevant sei das Zustellen/Zumüllen von Bedienelementen in ihrem Fahrzeug. Die Klägerin habe keine Krankheitseinsicht und keine Einsicht in eine Behandlungsnotwendigkeit, auch keine Einsicht in das Pathologische ihrer abnormen Gewohnheit. Eine Psychose liege nicht vor. Trotzdem stellten die Folgen dieser Störung und die fehlende Einsicht ein Sicherheitsrisiko dar in dem Sinne, dass die Klägerin ihr Fahrzeug durch das Beladen mit Gesammeltem bis unter das Dach nicht durchgehend in einem fahrbereiten Zustand halte, so dass sowohl die Sicht als auch die Bedienfunktion eingeschränkt seien. Die Klägerin erfülle trotz der aktenkundigen Auffälligkeiten die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (FE Klasse 3) nur unter Auflagen. Durch diese Auflagen könne eine bedingte Eignung hergestellt werden. Das Gutachten spricht schließlich die Empfehlung aus, die Klägerin solle sich an einen sozialpsychiatrischen Dienst wenden und mit diesem das pathologische Horten in Wohnung und Fahrzeug aufarbeiten. Wohnung und Fahrzeug sollten engmaschig überprüft werden und die Klägerin sollte dazu im Abstand von sechs Monaten für die Dauer von zwei Jahren der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung vorlegen. Die Klägerin solle sich bei einem Psychiater vorstellen, um die fachpsychiatrische Behandlungsmöglichkeit der abnormen Gewohnheit des zwanghaften Hortens und der zwanghaften Persönlichkeitsstörung abzuklären. Sie solle dies nach Ablauf von sechs Monaten der Fahrerlaubnisbehörde belegen und fachärztliche Behandlungsempfehlungen befolgen.

Mit Verfügung vom 27.11.2017 ordnete das Landratsamt … an, die Klägerin habe in den nächsten zwei Jahren in halbjährlichen Abständen eine Bescheinigung eines sozialpsychologischen Dienstes vorzulegen, aus welcher ersichtlich sei, dass eine Aufarbeitung des pathologischen Hortens in Fahrzeug und Wohnhaus stattfinde und die Erfolge durch engmaschige Kontrollen des Fahrzeugs und des Wohnhauses sichergestellt würden (Nr. 1). Zudem sei dem Landratsamt … bis spätestens 31.01.2018 durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen, dass die Klägerin die fachpsychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten des zwanghaften Hortens bzw. der zwanghaften Persönlichkeitsstörung mit einem Facharzt für Psychiatrie abgeklärt habe (Nr. 2). Die Vorlage der unter Ziffer 1 genannten Bescheinigung solle zu genauer bezeichneten vierteljährlichen Terminen erfolgen (Nr. 3). Zur Begründung verwies das Landratsamt … auf das Fahreignungsgutachten des TÜV Süd.

Den gegen die Verfügung vom 27.11.2017 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium … mit Bescheid vom 14.03.2018 zurück. Aus dem ärztlichen Gutachten des TÜV Süd ergebe sich, dass die Klägerin an einer Zwangsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens erkrankt sei. Die Klägerin sei deshalb nur noch bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die verfügten Auflagen seien im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich, weil ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe. Die Auflagen seien auch angemessen, weil die Vorteile der Allgemeinheit höher zu gewichten seien als die Nachteile der Klägerin. Bei der Tenorierung der Verfügung sei unter Ziffer 1 versehentlich eine halb- anstatt eine vierteljährliche Vorlagepflicht aufgeführt. Die Frist sei gewählt worden, um die im Gutachten geforderte engmaschige Kontrolle zu gewährleisten.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, eine fahrerlaubnisrelevante Erkrankung habe im Gutachten nicht festgestellt werden können. Es sei einzig beschrieben, dass ihr Fahrzeug mit Gegenständen angefüllt gewesen sei und dass die Lenkungsfähigkeit beeinträchtigt sein könne. Die verfügten Auflagen trügen dem nicht ausreichend Rechnung. Allenfalls müsse sichergestellt sein, dass durch ihre „Sammelwut“ die Lenkungsfähigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werde. Weder sei eine Psychotherapie noch eine Leerräumung der Wohnung erforderlich. Darüber hinaus leide der Bescheid an Widersprüchen, weil es keinen Sinn mache, Auflagen für halbjährliche Bescheinigungen vierteljährlich vorlegen zu lassen. Schließlich fehle der Auflage hinsichtlich des Wohnhauses jeder Bezug zum Führen eines Führerscheins. Es dränge sich der Verdacht auf, sie solle über den Umweg des Fahrerlaubnisrechts gezwungen werden, ihrer „Sammelwut“ Einhalt zu gebieten. Eine solche Erziehung sei jedoch nicht Aufgabe der Führerscheinstelle.

