Unterschiedlich wird von den Oberlandesgerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften bei Zulassungsrechtsbeschwerden die Mitteilung der Stellungnahme der jeweiligen Generalstaatsanwaltschaft an den Rechtsmittelführer gehandhabt: Teilweise wird die Stellungnahme dem Betroffenen oder seinem Verteidiger vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag übermittelt; teilweise erfolgt dies nicht, da § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO nur für Rechtsbeschwerden (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), nicht aber den Antrag auf deren Zulassung gelten soll und auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht tangiert sei, da die Stellungnahmen regelmäßig keine neuen Gesichtspunkte tatsächlicher Art enthielten.
Ein neuerer Beschluss des BVerfG befasst sich mit der vergleichbaren Situation im Beschwerdeverfahren (§§ 304 ff. StPO). Hier nahm die Generalstaatsanwaltschaft zu einer Haftbeschwerde Stellung, wobei diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer nicht zugeleitet wurde. Das OLG verwarf die Beschwerde und anschließend eine Anhörungsrüge jeweils als unbegründet. Seine Verfassungsbeschwerde hatte aus formalen Gründen keinen Erfolg. Allerdings genüge das Verfahren des OLG, dem Beschwerdeführer die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft zuzuleiten, den Vorgaben des Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Das OLG habe sich, so das BVerfG, offenbar – ebenso wie Teile der Rechtsprechung und Literatur – eng an den Wortlaut des § 33 Abs. 3 StPO gehalten und sei davon ausgegangen, dass die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft keine neue Tatsache oder Beweisergebnis darstelle. Diese strenge Auslegung lasse aber außer Betracht, dass die §§ 33, 33a StPO über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus jeden Aspekt rechtlichen Gehörs erfassten, wozu im Grundsatz auch die Gelegenheit gehöre, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite zu äußern.
BVerfG, Beschluss vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2018 sowie gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. März 2018 und vom 5. April 2018, die die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft und einen diesbezüglich gerügten Gehörsverstoß betreffen.
I.
Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli 2017 vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2017 wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft genommen, in der er sich seitdem ununterbrochen befindet. Der Haftbefehl war auf den dringenden Tatverdacht des Totschlages in Tatmehrheit mit tateinheitlich verwirklichtem versuchten Totschlag und gefährlicher Körperverletzung gestützt.
Dem Beschwerdeführer wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am Abend des 27. Juli 2017 traf sich der Beschwerdeführer in den Geschäftsräumen der Firma A. C. T. in Oldenburg mit N. C. und Z. C. . Zwischen den Beteiligten kam es zu einer Auseinandersetzung, die zunehmend aggressiv geführt wurde. Im Zuge der Zuspitzung des Streites zog der Beschwerdeführer, der nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte, eine von ihm mitgebrachte halbautomatische Kurzwaffe vom Typ Walther P22, die mit scharfer Kleinkaliber-Munition geladen war, und gab mehrere Schüsse ab. N. C. wurde am Bein verletzt, Z. C. von drei Schüssen im Oberkörper getroffen; er verstarb infolge eines Herzdurchschusses noch am Tatort.
Unter dem 28. September 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Beschwerdeführer Anklage unter anderem wegen des Vorwurfs des Totschlags, des versuchten Totschlags und des unerlaubten Waffenbesitzes. Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Oldenburg eröffnet. Im Verlauf der Hauptverhandlung kam das Landgericht zu der vorläufigen Bewertung, dass der Beschwerdeführer bei Abgabe der Schüsse nicht ausschließbar in Notwehr gehandelt habe. Mit Beschluss vom 16. Februar 2018 änderte das Landgericht den Haftbefehl des Amtsgerichts dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer nunmehr dringend verdächtig sei, am Tattag zur Tatzeit einen Verstoß gegen das Waffengesetz begangen zu haben. Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus:
Bei dem Angeklagten besteht die hohe Gefahr, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen könnte, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte ist türkischer Staatsbürger, der türkischen Sprache mächtig und verfügt über Kontakte in sein Heimatland. Eine Flucht in die Türkei liegt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten. Ein großer Fluchtanreiz liegt hier außerdem in der hier gegebenen Gefährdungslage, wie sie sich etwa aus der Gefährdungsbewertung der Polizei ergibt […]. Danach liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte Racheaktionen der Familie C. aufgrund des Verschwindens des R. C. zu fürchten hat. Nach überzeugender polizeilicher Einschätzung haben sich aus diesem Grund die ebenfalls insoweit bedrohten A. C. sowie G. P. H. in die Türkei abgesetzt und befinden sich dort an einem unbekannten Aufenthaltsort. Es ist zu befürchten, dass der Angeklagte auch aus diesem Grunde in Freiheit unverzüglich untertauchen würde.
Der vielfach, auch wegen Gewaltdelikten, vorbestrafte Angeklagte hat aufgrund des Verstoßes gegen das Waffengesetz eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten. In Anbetracht der Straferwartung ist die Anordnung der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig, § 112 Abs. 1 S. 2 StPO. Die Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis.
Mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 23. Februar 2018 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen des Beschlusses vom 16. Februar 2018 nach Maßgabe der Verurteilung an.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 26. Februar 2018 legte der Beschwerdeführer gegen diese Haftfortdauerentscheidung Beschwerde ein. Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Februar 2018 nicht ab.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Stellung zur Haftbeschwerde. Diese sei aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet, denn das Landgericht sei zu Recht vom Haftgrund der Fluchtgefahr ausgegangen. Auch rechtfertige die Beschwerdebegründung keine andere Entscheidung. Die Haftbeschwerde sei daher zu verwerfen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zunächst nicht zugeleitet.
Mit Beschluss vom 5. März 2018 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet. Dazu führte es unter anderem aus:
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision und ferner gegen die Haftfortdauerentscheidung mit dem in Bezug genommenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. Februar 2018 Beschwerde eingelegt.
Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 27. Februar 2018 – auf dessen Begründung der Senat verweist – der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
[…]
Der Angeklagte ist aufgrund des Schuldspruchs des Landgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2018 eines Verstoßes gegen das Waffengesetz dringend verdächtig. Die Beurteilung des – von der Beschwerde nicht ausdrücklich in Frage gestellten, sondern vielmehr bestätigten – dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht aufgrund der Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder ob dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber, jedenfalls solange – wie hier – das schriftliche Urteil noch nicht vorliegt, keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme.
