Die behandelnde Ärztin des Antragstellers teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass auf Grund verschiedener Erkrankungen „berechtigter Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Patienten“ bestehe und sie daher um Überprüfung bitte. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs genügt diese Mitteilung nicht, um von dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung zu verlangen. Die Ärztin habe nicht ausdrücklich eine Fahrungeeignetheit zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich berechtigte Zweifel aus ihrer Sicht. Zudem seien keine konkreten Erkrankungen oder Symptome benannt worden.

Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2018 – 11 CS 18.1897

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Bescheid vom 20. April 2018, mit dem sie dem im Jahr 1937 geborenen Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 4 (alt, erteilt 1969) entzogen hat.

Mit Schreiben vom 22. September 2017 teilte die behandelnde Ärztin des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, aufgrund verschiedener Erkrankungen bestehe „berechtigter Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Patienten“. Sie bitte deshalb um Überprüfung.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis 4. Dezember 2017 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Aufgrund des Schreibens der Hausärztin bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Es sei zu klären, ob er trotz der aus der aktenkundigen Auffälligkeit resultierenden Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle, die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 erfülle.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut auf, bis 22. März 2018 ein Gutachten eines Arztes einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Es sei zu klären, ob der Antragsteller trotz der in der Kumulation seiner altersbedingten Erkrankungen resultierenden Anhaltspunkte die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 erfülle. Zur Begründung gab die Antragsgegnerin an, aufgrund des Schreibens der Hausärztin und weil bei einer persönlichen Vorsprache im Dezember 2017 aufgefallen sei, wie schlecht sich der Antragsteller fortbewegen könne, bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Nach pflichtgemäßem Ermessen werde daher die Beibringung eines Gutachtens angeordnet.

Der Antragsteller machte geltend, mit der Mitteilung habe seine Hausärztin gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen. Diese sei daher nicht verwertbar. Darüber hinaus würden keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine körperliche und geistige Eignung begründen würden. Es handele sich um reine Spekulationen. Ein Gutachten legte er innerhalb der gesetzten Frist nicht vor.

Die Antragsgegnerin entzog ihm daraufhin mit Bescheid vom 20. April 2018 die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er das zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe. Der Antragsteller hat seinen Führerschein am 30. April 2018 abgegeben.

Mit Beschluss vom 16. August 2018 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 20. April 2018 wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Bescheid sei voraussichtlich rechtswidrig. Es würden keine Tatsachen vorliegen, die die Anordnung eines Gutachtens rechtfertigen könnten.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt. Die Antragsgegnerin macht geltend, das Schreiben der Hausärztin sowie die eigenen Feststellungen der Mitarbeiter würden ausreichen, um vom Antragsteller ein Gutachten zu verlangen. Die Hausärztin sei sich der Fahruntüchtigkeit des Antragstellers derart gewiss gewesen, dass sie eine Notstandslage als gegeben angesehen habe, bei der eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht zulässig sei. Darauf habe sich die Behörde verlassen können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15BVerwGE 156, 293).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16.14BayVBl 2015, 421; BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13).

Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Mitteilung der Hausärztin keine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für eine Gutachtensanordnung bot. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Ärztin durch das Schreiben an die Straßenverkehrsbehörde vom 22. September 2017, mit dem sie weder eine Diagnose noch Befunde mitgeteilt hat, wegen einer Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar gemacht hat oder ob die Mitteilung nach Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt war (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 2.4.2015 – III-2 Ws 101/15 u.a. – juris m. Anm. Ambrosy – jurisPR-StrafR 3/2016 Anm. 3) und ob die Straßenverkehrsbehörde Mitteilungen, die unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gemacht worden sind, verwerten darf (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.1970 – I B 50.69 – DÖV 1972, 59; Koehl, NVZ 2017, 10, 12). Denn mit diesem Schreiben hat die Ärztin zum einen nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Antragsteller für fahrungeeignet hält, sondern nur mitgeteilt, dass ihres Erachtens berechtigte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. Zum anderen hat sie keinerlei konkrete Erkrankungen oder zumindest Symptome genannt, die auf eine Erkrankung i.S.d. Anlagen 4 oder 6 zur FeV hinweisen, die die Fahreignung des Antragstellers in Frage stellen könnte. Die Mitteilung der Diagnose wäre aber bei einer gerechtfertigten Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht zulässig gewesen, denn nur dadurch wird die Straßenverkehrsbehörde in die Lage versetzt, eine Anordnung zur Überprüfung der Kraftfahreignung zu erlassen (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 2.4.2015, a.a.O. Rn. 14). Die von der Hausärztin gemachten Angaben sind demgegenüber zu unspezifisch, um als hinreichende Tatsachen i.S.d. § 11 Abs. 2 FeV angesehen werden zu können und eine Gutachtensanordnung zu rechtfertigen. Die Fahrerlaubnisbehörde könnte aufgrund dieser Informationen nur ins Blaue hinein ermitteln, welche Erkrankungen beim Antragsteller überhaupt vorliegen. Zwar rechtfertigen infolge Altersabbaus bedingte Leistungsschwächen auch dann die Annahme mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn diese Mängel noch nicht zu Unfällen geführt haben (BVerwG, B.v. 29.11.1974 – VII B 82.74DAR 1975, 139; U.v. 17.9.1987 – 7 C 79.86 – juris). Allein das hohe Alter bietet für sich genommen jedoch keinen Anlass, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch ein ärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. Hinzukommen muss vielmehr, dass es zu greifbaren Ausfallerscheinungen gekommen ist, die Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen (vgl. Koehl, a.a.O. S. 11). Solche Ausfallerscheinungen oder konkrete Vorkommnisse sind hier durch das Schreiben der Hausärztin aber nicht mitgeteilt worden.