Die Klägerin beantragt,

die Verfügung des Landratsamts … vom 27.11.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 14.03.2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf ein offensichtliches Versehen bei der Tenorierung von Ziffer 1 der Verfügung vom 27.11.2017. Dies verdeutliche Ziffer 3, die durch Benennung entsprechender Termine eine Konkretisierung von Ziffer 1 herbeiführe. Die Klägerin sei aufgrund der gutachterlich bestätigten Zwangsstörung nicht in der Lage, ihr Fahrzeug durchgängig in einem fahrbereiten Zustand zu halten. Hierdurch ergäben sich Bedenken an ihrer Fahreignung. Eine bedingte Fahreignung lasse sich durch die erfolgte Anordnung der Auflagen herstellen. Hierdurch solle eine nicht vorhandene Krankheitseinsicht geweckt und stabilisiert werden und das Horten von Gegenständen kontrolliert werden. Diesem Gedanken liege auch die Anordnung des Aufarbeitens des zwanghaften Hortens im Wohnhaus zugrunde. Es mache keinen Sinn, das Horten im Wohnhaus zu ignorieren. Es sei keine andere geeignete Auflage ersichtlich, um das die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Horten von Gegenständen im Fahrzeug erfolgreich und dauerhaft zu unterbinden.

Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts … (2 Bände) sowie des Regierungspräsidiums … vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung des Landratsamts … vom 27.11.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.03.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

1. Rechtsgrundlage der verfügten Auflagen ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnis unter anderem die erforderlichen Auflagen an, soweit sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 FeV sind die Anlagen 4, 5 und 6 (zu den §§ 11, 13, 14 FeV) zu berücksichtigen.

Die Regelung des § 46 Abs. 2 FeV zur bedingten Geeignetheit steht im Zusammenhang mit der vollständigen Ungeeignetheit nach § 46 Abs. 1 FeV. Letztere zieht den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich. Ein Entzug der Fahrerlaubnis im Falle einer noch bedingten Eignung wäre unverhältnismäßig, weil er nicht das mildeste Mittel darstellte. Vorrangig ist in einem solchen Fall die Beschränkung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung von Auflagen, wenn die Mängel hierdurch kompensierbar sind. Bestehen bloße Bedenken in Bezug auf die Eignung, bedarf es zunächst gemäß § 46 Abs. 3 FeV weiterer Ermittlungen. Die Anordnung von Auflagen hat damit zur Voraussetzung, dass eine bedingte Eignung besteht und durch diese die Eignung – weitgehend – wiederhergestellt werden kann. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Nach Satz 2 wird die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen erteilt, wenn der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist dies insbesondere bei Erkrankungen oder Mängeln nach Anlage 4 (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) der Fall. Anlage 4 enthält gemäß Vorbemerkung Nr. 1 eine Aufstellung häufig vorkommender Erkrankungen oder Mängel, die die Eignung längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können.

2. Die Klägerin war in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lediglich bedingt fahrgeeignet. Dies folgt aus dem gemäß § 11 Abs. 2 FeV angeforderten ärztlichen Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd vom 26.10.2017. Dieses kommt zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens, ein sog. Messi-Syndrom, vor. Die Störung werde im ICD unter F63 als „abnorme Gewohnheiten“ geführt. Das Zustellen/Zumüllen von Bedienelementen in ihrem Fahrzeug sei fahrerlaubnisrelevant. Die Folgen dieser Störung und die fehlende Einsicht der Klägerin stellten ein Sicherheitsrisiko dar, weil die Klägerin ihr Fahrzeug durch das Beladen mit Gesammeltem bis unter das Dach nicht durchgehend in einem fahrbereiten Zustand halte, so dass sowohl die Sicht als auch die Bedienfunktion eingeschränkt seien. Die Klägerin erfülle die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (FE Klasse 3) nur unter Auflagen. Dies deckt sich mit den polizeilichen Feststellungen, wonach zum einen das Bedienen der Gangschaltung, der Handbremse und der Pedale wegen der gesammelten Dinge nur schwer möglich sei und zum anderen das Herausschauen aus dem Fahrzeug beeinträchtigt werde.

Bei der Annahme einer nur bedingten Fahreignung spielt es keine Rolle, dass keine Erkrankung gemäß Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt. Denn die in Anlage 4 enthaltene Zusammenstellung ist hinsichtlich der Aufzählung der Krankheiten und Mängel nicht abschließend (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 19).