Die Strafkammer hat das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr rechtsfehlerfrei bejaht, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die im angefochtenen Beschluss vermisste Begründung hat die Kammer jedenfalls im Nichtabhilfebeschluss nachgeholt.
Fluchtgefahr ist gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich – zumindest für eine gewisse Zeit – dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten. Je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht ist auf andere Umstände zu legen. Bei einer besonders hohen Straferwartung ist lediglich zu prüfen, ob fluchthemmende Umstände gegeben sind, die die Fluchtgefahr ausräumen können […].
Nach diesen Maßstäben kann nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht davon ausgegangen werden, dass der vielfach, u.a. im Bereich von Gewaltdelikten, erheblich vorbestrafte Angeklagte sich dem Verfahren zur Verfügung hält. Die Straferwartung hat sich für den Angeklagten mit der im Urteil erkannten, nicht geringen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erstmals konkretisiert. Zudem ist der Angeklagte türkischer Staatsbürger, der türkischen Sprache mächtig und verfügt über Kontakte in sein Heimatland.
Nach der Gefährdungsbewertung der Polizei vom 1. September 2017 liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte sowie A. C. und G. P. H. Racheaktionen der Familie C. aufgrund des Verschwindens des R. C. zu befürchten haben. Diese Einschätzung hat sich aufgrund der Äußerung des Nebenklägers im Rahmen seines Schlussvortrages im Hauptverhandlungstermin vom 23. Februar 2018 bestätigt, indem er angab, dass er den Angeklagten für den Mörder seines Bruders sowie seines Sohnes halte und diesen noch in 100 Jahren verfolgen werde. Aufgrund dieser Bedrohungslage haben sich A. C. und G. P. H. bereits nach den polizeilichen Ermittlungen in die Türkei abgesetzt und befinden sich dort an einem unbekannten Aufenthaltsort. Dieser Umstand begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch der Angeklagte sich dem weiteren Strafverfahren entziehen wird, indem er sich ebenfalls an einen unbekannten Ort in der Türkei absetzt und damit zumindest in Kauf nimmt, für das weitere Verfahren nicht mehr zur Verfügung zu stehen, mag auch das Hauptmotiv einer Flucht sein, für die Familie C. unauffindbar zu sein.
Die mit der Beschwerde vorgetragenen Verhältnisse des Angeklagten sind nicht geeignet, dem hieraus folgenden erheblichen Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwirken, was insbesondere auch für die von dem Angeklagten behauptete Mittellosigkeit gilt. Es ist ihm ohne weiteres möglich, zu A. C. und G. P. H. „unterzutauchen“, ohne dass dazu besondere finanzielle Mittel erforderlich wären.
Die vorzunehmende Gesamtschau führt somit zur Bejahung des Haftgrundes der Fluchtgefahr.
Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO sind nicht geeignet, den Fluchtanreiz in relevanter Weise einzudämmen.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zudem nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und zu der im Falle der Rechtskraft der Verurteilung zu verbüßenden Strafe. Der Angeklagte befindet sich – erst – seit ungefähr sieben Monaten in Untersuchungshaft. Selbst bei Berücksichtigung einer möglichen Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB verbliebe noch eine zu verbüßende Strafe von mehr als zwölf Monaten.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 18. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht gemäß § 33a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs. Denn das Oberlandesgericht habe entweder entschieden, ohne die Generalstaatsanwaltschaft vorher anzuhören, oder habe die Generalstaatsanwaltschaft vorher angehört, deren Stellungnahme dem Beschwerdeführer aber nicht bekannt gemacht. Unabhängig davon müsse dem Beschwerdeführer – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Stollenwerk gegen Deutschland (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12) – im Beschwerdeverfahren im gleichen Maße rechtliches Gehör gewährt werden wie im Ausgangsverfahren. Schließlich sei der Beschluss des Oberlandesgerichts teilweise lückenhaft, teilweise lege das Oberlandesgericht seiner Entscheidung eine unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde. Die Begründung der Fluchtgefahr sei willkürlich, da das Oberlandesgericht als fluchtfördernde Tatsachen solche herangezogen habe, die nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers lägen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit lasse der Beschluss vermissen.
Mit Telefax vom 28. März 2018 übersandte das Oberlandesgericht dem Verteidiger des Beschwerdeführers unter Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 3. April 2018 die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung vom 28. Februar 2018 und diejenige zum Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs vom 22. März 2018.
Durch Beschluss vom 5. April 2018 wies das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers nach § 33a StPO zurück; im Übrigen legte es den Antrag als Gegenvorstellung aus, die keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung gebe. Zur Begründung führte das Gericht aus:
Die Voraussetzungen für eine Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 5. März 2018 nach § 33a StPO liegen nicht vor.
Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dass dem Antragsteller die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Februar 2018, welche dem Senat vor Erlass des Beschlusses vorlag, nicht vor der Senatsentscheidung zur Kenntnis gebracht worden ist, führt, da das Gesetz – anders als beispielsweise im Revisionsverfahren – einen entsprechenden Anspruch eines Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht vorsieht, zu keiner anderen Beurteilung. Im Übrigen enthielt die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft weder neue Tatsachen noch neue Beweisergebnisse […].
Soweit der Antragsteller den Senatsbeschluss teilweise für lückenhaft und teilweise für unvertretbar hält, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Er hat dabei weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre.
[…]
Soweit sich der Angeklagte mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. März 2018, ergänzt durch Schriftsatz vom 29. März 2018 auch gegen die Erwägungen wendet, mit denen der Senat die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2018 verworfen hat, ist sein Antrag als Gegenvorstellung anzusehen. Diese gibt aber – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Der Senat hat eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit vorgenommen sowie die Verhältnismäßigkeit geprüft und im Ergebnis bejaht.
Zwischenzeitlich hat der Verteidiger des Beschwerdeführers erneut die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. Mai 2018 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
II.
Mit seiner am 15. April 2018 vorab per Fax übersandten und am 17. April 2018 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Stollenwerk gegen Deutschland sei die Erhebung der Anhörungsrüge zur Erschöpfung des Rechtsweges erforderlich gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in einem ähnlich gelagerten Fall eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK festgestellt.
Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die Annahme von Fluchtgefahr sei verfehlt. Das prognostizierte Absetzen in das Ausland erfolge in dem vom Oberlandesgericht gebildeten Szenario nicht, um sich dem Verfahren zu entziehen, sondern um sich vor Racheaktionen zu schützen. Dabei werde eine fluchtfördernde Tatsache herangezogen, auf die der Beschwerdeführer schlechthin keinen Einfluss habe. Dadurch werde der Beschwerdeführer zum Objekt degradiert. Denn die fluchtfördernden Tatsachen unterlägen allein der kriminellen Disposition des N. C. . Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit habe das Oberlandesgericht weder bedacht, dass bei unterstellter Reststrafaussetzung in keinem Fall eine Reststrafe von mehr als zwölf Monaten verbleibe, noch, dass das Revisionsverfahren ergebnisoffen sei und daher auch eine Aufhebung in Betracht komme. Daher sei die Resozialisierung gefährdet. Auch enthielten die angegriffenen Beschlüsse die von Verfassungs wegen gebotene Abwägung nicht.
III.
1. Unter dem 11. Mai 2018 hat das Niedersächsische Justizministerium zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und sich dabei maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gestützt. Danach sei die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Denn die angegriffenen Maßnahmen seien in der Sache nicht zu beanstanden. Die Begründung der Fluchtgefahr in den Haftfortdauer- beziehungsweise Beschwerdeentscheidungen genügten den verfassungsrechtlichen An-forderungen. Die Anordnung der Haftfortdauer sei angesichts der Länge der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig. Schließlich enthalte der Beschluss des Oberlandesgerichts Ausführungen zur Abwägung zwischen den Belangen des Beschwerdeführers und dem Strafvollstreckungsinteresse des Staates.
2. Unter dem 22. Mai 2018 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ebenfalls Stellung zur Verfassungsbeschwerde genommen. Diese sei nicht erfolgversprechend. Bereits gegen die Zulässigkeit bestünden Bedenken. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte namentlich in der Sache Stollenwerk gegen Deutschland sei die Erhebung der Anhörungsrüge zwar geeignet gewesen, die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Beschwerdefrist offenzuhalten. Allerdings genüge die Beschwerdeschrift nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. So werde der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts weder vorgelegt, noch seinem Inhalt nach in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise wiedergegeben, obwohl das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2018 auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug nehme. Auch im Übrigen lasse sich der Beschwerdebegründung die substantiierte Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung allenfalls im Hinblick auf das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG entnehmen. Jedenfalls aber sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, da die beanstandeten Entscheidungen nicht verfassungswidrig seien und den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzten. Insbesondere sei die Annahme von Fluchtgefahr nach verfassungsgerichtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden. Auch mit der Frage der Verhältnismäßigkeit hätten sich die Fachgerichte in einer den verfassungsgerichtlichen Anforderungen genügenden Weise auseinandergesetzt.
3. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme. Er hat auf die Stellungnahmen des Niedersächsischen Justizministeriums und des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof erwidert und seinen bisherigen Vortrag weiter vertieft.
4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens – teilweise in elektronischer Form – vorgelegen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit folgt zwar nicht daraus, dass das Landgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2018 unter Ablehnung eines erneuten Antrags des Beschwerdeführers die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Angesichts des mit der Freiheitsentziehung verbundenen Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht, besteht – unabhängig von der Frage der prozessualen Überholung – nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Maßnahme (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 – 2 BvR 631/18 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).
Die Verfassungsbeschwerde genügt aber nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungs- und Substantiierungsanforderungen.
I.
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 9, 109 <115>; 81, 208 <214>; 113, 29 <44>; stRspr), sondern er ist weiterhin gehalten vorzutragen, inwieweit das geltend gemachte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung auch eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Liegt zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den dort entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>).
2. Zu der danach geforderten Auseinandersetzung mit Grundlagen und Inhalt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen gehört auch, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
II.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift hinsichtlich keines der gerügten Grundrechte gerecht.
1. Eine Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG durch die angegriffenen Beschlüsse hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan.
a) Er hat es versäumt, sämtliche zum Verständnis notwendigen Unterlagen vorzulegen. Im angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. März 2018 verweist das Gericht auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 27. Februar 2018. Zwar trifft das Beschwerdegericht seine Entscheidung bei grundsätzlich unbeschränktem Prüfungsumfang; dazu hat es alle für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu prüfen und aufzuklären, auch und soweit Tatsachen erst durch das Beschwerdevorbringen bekannt geworden sind (Merz, in: Radtke/Hohmann, StPO 2011, § 309 Rn. 3; vgl. ferner Hoch, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl. 2018, § 309 Rn. 9; Neuheuser, in: Münchener Kommentar zur StPO 2016, § 309 Rn. 9 ff.; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 309 Rn. 6). Daraus folgt zwar im Grundsatz, dass die Annahme, die mit Gründen versehene Beschwerdeentscheidung würdige umfassend und aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar das gesamte entscheidungserhebliche Tatsachenmaterial, jedenfalls nicht fernliegend ist. Wenn aber – wie hier – die Beschwerdeentscheidung auf die Gründe einer anderen Entscheidung verweist, kann eine sachgerechte, verfassungsgerichtliche Prüfung nur erfolgen, wenn diese andere Entscheidung in Ablichtung vorgelegt wird oder aber ihrem Inhalt nach mitgeteilt wird (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2013 – 2 BvR 67/11 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 – 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 11). Das hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den Nichtabhilfebeschluss nicht geleistet, indem er lediglich einen Satz daraus zitiert. Allein dies versetzt das Bundesverfassungsgericht nicht in die Lage, eine sachgerechte Prüfung vornehmen zu können.
b) Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung inhaltlich nicht hinreichend substantiiert begründet.
aa) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 74, 358 <371>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 <347> sowie BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>; BVerfGK 15, 474 <479>).
Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) ist der Grundrechtsschutz bereits durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <65>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 47). Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2016 – 2 BvR 151/15 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41). Haftfortdauerentscheidungen unterliegen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.>; BVerfGK 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).
Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 42). In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 <429 f.>; 8, 1 <5 f.>; 15, 474 <481 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 – 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 – 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19, m.w.N.). Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 – 2 BvR 631/18 -, juris, Rn. 34). Eine Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidung auf die zutreffende Anwendung einfachen Rechts nimmt das Bundesverfassungsgericht hingegen ausschließlich im Rahmen des Willkürverbots vor (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 65, 317 <322>; stRspr).