Auch die zusätzlich durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei der in der Gutachtensanordnung vom 22. Januar 2018 alleine genannten Vorsprache des Antragstellers im Dezember 2017 gewonnenen Informationen, dass der Antragsteller sich nur schlecht fortbewegen könne, reichen nicht aus, um daraus Hinweise auf Bewegungsbehinderungen i.S.d. Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV abzuleiten, die fahreignungsausschließend sein könnten. Solche Beeinträchtigungen stellen die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 regelmäßig nicht in Frage, sondern sind allenfalls für Fahrzeuge der Gruppe 2 relevant. Es ist nicht ersichtlich, welche sonstigen in Anlage 4 und 6 zur FeV genannten Erkrankungen den Bewegungseinschränkungen des Antragstellers zugrunde liegen könnten.

Beide Gutachtensanordnungen leiden daher unter materiellen Mängeln und können eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob sie auch an formellen Mängeln nach § 11 Abs. 6 FeV leiden. Hinsichtlich der Fragestellung in der Gutachtensanordnung vom 22. Januar 2018 bestehen diesbezüglich erhebliche Bedenken, da damit davon ausgegangen wird, der Antragsteller leide unter altersbedingten Erkrankungen, ohne dass ersichtlich wird, um welche Erkrankungen es sich handeln soll und worauf die Antragsgegnerin diese Erkenntnisse stützt. Dem Schreiben der Hausärztin vom 22. September 2017 kann nicht entnommen werden, dass der Antragsteller unter altersbedingten Erkrankungen leidet. Damit wird nur ausgeführt, dass er unter verschiedenen Erkrankungen leidet. Gleiches gilt für die weitere Mitteilung der Hausärztin vom 18. Dezember 2017, wonach der Antragsteller vom 30. September bis 23. Oktober 2017 in stationärer Behandlung gewesen sei, die bis zum 18. Dezember 2017 ambulant fortgesetzt worden sei.

Es kann auch offen bleiben, ob die Gutachtensanordnungen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. Denn es hätten ggf. zuerst auch weniger einschneidende Aufklärungsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden müssen. So hätte der Antragsteller aufgefordert werden können, Berichte seiner behandelnden Ärzte vorzulegen, um abzuklären, welcher Art die von der Hausärztin angesprochenen verschiedenen Erkrankungen überhaupt sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 – 11 CS 16.227 – juris; B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris).

Der Antragsteller wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO jederzeit ändern kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Es wird ihm daher angeraten, zu seiner eigenen und der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer die Bedenken seiner Hausärztin ernst zu nehmen und sich freiwillig einer Untersuchung seiner psycho-physischen Leistungsfähigkeit und seiner Sehkraft zu unterziehen, sowie eine Beratung durch einen Verkehrsmediziner hinsichtlich möglicherweise bestehender anderer Erkrankungen, die die Fahreignung in Frage stellen können, in Anspruch zu nehmen. Nur dadurch kann er sich selbst vergewissern, dass seine geistige und körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere für Fahrzeuge der Gruppe 2, tatsächlich noch besteht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14). Nach Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A.I Nr. 17 und 22 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 4 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Maßgeblich sind hier die Fahrerlaubnisklassen A1, BE und C1E. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist in der Klasse A1 und B, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Klasse CE wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV Abschnitt B.I. Nr. 121) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2324 – juris Rn. 21 ff.). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Abschnitt B.I. Nr. 126 und 127: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 21 ff.). Hingegen ist die Fahrerlaubnisklasse A1 beim Abschnitt A.I Nr. 17 und 22 (erteilt vor dem 1.4.1980) im Gegensatz zum Abschnitt A.I Nr. 18 (erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, sondern mit der Schlüsselzahl 79.05 versehen, und gilt daher (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 55) für Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg, so dass für die frühere Fahrerlaubnisklasse 3 oder 4, erteilt vor dem 1.1.1980, zusätzlich der Streitwert nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs (2.500 Euro) anzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2015 – 11 ZB 14.2497 – juris Rn. 13). Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).