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Auflagen nicht unbestimmt. Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Adressat des Verwaltungsakts muss erkennen können, was von ihm gefordert wird; zum anderen muss der Verwaltungsakt im Grundsatz geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 41.87 –, juris). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist dabei entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände, insbesondere auch die Begründung des Bescheids, heranzuziehen sind (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – BVerwG 8 C 21.12 –, juris).

Hiervon ausgehend verstößt die angefochtene Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass das Landratsamt … in Ziffer 1 seiner Verfügung einen halbjährlichen Abstand für die Vorlage der geforderten Bescheinigung anordnet, während es in Ziffer 3 vierteljährlich wiederkehrende Daten festlegt. Doch ergibt sich spätestens aus dem Widerspruchsbescheid, dass es sich bei der Formulierung in Ziffer 1 um ein Versehen der Fahrerlaubnisbehörde handelt und die vierteljährliche Vorlagepflicht gewollt ist.

4. Die Auflage erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landratsamt … rechtmäßigerweise angeordnet, in regelmäßigen Abständen nachzuweisen, dass eine sozialpsychiatrische Aufarbeitung des sog. Messi-Syndroms erfolgt. Diese Anordnung erweist sich als geeignet, erforderlich und angemessen, um von einer Kompensation der nur bedingten Fahreignung der Klägerin auszugehen.

Eine systematische und fachgerechte Behandlung des sog. Messi-Syndroms einschließlich entsprechender Kontrollen des Behandlungsverlaufs ist geeignet, die sich als fahrsicherheitsrelevant erweisenden Symptome der Erkrankung zu mildern oder zu beseitigen. Bei krankheitsbedingten Einschränkungen kommen grundsätzlich Auflagen gemäß Anlage 4 Spalten 4 und 5 in Betracht. Zwar liegt – wie unter 2. dargelegt – keine Krankheit bzw. kein Mangel im Sinne dieser Anlage vor, was der Annahme einer nur bedingten Fahreignung jedoch nicht entgegensteht. Anlage 4 verdeutlicht unter Ziffer 7 vielmehr, dass im Falle einer nur bedingten Eignung wegen psychischer (geistiger) Störungen insbesondere Nachuntersuchungen und regelmäßige Kontrollen als Auflagen anzuordnen sind, um eine Fahreignung zu gewährleisten.

Die Anordnungen erweisen sich auch als erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Kompensation der bedingten Fahreignung ist nicht ersichtlich; insbesondere eine Selbstkontrolle der Klägerin erweist sich angesichts der fehlenden Einsicht in das Vorliegen einer Erkrankung sowie in die Notwendigkeit der Behandlung als weniger geeignet. Zudem ist eine Behandlung und Kontrolle über einen längeren Zeitraum (von zwei Jahren) erforderlich, um einen sicheren und langfristigen Behandlungserfolg sicher zu gewährleisten. Die Anordnung erweist sich auch als erforderlich, soweit eine Aufarbeitung der Erkrankung hinsichtlich des Wohnhauses angeordnet wurde. Denn insbesondere die fehlende Einsicht der Klägerin in ihre Erkrankung und deren Fahrerlaubnisrelevanz verdeutlichen die Notwendigkeit einer grundlegenden Aufarbeitung der Problematik in allen betroffenen Lebensbereichen. Eine auf das Fahrzeug der Klägerin beschränkte Behandlung dürfte sich deshalb als weniger geeignet erweisen, die nur bedingte Fahreignung der Klägerin zu kompensieren.

Schließlich sind die verfügten Auflagen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr überwiegt vorliegend das Interesse der Klägerin, den angeordneten Auflagen nicht nachkommen zu müssen. Denn ausweislich der polizeilichen Feststellungen in der Behördenakte zeigt das sog. Messi-Syndrom bei der Klägerin erhebliche Auswirkungen. Das Fahrzeug der Klägerin ist fast bist unter das Dach befüllt mit Gegenständen, insbesondere Abfall. Ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs ist unter diesen Umständen kaum bis überhaupt nicht möglich. Die von einem solchen Fahrzeug ausgehenden Gefahren sind erheblich. Abgesehen von der sehr eingeschränkten Sicht aus dem Fahrzeug, besteht eine große Gefahr, dass Gegenstände unter die Pedale rutschen und dadurch insbesondere ein (schnelles) Abbremsen deutlich erschweren. Demgegenüber ist das Interesse der Klägerin, von einer zweijährigen sozialpsychologischen Behandlung verschont zu bleiben, deutlich geringer einzustufen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 23.04.2018 gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 17.500 € festgesetzt (vgl. Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.