Mit einer gerichtlichen Verurteilung vergrößert sich auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>). Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht, beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>). Gleichwohl rechtfertigt dieser Gesichtspunkt noch nicht, dass der Verurteilte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Vollverbüßung der ausgesprochenen Strafe in Untersuchungshaft gehalten werden kann; die verhängte Freiheitsstrafe kann nicht ohne weiteres als Maßstab für die mögliche Länge der Untersuchungshaft dienen, weil dies mit dem Resozialisierungszweck der Strafhaft in ein Spannungsverhältnis tritt (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>). Wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzuges der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (vgl. BVerfGK 7, 140 <161 f.>).
bb) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr wendet, ist eine Grundrechtsverletzung nicht erkennbar. Einen über die unzutreffende Anwendung des einfachen Rechts hinausgehenden Willkürverstoß des Land- und des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Insbesondere wird der Beschwerdeführer nicht in einer gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde verstoßenden Art und Weise zum Objekt staatlichen Handelns degradiert. Denn weder das Landgericht im Beschluss vom 23. Februar 2018 noch das Oberlandesgericht im Beschluss vom 5. März 2018 haben die Fluchtgefahr allein und ausschließlich mit vom Beschwerdeführer schlechthin nicht zu beeinflussenden Umständen begründet. Die auf einer polizeilichen Gefährdungsbewertung beruhende Einschätzung, der Beschwerdeführer könne sich aus Furcht vor Racheaktionen absetzen, ist lediglich einer von mehreren in die Prognoseentscheidung eingestellten Aspekten. Das Landgericht hat insoweit zusätzlich die türkische Staatsangehörigkeit, die Sprachkenntnisse und die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus die vielfachen und bisweilen erheblichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, die für ihn mit der landgerichtlichen Verurteilung konkretisierte Straferwartung sowie seine Kontakte in die Türkei in Betracht gezogen. Diese umfassende Berücksichtigung aller relevanten Aspekte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Was die vom Oberlandesgericht vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung betrifft, vermag er eine Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht aufzuzeigen. Dass den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüssen die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gebotene Abwägung insgesamt fehlt, ist nicht erkennbar. Das Landgericht hat im Beschluss vom 23. Februar 2018, in dem auf die Gründe des Beschlusses vom 16. Februar 2018 verwiesen wird, die Straferwartung und die Bedeutung der Sache, das Oberlandesgericht im Beschluss vom 5. März 2018 die Bedeutung der Sache, die im Falle der Rechtskraft zu verbüßende Strafe, die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft, die Möglichkeit der Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB und die in diesem Fall zu verbüßende Reststrafe in die Abwägung eingestellt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ergebnisoffenheit des Revisionsverfahrens ist nach den genannten Maßstäben nicht erheblich. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer im für das Oberlandesgericht entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine überwiegende oder vollständige Verbüßung der vom Landgericht ausgeurteilten Strafe in der Untersuchungshaft droht, hat das Oberlandesgericht im Beschluss vom 5. März 2018 berücksichtigt und nachvollziehbar verneint.
2. Auch eine zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen führende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 5. März und 5. April 2018 hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan.
a) Das Grundgesetz sichert das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren durch Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 55, 1 <6>). Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Grundsätzlich ist Verfahrensbeteiligten deshalb die Gelegenheit zu gewähren, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 9, 89 <95>; 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 – 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8). Das gilt unabhängig davon, ob eine Äußerung im konkreten Fall Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnen kann oder nicht.
Allerdings bedarf der Grundsatz des rechtlichen Gehörs – ebenso wie die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) – einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Dieser darf aber den Beteiligten nicht jede Gelegenheit nehmen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften in den jeweils maßgebenden Prozessordnungen ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte; sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft (vgl. BVerfGE 89, 28 <35 f.>). Nicht jeder Verfahrensfehler ist zugleich auch als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu werten (vgl. BVerfGE 75, 302 <313 f.>; 89, 28 <36>). Es gibt jedoch ein Mindestmaß an Verfahrensbeteiligung, das keinesfalls verkürzt werden darf (vgl. BVerfGE 89, 28 <36>). Ein Verfassungsverstoß liegt zumindest dann vor, wenn die Auslegung durch die Gerichte zu einem Ergebnis führt, das nicht einmal der Gesetzgeber anordnen könnte (vgl. BVerfGE 74, 228 <233 f.>; 89, 28 <36>).
Ist – wie hier im Bereich des Strafprozesses – ein „in camera“-Verfahren mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, so folgt daraus, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die dieser zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 – 2 BvR 1009/07 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2006 – 2 BvR 1290/05 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2006 – 2 BvR 1075/05 -, juris, Rn. 26). §§ 33, 33a StPO beschränken die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse; vielmehr ist über den Wortlaut der Bestimmungen im engeren Sinn hinaus jeder Aspekt des rechtlichen Gehörs davon erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 <250>). Insbesondere bietet die Vorschrift nicht die Grundlage dafür, den Anspruch auf rechtliches Gehör abweichend von Art. 103 Abs. 1 GG einzuschränken, auch wenn sie sich ihrem Wortlaut nach auf eine Pflicht zur Gehörsgewährung im Hinblick auf Tatsachen und Beweisergebnisse beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 – 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 9). Namentlich für Haftfälle geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht der Verteidigung bekannt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994 – 2 BvR 777/94 -, juris, Rn. 17). In Fällen, in denen Eingriffsmaßnahmen – wie die Untersuchungshaft – nach § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ohne vorige Anhörung angeordnet werden können, darf eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschuldigten nicht ohne Möglichkeit, zu der nach § 33 Abs. 2 StPO erforderlichen Erklärung der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, ergehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 – 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 9).
b) Bei der Bestimmung des sachlichen Gehaltes des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer Konkretisierung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen.
Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind – im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <317>; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 127). Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ver-fassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <316 f., 329>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <367 f.>; BVerfGK 3, 4 <8>; 9, 174 <190>; 10, 66 <77>; 10, 234 <239>; 20, 234 <247>). Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer – von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) – Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <317>; 120, 180 <200 f.>; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 128).
Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland sind nach Art. 46 EMRK zu befolgen. Im Rahmen der Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Auslegungshilfe berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 111, 307 <320>; 128, 326 <368>; BVerfGK 10, 66 <77 f.>; 10, 234 <239>). Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erschöpfen sich insoweit nicht in einer aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG abzuleitenden und auf die den konkreten Entscheidungen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte begrenzten Berücksichtigungspflicht, denn das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden (vgl. BVerfGE 111, 307 <328>; 112, 1 <25 f.>; BVerfGK 9, 174 <190, 193>).
Die Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Auslegungshilfe für die Bestimmungen des Grundgesetzes zielt nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe (BVerfGE 137, 273 <320 f. Rn. 128>; m.w.N.), sondern dient der Vermeidung von Völkerrechtsverletzungen. Die Beseitigung oder Vermeidung einer Völkerrechtsverletzung wird zwar vielfach leichter zu erreichen sein, wenn das innerstaatliche Recht mit der Konvention harmonisiert wird. Völkerrechtlich betrachtet ist das jedoch nicht zwingend: Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. BVerfGE 111, 307 <316>; 128, 326 <370>). Vor diesem Hintergrund gilt auch für die völkerrechtsfreundliche Auslegung der Begriffe des Grundgesetzes ähnlich wie für eine verfassungsvergleichende Auslegung, dass Ähnlichkeiten im Normtext nicht über Unterschiede, die sich aus dem Kontext der Rechtsordnungen ergeben, hinwegtäuschen dürfen. Die menschenrechtlichen Gehalte des jeweils in Rede stehenden völkerrechtlichen Vertrags müssen im Rahmen eines aktiven (Rezeptions-)Vorgangs in den Kontext der aufnehmenden Verfassungsordnung „umgedacht“ werden (vgl. BVerfGE 128, 326 <370>; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 131, jeweils m.w.N.).
Ein Konflikt mit Grundwertungen der Konvention ist dabei nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Anerkennung einer Orientierungs- und Leitfunktion setzt damit ein Moment der Vergleichbarkeit voraus. Bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind der konkrete Sachverhalt des entschiedenen Falles und sein (rechtskultureller) Hintergrund ebenso mit einzustellen wie mögliche spezifische Besonderheiten der deutschen Rechtsordnung, die einer undifferenzierten Übertragung im Sinne einer bloßen „Begriffsparallelisierung“ entgegenstehen. Die Leit- und Orientierungs-funktion ist dort besonders groß, wo sie sich auf Parallelfälle im Geltungsbereich derselben Rechtsordnung bezieht, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betroffenen Vertragsstaat betroffen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 132, m.w.N.).
Die Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>; 128, 326 <371>; zur absoluten Grenze des Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 123, 267 <344 ff.>). Soweit im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>). Es widerspricht daher nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist (vgl. BVerfGE 111, 307 <319>; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 133). Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 <327>; 128, 326 <371>), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 135).
Die verfassungs- und konventionskonforme Anwendung des einfachen Rechts ist zuvörderst Aufgabe der Fachgerichte (vgl. nur BVerfGE 65, 317 <322>). Dennoch ist das Bundesverfassungsgericht in besonderem Maße dazu berufen, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1 <34>; 59, 63 <89>; 109, 13 <23>; 111, 307 <328>). Insoweit kann es geboten sein, abweichend von dem herkömmlichen Maßstab die Anwendung und Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Fachgerichte zu überprüfen (vgl. BVerfGE 111, 307 <328>).
c) Im Sinne einer solchen, funktionsanalogen Adaption der Gewährleistungsgehalte der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt den aus Art. 5 Abs. 4 EMRK folgenden Verfahrensgarantien (aa) und der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (bb) im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Haftbeschwerdeverfahren besondere Bedeutung zu.
aa) Art. 5 Abs. 4 EMRK gewährt jeder Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss das diesbezügliche Verfahren zwar nicht den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK genügen, es muss sich aber um ein justizförmiges Verfahren handeln, das der Art des in Rede stehenden Freiheitsentzuges angemessene Verfahrensgarantien gewährleistet. Insbesondere muss das Verfahren dem Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten genügen. Ein Verfahrensbeteiligter ist über Stellungnahmen eines anderen Ver-fahrensbeteiligten in Kenntnis zu setzen und ihm ist die realistische Möglichkeit zu gewähren, seinerseits Stellung zu nehmen. Zwar verpflichtet Art. 5 Abs. 4 EMRK die Vertragsstaaten nicht, eine Beschwerdeinstanz einzurichten; wenn ein Vertragsstaat dies gleichwohl tut, muss er aber im Rahmen dieses Verfahrens im Grundsatz die gleichen Verfahrensgarantien gewähren wie im Rahmen der Ausgangsinstanz (vgl. EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 37, m.w.N.).
In diesem Zusammenhang ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zunächst davon ausgegangen, dass es an einer Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit fehlen kann, wenn ein Verfahrensbeteiligter seiner Verfahrensstellung nach neutral oder jedenfalls keine Partei ist (vgl. EGMR, Delcourt v. Belgium, Urteil vom 17. Januar 1970, Nr. 2689/65, §§ 31 ff.). Jedenfalls dann, wenn dieser Verfahrensbeteiligte bestimmte Anträge in Bezug auf das rechtliche Begehren eines anderen Verfahrensbeteiligten stellt, ist jedoch nicht mehr von einem in diesem Sinne neutralen Verfahrensbeteiligten auszugehen; auch in diesen Fällen ist der andere Verfahrensbeteiligte daher über etwaige Stellungnahmen mit der realistischen Möglichkeit der seinerseitigen Erwiderung in Kenntnis zu setzen (vgl. EGMR, Bulut v. Austria, Urteil vom 22. Februar 1996, Nr. 17358/90, §§ 48 ff., m.w.N.).
Eine Verletzung des nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu beachtenden Grundsatzes der Waffengleichheit ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dann nicht angenommen worden, wenn aufgrund ausreichender Verfahrensgarantien sichergestellt ist, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, Kenntnis von Anträgen oder Stellungnahmen der jeweiligen Gegenseite zu erlangen (vgl. EGMR, Kress v. France, Urteil vom 7. Juni 2001, Nr. 39594/98, §§ 72 ff. <76>).
bb) In der Sache Stollenwerk gegen Deutschland war der dortige Beschwerdeführer am 6. Dezember 2010 erstinstanzlich vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden. Unter dem 8. Dezember 2010 legte er Beschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab; das Landgericht verwarf sie am 15. Dezember 2010. Unter dem 5. Januar 2011 erhob er die weitere Beschwerde und beantragte ausdrücklich, ihm die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu übersenden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte unter dem 28. Januar 2011, die Beschwerde zu verwerfen. Diese Stellungnahme wurde dem dortigen Beschwerdeführer am 3. Februar 2011 übersandt; unter dem 10. Februar 2011 nahm er dazu Stellung. Aufgrund eines Telefonats erfuhr er am selben Tage, dass das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde bereits am 3. Februar 2011 verworfen hatte. Er beantragte sodann gemäß § 33a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde wurde ihm am 14. Februar 2011 zugestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm zum Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs Stellung. Durch Beschluss vom 25. Februar 2011 wies das Oberlandesgericht den Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs zurück, da eine Gehörsverletzung nicht vorliege; soweit der Antrag als Gegenvorstellung anzusehen sei, sei eine abweichende Entscheidung nicht veranlasst. Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft war dem dortigen Beschwerdeführer zuvor nicht zur Kenntnis und etwaigen Stellungnahme übersandt worden, gleichwohl schloss sich das Oberlandesgericht im Beschluss vom 25. Februar 2011 den im Beschluss wiedergegebenen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Unter dem 7. April 2011 erhob der dortige Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und rügte eine Verletzung seines grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2011 – 2 BvR 805/11 – ohne weitere Begründung – nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, §§ 8 ff.).
Diese Verfahrensweise wurde aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht gerecht. Insbesondere sei zu bedenken, dass sowohl das Oberlandesgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft zum ersten Mal im Verfahren beteiligt gewesen seien, so dass deren Auffassung zum Antrag des dortigen Beschwerdeführers diesem nicht bekannt sein konnte (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 39). Das Verfahren müsse jedoch dem Grundsatz der Waffengleichheit genügen; das setze voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter Kenntnis von Anträgen und/oder Stellungnahmen der Gegenseite erlangen könne (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 40). Dabei komme es nicht darauf an, dass die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft keine dem Beschwerdeführer bislang nicht bekannten Tatsachen enthalten habe. Es sei nicht Sache des erkennenden Gerichts, den Inhalt der jeweiligen Stellungnahme zu bewerten und die Frage, ob eine Stellungnahme der Gegenseite zur Kenntnis zu übersenden sei, von dieser Bewertung abhängig zu machen. Es sei gerade Aufgabe des Betroffenen zu entscheiden, ob eine Stellungnahme der Gegenseite seinerseits zu einer Stellungnahme Anlass biete. Nur ein solcher Ansatz werde dem Grundsatz der Waffengleichheit gerecht (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 41). Da der dortige Beschwerdeführer weder vor der Entscheidung über die weitere Beschwerde, noch vor der Entscheidung über den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gehabt habe, zu den jeweiligen Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, sei der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Da das Oberlandesgericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in der Entscheidung vom 25. Februar 2011 wiedergebe und sich dieser anschließe, zeige sich, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft gerade nicht unerheblich gewesen seien (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 44).
In ihrer teilweise abweichenden Meinung zu dieser Entscheidung führen die Richterin Nußberger und die Richter Møse und Hüseynov aus, dass die der Mehrheitsentscheidung zugrundeliegende, formalistische Auslegung der Menschenrechtskonvention den materiellen Gehalt der Gewährleistungen der Konvention aus dem Blick verliere. Es gehe bei den aus Art. 5 Abs. 4 EMRK folgenden Gewährleistungsgehalten nicht darum, dass die formalen Anforderungen des Beschwerdeverfahrens eingehalten würden, sondern darum, dem Grundsatz der Gewaltenteilung bei Haftsachen Rechnung zu tragen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten. Das Oberlandesgericht habe zwar verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil der dortige Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zur weiteren Beschwerde Stellung zu nehmen. Indes habe dem dortigen Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden. Das sich daran anschließende Verfahren sei ebenfalls problematisch verlaufen, da dem dortigen Beschwerdeführer erneut keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Mit der Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben, habe ihm wiederum ein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden. Gleichwohl sei das Beschwerdeverfahren kritikwürdig verlaufen. Die Verfahrensfehler hätten sich aber nicht auf die Fairness und Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens ausgewirkt. Gebe es Verfahrensmechanismen, um einen formalen Fehler zu korrigieren, sei es hinzunehmen, wenn im Rahmen dieses Verfahrens eine Prüfung der Frage eines materiellen Nachteils im Vordergrund stehe. Mit dem Beschwerdeverfahren habe auch ein wirksames Rechtsschutzverfahren zur Verfügung gestanden; denn das Vorbringen des dortigen Beschwerdeführers sei auch in der Sache geprüft worden. Bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung des Verfahrens stelle sich dieses nicht als unfair oder ineffektiv dar. Die Form und das Verfahren der Entscheidungsfindung seien zwar bedeutsam, unter dem Gesichtspunkt des Menschenrechtsschutzes seien sie aber nicht Selbstzweck. Nach alledem sei Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht verletzt.
d) Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben, der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den Vorgaben des einfachen Rechts sowie der Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht setzt sich der Beschwerdeführer weder hinreichend argumentativ auseinander (aa), noch ist sonst ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör derart beruht, dass sie deswegen aufzuheben wäre (bb).
aa) Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich darauf, dass der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO zum zu erschöpfenden Rechtsweg gehöre, da in der unterlassenen Zuleitung der Stellungnahme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „zweifellos“ eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. März 2018 setze sich mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber nicht auseinander, weshalb der Antrag nach § 33a StPO habe gestellt werden müssen. Daher sei die Verfassungsbeschwerde nicht verfristet. Eine weitere rechtlich-argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts enthält die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere verhält sich der Beschwerdeführer nicht zu den Unterschieden im Verfahrensablauf bei dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beurteilten Sachverhalt in der Sache Stollenwerk gegen Deutschland und dem hier zur Prüfung gestellten Sachverhalt und zur Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen auf dem gerügten Gehörsverstoß beruhen.
Im vorliegenden Verfahren hat das Oberlandesgericht vor seiner Entscheidung über den Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO dem Beschwerdeführer sowohl die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 28. Februar 2018 – also diejenige Erklärung, die dem Beschwerdeführer ursprünglich nicht zur Kenntnis gebracht worden war, worauf er die Rüge des Gehörsverstoßes stützt – als auch die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft zum Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs vom 22. März 2018 mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. April 2018 übersandt. In der Sache Stollenwerk gegen Deutschland wurde dem dortigen Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Nachholung des rechtlichen Gehörs (erneut) keine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Überdies hat das Oberlandesgericht weder im Beschluss vom 5. März noch vom 5. April 2018 die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft derart zentral zum Gegenstand des Beschlusses gemacht wie das Oberlandesgericht in der Sache Stollenwerk gegen Deutschland. Im hiesigen Verfahren hat der Beschwerdeführer – ebenfalls anders als in der Sache Stollenwerk gegen Deutschland – zudem keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, ihm möge die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vorab zur Stellungnahme zugesandt werden. Mit diesen Punkten hat sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt.
bb) Aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ist eine zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts führende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch sonst nicht ersichtlich. Zwar sind die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken (1). Sie beruhen jedoch nicht auf dem Gehörsverstoß (2).
(1) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des § 33 Abs. 3 StPO und das darauf gestützte Verfahren, namentlich dem Beschwerdeführer die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft nicht zuzuleiten, genügen den Vorgaben des Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Das Oberlandesgericht hat sich im Verfahren vor Erlass des Beschlusses vom 5. März 2018 – wie sich aus der Begründung des Beschlusses vom 5. April 2018 ergibt – eng an den Wortlaut von § 33 Abs. 3 StPO gehalten und ist – in Übereinstimmung mit Teilen der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 1991 – 1 Ws 912/91, 1 Ws 1014/91, 1 Ws 1016/91 -, juris, Rn. 20 mit Verweis auf BVerfGE 19, 32 <36> und BVerfGE 55, 95 <98>, dort wurde diese Frage – wie das OLG Düsseldorf zutreffend ausführt – offengelassen; vgl. ferner Mosbacher/Claus, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl. 2018, § 33 Rn. 10; Rappert, in: Radtke/Hohmann, StPO 2011, § 33 Rn. 30) – offenbar davon ausgegangen, dass die in der Stellungnahme zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft keine neue Tatsache beziehungsweise kein neues Beweisergebnis sei und deshalb kein gesetzlicher Anspruch bestehe, dem Beschwerdeführer die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Eine derart strenge Wortlautorientierung lässt außer Betracht, dass die §§ 33, 33a StPO über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus jeden Aspekt rechtlichen Gehörs erfassen (vgl. BVerfGE 42, 243 <250>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 – 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 9). Dazu gehört im Grundsatz die Gelegenheit, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 – 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8); eine derartige Gelegenheit hatte der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrensführung vor Erlass des Beschlusses vom 5. März 2018 nicht.
Das Oberlandesgericht hat es überdies versäumt, sich in diesem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere in der Sache Stollenwerk gegen Deutschland – auf die sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs vom 18. März 2018 ausdrücklich beruft – zu befassen. Zwar fehlt es insoweit an einer Bindungswirkung im Sinne des Art. 46 EMRK. In Anbetracht der sich aufdrängenden Ähnlichkeit beider Sachverhalte kommt der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Konkretisierung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber in besonderem Maße eine Leit- und Orientierungsfunktion zu. Das Oberlandesgericht wäre daher gehalten gewesen, die grundlegenden Wertungen der Entscheidungen herauszuarbeiten, ihre funktionsanaloge Adaption auf die Gewährleistungsgehalte insbesondere des grundgesetzlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und ihre Auswirkungen auf die Anwendung des einfachen Rechts im Hinblick auf etwaige Auslegungs- und Abwägungspielräume – etwa der Vorschrift des § 33 Abs. 3 StPO – zu prüfen und dabei – unter Vermeidung einer schematischen Begriffsparallelisierung – zu erörtern, ob einer etwaigen konventionskonformen Auslegung der Vorrang vor einer streng wortlautorientierten Auslegung zu gewähren ist, jedenfalls aber im Rahmen der Begründung erkennen zu lassen, dass entsprechende Überlegungen angestellt worden sind (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>). Dass das Oberlandesgericht entsprechende Überlegungen angestellt hat, lässt sich den Beschlüssen jedoch nicht entnehmen.
(2) Eine Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 5. März und 5. April 2018 scheidet dennoch aus, weil die Beschlüsse auf dem Gehörsverstoß nicht beruhen.
(a) Allein wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Beweismitteln, zu denen der Betroffene sich nicht äußern konnte, beruht, ist sie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben (vgl. BVerfGE 89, 381 <392>; m.w.N.). Dabei genügt es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 247 <250>; 86, 133 <147>). Vermag der Betroffene demgegenüber nicht darzulegen, dass die Umstände, zu denen kein rechtliches Gehör gewährt wurde, für die Entscheidung ursächlich waren, so dass auch die Gewährung rechtlichen Gehörs zu keinem abweichenden Ergebnis hätte führen können, kommt eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hingegen nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 62, 392 <396>; 105, 252 <264>). Folgerichtig setzen die Vorschrift des § 33a StPO und diejenigen der § 321a Abs. 1 ZPO, § 78a Abs. 1 ArbGG, § 152a Abs. 1 VwGO, § 133a Abs. 1 FGO, § 178a Abs. 1 SGG, die eine verfassungsgerichtliche Prüfung durch die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Selbstkorrektur entbehrlich machen sollen, ebenfalls eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung voraus.
Der sogenannte Beruhensgrundsatz ist wesentlicher Bestandteil des dogmatisch ausdifferenzierten deutschen Rechtsmittel- und Rechtsbehelfssystems. Er stellt sich als Wesensmerkmal insbesondere des fachgerichtlichen Revisionsrechts dar. Seine Grundlage findet er in den einfach-gesetzlichen Verfahrensvorschriften zum Zivilprozess, zum arbeitsgerichtlichen Verfahren, zum Strafprozess und zum verwaltungs-, finanz- sowie zum sozialgerichtlichen Verfahren. Danach kann eine Revision nur dann mit Erfolg geführt werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des – bisweilen näher spezifizierten – Gesetzes beziehungsweise des Rechts beruht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO, § 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 337 Abs. 1 StPO, § 137 Abs. 1 VwGO sowie § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 162 SGG). An die Feststellung des Beruhens werden im Rahmen des Revisionsverfahrens unterschiedliche Anforderungen gestellt, je nachdem, ob eine Verletzung des sachlichen Rechts oder eine des Verfahrensrechts in Rede steht. Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts reicht es für die Feststellung des Beruhens aus, wenn die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BGHZ 27, 163 <169>; BGH, Urteil vom 26. April 1989 – I ZR 220/87 -, juris, Rn. 14; Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 545 ZPO Rn. 1; Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 545 Rn. 14 für den Bereich des Zivilprozesses; Klose, in: BeckOK ArbR, 48. Ed. 1. Juni 2018, § 73 ArbGG Rn. 17 mit Verweis auf BAG, Urteil vom 23. Januar 1996 – 9 AZR 600/93 – für den Bereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens; vgl. BGHSt 1, 346 <350>; 8, 155 <158>; 9, 77 <84>; 9, 362 <364>; 14, 265 <268>; 20, 160 <164>; 21, 288 <290>; 22, 278 <280>; 27, 166 <168>; 28, 196 <199>; 31, 140 <145>; Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 337 Rn. 179 f. für den Bereich des Strafprozesses; vgl. ferner BVerwGE 14, 342 <346>; Suerbaum, in: BeckOK VwGO, 45. Ed. 1. April 2018, § 137 Rn. 36; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 17 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren; vgl. schließlich Ratschow, in: Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 118 Rn. 34 für das finanz- und Udsching, in: BeckOK SozR, 49. Ed. 1. Juni 2018, § 162 SGG Rn. 7 für das sozialgerichtliche Verfahren).
(b) Vorliegend ist auszuschließen, dass das Oberlandesgericht – hätte es dem Beschwerdeführer die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Februar 2018 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vorab übersandt – anders entschieden hätte. Denn im Verfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs hat es die sachlichen Einwendungen gegen die Haftfortdauerentscheidung, die der Beschwerdeführer – nunmehr in Kenntnis der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft – vorgebracht hat, als Gegenvorstellung gewertet, in der Sache aber – auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens – an seiner Entscheidung festgehalten.
(c) Die Heranziehung des Gedankens des Beruhens der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel lässt dabei die Feststellung eines grundgesetz- oder konventionswidrigen Gehörsverstoßes beziehungsweise einer Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit unberührt. Der Beruhensgrundsatz führt (lediglich) zu der prozessualen Folge, dass eine Entscheidung, die – unabhängig von einem (festgestellten) Verfahrens- oder sonstigem Fehler – im Übrigen richtig ist, bestehen bleiben kann und deshalb nicht aufzuheben ist, weil sich der Fehler auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 55, 95 <99>; 60, 247 <250>; 60, 313 <318 f.>; 62, 392 <396>; 73, 322 <329 f.>; 86, 133 <147>; 89, 381 <392 f.>; vgl. ferner BVerfGE 28, 17 <20>; missverständlich BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2014 – 1 BvR 1104/11 -, juris, Rn. 16). Diese zweistufige Prüfung, die für das fachgerichtliche Revisionsverfahren einfachgesetzlich ausdrücklich vorgegeben ist, gründet auf der Überlegung, dass dem Verfahrensrecht insoweit auch die Natur einer prozeduralen Qualitätssicherung für die zu treffende, materielle Entscheidung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 – 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8). Wenn die Entscheidung als materiell und im Übrigen richtig erkannt wird, bedarf es keiner prozeduralen Sicherung mehr.
Ein derartiger, primär materiell orientierter Ansatz, wie er der teilweise abweichenden Meinung zu der Entscheidung Stollenwerk gegen Deutschland entspricht, lässt die – in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere in der Entscheidung Stollenwerk gegen Deutschland, besonders hervorgehobene – Verfahrensgarantie der Waffengleichheit unberührt. Ein fehlerhaftes Verfahren bleibt ein unzulässiges und damit für die Gerichte ein rechtlich nicht gangbares Verfahren. Der grundgesetzlich verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 – 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8), sondern ist gleichsam Ausdruck der Subjektstellung eines Verfahrensbeteiligten (vgl. nur BVerfGE 9, 89 <95>) und hat insoweit einen nicht zu gering zu veranschlagenden materiellen Gehalt. Er ist insoweit auch eine prozessuale Ausprägung der Menschenwürde des Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 55, 1 <5 f.>; 63, 332 <337>).
(d) Die Vorschrift des § 33a StPO erweist sich, insbesondere in Verbindung mit der Verfahrensgestaltung durch das Oberlandesgericht, im hiesigen Fall als Rechtsbehelf, der auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Kress v. France, Urteil vom 7. Juni 2001, Nr. 39594/98, §§ 72 ff. <76>) geeignet ist, eine Konventionsverletzung zu vermeiden. Die praktische Wirksamkeit der Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention, hier der Garantie der Waffengleichheit, wird bei Anwendung des Beruhensgrundsatzes in der vorliegenden Konstellation nicht gemindert. Bereits die Feststellung des Nicht-Beruhens der Entscheidung auf dem Gehörsverstoß gründet sich auf der in der Vorschrift des § 33a StPO angelegten Möglichkeit zur Verfahrenskorrektur. Auf Tatbestandsseite setzt die Vorschrift des § 33a StPO eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör voraus. Im Rahmen der Feststellung einer Gehörsverletzung sind die Fachgerichte gehalten, dem – unter Umständen konventionsrechtlich beeinflussten – verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör zur Geltung zu verhelfen. Insoweit erweist sich die Vorschrift des § 33a StPO als Einfallstor für eine Berücksichtigung auch der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Unabhängig davon, dass das Oberlandesgericht den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers in der Sache zurückgewiesen und im Übrigen als Gegenvorstellung ausgelegt hat, hat es – anders als das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Sache Stollenwerk gegen Deutschland – vor dieser Entscheidung durch die Übersendung der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Februar 2018 unter Gewährung einer Stellungnahmefrist diejenigen Verfahrenshandlungen vorgenommen, deren voriges Unterlassen den Gehörsverstoß begründet hatten. Insoweit hat das Oberlandesgericht in der Sache das Nachholungsverfahren (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 33a Rn. 7) nach § 33a StPO durchgeführt. In der Sache Stollenwerk gegen Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich betont, dass die Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK daraus folge, dass dem Betroffenen weder vor der Entscheidung über die Haftbeschwerde noch vor der Entscheidung über den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, §§ 44 f.). Im angegriffenen Beschluss vom 5. April 2018 hat das Oberlandesgericht zu erkennen gegeben, dass es auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an seiner Entscheidung festhält. Insoweit hat das Oberlandesgericht in der Sache auch das sich an das Nachholungsverfahren anschließende Überprüfungsverfahren, in dem die Erforderlichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung geprüft wird (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 33a Rn. 9), durchgeführt.
3. Auch im Übrigen ist eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG rügt, beziehen sich diese Rügen auf die materiellen Ausführungen zur Haftfortdauer in den angegriffenen Entscheidungen. Insoweit gelten die Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG entsprechend.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Einen Kommentar schreiben